Von der Regierung einer Kaiserin: Melchior Goldast und seine „Reichs-Satzungen“

Melchior Goldast von Haiminsfeld (1578-1635) stammte aus einer nicht unbegüterten Schweizer Familie und hatte nach dem Schulbesuch in Memmingen in Ingolstadt und Altorf die Rechte studiert. Zunächst lebte er als Privatgelehrter in Genf und Sankt Gallen, wo er insbesondere in Bibliothek und Archiv des Klosters intensiv arbeitete. Nachdem es dort um Streitigkeiten um seinen Umgang mit den Manuskripten gekommen war, hielt er sich seit 1606, zunächst als Erzieher eines Sohnes der adligen Familie Hohensax, meist in Frankfurt am Main auf.

Er wirkte vornehmlich als juristischer Berater und Gutachter für mehrere Reichsfürsten, etwa die Herzogin von Sachsen-Weimar, den Grafen von Holstein-Schaumburg in Bückeburg und die Landgrafen von Hessen. Neben seiner juristischen Tätigkeit war er ein manischer Büchersammler; seine Bibliothek wurde später von der Stadt Bremen angekauft und bildete den Grundstock der Stadtbibliothek1.

In unserem Zusammenhang ist Goldast deshalb von Bedeutung, weil er einer der ersten war, der in umfangreichen Editionen bedeutende Quellen zur Reichs- und Rechtsgeschichte vorlegte und damit eine Basis für die Entwicklung des öffentlichen Rechtes im Alten Reich lieferte2. Zu seinen Lebzeiten nicht unumstritten und heutigen Anforderungen natürlich nicht entsprechend, sind seine Sammlungen jedoch bis heute nicht vollständig ersetzt.

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Quelle: https://kaiserin.hypotheses.org/104

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Wer entscheidet über das Zeremoniell ?

Im letzten Beitrag war davon die Rede, dass Kurfürsten und Kaiser 1612 über die gewünschte Krönung der Kaiserin verhandelten und dass sich am Ende der Kaiser mit seiner Auffassung durchsetzte, die Kaiserin am Tag nach seiner Krönung in einer eigenen Zeremonie zu krönen. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die Kaiserin bei der Krönung nicht nur „Objekt“ einer symbolgeladenen zeremoniellen Handlung war, sondern Vorstellungen von der zeremoniellen Ausgestaltung äußerte. Das hat Harriet Rudolph für 1612 formuliert1, das zeigt aber auch eine Quelle aus dem Jahr 1653, die hier vorgestellt werden soll.

Der genaue Ablauf des sakral relevanten Teils einer Kaiserinnenkrönung war – wie beim Kaiser selbst – in einem Ordo festgelegt. Solche Regelwerke sind seit dem Mittelalter in verschiedenen Fassungen überliefert2. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts diente der in das 1595/96 neu bearbeitete „Pontifikale Romanum“ aufgenommene Krönungsordo als Basis für den Ablauf von Weihe und Krönung. Wie Beschreibungen deutlich zeigen3, bildete der dort enthaltene Ordo für die Kaiserin die Grundlage für das seit 1612 beachtete Regularium.

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Quelle: http://kaiserin.hypotheses.org/84

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Es lebe die Kaiserin – Frankfurt am Main, Juni 1612

Am 22. Juni 1612 konfrontierte der gerade gewählte Kaiser Matthias die in Frankfurt versammelten Kurfürsten des Reiches mit einem Ansinnen, das diese zunächst offenbar etwas verwunderte: Er wünschte, dass auch seine Frau Anna von Tirol gekrönt werden solle. Das überlieferte Protokoll der Stellungnahmen der Kurfürsten im Kurkolleg dazu (siehe Quelle unten) lässt erkennen, dass hier etwas Ungewöhnliches geschehen sollte.

Zwar hatte es, und dessen waren sich die Kurfürsten sichtlich bewusst, im Mittelalter zahlreiche Krönungen von Königinnen bzw. Kaiserinnen im Alten Reich gegeben: Zwischen 962 und 1452 wurden 15 Kaiserinnen gekrönt. Aber seit der Krönung Barbaras von Cilli, der Gemahlin Kaiser Sigismunds, im Jahr 1414 in Aachen war im Reich keine Kaiserinnenkrönung mehr erfolgt1. Allerdings, auch dies machen die Statements der Fürsten bzw. fürstlichen Gesandten deutlich, war der Akt der Krönung nicht in der Goldenen Bulle als „Reichsgrundgesetz“ erwähnt. Diese schloss den Akt aber auch nicht aus.

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Quelle: http://kaiserin.hypotheses.org/70

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