- Inklusive Beschulung als Menschenrecht
- Förderschule als Gegensatz
- Persönliche Erfahrungen von einer Teilhabeassistentin an einer inklusiven Grundschule
Der Artikel 24 der UN- Behindertenrechtskonvention
„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel. Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen“ (Sozialverband Deutschland e.V., 2004-2017, o.S.).
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