Inkunabelkatalog Gymnasialbibliothek Stargard online

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Auf meine Anfrage hin hat die Universitätsbibliothek Greifswald – kostenlos und innerhalb von weniger als 24 Stunden! – folgendes (relativ seltene) Werk digitalisiert und in der Digitalen Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern online gestellt:

Paul Venzke: Verzeichnis der in der Gymnasialbibliothek zu Stargard i. Pom. befindlichen Inkunabeln und Frühdrucke (bis 1525). Stargard in Pommern, Königliches und Gröningsches Gymnasium, Programm, 1910 (205). (Beilage)

Online: http://ub-goobi-pr2.ub.uni-greifswald.de/viewer/image/PPN784928789/1/

Dank an Ivo Asmus, Bruno Blüggel und Markus Paschiller (UB Greifswald).

 

Quelle: http://histgymbib.hypotheses.org/224

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Bücher reisen.

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Vor einiger Zeit drückte mir ein Kollege zwei in Leder gebundene alte Oktavs in die Hand. Etwas für die Bibliothek? Keine Ahnung, keine Stempel, keine Besitzervermerke. Woher stammen die Stücke? Aus einem Karton neben der Sporthalle, ich habe aufgeräumt. – Gymnasialbibliotheken sind Teil der Schule. Was tun mit solchen Gaben? Anschauen und recherchieren.

Das eine Bändchen enthält ein Traktat des Augustinus von Hippo (354-430) in der Fassung von Justus Baronius (geboren um 1570), herausgegeben vom Neffen und Protegé des Fürstbischofs  Emmerich von Breidbach zu Bürresheim (1707-1774), Karl Wilhelm Joseph von Breidbach zu Bürresheim, gedruckt in Mainz 1764. Das andere enthält die Handschrift eines Benediktiners “di San Benedetto su’l monte di San Pietro”, eine Sammlung von Gebeten und frommen Sentenzen in italienischer und lateinischer Sprache, “a’o 1717 ai vinti tre da Agosto”, vom 23. August 1717.

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Das lateinische Traktat “D. Aurelii Augustini”  mit der gewaltigen Editorennotiz des Fürstbischofsneffen fand ich langweilig. Interessanter war die Handschrift des italienischen Benediktiners, denn sie enthält Einträge. Auf dem vorderen Einbandspiegel und auf dem eng beschriebenen vorderen Vorsatz ist eine Reihe von Ortsnamen eingetragen, die sich durch einen schmalen, hinten angebundenen und nicht datierten Druck erklären, ein “Verzeichnüß der Posten und Botten/wann solche in Nürnberg/Franckfurt am Mayn und Leipzig ankommen/und ablauffen” – einen Fahrplan für Reisende und Postwillige. Nimmt man die handschriftlichen Einträge im vorderen Einbandspiegel und auf dem Vorsatz für wahr, ist der italienische Benediktiner, wer immer er war, ganz schön weit herumgekommen, aus welchem Grund auch immer; er wird seine persönlichen “Litaniae” wohl häufiger hat wiederholen müssen. In den Einbandspiegel des Rückdeckels zeichnete der Reisende einen Herrn in flotter Uniform.

Ich stempelte die beiden Bändchen nicht, sondern schickte eine Mail mit einem Scan an meinen Vorgänger. Er schlug umgehend Alarm: nicht stempeln! Die beiden Stücke, so mein Vorgänger, gehörten einem unterdessen pensionierten Kollegen, der sie privat erworben, ihm dermaleinst zur Begutachtung vorgelegt und die er längst zurückgegeben habe. Ich leite die Bibliothek seit 2004. Welche Reise die beiden Bändchen im Laufe von zehn Jahren in der Anstalt vollzogen haben mögen, kann mir vielleicht ihr Besitzer erhellen, wenn ich ihm die Exemplare demnächst zurückgeben werde.

Bücher reisen. Nicht nur provinziell-dörflich wie in meiner Anstalt, sondern auch großräumig-global, zum Beispiel durch Erbschaften und Verkäufe derselben. Provenienz- und Einbandforschung können die Wege nachweisen. Die Wege sind aber nur dann nachvollziehbar, wenn die Bücher einen Ort haben. Das ist wie im Leben, das ebenso fragil und flüchtig ist wie eine liebevoll betitelte Reisezehrung fürs Seelenheil eines unbekannten italienischen Benediktiners zu Beginn des 18. Jahrhunderts, der sich die ulkige Uniform des winkenden Zeitgenossen in die Erinnerung zeichnete.

Quelle: http://histgymbib.hypotheses.org/106

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Wo ist der Hevelius-Druck aus dem Besitz von Andreas Marquard?

Dr. Jürgel Hamel aus Berlin mailte mir: als alter Stralsunder hatte ich bereits damals die ganze Geschichte mit Entsetzen verfolgt. Nun muß ich feststellen, daß ich mit einem Verkauf “direkt geschädigt” wurde. Es handelt sich um den Hevelius-Band aus dem Besitz von Andreas Marquard. Ich habe eine kleine Arbeit über Marquard (fast) fertig und kann danach festellen, daß er er in der Tat auch ein kenntnisreicher Astronom und Kalenderautor war. Zudem sind seine astronomischen Beobachtungen in Stralsund dokumentiert – und das sind die frühesten in Stralsund. Leider fällt mit dem Verkauf des Hevelius-Bandes aus seinem Besitz eine wichtige Quelle für mich fort. Da Sie jedoch sicherlich über die besten und sichersten Informationen verfügen, möchte ich bei Ihnen anfragen, ob Ihnen zum Verbleib des Bandes näheres bekannt ist. Hat sich vielleicht der neue Besitzer bei Ihnen gemeldet oder ist er Ihnen bekannt und es wäre möglich, ihn zu kontaktieren?

