Politische Testamente aus der Zeit des Dreißigjährigen Kriegs

„Was macht eine gute Regierung aus? Frühneuzeitliche Antworten im Spiegel ausgewählter Quellen“: Unter diesem Titel stand meine Veranstaltung des abgelaufenen Wintersemesters, in der ich mit einigen Studierenden intensive Quellenlektüre betrieben habe. Eine typische frühneuzeitliche Quellengattung für diese Thematik sind bekanntermaßen Politische Testamente. Ausgewählt hatte ich dasjenige des bayerischen Kurfürsten Maximilian aus dem Jahr 1641 sowie das des sächsischen Kurfürsten Johann Georg von 1652. Damit standen Texte der beiden vielleicht bedeutendsten und mächtigsten Reichsfürsten ihrer Zeit im Mittelpunkt. Beide Kurfürsten haben zudem gemein, dass sie während der gesamten 30 Kriegsjahre regiert haben.

Gerade vor dem Hintergrund war es reizvoll, beide Testamente parallel zu behandeln. Die in beiden Texten behandelten Inhalte ließen sich gut vergleichen: Natürlich spielte die Konfession eine große Rolle, zur Sprache kamen u.a. auch die politische Ausrichtung und das Verhältnis zu Kaiser und Reich und nicht zuletzt Hausangelegenheiten sowie die Regelung der Nachfolge im Herrscheramt. Dies alles sind Aspekte, die dazu beigetragen haben, daß die Forschung sie als wichtige Meilensteine auf dem Weg zur frühmodernen Staatswerdung begriffen hat. Dazu paßte auch das Anliegen der Fürsten, ihren Regelungen eine möglichst (rechts)verbindliche Form zu geben, die über das rein moralische Gewicht hinaus den verpflichtenden Charakter des Testaments verdeutlichen sollte. Oftmals sollte der Nachfolger eidlich auf die Bestimmungen des Testaments verpflichtet werden, im Falle der Minderjährigkeit eines Nachfolgers wurden andere Testamentsvollstrecker und Vormundschaften bestimmt; in manchen Fällen wurden auch die Landstände eingebunden.

Vor dem Hintergrund solcher Bemühungen um Absicherung bietet das kursächsische Testament besondere Befunde, wie sich zunächst an der kaiserlichen Konfirmation zeigt, die einige Monate später, aber auch noch im Jahr 1652 eingeholt wurde. Vor allem aber wurde Johann Georgs Verfügung zusammen mit der kaiserlichen Konfirmation ungefähr im Jahr 1657 publiziert. Hier wurde also ganz bewußt und offensiv die Öffentlichkeit gesucht. Bemerkenswert ist dies insofern, als derartige Dokumente ansonsten dem arkanen Bereich des Politischen zugeordnet wurden; daß dieses Testament bereits zeitgenössisch in den Druck gegeben wurde, erscheint außergewöhnlich.

Wie läßt sich nun erklären, daß man in Kursachsen in dem Fall einen anderen Weg wählte? Man wird die Publikation kaum als voraufklärerischen Schritt bezeichnen, im Zuge dessen Kursachsen nun seine politischen Prinzipien der Reichsöffentlichkeit offen darzulegen sich anschickte. Man weiß vielmehr, daß der Kurfürst zu Lebzeiten die Nachfolgeregelung nicht bekannt machte, um internen Streit zu vermeiden (auch auf die Verpflichtung der Söhne auf das Testament durch deren Unterschriften hatte er verzichtet, wie ein Kodizill von 1653 erkennen ließ). Allerdings waren die Spannungen nach seinem Tod im Hause Wettin umso heftiger, und der Entschluß zur Publikation des Testaments war offenbar eine Flucht nach vorn gewesen, von der man sich eine stabilisierende Wirkung erhoffte. Gleichzeitig läßt sich daran erkennen, wie verzweifelt man um den Bestand jener Regelung kämpfte, die Kurfürst Johann Georg im Jahr 1652 verabschiedet hatte.

Beide Texte sind übrigens gut verfügbar. Maximilians Testament liegt bequem in der bekannten Edition der Politischen Testamente von Heinz Duchhardt vor (1986) sowie in der Ausgabe der Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern (bearb.v. Walter Ziegler, 1992). Das sächsische Pendant ist ca. 1657 im Druck erschienen; dieser ist mehrfach im VD17 nachgewiesen und als Digitalisat frei verfügbar (Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Sammlung Ponickau). Für den universitären Unterricht hat sich der Mix aus zeitgenössischem Druck und moderner Edition gut bewährt: hier der Reiz des Authentischen, dort die moderne wissenschaftliche Aufbereitung einer Quelle. Anspruchsvoll für Studierende bleiben freilich beide Texte, das bedingen schon die frühneuhochdeutsche Sprache und der Inhalt.

Quelle: http://dkblog.hypotheses.org/100

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