Blog des Stadtarchivs Darmstadt verbreitet Unsinn über neues Wissenschaftsurheberrecht

„Zum 1. März 2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) in Kraft getreten.“ Soweit ist die Darstellung des Stadtarchivs Darmstadt zutreffend. Hilfreich ist auch, auf die Darstellung der Änderungen durch irights.info aufmerksam zu machen. Entscheidend ist neben dem Wortlaut des Gesetzes die amtliche Begründung, also der Gesetzentwurf der Bundesregierung (DS 18/12329, PDF) mit Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats (DS 18/12378, PDF) und die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (DS 18/13014, PDF), in dem die von der Verlegerlobby für die Zeitungen durchgedrückten Änderungen, die ich mit Art. 5 GG für unvereinbar halte, begründet werden.

Was auch immer die Absicht des inkompetenten Darmstädter Artikels ist, hilfreich ist er weder für die Fachdiskussion noch für die Nutzer, die im Stadtarchiv Darmstadt einer völlig überflüssigen Bevormundung und Kontrolle unterworfen werden.



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Quelle: http://archivalia.hypotheses.org/70886

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Dissertationsdruckzwang

Schon vor Jahren war mir nach ausgiebiger, gleichwohl laienhafter Lektüre abgabenrechtlicher Literatur klar, dass die Doktoranden abverlangte Naturalabgabe in Form der Pflichtablieferung einer nicht unerheblichen Anzahl von Dissertationsexemplaren nicht rechtmäßig sein kann. Nun hat sich ein junger Bonner Jurist, Gerrit Hellmuth Stumpf, 2016 des Themas in der Zeitschrift Wissenschaftsrecht angenommen (nur das englische Abstract ist kostenfrei online) – und kommt zum gleichen Ergebnis, freilich aufgrund einer gründlichen verfassungsrechtlichen Einordnung. Ich verdanke die Kenntnis des Aufsatzes der liebenswürdigen Aufmerksamkeit von Eric Steinhauer.

Stumpf argumentiert klar und überzeugend. Aus der Sicht des Nicht-Juristen sind freilich einige kritische Randbemerkungen angebracht, die aber die Gültigkeit des Ergebnisses nicht in Frage stellen.

Stumpf resümiert S. 294f.:



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Quelle: http://archivalia.hypotheses.org/66830

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Gerichte sollten sich aus dem wissenschaftlichen Rezensionswesen raushalten!

Mir liegt die in HSOZKULT zurückgezogene Rezension (siehe hier) vor (sie ist übrigens auch in den USA online). Nichts steht meines Erachtens darin, wogegen sich ein Gericht begründeterweise wenden könnte. Ein hysterisch überzogene Auslegung des Persönlichkeitsrechts verkürzt die Wissenschaftsfreiheit, die gerade im Rezensionswesen einen von Einschüchterung freien Diskurs braucht. Rezensenten müssen einen sehr weiten Beurteilungsspielraum haben, wobei Tatsachen (dürfen nicht unwahr sein) und Meinungten (sind grundrechtlich geschützt, sofern nicht Schmähkritik) sich so durchdringen, dass es am sinnvollsten ist, allenfalls für gröbste Entstellungen den Rechtsweg vorzusehen. Wieso dürfen Schul- und Hochschullehrer sich im Prüfungsrecht auf einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum berufen, wenn ein solcher im Wissenschaftsrecht Rezensenten verwehrt wird?

Das Landgericht Hamburg wird seinem besonders miesen Ruf wieder einmal gerecht, wie sich aus der Darstellung bei HSOZKULT ergibt:

Vor dem Landgericht Hamburg erwirkten [Julien] Reitzensteins Anwälte am 27. Juli 2016 im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung einen Unterlassungsbeschluss. Ein Rechtsvertreter von Flachowsky war am Verfahren nicht beteiligt.

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Quelle: https://archivalia.hypotheses.org/63262

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Jahresrückblick 2016

In Archivalia, das im Dezember 2015 zu Hypotheses wechselte, wurden 2016 2543 Beiträge veröffentlicht, das sind knapp 7 pro Tag. Laut Jahresrückblick 2015 waren es 2015 knapp 8 pro Tag. (Zum Vergleich: Geschichtsblogs; Archivblogs).

Dank an die CoAutorInnen und KommentatorInnen

Wie schon im letzten Jahresrückblick möchte ich den MitautorInnen für ihre Artikel herzlich danken und auch andere zur Mitarbeit aufrufen. Namentlich herausgreifen möchte ich Ingrid Strauch, Thekla Kluttig, jan Wieske und F. Reichert.

Auch wenn ich mich, was ich zugeben muss, nicht über jeden Kommentar gefreut habe, gewinnt dieses Blog durch den lebendigen Austausch via Kommentare ungemein.

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Quelle: http://archivalia.hypotheses.org/62077

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Blog&Recht: Was ist mit dem Persönlichkeitsrecht?

Das Persönlichkeitsrecht schützt als Grundrecht das Individuum vor Eingriffen in seinen Freiheitsbereich und sichert seinen Anspruch auf Achtung. Das ist gut so. Aber wer bei heiklen Äußerungen über Lebende oder Angehörige von Verstorbenen sich fragt, was denn erlaubt sei, sieht sich einem juristischen Minenfeld gegenüber.1 Selbstverständlich muss sich dieser Beitrag auf elementare Aussagen beschränken. Ergänzend sei auf den ausgezeichneten und gut verständlichen Online-Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Schwenke „Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger“ verwiesen (2007/2013).