Den Hevelius-Druck hatte ich in meinem – von der Presse kaum beachteten – Beitrag über die Reiss-Auktionen vom 30. Oktober bis 2. November 2012, bei der besonders wertvolle Stücke aus der Strasunder Gymnasialbibliothek unter den Hammer kamen, erwähnt:

“Nr. 4840 (Einlieferung 177) ging für 20.000 Euro weg. Um welche kulturhistorische Kostbarkeit es sich handelte, zeigt die Beschreibung bei Reiss:

Hevelius, J. Selenographia: sive lunae descriptio. Addita est, lentes expoliendi nova ratio; ut et telescopia diversa construendi, et experiendi modus. Danzig, A. Hünefeld für den Autor, 1647. Fol. (35:24 cm). Mit gest. Titel, gest. Porträt, 111 Kupfern auf 91 Taf. (inkl. 3 gefalt. u. 1 mit bewegl. Scheibe) u. 26 Textkupfern. 13 (statt 14) Bll., 563 S. – Angebunden: Ders. Epistola de motu lunae libratorio, in certas tabulas redacto. – Epistola de utriusq(ue) luminaris defectu anni 1654. 2 Tle. Danzig, A. J. Müller für den Autor, 1654. Mit 2 gest. Titelvign., 7 (1 doppelblattgr.) Kupfertaf. u. 2 (1 blattgr.) Textkupfern. 1 Bl., 48 S.; 1 Bl., S. 49-72, 1 Doppelbl., 4 Bll. – Zwischengebunden: Ders. Dissertatio de nativa saturni facie, eiusq(ue) variis phasibus, certa periodo redeuntibus. Cui addita est, tam eclipseos solaris anni 1656 observatio, quam diametri solis apparentis accurata dimensio. Danzig, S. Reiniger für den Autor, 1656. Mit 1 gest. Titelvign. u. 4 Kupfertaf. 3 Bll., 40 S. Etwas spät. Prgt., Vorderdeckel mit goldgeprägtem umkränztem Monogramm “M(agister) A(ndreas) M(arquard)” darunter “1675″, Rückdeckel mit Monogramm “M. H. / 1701″; Rückdeckel fleckig u. restauriert, Vorsätze erneuert.
(177)

I. VD 17 39:125064G; Dt. Mus., Libri rari 135; Honeyman Coll. 1672; Roller-G. I, 53; Volkoff, Hevelius 1; zu allen Werken: Zinner, Instrumente 381 u. DSB VI, 360 ff. – Erste Ausgabe der für lange Zeit grundlegend gebliebenen Beschreibung des Mondes, die zugleich einen ausführlichen Atlas darstellt. “Eine in siebenjähriger Arbeit gewonnene, bis dahin unerreichte, mit selbstgestochenen Kupfern ausgestattete Beschreibung der Mondoberfläche, der Mondphasen und -libratrionen” (NDB IX, 60). Unter den schönen, akkurat gestochenen Kupfern neben den Mondkarten auch Darstellungen von Fernrohren sowie eines Linsenschleifapparates. Taf. 21 mit der zugehörigen beweglichen Scheibe u. dem Fadenzeiger. – Ohne den Vortitel, Drucktitel mit Bibl.- u. Ausgeschieden-Stempel sowie Bibl.-Sigle.
II. VD 17 12:644420L; Volkoff 4 & 5. – Erste Ausgabe der beiden Schriften, auch separat bzw. mit zwei weiteren Schriften (als “Epistolae IV.”) ausgegeben. “A letter in answer to J. P. Riccioli’s doubts set forth in his ‘Almagestum’ concerning Hevelius’s theory on the libration of the moon as described in the Selenographia… (The second letter) contains observation methods employed and a description of the solar eclipse of August 12 and of the lunar eclipse of August 27, 1654″ (Volkoff). – Tl. 2 mit stärkerem Moderschaden an der unteren Außenecke, Papier dadurch gebräunt u. brüchig.
III. VD 17 39:125093U; Volkoff 6. – Erste Ausgabe. Enthält Hevelius Theorien zu Gestalt des Saturn, den er als Körper mit zwei Henkeln ansah, und zum Durchmesser der Sonne. – Untere Außenecken etwas gebräunt, gegen Ende mit Moderschaden. Ohne das Blatt “Ordo Figurarum”, das fast immer fehlt (vgl. VD 17) u. auch von Zinner nicht genannt wird.
Provenienz: Geschenkexemplar für den Stralsunder Theologen, Mathematiker und Astronom Andreas Marquard, mit dessen eigenhändigen Vermerk “M. Andreas Marquardi Stralsund(ensis) Pomeran(us)/ Ex donatione autoris”. Marquard ist als Autor mehrerer astronomischer Disputationen nachweisbar, die sich mit auch von Hevelius besonders behandelten Themen beschäftigen (“De stellis fixis”, 1659; “De variis lunae phasibus”, 1660; “De diametro solis”, 1662; “De cometarum sede”, 1663). Von 1668 bis 1670 unterrichtete er den Greifswalder Theologen u. Physiker Theodor Pyl in Musik, Mathematik u. Astronomie. Von Marquards Hand stammen auch einige saubere Marginalien u. Anstreichungen in der Selenographia.

Die Zuweisung zur Provenienz erfolgt nicht nur über den Stralsunder inhaltlichen Bezug und die Erwähnung des Ausgeschieden-Stempels. In Biederstedts Beschreibung der Gymnasialbibliothek wird unter den Förderern der Bibliothek “M. Archidiakonus Andreas Marquards (1670 bis 75) Witwe” ausdrücklich erwähnt!”

