How to write about the Vienna School of Art History?

Ein Kommentar zu Matthew Rampleys Vortrag:[i]

“How to write about the Vienna School of Art History?” Diese Frage ist brisant. Ihre Antwort lieferte Erkenntnis daüber, was die Welt der Wiener Schule im Innersten zusammenhält.

Um es kurz zu machen, der Referent, Matthew Rampley ließ das Publikum diesbezüglich an einem der traditionellen Mittwochsvorträge in Faustischer Unwissenheit zurück. Die Formel des Vortrags „How to write about Vienna School of Art History“ hatte sich zu „Die Wiener Schule der Kunstgeschichte“ verwandelt. Ein semantischer Shift vonTragweite. Im ersten Fall hätte es nämlich darum gehen müssen, wie die Konstruktion „Wiener Schule“ funktioniert.

Für diese zeichnet maßgeblich Julius von Schlosser verantwortlich, der 1934 in einem Aufsatz zwei Dinge gemacht hat:[ii] Erstens zeichnete er eine Genealogie von österreichischen Kunstgelehrten, die diese Schule bildeten und zweitens betonte er die deutsche Identität dieses Konstrukts und richtete es somit 1934 auf den großen nördlichen Nachbarn. Schlossers Wiener Schule ist eben keine „neutrale“ Auflistung der forscherischen Leistungen, sondern inkludiert und exkludiert bestimmte Forscher. Albert Ilg und Josef Strzygowski beispielsweise spricht der Autor die Zugehörigkeit zur exklusiven Gemeinschaft weitgehend ab. Im Falle Strzygowskis hat dies tatsächlich dazu geführt, dass er schwer integrierbar in das Wiener System zu sein scheint. Solcherlei langlebige Verzerrungen zeigen dann, wie wirkmächtig Schlossers Erfindung schlussendlich ist.

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Dass es viele Einzelstudien zu Akteuren der Wiener Schule gibt, denen wenige zur Wiener Schule als solcher entgegenstehen, damit eröffnete Rampley die Erörterung. Der erste Versuch, die Wiener Kunstgeschichte in ihrer Methodik insgesamt zu erfassen, stammt von Vincenc Kramář.[iii]

Im Zentrum der in der rezenten wissenschaftsgeschichtlichen Aufarbeitung steht die „Riegl-Renaissance“, seit den 1970er Jahren.[iv] Hier wurde Riegl nachträglich zu einem der Antipoden der Visual Culture. Dabei wies Rampley auf die wichtige Tatsache hin, dass Riegls Multikulturalismus durchaus imperialistisch zu lesen ist und in der habsburgischen Staatsideologie als Vielvölkerreich gründet. In dieser herrschte eine – wenn man so will – deutsche Leitkultur, die zwangsläufig mit nationalistischen Bestrebungen der Kronländer in Konflikt geriet. Um die Berufung des Tschechen Max Dvořak auf die Wiener Lehrkanzel entzündete sich dann auch ein heftiger Streit.

Die Wechselwirkungen zwischen ihm, Riegl und der tschechisch-sprachigen Kunstforschung konnte Rampley überzeugend am El Greco-Vortrag Dvořaks nachweisen. So fußt der Vortrag auf einem Aufsatz des kubistischen tschechischen Malers Emil Filla, dessen theoretische Basis wiederum Riegls Kunstwollen bildet. Diese Reziprozität ist ein bisher unbearbeitetes Terrain, angesichts der Sprachbarrieren und territorialen Barrieren in Zeiten des Kalten Kriegs aber längst überfällig. Die spezifische Wiener Situation offenbart sich am Gegensatz von Zentrum und Peripherie innerhalb der Donaumonarchie, sie ist als solche atypisch im deutschsprachigen Raum. Innerhalb dieses kulturrelativistischen Systems kommt es sowohl zur kulturellen Mimikry als auch zum Widerstand. Kunstgeschichte diente als Instrument des Widerstandes, als Manifest spezifischer kultureller Identität.

