Kirchenpflegschaft zwischen Pfarrgemeindevertretung und Ratsherrschaft

Auf den ersten Blick scheint es einfach, die Pfarreien nicht nur als räumliche Bezirke in den Zusammenhang der ausgeführten Entwicklungstendenzen kommunaler Administration zu setzen. Es finden sich eine Reihe von Belegen für direktere Inanspruchnahmen ihrer Ämter durch die gesamtstädtischen Behörden. So unterstützten die Kirchmeister und Offermänner bereits 1478 die Tirmmeister bei der Umlage der Aufwendungen zur lokalen Brandbekämpfung auf die Parochianen.[1] Überhaupt wurden sie vor allem zur Erhebung von Abgaben herangezogen –[2] aufgrund des Fehlens entsprechender Strukturen und Abläufe in Ermangelung regelmäßig eingezogener direkter Steuer.[3] Nachdem schon die Liste der Gläubiger des Rates 1418 nach Kirchspielen sortiert war,[4] deutet sich diese Entwicklung vor allem seit dem letzten Viertel des 15. Jahrhunderts an, also parallel zur damaligen Tendenz einer stärker räumlichen Strukturierung der städtischen Verwaltung.[5] Noch 1474 finden sich die Tirme als räumliche Einheiten, in denen die Bürger erfasst wurden, die den 10. Pfennig bezahlen sollten.[6] Die Hauszinsenverzeichnisse des Jahres 1487 und die Schornsteinsteuerlisten von 1492 wurden dagegen für die Kirchspiele angefertigt.[7] Die Planungen im Rahmen des ersten Versuchs der Einführung eines 100.

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Quelle: http://ccaa.hypotheses.org/514

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Tirmmeister und Hauptleute – Die Kirchspiele als Stadtbezirke?

Die eigentlichen Bezirksverwalter waren die Tirmmeister,[1] deren Ursprünge im Brandwesen liegen. Ihre erste nachweisbare Erwähnung 1360 – bezeichnenderweise zu einem Zeitpunkt, für den eine mögliche ‚Entmachtung‘ der Sondergemeinden vermutet wurde –[2] ist allerdings aus den Passagen, in denen es darum geht, die öffentliche Ordnung bei einem Brand aufrechtzuerhalten, nachträglich gestrichen.[3] Erst nach der Revolution tauchen sie wieder auf, zunächst in einer Morgensprache über Angelegenheiten des Wacht-, Wehr- und Brandwesens von 1397, in der ihre Zuständigkeit für die Sicherstellung des Wasservorrates im Falle eines Brandes geregelt wurde.[4] Bereits diese Anfänge des Amts weisen auf den engen Zusammenhang zwischen einer beginnenden Konsolidierung der Stadtverwaltung nach der Etablierung der neuen Ratsherrschaft und dem Aufbau von obrigkeitlich delegierten lokalen Substrukturen hin.[5] Vor allem im Rahmen der Reformbestrebungen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts intensivierte sich sowohl die Bedeutung als auch die konkrete Ausformung der kommunalen Ämter merklich, zunächst als Bestandteil der einschlägigen Bestimmungen über das Brandwesen, die als Ausgangspunkt stärker räumlich orientierter Organisationsformen gelten können.[6] Auf dieser Grundlage wurden die Tirmmeister am 29. Mai 1474 erstmals beauftragt, in ihren Bezirken die Brunnen zu überprüfen bzw. zu inventarisieren, damit man neue bauen könne, falls es zu wenige gäbe.[7] Außerdem hatten sie – neben ihren Funktionen im Wachtwesen, namentlich der Erhebung des Tirmgeldes und der Zuständigkeit für die Ketten –[8] schon früh regelmäßige Kontrollgänge durchzuführen und nach verdächtigen Personen, besonders Fremden, Ausschau zu halten.

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Quelle: http://ccaa.hypotheses.org/501

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Kirchspiele und Wehrverfassung: Kommunale Organisation im Wacht-, Brand- und Alarmwesen

Geradezu exemplarisch lässt sich dieses Muster in der städtischen Politik im Wehrwesen erkennen.[1] Bis zum Verbundbrief war es auf der Grundlage der Sondergemeinden geregelt gewesen.[2] Seit 1396 waren die Gaffeln offizielle Träger der militärischen Organisation. Hier wurden alle wesentlichen Bestimmungen bekannt gegeben.[3] Außerdem erfolgte, da mit dem Bürgerrecht militärische Pflichten verbunden waren, die Erfassung als Wehrfähiger über die Einschreibung als Mitglied.[4] Damit bildeten die Gaffeln die Grundordnung des Wehrwesens. Allerdings war dieselbe für den (im Grunde nicht vorkommenden) Verteidigungsfall und für planbare militärische Aktionen vorgesehen, die in der Praxis von Söldnern ausgeführt wurden.[5] Sie hatte also kaum eine reelle, sondern mehr eine symbolische Bedeutung.[6] Die den Alltag der Bürger direkt betreffenden Bereiche liefen dagegen ohne große Beteiligung der Gaffeln ab, vor allem die seit den 1460er-Jahren auftauchende Wachtpflicht.[7] Besetzt wurden bestimmte Mauerabschnitte der Stadtbefestigung – zunächst sieben, später acht – und drei bzw.