Zu den Rückkäufen der Stadt Stralsund ist ein Artikel der Ostsee-Zeitung einschlägig:

Inzwischen hat Stralsund über 90 Prozent der Bücher wieder. Die Käufer hätten den Rückerwerb zu dem Preis ermöglicht, den sie bezahlten. „Keiner wollte mehr haben“, lobt Kultursenator Holger Albrecht das Entgegenkommen. „Zurückgewonnen haben wir auch 18 sehr wertvolle Einzelexemplare, mit denen es uns gelingt, die Identität, den Charakter der Bibliothek zu rekonstruieren“, erklärt Kunkel. Dazu gehört „Gographia“ von Ptolemäus aus dem Jahr 1542 mit einem Marktwert von 17 000 Euro, Tendenz steigend. „Das ist schon so, als ob man Feinunzen Gold in der Hand hält.“ Dieses Buch hatte die Unibibliothek Basel ersteigert, ebenso wie den Band „Biblia Graeca“ von Zacharias Orth von 1553. Nicht minder wertvoll ist die „Biblia Tamulica“ aus dem 17. Jahrhundert – einer der ersten Drucke, die in Indien hergestellt wurden. Die Herzog- August-Bibliothek Wolfenbüttel rückte diesen Schatz nun wieder heraus. Ebenso wie die Bayrische Staatsbibliothek dafür sorgte, dass ein ganz besonderes Unikat wieder in die alte Heimat durfte: der so genannte Türkendruck. „Davon gibt es tatsächlich nur dieses eine Exemplar auf der Welt“, betont Kunkel. In dem Sendschreiben von Ferdinand I. an die Fürsten des Sächsischen Kreises aus dem 16. Jahrhundert geht es um die Abhaltung eines Reichstages zur Türkenfrage.

Nur bei einem Werk macht sich Kunkel keine Hoffnung, dass es jemals wieder nach Stralsund gelangt: Die gedruckte Doktorarbeit von Johannes Kepler „Cosmographia“ ging für 44 000 Euro in die USA und wird wohl unwiederbringlich verloren sein.

Die Stadt Stralsund behauptet zwar, dass sie am Rückerwerb der Bände aus dem Stadtarchiv interessiert ist, zugleich verscherbeln Hassold & Co. weiterhin Drucke mit offenkundiger Stralsunder Provenienz. Und nach meiner Schätzung wurden auf den genannten Reiss-Auktionen knapp 190 Bände aus Stralsund versteigert. Davon sind wohl nur die genannten 18 Stücke wieder in Stralsund gelandet. Halten wir also fest: Trotz des medialen Wirbels haben es die Erwerber von 90 % des Reiss-Bestands vorgezogen, ihre Bücher NICHT an Stralsund gegen Kostenersatz zurückzugeben!

Quelle: http://kulturgut.hypotheses.org/253

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Über 170 Jahre alte Festschrift kehrt zurück ins Stralsunder Stadtarchiv

Einmal in die USA und zurück – nach Stralsund

Über 170 Jahre alte Festschrift kehrt zurück ins Stralsunder Stadtarchiv

(Presemitteilung der Hansestadt Stralsund)

Holger Roggelin bei der Übergabe des Stralsunder Konvoluts an Dr. Burkhard Kunkel (rechts)

Holger Roggelin bei der Übergabe des Stralsunder Konvoluts an Dr. Burkhard Kunkel (rechts)

„Das ist mein Beitrag zur Erhaltung des Stralsunder Archiv-Bestandes der Gymnasialbibliothek!“ Mit diesen Worten übergibt der eigens aus dem US-amerikanischen Baltimore angereiste Pastor und Historiker, Dr. Holger Roggelin, den Sonderdruck mit handschriftlichen Vermerken von 1839 an den Beauftragten für Archiv, Historische Handschriftensammlungen und Bibliotheken der Hansestadt Stralsund, Dr. Burkhard Kunkel.

Das Buch ist weit gereist. Aus dem Stralsunder Stadtarchiv in die USA und jetzt an seinen ursprünglichen Standort zurück, hat es mehr als 13.000 km zurückgelegt. Nun befindet es sich wieder im Stralsunder Stadtarchiv, „wo es auch hingehört“, wie Kunsthistoriker und Restaurator Burkhard Kunkel betont.

Über das Internet hatte Holger Roggelin, der sich besonders für die Hanse- und Schulgeschichte Vorpommerns interessiert, vergangenes Jahr von der Veräußerung von Teilen des Bestands des Stadtarchivs erfahren.

Daraufhin begann der ehemalige Lübecker systematisch nach Büchern aus der Stralsunder Gymnasialbibliothek im Netz zu suchen. Bei seinen Recherchen stieß er auf die „Festgabe“, die anlässlich des 50-jährigen Dienstjubiläums des damaligen Schulrats des Stralsunder Gymnasiums, Dr. Friedrich Koch, gedruckt worden ist. Diese enthält neben den Festschriften von Lehrerkollegen und der in Greifswald ausgestellten Ehrendoktorurkunde außerdem historische Grundrisse des Putbuser Pädagogiums und des Stralsunder Gymnasiums.

Der seit 2000 in den USA lebende Pastor hofft, durch sein gemeinnütziges Engagement für den Erhalt der Stralsunder Gymnasialbibliothek noch mehr Menschen zu ebensolchen Taten anzuregen. Er meint, dass Bücher, die aus dem Bestand des Stralsunder Stadtarchivs verkauft worden sind, wieder an ihren eigentlichen Bestimmungsort zurückgegeben werden sollten. Denn, da sind sich beide Wissenschaftler einig, der historische Wert der Gymnasialbibliothek liegt in der Vollständigkeit des Bestandes.