Denkt man Rampley weiter und fragt danach, wie eine Geschichte der Wiener Schule zu schreiben wäre, so hätte man eine Phase 1, die von 1849-1918 reicht und deren Amalgam der Liberalismus und die Habsburger Monarchie mit Fokus auf dem Deutsch-Österreichertum bilden. Einen Sonderstatus nimmt dabei einzig Strzygowski ein, der mit seinem vergleichenden bildwissenschaftlichen globalen Ansatz die Debatte nach der Frage um die gesamte europäische Identität insgesamt anstößt. Dieses progressive Denken wird allerdings vom „Nordstandpunkt“ seines völkischen Spätwerks fast vollständig verdeckt. Auch erklärt sie nicht dieses Paradoxon. Die Komplexität der politischen Haltungen nimmt in den 1920er und 1930er Jahre zu – vorausgesetzt man betrachtet alle Akteure, die am Institut in dieser Zeit lehren und nicht nur die Ordinarii. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des Österreichischen in der Kunst liefert beispielsweise Sedlmayr mit seinem “Österreichischen Barock”.

Man ist geneigt, zu sagen: Lieber Julius von Schlosser, danke für Ihren gelungenen PR-Gag, jetzt wenden wir uns wieder wichtigeren Dingen zu. Aber solche Setzungen sind keine belanglosen Erscheinungen. Sie verschaffen Akteuren einen Zuschreibungsrahmen in ein spezifisches, exklusives elitäres Wissenschaftsdispositiv, denn nicht jede/r AbsolventIn repräsentiert(e) automatisch die Institution. Daher muss die Frage lauten: Wie wurde die Geschichte der Wiener Schule geschrieben? Oder: Wie ist die Geschichte der Wiener Schule zu schreiben. Ob sich diese Zauberformel, des Pudels Kern gewissermaßen jemals offenbaren wird, darüber bin ich sehr gespannt.

 

[i] Matthew Rampleys Vortrag, “Die Wiener Schule der Kunstgeschichte” fand am 23. Oktober 2013 im Rahmen der Mittwochsvorträge der Kunsthistorischen Gesellschaft statt. Rampley hält eine Professur für Kunstgeschichte an der University of Birmingham. Seine Monographie, The Vienna School of Art History. Scholarship and the Politics of Empire, 1847-1918 (University Park, 2013) ist derzeit in Vorbereitung.

[ii] Julius von Schlosser, Die Wiener Schule der Kunstgeschichte. Rückblick auf ein Säkulum deutscher Gelehrtenarbeit in Österreich.” Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Geschichtsforschung Erg. Bd. 13 (1934).

[iii] Vincenc Kramář, “Videňská Škola Dějin Umění,” in: Volné Směry (1910).

[iv] Georg Vasold, Alois Riegl und die Kunstgeschichte als Kulturgeschichte. Überlegungen zum Frühwerk des Gelehrten,  Freiburg i. Br. 2005, S. 6.

Quelle: http://artincrisis.hypotheses.org/530

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“1914. Die Avantgarden im Kampf” – Ausstellung in der Bundeskunsthalle

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Die Bundeskunsthalle in Bonn zeigt vom 8. November 2013 bis 23. Februar 2014 die Ausstellung “1914. Die Avantgarden im Kampf”.

Die Ausstellung untersucht das Schicksal der modernen Kunst in ihrem Zusammenhang mit dem Ersten Weltkrieg anhand von über 300 herausragenden Gemälden, Zeichnungen und Skulpturen sowie dokumentarischen Fotografien von 60 der wichtigsten Künstler aus ganz Europa, darunter Max Beckmann, Otto Dix, Wassily Kandinsky,  Ernst Ludwig Kirchner, Emil Nolde, Pablo Picasso und vielen anderen.

