#UnivHist Bayerisches Hochschulgesetz vom 21. Dezember 1973

https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/1973/26/gvbl-1973-26.pdf

Während zuvor die Universitäten und Hochschulen durch verschiedene Normen reguliert waren, schuf der Freistaat Bayern 1973 ein allgemeingültiges Hochschulgesetz. Am wohl bekanntesten ist die darin verfügte Auflösung der Verfassten Studierendenschaften (Art. 104 Abs. 5). Die Aufgaben des Hochschulrates als Wahlorgan für die Hochschulleitung und Beschlussorgan für die Grundordnung oblagen einer Versammlung mit bis zu 159 Mitgliedern. Neben Universitäten und Fachhochschulen definierte das Gesetz auch den Typus einer Gesamthochschule, die auf die Zusammenfassung kleinerer Hochschulen wie Pädagogischer Hochschulen und Philosophisch-Theologischer Hochschulen abzielte.

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Quelle: https://eindruecke.achmnt.eu/2020/07/14031/

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#wissorg Öffnung des Bayerischen Hochschulrechts durch Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

https://bayrvr.de/2017/09/05/staatsregierung-gesetzentwurf-zur-aenderung-des-bayerischen-hochschulgesetzes-bayhschg/ Auf Grund von Art. 106 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) können die einzelnen Hochschulen in den sog. Abweichungsverordnungen befristet mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung hochschulorganisationsrechtliche Sonderregelungen treffen. Die Hochschulen haben hier vielfältige auf die Bedürfnisse vor Ort zugeschnittene Spezialregelungen getroffen. Die Regelungen, die sich im Sinne eines […]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2018/08/9485/

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Organisationale Hochschulautonomie in Bayern — die Verwendung der Experimentier- und Öffnungsklauseln des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006

http://www.wissenschaftsmanagement-online.de/node/4425 Eher unspektakuläre Formulierungen beenden das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), indem sie in Artikel 106 Abs. 2 eine sogenannte Experimentierklausel einführen, die es den Hochschulen ermöglicht mit Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums vor allem hinsichtlich ihrer Organisation und der Studierendenvertretungen vom BayHSchG abzuweichen. Wie weit aber geht die Wirkmächtigkeit dieser Klausel? Wie wurde sie bislang in Bayern […]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2014/06/5149/

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