Autorin: Katja Schirrow

Foto: Hansestadt Stralsund l Pressestelle – Bildtext: Zwar hatte Dr. Holger Roggelin (l.) die Festgabe käuflich erworben, übergab sie dem Stadtarchiv aber unentgeltlich. Rechts im Bild Dr. Burkhard Kunkel.

INFOBOX:

Wie geht es weiter mit der Gymnasialbibliothek?

Die Vorbereitungen einer Ausschreibung zur Reinigung der Stralsunder Gymnasialbibliothek sind abgeschlossen. Die Bestände stehen zum Transport in das Restaurierungsunternehmen bereit, das den entsprechenden Auftrag dazu erhalten wird.Nach ihrer Rückkehr werden die Bücher katalogisiert. Das Katalogisierungsprojekt wird in Zusammenarbeit mit dem Land und der Universitätsbibliothek Greifswald realisiert. In diesen Katalog – im Sinne einer genauen Inventur – werden die zurückgekehrten Exemplare (bisher sieben wertvolle und zum Teil einzigartige Exemplare) eingearbeitet. Seit Dezember des vergangenen Jahres werden bis heute Bücher der Stralsunder Gymnasialbibliothek durch Privatpersonen, Bibliotheken und Sammlungen zur Verfügung gestellt, die diese zuvor auf dem antiquarischen Buchmarkt erworben hatten. Zeitgleich laufen in Kooperation mit der Universität Marburg, dem Christianeum Hamburg sowie der Universitätsbibliothek Rostock Planungen zu einem wissenschaftlichen Erschließungsprojekt, in dessen Ergebnis erstmals eine umfassende Darstellung dieses bedeutenden Schatzes auch in Buchform erscheinen soll.

Bisher zurückgegeben wurden:

  • Maximus von Tyrus, Sermones sive disputationes, 1557, Sign. B 53
  • Ernst Zober, Urkundliche Geschichte des Stralsunder Gymnasiums 1860, Sign. H8° 20d 
  • Diogenes, De Vita et moribus… 1566, Sign. B 62
  • Apollinarius, Versibus heroicis graec. Et. Lat., 1596, Sign. A 30
  • Franz Schlosser (Drucker), Türkenkriege, Vnsers aller gnedigsten Herren Ferdinandi Römischen Königs etc. Mandat an die Fürsten zu Stettin Pommeren etc.1531, Sign. B8° 1327
  • Konvolut von 12 Titeln aus der Gymnasialbibliothek, o. Sign.
  • Biblia Damulica, Trankebar 1739, Sign. L 24, (Rückgabe zugesagt)

PS: Siehe auch die aktualisierte Chronologie der Stadt: http://www.stralsund.de/hst01/content1.nsf/docname/Webseite_B8D598E4238E4E09C1257ABF00448714?OpenDocument

Quelle: http://kulturgut.hypotheses.org/225

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Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände

Der folgende Text erschien zuerst in LIBREAS: Klaus Graf: Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände. In: LIBREAS.Library Ideas, Jg. 9, Heft 1 /Heft 22 (2013)
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208891 (PDF)
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In der Stralsunder Archivsatzung aus dem Jahr 2002 heißt es: “Das Archiv- und Bibliotheksgut ist Kulturgut und unveräußerlich.” Auch das Archivgesetz von Mecklenburg-Vorpommern schreibt die Unveräußerlichkeit des öffentlichen Archivguts fest. Beide Normen haben den Hauptausschuss der Stralsunder Bürgerschaft nicht abgehalten, im Juni 2012 in nicht-öffentlicher Sitzung den um etliche regionale Titel verminderten Bestand der historischen Gymnasialbibliothek im Stadtarchiv Stralsund einem bayerischen Antiquar zu verkaufen. Falk Eisermann wurde auf eine entsprechende Pressemeldung zur Schließung des Stadtarchivs wegen Schimmelbefalls aufmerksam, ich hakte nach, erhielt die Bestätigung der Stadt und mobilisierte die Öffentlichkeit, nicht zuletzt in dem von mir betreuten Gemeinschaftsweblog “Archivalia”. [Fn 01] Nachdem zwei germanistische Fachgutachter, Nigel Palmer und Jürgen Wolf, die im “Handbuch der historischen Buchbestände” gewürdigte Büchersammlung des traditionsreichen Stralsunder Gymnasiums als erhaltenswerte wertvolle Gesamtheit einschätzten und auch das Innenministerium (als Kommunalaufsicht) und das Kultusministerium in dem Verkauf einen Verstoß gegen die Archivsatzung und das Archivgesetz sahen, revidierte die Stadtverwaltung ihre Position und holte die Bücher, soweit diese noch bei dem Antiquar greifbar waren, zurück. Die Leiterin des Stadtarchivs – sie soll die Gymnasialbibliothek als “totes Kapital” bezeichnet haben [Fn 02] – wurde fristlos entlassen. Vor allem durch eine Auktion bei dem Königsteiner Auktionshaus Reiss wurden wertvolle frühneuzeitliche Drucke unwiederbringlich in alle Welt zerstreut, darunter auch Bücher aus der Bibliothek des Stralsunder Poeten Zacharias Orth († 1579). [Fn 03] Nicht verwertbare Bücher, die zu stark beschädigt waren, hatte der Antiquar vernichtet.

“Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel” habe ich 2007 in der “Kunstchronik” publiziert, [Fn 04] und was ich damals schrieb, ist unvermindert aktuell. Mein damaliger erster Punkt “Öffentlicher Druck ist wirkungsvoll!” wurde eindrucksvoll bestätigt. Hervorzuheben ist dabei die große Rolle der Social Media. [Fn 05] Eine Petition bei openpetition.de fand gut 3600 Unterstützer.

