Ein Recht auf Fürsorge? Konflikte zwischen Bürgern und Staat in den 1950er Jahren

 

von Helge Jonas Pösche

Im Jahr 1957 klagte eine Frau vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen die Streichung ihrer Fürsorgeunterstützung durch das Sozialamt. Die Verwaltung begründete die Maßnahme mit der Weigerung der Frau, die 1954 als DDR-Flüchtling nach West-Berlin gekommen war, zur Arbeitssuche ins wirtschaftlich prosperierende Westdeutschland überzusiedeln. Dieses „unwirtschaftliche“ Verhalten zeuge von „Arbeitsscheu“. Überdies bestreite die Klägerin auch nach der Streichung der Fürsorgeunterstützung noch ihren Lebensunterhalt – dem Anschein nach mit Hilfe ihres Vermieters, worin ein „eheähnliches Verhältnis“ vermutet wurde. Der Rechtsanwalt der Klägerin verwies dagegen auf einen

„Anspruch auf Mindestunterstützung, der jedem zustehe […]. Dieser Rechtsanspruch könne auch nicht dadurch hinfällig werden, daß durch mitleidige Dritte oder durch öffentliche Hilfsquellen Unterstützung in der Zwischenzeit gewährt worden sei. Es widerspreche dem Rechtsempfinden eines Rechtsstaates, Hilfsbedürftigkeit in einem solchen Fall zu verneinen.

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Quelle: https://gafprojekt.hypotheses.org/1007

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„Geben und Nehmen“ – Eine ganz alltägliche ökonomische Redewendung? Wie junge Erwachsene Fürsorge mit Nutzenerwartung erklären

verfasst von Maik Krüger

„Geben und Nehmen“ ist eine Redewendung, die den meisten bekannt sein dürfte. Sie begegnet uns im Alltag regelmäßig, wenn man darauf achtet, so wie ich das derzeit, mal erwünscht, mal unerwünscht, tue. Ich bearbeite derzeit ein Forschungsprojekt an der LMU München, mit dem Titel „‘Heute nicht mehr, und wenn auf’m Land – Vorstellungen junger Erwachsener (in Bayern) zur Gestaltung von Fürsorge“ (Laufzeit 2015-2019) unter der Leitung von Paula-Irene Villa. Dabei wurde in sechs von elf bislang analysierten Gruppendiskussionen diese Redewendung von den Diskutant*innen wörtlich genutzt. Was aber bedeutet in diesem Zusammenhang „Geben und Nehmen“? Was steckt im Kontext von Care/Fürsorge hinter diesem scheinbar ökonomischen Leitsatz? Seither fällt mir ständig auf, wenn irgendwo vom Geben und Nehmen gesprochen wird oder ich entdecke Muster dessen, was ich als Merkmale des Gebens und Nehmens im Datenmaterial ausgemacht habe. Beispielsweise rappt Bushido in seinem Lied „Geschichten die das Leben erzählt“ (2012) folgende Zeilen im Refrain:

Jeden Tag hör‘ ich Geschichten, die das Leben erzählt; ein reicher Mann ist arm, wenn er keine Menschlichkeit besitzt; Dieses Leben ist ein Geben und Nehmen; Es ist egal, was Du besitzt, denn am Ende bleibt Dir Nichts



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Quelle: http://soziologieblog.hypotheses.org/10756

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Sicherheit im Wandel

Die „Agenda 2010“ ist heute zum politischen Kampfbegriff geworden. Es gab und gibt viel Kritik an dem Reformenpaket aus dem Jahr 2003 und keine politische Partei möchte dafür verantwortlich zeichnen, obwohl alle großen Parteien zumindest in Teilen an der Entstehung beteiligt waren. Doch worin lag der Handlungsbedarf dieser Jahre und warum hält die Kritik bis heute an?

Die sogenannte Agenda 2010 bezeichnet ein Reformenkonzept, das vom Kabinett Schröder II in den Jahren 2003 bis 2005 umgesetzt wurde. Ziel war es, Europa im Sinne der „Lissabon-Strategie“, welche auf einem EU-Sondergipfel 2000 beschlossen worden war, wettbewerbsfähig zu gestalten und Anreize für Wirtschaft und Forschung am Standort Europa zu setzen. Dies sollte unter anderem durch eine Bekämpfung der Arbeitsmarktprobleme mittels spezifischer Reformen geschehen, die dem demografischen Wandel entgegenwirken sollten.

