Ein Altländer Streit um die Bewirtschaftung eines Deichstücks (Teil I)

Deiche und ihre Erhaltung und Bewirtschaftung stellen seit jeher eine konfliktreiche Angelegenheit dar. Aus dem repräsentativen Beispiel, der Ortschaft Twielenfleth, gelegen in der Ersten Meile des Alten Landes, kennen wir solche Streitigkeiten um die Zuständigkeiten der Deichbewirtschaftung aus dem späten 17. Jahrhundert. Die in Auszügen vorliegenden Akten aus dem Niedersächsischen Staatsarchiv Stade, Repositur 5 a Fach 270, Nr.68, Schwedisches Archiv 1646-1763 wurden in den Jahren 1685 bis 1687 in der Ersten Meile des Alten Landes in Twielenfleth im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um die Bewirtschaftung eines Deiches verfasst.

Im Folgenden soll eine ausführliche Quellenuntersuchung vorgenommen werden und folgende Fragen bearbeitet werden: Welches Konfliktpotential – vor allem im rechtlichen Bereich – barg die Kabeldeichung im Alten Land am Ende des 17. Jahrhunderts, bei der jeder Altländer Bewohner für die Instandhaltung eines von den Deichbeamten zugewiesenen Deichabschnitts (Deichkabel) zuständig war?

Themenbezogene Inhaltsangabe

Im Folgenden sollen Inhalt und Sachverhalt der ausgewählten Auszüge aus behördlichen Akten in einer themenbezogenen Inhaltsangabe überblicksartig und interpretierend erschlossen werden. Ausgehend von der eingangs formulierten Fragestellung soll der Gedankengang der Quellenberichte Q1 bis Q 81 thematisch strukturiert und erfasst werden.

In der Akte Q1 vom 02.06.1685 beklagen „Grefen, Bürgermeister und Hauptleute des Alten Landes […] wegen des Zesterflethschen Deiches“, dass der Deich in Twielenfleth in der Ersten Meile im März  1685 „in solchem Schaden geraten ist, daß dadurch die ganze Meile in Gefahr war“. Bei der Ermittlung des zuständigen Deichinteressenten wurden die Verfasser vom Adligen Leutnant Joachim Dietrich von Zesterfleth an seinen Verwandten Herrn Christoffer von Zesterfleth verwiesen. Dieser verwies wiederum wiederholt auf die Witwe des Benedix von Düring, der er das Deichstück in einem Tauschgeschäft übergeben hatte. Die Witwe verneint aber, dass der Tauschhandel der beiden schon vollständig vollzogen sei und deswegen seien beide für die Instandhaltung des Deiches zuständig. Wegen der Gefahr im Verzug ermahnten die Verfasser die Witwe den Deich instandzusetzen und als diese nicht reagierte, pfändeten sie eine Tonne Bier und ein Pferd. Obwohl “die Deichrichter und Geschworenen die Frau von Düring fast täglich daran erinnerten, die Pfänder einzulösen, hat sie doch nichts am Deich machen lassen.“ Die Witwe von Düring ließ daraufhin ihr Pferd „zu nächtlicher Zeit aus des Voigtes verriegelten Hause“ holen, woraufhin die Deichrichter und Geschworenen es zurückholen wollten, aber es bei der Witwe mit „doppelten Schlössern an den Beinen geschlossen“, vorfanden und „der Voigt sich auch dasselbe verabfolgen zu lassen geweigert.“ 2