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Quelle: http://ccaa.hypotheses.org/485

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Pfarreien an der südlichen Peripherie

a) St. Johann Baptist:

Am meisten ähnelten die Umstände in St. Johann Baptist denen der Innenstadt.[1465] Die Bindung an das Stift hatte sich früh gelockert. Im 13. Jahrhundert war eine Beteiligung an der Auswahl des Pfarrers durchgesetzt worden.[1466] Auch ein Pfarrhaus ist damals zu belegen.[1467] Es gab sogar ein Schulgebäude.[1468] Die Stiftungstätigkeit war bereits nennenswert.[1469] Im Jahr 1300 ließen die Parochianen zudem einen Schrein für die Gebeine der Hl.

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Quelle: https://ccaa.hypotheses.org/462

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Klein St. Martin in Köln. Überlegungen zur Entwicklung einer mittelalterlichen Pfarrei aus stadtgeschichtlicher Perspektive (Teil 2)

Pfarrei und Sondergemeinde

Die vorstehenden Überlegungen eröffnen durch den Hinweis auf den Kontext der reichsweiten kommunalen Emanzipationsbewegungen des Mittelalters vielfältige Anknüpfungspunkte für eine weitere stadthistorische Vertiefung.[68] Denn es handelt sich nicht um eine zufällige zeitliche Korrelation, dass der oben aufgezeigte Konflikt im Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Geistlichkeit spätestens seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Köln mit der Hochphase patrizischer Herrschaft nach dem Sieg der Overstolzen über die Weisen in der Schlacht an der Ulrepforte (1268) zusammenfiel.[69] Dabei muss nicht einmal unterstellt werden, dass der städtische Klerus unterschwellig oder offen von der unterlegenen erzbischöflichen Partei beeinflusst war, auch wenn diese in der ein oder anderen Auseinandersetzung eine Rolle spielte, vor allem in den Dompfarreien, jedoch nicht in Klein St. Martin. Vielmehr wurde bereits oben auch auf den ausschlaggebenden Anteil damals ausgreifender bürgerlicher Partizipationsforderungen hingewiesen, die nicht nur in den Durchsetzungsbemühungen des Meliorats gegenüber dem Stadtherrn in den Jahrzehnten zuvor ihre gesellschaftliche Grundlage hatten, sondern so verstanden auch eine gesamtstädtische Entsprechung bereits im Großen Schied von 1258 fanden.[70] Dessen Bedeutung lag nämlich nicht zuletzt darin, dass die kommunale Vertretung der Bürger, wenn auch eingeschränkt, erstmals offiziell anerkannt wurde. Ein Teil der städtischen Verfassungskonstruktion waren dabei die Amtleutegenossenschaften als Exekutivorgane der Sondergemeinden,[71] die nach verbreiteter Auffassung gleichsam die Keimzellen auch des bürgerlichen Einflusses auf die Pfarreien bildeten, auf deren räumlicher (und sozialer) Basis sie sich konstituierten.[72]



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Quelle: http://ccaa.hypotheses.org/437

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Das Verhältnis zu den geistlichen Gewalten

Parallel zu und im engen Zusammenhang mit der Institutionalisierung der Kirchenpflegschaft zeichnet sich eine zunehmende Konsolidierung der Rechte in der pfarrkirchlichen Verwaltung ab, zunächst in der Innenstadt, in der Folge aber auch in den restlichen Kirchspielen Kölns.[1349] Zum Teil war sie jedoch verschieden ausbalanciert und noch keineswegs gegen weitere Verschiebungen geschützt. Zwar waren die Auseinandersetzungen zwischen Bürgern und Geistlichkeit im Verlauf des 15. Jahrhunderts nicht mehr von der grundsätzlichen Natur vor allem des 13. Jahrhunderts. Doch ist noch bis zum Jahrhundertende in keiner der Dom- und Rheinvorstadtpfarreien eine unumstrittene Einsetzung eines Pfarrers überliefert. Im Gegensatz zum 13. und 14. Jahrhundert konnten sich die Parochianen mit ihren Ansprüchen auf der Grundlage der erlassenen Papstbullen aber nun weitgehend durchsetzen. Darüber kam es bis zum Beginn des 16.

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Quelle: https://ccaa.hypotheses.org/402

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