Man kann den Ausgang der Affäre, die viele Bibliothekare und Archivare schockiert hat, glimpflich nennen: Die Stadt Stralsund hat eingesehen, dass sie einen gravierenden Fehler begangen hat. Sie hat den Kauf rückabgewickelt und bemüht sich derzeit um die Wiederbeschaffung der bereits verkauften Titel. Doch sollte das nicht zu der Annahme verführen, mit dem Kulturgutschutz stehe es in deutschen Landen zum Besten. Nur Propheten können wissen, ob das Stralsunder Desaster als Abschreckung taugen wird oder ob angesichts klammer Stadt- oder Landeskassen vermehrt Kulturgutverkäufe zu erwarten sind. Ich möchte daher mit Nachdruck darauf hinweisen, dass es keine wirksame Lobby für historische Sammlungen gibt und die rechtlichen Rahmenbedingungen völlig unzureichend sind. Seit 1994 dokumentiere ich Kulturgutverluste, die das Versagen des Kulturgut- und Denkmalschutzes belegen. [Fn 06]

Es ist ein Unding, dass es so gut wie keine gesetzliche Sicherung gegen den Ausverkauf kommunalen Kulturguts gibt. Noch am ehesten kann bei Archivgut der Veräußerung Einhalt geboten werden, schutzlos sind Sammlungen in Bibliotheken und Museen. Die früheren kommunalrechtlichen Genehmigungsvorbehalte, die die Veräußerung von Kulturgütern der staatlichen Kontrolle unterstellte, wurden weitgehend beseitigt. In § 90 der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung erhielt sich eine solche Vorschrift. Absatz 3 lautet: “Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig-Holstein veräußert werden.” Die wertvollen Altbestände der historischen Stadtbibliotheken oder kommunales Museumsgut dürfen ohne Weiteres in den Handel gegeben werden, da sie weder unter Denkmalschutz stehen, noch als nationales Kulturgut eingetragen sind.

2006 wurde durch das Städtische Museum Schwäbisch Gmünd der Verkauf einer als Schenkung in die Institution gelangten Zinnfigurensammlung angekündigt. Obwohl erhebliche Zweifel am Vorgehen des Museums bestanden, [Fn 07] wollte die Kommunalaufsicht das Vorgehen des Museums nicht beanstanden: “Für uns ergeben sich keine Hinweise auf eine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder heimatgeschichtliche Bedeutung und auf eine besondere Beziehung zum Kulturbereich des Landes. Eine Eintragung in das Denkmalbuch als Kulturdenkmal kam also nicht in Frage. Nur in diesem Falle bedarf eine Entfernung von Einzelsachen aus der Sammlung einer Genehmigung. Beim ‚Code of Ethics for Museums’ des Internationalen Museumsrates (IOCM) handelt es sich um eine Selbstbindungsrichtlinie. Ein evtl. Verstoß gegen diese Empfehlungen zieht keine Konsequenzen nach sich.” [Fn 08] Aus meiner Sicht ist der Schutz beweglicher Kulturdenkmale in allen Bundesländern aufgrund viel zu hoher Hürden nur als ganz und gar inakzeptabel zu bezeichnen. Es stünde einem Kulturstaat gut an, anstelle des überflüssigen Schutzes der “kleinen Münze” im Urheberrecht endlich die kleine Münze bei beweglichen Denkmälern anzuerkennen. Während man an der untersten Grenze des Urheberrechtsschutzes (sogenannte “kleine Münze”) großzügig ist und selbst das bescheidene Wegekreuz als Kleindenkmal oder den Hufnagel im Waldboden als Zeugnis für eine einstige Römerstraße und archäologische Quelle schützt, bleiben hochrangige Bibliothek-Ensembles vom Denkmalschutz “verschont”. Der Schutz der kleinen Münze könnte bei Kulturgut beispielsweise bedeuten, dass man Eigentümern verbietet, mittelalterliche oder frühneuzeitliche illuminierte Handschriften aufzubrechen, damit die einzelnen Blätter gewinnbringend verkauft werden können.

In Nordrhein-Westfalen wären die Stralsunder Verkäufe ganz legal gewesen, da man hier bei der Novellierung des Archivgesetzes unsinnigerweise die Ausnahmeregelung für die Kommunen (und Universitäten) bei Sammlungsgut beibehalten hat. Unveräußerlich ist nur das umgewidmete amtliche Registraturgut. Sammlungen oder Nachlässe dürfen also in Nordrhein-Westfalen von den Archiven verkauft werden. [Fn 09] Auf Anfrage im Jahr 2009 wurde mir dazu mitgeteilt: “Aus Sicht der Landesregierung soll es der Wertung der kommunalen Selbstverwaltung uneingeschränkt obliegen, ausnahmsweise bestimmtes Archivgut, das nicht aus Verwaltungshandeln öffentlicher Stellen stammt, veräußern zu können.” [Fn 10]

Die Stralsunder Archivbibliothek zählt zu den vier ganz großen Altbestandsbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern. Aber auch viele andere Archivbibliotheken bergen erhaltenswerte Sammlungen, die nicht selten vernachlässigt werden. Selbst wenn es im jeweiligen Archivgesetz eine Unveräußerlichkeits-Klausel für Archivgut gibt, können verkaufswillige Archivare und Archivträger zwei Ausflüchte anführen:

  1. Bibliotheksgut ist als Sammlungsgut kein “eigentliches” Archivgut und fällt daher nicht unter die gesetzliche Regelung für Archivgut.
  2. Selbstverständlich darf man “Dubletten” und für den Sammlungsauftrag des Archivs wertlose Bücher verkaufen, ohne gegen die Unveräußerlichkeit zu verstoßen.