Während vor dem Krieg die europäischen Avantgarden einen engen Austausch untereinander pflegten, zerstörte der große Krieg dieses fruchtbare Zusammenspiel auf brutale Weise. Durch die völlig neuen, existenziellen Erfahrungen des Leidens und der Zerstörung fanden zahlreiche Maler und Zeichner noch in diesen Kriegsjahren zu bewegenden neuen Themen und bildnerischen Verfahren. Bei Kriegsende waren die Weichen für die richtungsweisenden Strömungen des 20. Jahrhunderts gestellt.

Ausführliche Informationen, Videos und Impressionen zur Ausstellung “1914. Die Avantgarden im Kampf” und zur Begleitausstellung “Missing Sons. Verlorene Söhne”.

Quelle: http://1914lvr.hypotheses.org/855

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Die Novemberpogrome 1938 und das Microblogging-Projekt @9nov38

Im vergangenen Jahr wagte sich der MDR an ein innovatives Format der Geschichtsvermittlung. In 244 zwischen dem 4. Oktober und dem 10. November verfassten Tweets auf dem Microblogging-Dienst Twitter sollte an die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze am 9. November 1989 erinnert werden. Diese Darstellung des aus den unterschiedlichsten Perspektiven (Journalist, DDR-Bürger, Grenzsoldat usw.) beleuchteten historischen Ereignis verfolgten mehrere hundert Follower.

#OberstleutnantJaeger Ich sehe jubelnde Menschen, die einfach in den Westen laufen. Schaue schweigend zu.

— 9Nov89live (@9Nov89live) November 9, 2012

Auf der Homepage des MDR sind bis heute zusätzliche Informationen zur Konzeption des Projekts, zu den historischen Hintergründen und den dargestellten Personen einsehbar.

Seit einigen Tagen erregt ein vergleichbares Projekt überregionales Aufsehen und wurde zuletzt im englischsprachigen Teil von SpiegelOnline und bei Tagesschau.de prominent besprochen. Unter dem Accountnamen “Heute vor 75 Jahren” @9nov38 bloggen fünf junge Historikerinnen und Historiker zu den Ereignissen rund um den 9. November 1938. Was zunächst wie eine Neuauflage der Idee des MDR anmutet, folgt jedoch einem anderen Ansatz. Auf der begleitenden Homepage wird der wissenschaftliche Ansatz betont, dem sich Macher verpflichtet fühlen und den sie beim letztjährigen Projekt vermissten. Alle Tweets orientieren sich an Quellen, sind nach wissenschaftlichen Maßstäben ausgewählt und aufbereitet worden und werden im Anschluss an das Projekt auf der Homepage durch die entsprechenden Quellennachweise und Literaturverweise belegt.

In Kassel werden gerade die Kultgegenstände der Synagoge in der Unteren Königsstraße auf dem Vorplatz zerstört und verbrannt.

— Heute vor 75 Jahren (@9Nov38) November 7, 2013

Ergänzt wird dieses Angebot durch selbstreflektierende Ausführungen zur Auswahl der Quellen, zur Gestaltung und zeitlichen Platzierung der Beiträge sowie durch kurze Darstellungstexte zu ausgewählten Themen wie der nationalsozialistischen Presselandschaft und der Propaganda.

Bemerkenswert an dem Projekt ist die Tatsache, dass es sich bei den fünf Autoren um junge Historikerinnen und Historiker handelt, die sich noch im Studium befinden oder jüngst ihren Abschluss erworben haben. Die Professionalität und das Engagement ist vorbildlich.

 

Quelle: http://zwopktnull.hypotheses.org/93

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Wikipedia-Portal aktiv mitgestalten? Endlich die passende Gelegenheit!

Ein Beitrag von Marianna Perniola

Nach vielen Jahren Zögern und Verschieben mit der Anmeldung beim Wikipedia-Portal, schließlich die günstige Gelegenheit: ein Seminar über Wikipedia wurde in meinem Studiengang angeboten: nichts wie hin! Endlich mal die Möglichkeit, einen Blick hinter die Kulissen dieses Riesenprojekts zu werfen und die Geheimnisse der Verfasser zu erlernen, dachte ich mir.