Wer bestimmte „risikogeneigte“ Themen wie die NS-Zeit oder die DDR-Staatssicherheit wissenschaftlich bearbeitet, weiß in der Regel um brisante Aspekte. Aber eine Abmahnung kann einen auch bei üblicherweise als harmlos eingeschätzten Äußerungen ereilen: Wenn man sich wundert, wieso eine Trierer Wissenschaftlerin in einem besprochenen Buch häufig zitiert wird, oder wenn man eine FAZ-Redakteurin als „Freundin“ einer Wissenschaftsministerin bezeichnet. Im Internet ist man schneller beleidigt, und man sollte sich daher als Wissenschaftsblogger immer um eine möglichst sachliche Darstellung bemühen. Je wissenschaftlich-seriöser Aussagen sind, um so geringer ist das Risiko, dass es Ärger gibt bzw.

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Quelle: http://archivalia.hypotheses.org/58522

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Creative-Commons-lizenzierte Bilder: Die fünf häufigsten Fehler bei der Weiternutzung

https://netzpolitik.org/2016/creative-commons-lizenzierte-bilder-die-fuenf-haeufigsten-fehler-bei-der-weiternutzung/

https://irights.info/artikel/vermehrte-abmahnungen-bei-creative-commons-fotos/27407

Siehe in Archivalia die fortlaufende Berichterstattung unter:

https://archivalia.hypotheses.org/11761

In den meisten Fällen tut es die super-einfache Faustregel für Netznutzungen:

1.

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Quelle: http://archivalia.hypotheses.org/56698

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Zur Rechtswidrigkeit selbstgefertigter Lichtbilder von Produktverpackungen

https://www.webvocat.de/nc/news/newsdetail-share/artikel/142/urheberrecht-zur-rechtswidrigkeit-selbstgefertigter-lichtbilder-von-produktverpackungen.html

„Nach einer Entscheidung vom Amtsgericht Kassel ist das öffentliche Zugänglichmachen einer Fotografie von Produktverpackungen, die ihrerseits Lichtbilder eines anderen Fotografen zeigen, rechtswidrig, sofern keine Zustimmung des betroffenen Fotografen vorliegt. Entgegen den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Parfümflakon“ ist dies insbesondere zutreffend, sofern das Produkt auch ohne seine Verpackung abgebildet werden kann.“

Was ist schon ein Amtsgericht? Die Kritik an der Entscheidung ist berechtigt.



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Quelle: http://archivalia.hypotheses.org/56171

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Weiter Streit um Anne Franks Tagebuch

“Der französische Blogger Olivier Ertzscheid (unser Resümee über seinen Streit mit dem Anne-Frank-Fonds) hat das Tagebuch jetzt im Niederländischen online gestellt. Die Agentur AFP (hier im FAZ.Net) erläutert: “Nach Ansicht des Fonds, der von Annes Vater Otto Frank gegründet wurde, handelt es sich bei dem Tagebuch um ein posthum veröffentlichtes Werk, bei dem eine 50-jährige Schutzfrist vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gelte. Da der vollständige Text erst 1986 veröffentlicht worden sei, sei er noch bis 2037 urheberrechtlich geschützt.” (Perlentaucher) [Siehe auch Heise.]

Ich rätsele noch, was das für eine nationale Rechtsnorm sein soll. Wer kann helfen?

Europarechtlich einheitlich ist die Editio princeps von gemeinfreien Werken geregelt, bei der zuvor unveröffentlichte Werke, die gemeinfrei geworden sind oder niemals geschützt waren, 25 Jahre lang geschützt sind (siehe Artikel 45o niederländisches Urheberrecht und § 71 UrhG in Deutschland).

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Quelle: https://archivalia.hypotheses.org/53159

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Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv

Creative Commons License
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Mit den folgenden Zeilen begibt sich der Autor auf Glatteis und nimmt in Kauf, eingefahrene Spuren zu verlassen und möglicherweise auch solche zu ziehen, die ins Leere oder gar zu einem kurzen Sturz führen. Sich als juristischer Laie mit rechtlicher Materie auseinanderzusetzen ist ein Wagnis. Wenn es aber dennoch geschieht, muss es wohl einer Not geschuldet sein, die keinen langen Aufschub duldet. Eine schier täglich wiederkehrende Not der Archivare[1] in kleineren und mittleren Archiven besteht in der Konfrontation mit den Klippen des Urheberrechts, das ihnen gleich in mehreren ihrer Aufgaben und bei einer Vielzahl der archivalischen Gattungen begegnet. Diese Herausforderung müssen die Archivare bestehen, und nicht immer genügt dabei nur eine fachliche Stellungnahme gegenüber einem eigenen kompetenten Justitiariat. Wenn somit einige der folgenden Gedanken Anstoß erregen oder den einen oder anderen Mainstream nicht treffen sollten, bittet der Verfasser um Nachsicht und lädt zum Diskurs ein. Der Beitrag möchte zugleich einen fachlichen Austausch eröffnen, der der Vorbereitung einer archivrechtlichen Fachtagung mit Fortbildungscharakter dienen kann, auf die am Ende des Textes noch näher hingewiesen wird.

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Quelle: https://unibloggt.hypotheses.org/912

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Landesarchivgesetz Niederösterreich beschlossen

Der niederösterreichische Landtag hat am 6. Oktober 2011 das niederösterreichische Landesarchivgesetz beschlossen. Dankenswerterweise hat Josef Pauser im VÖBBLOG umfangreich darauf hingewiesen, sodass ich nur mehr dorthin verlinken muss. Fehlt nur noch das Burgenland, Tirol und Vorarlberg. Hier der Link: http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=18188

Quelle: http://arcana.twoday.net/stories/landesarchivgesetz-niederoesterreich-beschlossen/

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