Ich möchte die Hand nicht ins Feuer legen, dass es nicht nur vereinzelte Archivare gibt, die mit dem Argument “Sind doch nur gedruckte Bücher und keine Handschriften” Teile ihrer Dienstbibliotheken zu Antiquaren bringen und so den historischen Provenienzen in ihrer Sammlung Schaden zufügen. Schon der Vorgänger der geschassten Stralsunder Archivleiterin hatte ja mit dem Verscherbeln von Büchern begonnen. Er hat seine Nachfolgerin auch öffentlich in Schutz genommen.

Während Verkäufe im Museumsbereich in Deutschland noch weitgehend ein Tabu sind, herrscht in den USA eine Kultur der “deaccession”, die unbekümmert in den Markt gibt, was über Generationen bewahrt wurde. Kritiker meinen zwar, dass solche Bestände als Teil eines “Public Trust” zu verstehen seien, der treuhänderisch für die Öffentlichkeit erhalten werden müsse, [Fn 11] aber sie sind in der Minderheit. Es steht zu befürchten, dass eine solche Mentalität auch in Deutschland Boden gewinnen wird.

Warum sind Verkäufe von Beständen aus kulturgutverwahrenden Institutionen von Übel?

Erstens: Archive, Bibliotheken, Museen und andere Sammlungen (wie zum Beispiel die der Denkmalämter) haben eine Archivfunktion. Sie sind als Gedächtnisinstitutionen Teil des kulturellen Gedächtnisses und sollen ihre Kulturgüter dauerhaft bewahren. Gesetzlich festgeschrieben ist das aber leider nur für die Archive.

Zweitens: Die Gedächtnisinstitutionen sichern Geschichtsquellen und machen sie für Wissenschaft und Öffentlichkeit nutzbar. Um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, müssen sich verkaufswillige Institutionen an die Auktionshäuser wenden, die nicht derjenigen Institution den Zuschlag erteilen, in der das veräußerte Kulturgut am besten untergebracht ist, sondern demjenigen Bieter, der die höchste Summe zahlt. Unzählige für die Öffentlichkeit bedeutsame Kulturgüter verschwinden jährlich unzugänglich in Privatsammlungen. Wenn es bei solchen privaten Sammlungen die gleichen Möglichkeiten gäbe, die Stücke einzusehen, wie in öffentlichen Sammlungen, müsste man sich wenig Gedanken machen, aber das ist nun einmal nicht der Fall. Werden historische Sammlungen zerrissen, werden schützenswerte Geschichtsquellen zerstört, die nicht weniger Erkenntnisse über die Geschichte unserer Kultur vermitteln als archäologische Grabungen. Eine Dokumentation vor der Zerstörung, wie sie in der Boden- und Baudenkmalpflege üblich ist (mitunter auf Kosten des Bauherrn), kennt der Kulturgutschutz nicht. Man kann es Juristen überlassen zu überlegen, ob man die Pflicht des Staates, solche Geschichtsquellen für Wissenschaft und Öffentlichkeit zu bewahren, aus dem Kulturstaatsprinzip oder dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ableitet. Entscheidend ist, dass sich an der Praxis des Wegschauens, wenn hochrangige Sammlungen zerstückelt werden, etwas ändert, und dass man den Denkmalschutz bei beweglichen Kulturdenkmalen radikal ausweitet.

Drittens: Großzügige Stifter haben die Gedächtnisinstitutionen in der Regel deshalb mit Schenkungen bedacht, damit ihre Stücke dauerhaft als eine Art Denkmal der Stifter erhalten bleiben. Es verstößt eklatant gegen den Vertrauensschutz, wenn man sich nun von den einstigen Schenkungen trennt und sie zu Geld macht. Potentielle Mäzene, die mit der erwähnten Mentalität in den USA Probleme haben, werden abgeschreckt. Sammler, Familien und private Vereine sollten es sich gut überlegen, ob sie ihre Kulturgüter ohne Auflagen öffentlichen Sammlungen als Schenkung überlassen. Möglicherweise ist es sinnvoller, sie in eine Stiftung einzubringen, die sie als Dauerleihgabe an ein Archiv, eine Bibliothek oder ein Museum gibt. Voraussetzung ist freilich, dass die staatliche Stiftungsaufsicht funktioniert. Bei dem Karlsruher Kulturgüterskandal konnte davon keine Rede sein. Bürgerinnen und Bürger müssen sowohl im Stiftungsrecht als auch im Denkmal- und Kulturschutzrecht die Möglichkeit haben, alle Entscheidungen der Behörden zu kontrollieren. Derzeit ist vor allem an eine gerichtliche Kontrolle zu denken. Es muss also analog zum Naturschutzrecht die Möglichkeit einer Verbandsklage gegeben sein.

Zur bürgerschaftlichen Kontrolle gehört auch eine stärkere Verwaltungstransparenz. Die Stadt Stralsund hat entscheidende Sachverhalte der Öffentlichkeit bewusst vorenthalten, insbesondere den Kaufpreis des im Sommer 2012 verkauften Buchbestandes (angeblich 95.000 Euro). Meine Versuche, dies durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit korrigieren zu lassen, wurden im Eilverfahren abgeschmettert. Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald befand letztinstanzlich, dass mein Weblog “Archivalia” kein redaktionell-journalistisches Angebot sei, da eine redaktionelle Prüfung der Beiträge nicht stattfinde. Dass dabei mein Grundrecht der Pressefreiheit als Rechercheur mit Füßen getreten wird, nimmt das Gericht in Kauf. Bleibt es bei dem jetzigen hohen Ansatz des Streitwerts, haben mich die beiden Verfahren zusammen etwa 800 Euro gekostet.

Wäre es sinnvoll, eine Unveräußerlichkeitsklausel in Bibliotheksgesetze einzubauen? Oder sollte man öffentliche Sammlungen verstärkt in das Verzeichnis nationaler Kulturgüter aufnehmen? Beides kann nicht schaden, bringt aber keine entscheidenden Verbesserungen.