Von allein hatte ich mich vorher nie angemeldet: mehrmals war ich nahe dran gewesen, einen Artikel zu überarbeiten, den ich als mangelhaft, verworren, ungenau oder grammatisch wackelig fand. Mich erstaunte, wie ich mit einem einfachen Klick auf „Bearbeiten“ die Gestaltung und den Inhalt eines bereitgestellten Artikels verändern/ändern konnte. Doch nie hatte ich mir zugetraut, nach dem Klicken den Artikel in der Tat zu ändern: Ich fand diese Schnittstelle voller eckiger und geschweifter Klammern und Anführungszeichen ziemlich abschreckend und ablenkend. Ich klickte wieder auf der Spalte „Lesen“ und Stopp…Die Unterseite mit der eigenartigen Formatierung zeigte mir erbarmungslos das Skelett und die Baustelle des Textes und ließ mich damit verstehen, dass eine Wikipedia-Sprache existieren musste,  eine Geheimschrift, die mir unzugänglich war. Und mir stellte sich die Frage: wer kennt denn den Kode um mitzuwirken?

Die effektive Möglichkeit das Geheimnis zu erraten und eine aufklärende Antwort dieser und anderer Fragen zu erhalten, habe ich stufenweise während des Seminars gehabt. Durch die persönlichen Erfahrungen des WP-Referenten Herrn Cyron und der Dozentin Dr. Anne Baillot beim Portal konnte ich, zusammen mit den anderen Teilnehmern, nicht nur einen praktischen und orientierenden Leitfaden der „Wikiformatierung“ bekommen, sondern mich überdies mit den Wikipedia-gebundenen Begriffen, u.a. Neutralität, Autorität, Expertise, Überprüfbarkeit usw.  vertraut machen.

Innerhalb eines Semesters konnte ich von regelmäßiger Nutzerin des Portals zur „Autorin“ und Mitmacherin werden. Dank des Betreuungsaufwands der Dozentin, die uns zuerst anhand eines komparatistischen Vorgangs ein bestimmtes Stichwort in unterschiedlichen Sprachen überprüfen ließ, konnten wir uns späterhin eine konkrete Vorstellung über die Maßgeblichkeit eines Artikels machen. Gemäß der Auswertung konnten wir vor allem den Wert von glaubwürdigen Quellen und exakten Zitaten schätzen, sowie auch die Vollständigkeit des betreffenden Artikels. In manchen Fällen ließ sich feststellen, dass der geprüfte Artikel die eindeutige Übersetzung aus anderen Sprachen (vor allem Englisch) darstellte, wobei diese Tendenz immer weniger häufig wird.

Verfassung des Artikels

Eine praktische Orientierung beim Verfassen meines Artikels über Tiziano Terzani – obwohl sich von einer Ergänzung handelte – habe ich aus den deutschen „Exzellenten Artikeln“ von dem „Portal internationale Literatur“ entnommen, wo unter anderen Artikel zu Max Frisch, Georges Simenon, J.R.R. Tolkien zählen. Die daraus folgenden Schritte waren in erster Linie eine bündige und zugleich ausreichende Einleitung  zusammenzustellen (das Gegenteil von einfach!), in zweiter Linie den Inhaltsverzeichnis gemäß der Formatvorlagen für den Aufbau eines Biografieartikels zu gestalten und drittens einem neutralen und sachlichen Stil folgen, der allen Enzyklopädien zugrunde liegt. In Hinblick auf die verschiedenen Diskussionen über das Prinzip der Neutralität des Stils, wurde ich dafür sensibilisiert zu hinterfragen, ob ich gerade meine Auslegung oder eine unparteiische Äußerung wiedergebe. Abschließend wurde der von mir ergänzte Artikel über Terzani problemlos freigeschaltet. Rückmeldungen von Administratoren gab es nur in der Form von Verbesserungen etlicher Rechtschreibungsfehler.

