Inklusion-Exklusion

Franz-Josef Arlinghaus geht in seiner 2006 abgeschlossenen und 2016/17 noch einmal leicht, aber ohne Berücksichtigung der seither erschienenen Literatur überarbeiteten Kasseler Habilitationsschrift der gesellschaftlichen Funktion des Rechtstreits im spätmittelalterlichen und in Ausblicken im frühneuzeitlichen Köln nach. Zentral sind dabei die Kategorien von Zugehörigkeit und Ausschluss von streitender Parteien zu beziehungsweise von der Genossenschaft der Bürger. Im Anschluss an systemtheoretisch erweiterte Überlegungen von Max Weber geht Arlinghaus dabei davon aus, dass Konflikte zwischen Bürgern stets zugleich das Verhältnis der Streitenden zur Genossenschaft betrafen. Die Mitgliedschaft zu ihr werde daher nicht allein durch einen Normverstoß in Frage gestellt, sondern bereits die Tatsache, dass es innerhalb der einer Friedenspflicht unterliegenden Bürgerschaft zu einer Auseinandersetzung kam, stellte die Mitgliedschaft wenigstens einer der Parteien in Frage. Gerichten sei demnach die primäre Funktion zugekommen, als Diskursraum zur Verhandlung von Inklusion und Exklusion zu dienen, um den Frieden innerhalb der Genossenschaft zu schützen.

Um diese These zu prüfen, untersucht Arlinghaus zunächst das Kölner Gerichtswesen (nämlich das Hochgericht des Erzbischofs und die Ratsgerichtsbarkeit) im Hinblick auf die Verortung der Gerichte im Stadtraum – die ja von hoher Bedeutung ist, wenn sie als Diskursraum verstanden wurden –, ihr Personal, ihre Rituale und ihre Schriftnutzung. Sodann beleuchtet er den Stadtverweis und die Todesstrafe als Formen der Exklusion. Er kann dabei mit einer Fülle von erhellenden Beobachtungen aus der Kölner Entwicklung vornehmlich des 14. bis 16.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2019/05/inklusion-exklusion/

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