Sinnvoll ist nur ein gesetzlicher Schutz, der alle erhaltenswerten Sammlungstypen umfasst. Ein Bibliotheksgesetz hat keine Auswirkungen auf den Museumsbereich. Dass die Liste des national wertvollen Kulturguts im Land Mecklenburg-Vorpommern leer ist, hat man zu Recht anlässlich der Causa Stralsund angemerkt. Diese Kulturgutliste ist nach wie vor eine virtuelle Kunst- und Wunderkammer der Bundesrepublik, über die man sich nur wundern kann. Entscheidend ist, dass dieser Kulturgutschutz keinerlei Sammlungsschutz bewirkt. Ein Einzelverkauf der Sammlungsgegenstände im Inland könnte nicht verhindert werden.

Es spricht also alles dafür, an der Systemstelle anzusetzen, bei der es um den Erhalt von Sachen und Sachgesamtheiten geht, an deren Bewahrung aus wissenschaftlichen, heimatgeschichtlichen oder künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Also bei dem in den Denkmalgesetzen geregelten Denkmalschutz, der im Prinzip ja auch bewegliche Kulturdenkmale für die Nachwelt sichern soll. Die Entscheidung über den Ausfuhrschutz national wertvollen Kulturguts sollte der Ministerialbürokratie weggenommen und den Denkmalämtern übertragen werden. Jedes national wertvolle Kulturgut muss zugleich auf der Denkmalliste des jeweiligen Landes stehen. Der auf Archäologie und Baudenkmalpflege beschränkte Denkmalschutz muss erweitert werden, wobei eine solche Aufgabenausweitung angesichts des rauen Winds, der der Denkmalpflege zunehmend ins Gesicht weht, derzeit eine reine Illusion darstellt. Die Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen kämpft 2013 mit massiven Mittelkürzungen.

Soweit Denkmalgesetze wie in Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern Archivgut aus ihrem Geltungsbereich ausnehmen, sollte das rasch geändert werden. Auch bei Archivgut muss es die Möglichkeiten der denkmalschutzrechtlichen Eingriffsverwaltung, zum Beispiel eine vorläufige Unterschutzstellung bei Gefahr im Verzug geben. Es ist nicht hinnehmbar, dass private Archiveigentümer mit ihrem Archivgut Handlungsfreiheit haben, wenn es sich um Kulturgut, also kulturelles Allgemeingut handelt. Wenn sich ein westfälischer Landjunker entschließt, mit seinem Archiv ein Feuerchen auf dem Schlosshof zu machen, wird man ihn womöglich immissionsrechtlich belangen können, aber Denkmalschutz und Kulturgutschutz sind machtlos.

Es sei noch angefügt, dass die reine Existenz wertvoller Sammlungen für das öffentliche Interesse an ihrem Erhalt nicht ausreicht. Sie müssen auch gepflegt und angemessen nutzbar sein. Durch Kooperationen und Beratungsleistungen muss verhindert werden, dass wertvolle Bibliotheken – seien es öffentliche wie die Stralsunder Stadtarchivbibliothek, seien es private Adelsbibliotheken – verschimmeln und zugrunde gehen. Und die Kulturgüter müssen auch der Allgemeinheit (ebenso wie der Wissenschaft) zur Nutzung angeboten werden, wobei im digitalen Zeitalter vor allem an Digitalisierung und freie Nachnutzbarkeit als Open Data zu denken ist. “Kulturgut muss frei sein”. [Fn 12]

Als Fazit muss man leider konstatieren, dass die Rahmenbedingungen für den Kulturgutschutz eher schlecht sind, obwohl wir dringend mehr Schutz bräuchten. Der Staat zieht sich aus der Kultur zurück, man kann auch sagen: Er spart sie kaputt. Auf die Politik ist wenig Hoffnung zu setzen, denn Banausen wie in der Stralsunder Bürgerschaft kann es auch in einer Landesregierung geben. Unvergessen ist das Diktum des baden-württembergischen Justizministers, der 2006 im Karlsruher Kulturgutstreit angesichts der unersetzlichen Handschriften der Badischen Landesbibliothek von “altem Papier, das im Keller liegt”, sprach. [Fn 13] Also Resignation? Nicht unbedingt. Wenn der Kulturgutschutz nicht ganz ausgehöhlt werden soll, ist es erforderlich, dass in diesem Bereich die Bürgergesellschaft mehr Verantwortung übernimmt. Sie muss sich weit mehr als bisher einmischen und über Stiftungsgelder oder Crowdfunding alternative Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. Den Social Media kommt dabei eine Schlüsselrolle zu: Sie können die Öffentlichkeit bei Missständen mobilisieren, zugleich aber auch für den kulturellen Wert der in den Gedächtnisinstitutionen verwahrten Zeugnisse der Geschichte und Kunst werben. Die Bürgergesellschaft muss also weit mehr als bisher aktiv in die “Überlieferungsbildung”, also die Arbeit am kulturellen Gedächtnis und die damit zusammenhängenden Bewertungsprozesse, einbezogen werden.

