#wissorg Öffnung des Bayerischen Hochschulrechts durch Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
https://bayrvr.de/2017/09/05/staatsregierung-gesetzentwurf-zur-aenderung-des-bayerischen-hochschulgesetzes-bayhschg/ Auf Grund von Art. 106 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) können die einzelnen Hochschulen in den sog. Abweichungsverordnungen befristet mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung hochschulorganisationsrechtliche Sonderregelungen treffen. Die Hochschulen haben hier vielfältige auf die Bedürfnisse vor Ort zugeschnittene Spezialregelungen getroffen. Die Regelungen, die sich im Sinne eines […]