https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/1973/26/gvbl-1973-26.pdf
Während zuvor die Universitäten und Hochschulen durch verschiedene Normen reguliert waren, schuf der Freistaat Bayern 1973 ein allgemeingültiges Hochschulgesetz. Am wohl bekanntesten ist die darin verfügte Auflösung der Verfassten Studierendenschaften (Art. 104 Abs. 5). Die Aufgaben des Hochschulrates als Wahlorgan für die Hochschulleitung und Beschlussorgan für die Grundordnung oblagen einer Versammlung mit bis zu 159 Mitgliedern. Neben Universitäten und Fachhochschulen definierte das Gesetz auch den Typus einer Gesamthochschule, die auf die Zusammenfassung kleinerer Hochschulen wie Pädagogischer Hochschulen und Philosophisch-Theologischer Hochschulen abzielte.
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