„Jetzt werde ich geschlachtet!“ Mit diesem Verzweiflungsausruf des Schriftstellers Ernst von Salomon betitelte der „Spiegel“ seinen Verriss über die erste (und letzte) Lesung seines berühmten Romans „Der Fragebogen“.[1] Organisiert hatte die Lesung am 17. Oktober 1951 der berühmte Bahnhofsbuchhändler Gerhard Ludwig. Dieser lud allwöchentlich zu seinen „Mittwochsgesprächen“ in den Kölner Hauptbahnhof ein. Das kostenlose, talkshowhafte Lesungsformat („Freier Eintritt, Freie Fragen, Freie Antworten“) war im bundesrepublikanischen Kulturleben schnell zur Instanz geworden. Wer bei Gerhard Ludwig auftreten durfte, dem war Aufmerksamkeit sicher, so auch Ernst von Salomon. Obgleich sein „Fragebogen“ als Besteller in diese Lesung ging – die 10.000 Exemplare der Startauflage waren bereits am Erscheinungstag ausverkauft[2] –, geriet die Veranstaltung für den Autor zu einem Debakel. Von den 300 Gästen wurde Salomons Werk, wie der „Spiegel“ berichtet, regelrecht „zerfetzt“, während Salomon, im noch behelfsmäßig eingerichteten Wartesaal „in Hemdsärmeln auf der Heizung thronend“, sein Buch energisch verteidigte.
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Justice for the Enemy? Die Verteidigung deutscher Kriegsverbrecher durch britische Offiziere in Militärgerichtsprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg (1945-1949)
„Ich betrat den Gerichtssaal in der Erwartung, an einem Schauprozess als unglückseliges Opfer teilzunehmen“, schrieb der frühere SS-Hauptsturmführer und KZ-Arzt Alfred Trzebinski kurz vor seiner Hinrichtung in seinen Abschiedsbrief (S. 289). Trzebinski war im Mai 1946 von einem britischen Militärgericht zum Tode verurteilt worden. Dem Mediziner, der unter anderem in Auschwitz, Majdanek und Neuengamme Menschenversuche durchgeführt hatte, hatte das Gericht vor allem seine Beteiligung an der Ermordung von zwanzig jüdischen Kindern in den letzten Kriegstagen vorgeworfen. Gerichtet waren Trzebinskis letzte Worte an niemand anderen als an den Menschen, der jenes harte Urteil gegen ihn gefordert hatte: an den Ankläger Major Stephen M. Stewart. Reue bekundete Trzebinski in seinem Schreiben keine, im Gegenteil rechtfertigte er sich noch ein letztes Mal für seine Taten. Zugleich jedoch zeigte er sich anerkennend gegenüber dem britischen Gericht, insbesondere aber gegenüber Major Stewart. „Dieser Mann (…) hat mir die Augen geöffnet über die Gerechtigkeit der britischen Justiz. Dieser Prosecutor ist für mich der Prototyp des fairen englischen Gentleman“ (S.
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Petition: Kein Verkauf von kommunalem Archivgut in NRW!
Wer uns in der Causa Stralsund unterstützt hat, wird gebeten, jetzt auch die von Thomas Wolf initiierte Petition “Kein Verkauf von kommunalem Archivgut in NRW!” zu unterschreiben:
https://www.openpetition.de/petition/online/kein-verkauf-von-kommunalem-archivgut-in-nrw
Die Facebook-Seite zur Petition:
https://www.facebook.com/keinverkaufkommunalesarchivgutnrw
“Zurzeit erfolgt im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen die Überprüfung des Archivgesetzes NRW auf dessen Praxistauglichkeit. In § 10 Abs 5 Satz 2 des aktuellen Entwurfs (s. u.) gilt die Unveräußerlichkeit für Archivgut bei Kommunen nur für Verwaltungsunterlagen.
