Ein Gastbeitrag von Patrick Bahners
Man muss beim Begriff der öffentlichen Vorlesung ansetzen. Die öffentliche Verbreitung öffentlicher Äußerungen kann nicht den Tatbestand der Denunziation erfüllen, ganz abgesehen davon, dass Denunziation die Anzeige bei einer Obrigkeit ist. Hier geht es nicht etwa um einen anonymen Brief an den Universitätspräsidenten mit der Behauptung, Münkler habe sich in privater Runde rassistisch und sexistisch geäußert. Vielmehr werden die von Münkler in Erfüllung seiner Amtspflicht gehaltenen Vorlesungen zeitnah und datiert ausführlich referiert und kommentiert.
Wenn in diesem Referat Fehler unterlaufen oder absichtlich der Sinn entstellt wird, kann das richtiggestellt werden. Münkler selbst hat in einem Kommentar zum Blog solche Anmerkungen gemacht. Bei eklatanten Fehlern würden wahrscheinlich eifrige Studenten außerhalb der Bloggergruppe die Korrektur übernehmen. Besonders absurde Darstellungen könnten allerdings wohl auf sich beruhen bleiben.
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