Abkindern – von Kaiser Augustus bis Kristina Schröder

Wie kürzlich zu lesen war, schlägt die Bundestagsfraktion der CDU/CSU in einem Positionspapier zur demographischen Entwicklung vor, Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bevorzugt einzustellen und zu befördern, wenn diese Kinder erziehen. Dies soll Nachteile ausgleichen, die Väter und Mütter nach einer Rückkehr aus Kindererziehungszeiten erführen. Neben das Gerechtigkeitsargument tritt ein funktionales, verbunden mit einer Erweiterung des Leistungsbegriffes: Wer...(read more)

Quelle: http://faz-community.faz.net/blogs/antike/archive/2012/11/05/abkindern-von-kaiser-augustus-bis-kristina-schroeder.aspx

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Abkindern – von Kaiser Augustus bis Kristina Schröder

Wie kürzlich zu lesen war, schlägt die Bundestagsfraktion der CDU/CSU in einem Positionspapier zur demographischen Entwicklung vor, Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bevorzugt einzustellen und zu befördern, wenn diese Kinder erziehen. Dies soll Nachteile ausgleichen, die Väter und Mütter nach einer Rückkehr aus Kindererziehungszeiten erführen. Neben das Gerechtigkeitsargument tritt ein funktionales, verbunden mit einer Erweiterung des Leistungsbegriffes: Wer Kinder erziehe, müsse gut organisiert sein, beständige Prioritäten setzen und generell belastbar sein – alles gute Voraussetzungen, auch den Beruf erfolgreich zu bewältigen. Das auf die Tätigkeit bezogene Leistungsprinzip will man durchaus nicht außer Kraft setzen; bei gleicher Qualifikation sollte aber das Elternsein als „Hilfskriterium” herangezogen werden. Man entscheidet sich also nicht offen, ob die Begründung eine sozialpolitisch-kompensatorische oder eine gleichsam systemimmanente sein soll, letzteres, um eben das Leistungsprinzip im Spiel halten zu können. Und dann ist da noch das Gespenst der Bevölkerungsentwicklung, mit der hidden agenda, daß in Deutschland nicht nur zu wenige Kinder geboren werden, sondern auch relativ zu viele von den falschen Eltern.

Der Kommentar in der FAZ (27. Sept. 2012, 11) ist alarmiert: „Das Gehalt und die Position sollten gerade im steuerfinanzierten öffentlichen Dienst davon abhängen, was ein Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz leistet – und nicht in seinem Privatleben.” Daran schließt sich die rhetorische Frage, ob der Staat tatsächlich dafür sorgen solle, daß ein Qualifizierter wegen Kinderlosigkeit eine Stelle nicht bekomme.

Wieder einmal prallen Erwägungen grundsätzlicher Art und die Wahrnehmung der alltäglichen Wirklichkeit in der Gesellschaft und Arbeitswelt dieses Landes aufeinander, und das Feld ist zusätzlich vermint, weil nicht wenige Zeitgenossen reflexhaft sarkastisch werden (oder gar in Webkommentaren Kübel verbalen Unrats ausgießen), wenn die Wörter „Leistungsprinzip” und „öffentlicher Dienst” in einem Atemzug genannt werden – ohne zu erkennen, daß dabei weniger die (immer anzutreffende) Diskrepanz zwischen Norm und Praxis problematisch ist als vielmehr die denkbaren Alternativen, die über Jahrhunderte den Zugang zu und die Praxis in den Vorläufern des öffentlichen Dienstes bestimmten: Ämterkauf, Nepotismus, Bezahlung einzelner Amtshandlungen und so weiter.