Stadtarchive und Kreisarchive in Nordrhein-Westfalen verwahren nicht nur Unterlagen amtlicher Herkunft, die aus den behördlichen Registraturen stammen, sondern auch vielfältiges Sammlungsgut wie beispielsweise Nachlässe bedeutender Persönlichkeiten. Nach dem jetzt gültigen Archivgesetz ist dieses Sammlungsgut nicht unveräußerlich, darf also verkauft werden. Das soll nach dem Entwurf der Gesetzesüberarbeitung so bleiben. Damit sind wir nicht einverstanden. Auch kommunales Archivgut muss unveräußerlich sein!Begründung:
Aus archivfachlicher Sicht ist diese Bestimmung abzulehnen, wonach nichtstaatliches Archivgut nur dann unveräußerlich ist, wenn es sich um zu Archivgut umgewidmete Unterlagen aus dem Verwaltungshandeln der Träger der (kommunalen) Selbstverwaltung, von deren Verbänden sowie von kommunalen Stiftungen handelt. Die Norm gilt über eine Verweisung im Gesetz auch für sonstige öffentliche Archive, also insbesondere die Universitätsarchive, obwohl davon ausgegangen werden kann, dass sowohl Archivträger als auch Archivar/innen dieser Archive an potentiellen Verkäufen kein Interesse haben.Wie der erfolgreiche Protest gegen die Verkäufe aus der Gymnasialbibliothek Stralsund 2012 gezeigt hat, besteht ein großer Konsens, kommunale Kulturgüter, also auch archivisch ordnungsgemäß bewertetes Sammlungsgut, als unveräußerlich anzusehen. Bei der Veräußerung ist vor allem an Verkäufe zu denken, die in der Regel das betroffene Kulturgut seiner öffentlichen Zugänglichkeit entziehen und im Fall von Sammlungen durch Zerstückelung als Geschichtsquelle vernichten. Der Schutz der Landesverfassung für die Denkmäler der Geschichte und der Kultur muss auch für Archivgut gewährleistet sein.
Die Bestimmung hat in den vergangenen fünf Jahren keinerlei praktische Konsequenzen gehabt, sondern läuft ins Leere. Es ist im Gegenteil inkonsequent und birgt das Risiko einer ständigen Rechtsunsicherheit, wenn archivwürdige Unterlagen nichtamtlicher Provenienz, die für die nichtstaatliche Überlieferungsbildung von höchster Bedeutung sind, vom Gesetzgeber mit einem niedrigeren Schutz ausgestattet sind als das übrige Archivgut. Es geht hier ja um Archivgut, das den nichtstaatlichen Archiven aus privater Hand anvertraut wird (z. B. Nachlässe lokal und regional bedeutender Kulturschaffender oder Politiker/innen, Unterlagen von Unternehmen) oder sich seit langem im Archiv befindet (z. B. historische Bibliotheken, Fotosammlungen). Dieses muss genauso so gut geschützt werden wie das amtliche Archivgut. Es ist zudem nicht gesetzeslogisch, zwischen unveräußerlichem nichtamtlichem Archivgut in staatlichen Archiven einerseits und veräußerlichem nichtamtlichem Archivgut in nichtstaatlichenArchiven andererseits zu unterscheiden.
Von den Archivar/innen wird die Bestimmung einhellig abgelehnt, während Verbände der kommunalen Archivträger an ihr festhalten wollen. In den anderen Bundesländern ist Archivgut generell unveräußerlich, ohne dass die kommunalen Träger Einwände dagegen vorbringen. Daher fordern wir: Um das Kulturgut des Landes wirksam zu schützen, muss § 10 Absatz 5 Satz 2 im Landesarchivgesetz ersatzlos gestrichen werden.
Links:
Landtagsdebatte über einen Antrag der Piratenfraktion zur Evaluierung des Archivgesetzes: http://www.youtube.com/watch?v=ok28El2Iq2I .
Sitzungsniederschrift der Debatte: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-51.html#_Toc380942657 .
Entwurf des Archivgesetzes: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-5774.pdf
Einbringungsrede zum Entwurf des Archivgesetzes (Anlage 6 zu TOP 23): http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-58.html#_Toc388036353Zur Gesetzgebung siehe auch http://archiv.twoday.net/search?q=sammlungsgut+nrw
Aktuelles zum Stand der Petition und zum Gesetzgebungsverfahren: http://www.facebook.com/keinverkaufkommunalesarchivgutnrw
Im Namen aller Unterzeichner/innen.
Siegen, 26.05.2014 (aktiv bis 25.11.2014)”
Siehe auch:
Klaus Graf, Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände, in: Weblog Kulturgut, 15. 5. 2013, http://kulturgut.hypotheses.org/204.
Der Text erschien zuerst in LIBREAS: Klaus Graf: Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände. In: LIBREAS.Library Ideas, Jg. 9, Heft 1 /Heft 22 (2013)
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208891 (PDF).