Obwohl die Agenda 2010 zunächst vor allem auf eine umfassende Reform des Arbeitsmarktes abzielte, wurde im Zuge der Reformen zum Jahreswechsel 2004/05 auch die gesetzliche Rente mit auf die Agenda gesetzt. Für die Rente in Deutschland bedeutete dies konkret, dass beschlossen wurde, dass der Generationenvertrag die Beitragszahler konstant mit 19,5% des Bruttolohns belasten solle.

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Quelle: https://gafprojekt.hypotheses.org/850

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Die Bundessozialhilfe von 1962 bis 1989 – Ermöglichung eines würdevollen Lebens?

Auf den ersten Blick scheint das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1962 eine neue Ära der Fürsorge eingeläutet zu haben, stellte es doch vor allem die Prämisse auf, SozialhilfeempfängerInnen gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes ein menschenwürdiges Leben ermöglichen zu wollen. Doch bewirkten das BSHG und seine Novellierungen in den Folgejahren tatsächlich eine Abkehr von der bis dato stärker vorherrschenden Disziplinierung oder gar Diskriminierung und im Umkehrschluss eine Hinwendung zu mehr Dienstleistung?

Nach der Verabschiedung der Rentenreform von 1957 widmete sich der Deutsche Bundestag einer in Fachkreisen längst als überfällig betrachteten Reform des Fürsorgebereichs. Dessen Regelungen, die noch auf die (mehrfach novellierte) Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 zurückgingen, sollten modernisiert und mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht werden. Die Leistungen schienen in Zeiten wirtschaftlichen Wohlstands anpassungswürdig. Außerdem befürworteten mehrere Gerichte schon seit längerer Zeit eine umfassende Reform zur Vereinfachung des Rechtsbereichs. Politische Brisanz und Öffentlichkeitswirksamkeit entwickelten die Reform und auch ihre ersten Novellen bis Mitte der 1970er Jahre allerdings nicht. In den Jahren des Wirtschaftswunders schien für viele Akteure Armut als strukturelles, große Teile der Bevölkerung betreffendes Problem überwunden zu sein. Die Arbeitslosigkeit in der BRD verschwand zeitweise nahezu (zwischen 1950 und 1970 lag die durchschnittliche Anzahl von Arbeitslosen bei 150 000).

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Quelle: http://gafprojekt.hypotheses.org/672

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Mütter und Arbeiterinnen im NS

„Die Emanzipation der Frau von der Frauenemanzipation”[1]

Der Ideologie der Nationalsozialisten zufolge war die emanzipatorische Entwicklung seit 1918  eine Fehlentwicklung, die zu einem unnatürlichen Geschlechterverhältnis geführt habe. Zu diesen Entwicklungen gehörten zum Beispiel die sogenannten ‚Frauengesetze’, zu denen die Zulassung von Frauen in juristischen Berufen gehörte, wie auch „Mindestlöhne und Sozialversicherung für Heimarbeiterinnen“ und Straffreiheit für Prostitution, „wenn sie nicht Gewerbsmäßig betrieben wurde“.[2]

Frauen sollten nun, im Nationalsozialismus, nicht mehr arbeiten, sondern ihre von Natur gegebenen Stellung als Hausfrau und Mutter wieder einnehmen. Frauen seien nicht gleichzustellen mit dem Mann und nicht in der Lage an Politik teilzuhaben, weswegen sie in den häuslichen Bereich gehörten. Deswegen wollten die Nationalsozialisten „der deutschen Frau wieder jene Daseinsbedingungen schaffen, die ihr von Anbeginn an naturgemäß sind, und die ihr den Platz im Rahmen des Volksganzen zuweisen, wo sie ihrer Lebensaufgabe gemäß wirken, Werte schaffen und sich die Stellung und das Ansehen zurückgewinnen kann, die ihr teilweise verloren gegangen sind.“[3]

Wenn eine Frau arbeitete, sollte es zumindest eine ‚weibliche‘ Form von Arbeit sein, sprich karitative, kulturelle und auf das Häusliche bezogene Arbeit. Arbeiten sollten in diesem Fall aber auch nur diejenigen Frauen, die aufgrund des Frauenüberschusses keine Chance haben würden, ihre ‚natürliche‘ Stellung neben einem Mann einzunehmen.

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Quelle: http://gafprojekt.hypotheses.org/458

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