Fußnoten

[01] Vgl. für einen Überblick zum Sachverhalt neben den vielen Beitragen auf „Archivalia“ (auffindbar via Stichwortsuche nach “Stralsund”: http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund) die zusammenfassenden Beiträge im “Weblog Kulturgut” (http://kulturgut.hypotheses.org/category/bibliotheken/stralsund) sowie explizit Graf, Klaus: Causa Stralsund, in: L.I.S.A. – Das Wissenschaftsportal der Gerda Henkel Stiftung, 13.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4101. [zurück]

[02] Vgl. Müller-Ulrich, Burkhard; Marx, Peter: Stralsund will historischen Bibliotheksbestand zurückkaufen – 6210 Bücher waren abgegeben worden, in: Deutschlandfunk – Kultur heute, 21.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kulturheute/1928683/. [zurück]

[03] Vgl. Graf, Klaus: Causa Stralsund: Kepler-Druck aus der Gymnasialbibliothek Stralsund am 30. Oktober für 44.000 Euro bei Reiss verauktioniert, in: “Archivalia”, 20.11.2012, abgerufen am 24.04.2013,http://archiv.twoday.net/stories/219022356/. [zurück]

[04] Vgl. Graf, Klaus: Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006, in: “Archivalia”, 06.02.2007, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3287721/. [zurück]

[05] Siehe auch den Kommentar von: Schmalenstroer, Michael: Die Stralsunder Gymnasialbibliothek ist gerettet, in: Schmalenstroer.net, 21.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://schmalenstroer.net/blog/2012/11/die-stralsunder-gymnasialbibliothek-ist-gerettet/. [zurück]

[06] Vgl. die Links via https://docs.google.com/document/d/1j2fQxZxJir1mTytZ0EMpTFZGVW6aDbi96Db3cdC2a-U/, abgerufen am 24.04.2013. [zurück]

[07] Vgl.: Graf, Klaus: Museum Schwäbisch Gmünd verscherbelt Museumsgut, in: “Archivalia”, 09.12.2006, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3043380/. [zurück]

[08] Vgl.: Nachtrag zu: Graf, Klaus: Museum Schwäbisch Gmünd verscherbelt Museumsgut, in: “Archivalia”, 09.12.2006, abgerufen am 27.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3043380/. Nachträglich wurde mir der Bericht über die Tagung des Museumsverbands Mecklenburg-Vorpommern am 28./29.4.2013 in Wismar bekannt, auf der darauf hingewiesen wurde, “dass Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich nicht ausreichend geschützt seien. So sei nicht geregelt, unter welchen Umständen Museen Kulturgüter überhaupt abgeben dürfen.” Besserer Schutz für Kulturgüter gefordert, in: ndr.de, 28.4.2013, abgerufen am 30.04.2013 http://www.ndr.de/regional/mecklenburg-vorpommern/kulturgueter101.html. [zurück]

[09] Siehe zur Diskussion die einschlägigen “Archivalia”-Beiträge durch eine Stichwortsuche nach “Sammlungsgut” und “NRW” http://archiv.twoday.net/search?q=sammlungsgut+nrw. [zurück]

[10] Vgl. Graf, Klaus: Archivgesetz NRW: Stadtarchive und Uniarchive sollen Archivgut verscherbeln dürfen, in: “Archivalia”, 30.11.2009, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/6070626/. [zurück]

[11] The Art Law Blog, abgerufen am 24.04.2013, http://theartlawblog.blogspot.de/ passim. [zurück]

[12] Vgl. Graf, Klaus: Kulturgut muss frei sein!, in: “Archivalia”, 24.11.2007, abgerufen am 24.04.2013,http://archiv.twoday.net/stories/4477824/. [zurück]

[13] Vgl. Raffelt, Albert: Der “badische Kulturgüterstreit” – eine erste Zwischenbilanz. In: Sühl-Strohmenger, Wilfried [u.a.]: EUCOR-Bibliotheksinformationen – Informations des bibliothèques, 29(2007), pp. 26-29, abgerufen am 24.04.2013, http://www.ub.uni-freiburg.de/fileadmin/ub/eucor_infos/pdf/eucor-29.pdf. [zurück]

Dr. Klaus Graf ist Historiker und Archivar, als solcher unter anderem als Geschäftsführer am Hochschularchiv der RWTH Aachen sowie als Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte der Universität Freiburg im Breisgau und am Lehr- und Forschungsgebiet Frühe Neuzeit der RWTH Aachen, tätig. Über die historiographische und archivalische Arbeit hinaus beschäftigt sich Klaus Graf intensiv publizistisch mit Themen wie Urheberrecht und Open Access, insbesondere in Zusammenhang mit Kulturgütern. Das von ihm maßgeblich inhaltlich geprägte Weblog Archivalia ist weit über Fachgrenzen hinaus bekannt.

Der Beitrag als PDF: http://edoc.hu-berlin.de/libreas/22/graf-klaus-4/PDF/graf.pdf . Er steht unter CC-BY.

Quelle: http://kulturgut.hypotheses.org/204

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Archivreport live: Stadtarchiv Stralsund – Gutachten zum Verkauf der Gymnasialbibliothek liegt vor

http://www.stralsund.de/hst01/content1.nsf/docname/Webseite_ E4331380388565DBC1257ABC005239CA Nach dem Eingang und der Weitergabe des Gutachtens an die Aufsichtsbehörden teilte die Stadt Stralsund das Ergebnis heute nachmittag der Öffentlichkeit mit. So wurden mit der Klärung des Sachverhaltes Prof. Dr. Nigel Palmer von der Universität Oxford und Prof. Jürgen Wolf von der Universität Marburg beauftragt. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die […]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2012/11/3602/

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Archivreport extra: Stadtarchiv Stralsund

http://www.stralsund.de/stadtarchiv Die traditionsreiche Hansestadt Stralsund, deren Altstadt zum UNESCO-Welterbe gehört, hat im Sommer 2012 einen Teil ihrer historischen Archivbibliothek – diese gehört in Mecklenburg-Vorpommern zu den vier größten Altbestandsbibliotheken – an einen Antiquar zu einem nicht genannten Betrag veräussert. Dies betraf nach Angaben der Stadt den Großteil der historischen Gymnasialbibliothek, deren Umfang im “Handbuch der […]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2012/11/3559/

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