Als direkte Antwort auf das Aktenschreiben Q2, in der die Rückgabe des Pferdes bei 50 Goldfl. Strafe befohlen wird, schreibt die Witwe von Düring am 15.06.1685 in Q3 davon, wie sie sich geweigert hat, ihr gepfändetes Pferd wieder einzulösen und nicht gestatten könne „daß in der Francöper freien Gerichte dergelichen executiones sollen bewerkstelligt werden.“ Zudem habe ihr Junge, ohne vorausgehenden Auftrag, das Pferd „ohne die geringste Gewalttätigkeit losgemacht.“ Sie begründete ihr Vorgehen weiterhin mit der Unwissenheit darüber, dass Deichbeamte und Deichrichter solche Befehle erlassen dürften. Weiterhin glaubte sie, dass das „Francoper Junkerngericht“ von den „Herren Grefen und anderem Gerichtszwang […]befreiet sei“. Sie habe aber schließlich verfügt, dass das Pferd zurückgebracht und ihr Anteil des Deiches in Zesterfleth von 5 Morgen und 40 Ruten „in untadelhaftem Stand“ gebracht würde. Sie bat weiterhin um Verzeihung für ihr Vorgehen und verwies die „Grefen und Deichrichter“3 für die Instandsetzung der anderen Deichstücke auf die Zesterfleths. Schon am 15.6.1686 wurde das Pferd zurück an die Witwe von Düring gegeben.

In der Akte Q4 berichten die „Grefen Höpken und Heino zum Felde“ am 10.11.1686 davon, dass die Witwe einige „in Hollerner Kirchspiele liegende Ländereien durch einen Tausch von denen von Zesterfleth an sich gebracht“ hat und für diese nicht nur Kontributionen abführen muss, sondern auch für das bei Twielenfleth liegende Deichstück „ungeachtet sie mit dessen refection den Anfang hiebevor gemacht, zur Perfection und zum Stande zu bringen“4 die Kontribution abführen muss. Dem Befehl vom 13.12.1686 in Q5, die Instandhaltung des Deichstückes bei 50 Fl. Strafe fortzusetzen, entgegnet die Witwe von Düring in dem Schreiben Q65 vom 10.01.1687, dass ihr Ehemann vor seinem Tod „in trunkenem Mute und durch des anderen Teils Verleitung“ die Ländereien mit den Zesterfleths getauscht habe. Sie habe von alldem nichts gewusst und aber trotzdem „die Kontribution bezahlt und den Deich reparieren lassen.“ Durch die für die Witwe unerträglich hohe Deichlast und die Kontributionen bewegt, wollte die Witwe den Tauschhandel der Ländereien mit den Zesterfleths rückgängig machen. Als diese sich trotz eines gerichtlichen Verfahrens dem Rücktausch verweigerten, wollte die Witwe die Ländereien den Zesterfleths ohne Gegenwert überlassen und die Anwendung des Spatenrechtes gewähren, welches sie ernsthaft in Erwägung zieht „als unter der Kontributions- und Deichlast zu sitzen und zu schwitzen.“

In der Akte Q76 vom 02.03.1687 fordern vermutlich die Landesherren die „Grefen“ auf, weiter über den Vorfall zu berichten und verlangen, dass die Kinder der Witwe verschont werden, wenn diese die geforderten Arbeiten „bis nächstkünftigem Hofgerichte“ ohne Schädigung des dadurch sprechenden öffentlichen Interesses verrichtet haben. Als letzten Hinweis auf den Ausgang des Vorfalls liegt der Bericht in Q8 vor, in dem die „Grefen“ am 03.03.1687 davon berichten, dass die „auf ihren Hof geschickten Exekutoren mit Prügeln“ vertrieben wurden.

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Bibliographie:
  1. Vgl. StA, Rep.5 a, Fach 270, Nr.68, auszugsweise exzerpiert durch Michael Ehrhardt. Es handelt sich hierbei um 8 einzelne Korrespondenzen, die im Fließtext und/oder in den Fußnoten mit den Kürzeln Q1-Q8 angegeben werden.
  2. Für alle Zitate dieses Absatzes. Siehe Q1.
  3. Für alle Zitate dieses Absatzes. Siehe Q3.
  4. Für alle bisherigen Zitate dieses Absatzes. Siehe Q4.
  5. Alle folgenden Zitate dieses Absatzes. Siehe Q6.
  6. Für alle Zitate dieses Absatzes. Siehe Q7.

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Quelle: http://jbshistoryblog.de/2011/08/ein-altlander-streit-um-die-bewirtschaftung-eines-deichstucks-in-twielenfleth-teil-i/

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