Wenig ermutigend für den aktuellen Vorstoß erscheint jedenfalls eine antike, freilich sehr viel robustere Initiative in die gleiche Richtung. Als Augustus als Monarch in Rom fest im Sattel saß, packte er etwas an, was offenbar so etwas wie ein Herzensprojekt war: Die Lebensführung der aristokratischen Oberschicht sollte verändert, konkret die Bereitschaft gesteigert werden, ernsthafte, auf Nachwuchs zielende Ehen einzugehen, Kinder zu bekommen und sie aufzuziehen. Jeder Römer im ehefähigen Alter – Männer von 25 bis 60, Frauen von 20 bis 50 Jahren – mußte verheiratet sein; nach Tod eines Ehepartners oder Scheidung hatte ein Mann binnen hundert Tagen wieder zu heiraten, eine Frau innerhalb von zwei Jahren. Erreichte eine Ehe nach angemessener Zeit nicht die Norm von drei Kindern, sollte sie aufgelöst und eine neue geschlossen werden. Neben anderen Bestimmungen gab es auch solche, die sich mit dem aktuellen Vorstoß parallelisieren lassen. Hatte ein Senator weniger Kinder als gefordert, mußte er in der Ämterlaufbahn Nachteile hinnehmen; Kinderreiche wurden hingegen privilegiert. Sie genossen Rangvorteile, durften sich ihre Provinz aussuchen und sich um so viele Jahre früher um das nächsthöhere Amt bewerben, als es eigentlich vorgesehen war, wie sie Kinder hatten. Wer hingegen unverheiratet war oder nur ein Kind hatte, durfte von außerhalb der eigenen Verwandtschaft keine Erbschaft und kein Legat annehmen – eine empfindliche Strafe angesichts der gegenseitigen Vernetzung der Oberschicht in ihren Testamenten.

Der 2005 verstorbene Althistoriker Jochen Bleicken geißelt in seiner (zum Glück wieder im Handel erhältlichen) Augustus-Biographie aus liberaler Perspektive die „Ungeheuerlichkeit dieses Eingriffs in die Privatsphäre”:

„Ein Mann hatte vor den Drangsalen der Gesetze eigentlich erst Ruhe, wenn er 60, eine Frau, wenn sie 50 geworden war oder drei Kinder gebo­ren hatte, wobei es allerdings noch zu berücksichtigen galt, daß als Kinder im Sinne des Gesetzes nur diejenigen zählten, die lebend geboren und nicht vor einem bestimmten Alter gestorben waren. Bis dahin hatten sich alle um die Erfüllung der gesetzlichen Gebote zu bemühen, doch suchten viele sich an der Fülle der Bestimmungen auf irgendeine Weise vorbeizumogeln. Das war den einfachen Römern und gewiß auch den meisten Rittern ohne weiteres möglich, denn es fehlte eine alle Menschen lücken­los erfassende Aufsichtsbehörde, welche die Übertretung oder Nichtbe­achtung der gesetzlichen Vorschriften hätte vermerken können. Zwar gab es den Denunzianten, den man, gegebenenfalls durch Belohnung, dazu bringen konnte, Verstöße zu melden, und da es keine Staatsanwaltschaft gab, die bei gesetzwidrigem Verhalten von Amts wegen hätte tätig werden können, war er in der Tat eine wichtige und viel benutzte Hilfe, um die Effektivität der Gesetze zu steigern, und er war in dieser Funktion natür­lich auch von den Ehegesetzen vorgesehen. Aber wirklich erfaßbar war nur der übersichtliche Kreis der Senatoren, auf den die Ehegesetzgebung ja auch abgestellt war.”

Bleicken unterstreicht die vom Gesetzgeber ignorierte Ungerechtigkeit: Manche Paare konnten ja aus verschiedenen Gründen tatsächlich keine Kinder bekommen, und Augustus selbst hatte nur eine leibliche Tochter; dem Gesetz nach hätte er sich von seiner geliebten Frau Livia scheiden lassen müssen. Es gab heftigen Widerspruch im Senat, was zu einigen Abmilderungen führte. Den Erfolg der Gesetze schätzt der Göttinger Gelehrte gering ein: „Statt der erhofften Ehefreudigkeit der hohen Herren machte sich Heuchelei breit; es wurden Scheinehen geschlossen, und Männer im heiratsfähigen Alter gingen Verlöbnisse mit kleinen Kindern ein, die dem Verlobten eine Schonfrist verschafften und bei Bedarf wieder gelöst werden konnten, um so die Heirat auf den Sankt-Nimmerleins-Tag zu verschieben. Es gab Dispense, so das bekannte „Dreikinderrecht”, das einem Mann alle Privilegien einräumte, die ein echter Vater dreier Kinder hatte. Bleickens Fazit fällt vernichtend aus: Die Gesetzgebung – die auch Ehebruch unter Strafe stellte – bedeutete demnach „eine tiefe Zäsur in der Geschichte des Verhältnisses von öffentlicher und privater Sphäre: Der private Bereich wurde durch sie dem staatlichen Zugriff zugänglicher. Das ist für die Einordnung des Ehebruchs unter die öffentlichen, das heißt durch ein staatliches Gericht verfolgten Delikte ganz offensichtlich, aber nicht weniger für die Reglementierung der inneren Einstellung zur Ehe, wurde doch hier das sozialethische Verhalten im privatesten Bereich des Menschen zum Gegenstand der Gesetzgebung und damit auch der öffentlichen Diskussion gemacht. Nun war überall in den Häusern der Vornehmen unter dem ehrbaren Mantel der Gesetzestreue dem Eheklatsch Tür und Tor geöffnet, ja, man sprach das Thema sogar ungeniert im Senat an. (…)

An dem staatlichen Eingriff in einen bisher der privaten Initiative vorbehaltenen Bereich ist indessen nicht nur der Tatbestand als solcher, sondern auch seine besondere gesetzgeberische Behandlung bemerkenswert. Erstaunlich, ja geradezu abstoßend erscheint die ausgefeilte Kasuistik der Gesetze, welche die einzelnen Verhaltensbereich pedantisch genau analysiert und klassifiziert und sie dem Verbot, Gebot, der Belohnung oder Bestrafung zuordnet.”

Bei allen Unterschieden – gemeinsam ist den Vorschlägen der Abgeordneten und den Gesetzen des Augustus die Vorstellung, Entscheidungen im Raum der Familie mit Belohnungen und Bestrafungen zu belegen und so eine als wünschenswert erachteten Verhaltensweise – daß mehr Kinder in die Welt gesetzt werden – zu befördern. Ausgedehnt wird aktuell nur der Bereich der Belohnung bzw. Bestrafung: von der Besteuerung nun auch auf Karriereoptionen. Das erscheint nicht weiter auffällig, gilt Kinder zu haben doch verbreitet als Karrierekiller. Warum also keine Kompensation?

Was aus dem Vorschlag wird, liegt in der Ungewißheit der Zukunft. Aber man sollte ihn auf seine Voraussetzungen und Implikationen hin überprüfen. Dabei kann das Studium des augusteischen exemplum wohl hilfreich sein.

 

Jochen Bleicken: Augustus. Eine Biographie (1998). Neuausgabe rororo: Hamburg 2010. 816 S. Zahlr. s/w-Abb. Kt. € 15,-.

Angelika Mette-Dittmann: Die Ehegesetze des Augustus. Eine Untersuchung im Rahmen der Gesellschaftspolitik des Princeps. Stuttgart 1991.

 

p.s. Ein Vortragsgast aus Tübingen macht mich auf zwei vereinzelte griechische Nachrichten aufmerksam. So konnte in Massilia, dem antiken Marseille, nur Angehöriger des in der Verfassung dominierenden Ratsgremiums werden, wer über drei Generationen von Bürgern abstammte und selbst Kinder hatte. Offensichtlich ging es hier darum, die politische Macht allein solchen Massilioten zu übertragen, denen man ein besonderes Interesse am Wohlergehen und der Stabilität der Polis wie der Verhältnisse insgesamt (auch des Eigentums) zuschrieb. Das Zensuswahlrecht wurde noch im 19. Jahrhundert so gerechtfertigt. In der gleichen Fluchtlinie ist eine von dem Redner Dinarch überlieferte Bestimmung im Athen des 4. Jahrhunderts v.Chr. zu verstehen: Wer als Redner oder Stratege um das Vertrauen des Volkes wirbt, muß legitime (d.h. in der eigenen Ehe geborene) Kinder haben (paidopoieisthai) und Land besitzen; hier lag der Akzent freilich nicht auf dem Vorweisen von Kindern schlechthin, sondern auf deren legitimer Abkunft nach Maßgabe des Gesetzes von 451.

p.p.s. Falls jemand nach dem „abkindern” fragt: In der DDR bekamen Ehepaare zur Hochzeit einen Staatskredit. Bei der Geburt von Kindern wurde dann ein Teil der Summe erlassen. Wenn man also genügend Kinder zeugte, war der Kredit “abgekindert”. Die CDU in Sachsen-Anhalt hat das unter anderer Bezeichnung jetzt wieder aufgegriffen.

von Uwe Walter erschienen in Antike und Abendland ein Blog von FAZ.NET.

Quelle: http://blogs.faz.net/antike/2012/11/05/abkindern-von-kaiser-augustus-bis-kristina-schroeder-403/

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