Ein zentraler Punkt war für mich, dass der Artikel auf Deutsch abzufassen war. Gar nicht einfach für eine Ausländerin, einen anspruchsvollen Artikel der deutschsprachigen Welt vorzulegen und noch davor der Kontrolle der befürchteten Wiki-Revisoren zu bestehen. Diesmal handelte es sich nicht um eine Arbeit, die nur ein Professor oder dessen Assistent zu Gesicht bekommen, die über deine orthographischen und syntaktischen Mängel Bescheid wissen. Erst im Nachhinein habe ich erfahren, dass obwohl Wikipedia ausführliche und eingehende Artikel anstrebt, nicht erwartet wird, dass jeder Artikel von Anfang an eine hohe Qualität aufweist. Darüber hinaus ist seine Form nicht endgültig, sondern in konstanter Verfeinerung, Optimierung und Erweiterung. Daraus folgt, dass mehr oder weniger jeder Rückmeldungen bekommt und der Artikel überarbeitet werden kann. Das emsige Volk von WP-Volontären beaufsichtigt die neueingetragenen Artikel und wird in erster Linie die Sprachrichtigkeit überprüfen. Diese Armee von Volontären sorgt außerdem dafür, dass jeder Artikel den Standards von Wikipedia entspricht und somit dafür, dass das Mitmach-Portal zuverlässig bleibt.

Letztendlich fand ich reizvoll den Gedanke am engmaschigeren Netz des offen zugänglichen Weltwissens mitzuweben und werde gerne in Zukunft mehr Zeit investieren, um dieses Projekt mitzugestalten…jedoch vorzugsweise in meiner Muttersprache.

 

Quelle: http://wppluslw.hypotheses.org/522

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Eine Beobachtung an der Carta Marina des Olaus Magnus

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Die Carta Marina in einer späteren verkleinerten und kolorierten Fassung von 1572.
CC-BY James Ford Bell Library, University of Minnesota
Neben der Bayrischen Staatsbibliothek München besitzt die Universitätsbibliothek in Uppsala eines von heute noch zwei erhaltenen Exemplaren der Carta Marina von 1539 und stellt auf ihrer Homepage hochaufgelöste Scans bereit.
http://www.ub.uu.se/en/Collections/Map-collections/Section-for-Maps-and-Pictures-map-collection/Carta-Marina/

 

Die Kopfzeile unseres NordicHistoryBlogs ziert nicht ohne Grund ein Ausschnitt der Carta Marina. Diese 1539 in Venedig erstmals im Druck erschienene Karte zeigt eine Fülle an historischen, ethnografischen sowie phantastischen Details und dazu die erste geographisch annähernd korrekte Darstellung des europäischen Nordens.

Der Schöpfer dieser Karte Olaus Magnus musste seine Karte im italienischen Exil fertigstellen, wohin es ihn mit seinem Bruder Johannes aufgrund der Einführung der Reformation in Schweden 1527 verschlagen hatte. Beide Brüder waren wichtige schwedische Gelehrte, die sich um die Geschichtsschreibung ihrer Heimat verdient gemacht haben.

Geht es um die Vorstellungen, die man im 16. Jahrhundert vom Norden hatte, kommen wir an dieser Karte gar nicht vorbei – als Illustration für die Website des NordicHistoryBlogs verweist sie auf die mannigfaltigen Imaginationen über den Norden durch die Geschichte bis heute.

Ich möchte und kann an dieser Stelle nicht auf die Fülle an Details eingehen, die auf der Carta Marina zu finden sind – es wird im Folgenden nur um ein Detail gehen, das aber mehrfach auf der Karte erscheint.

Bestimmten Orten sind von der jeweiligen Seeseite her kleine Anker zugeordnet. Insgesamt finden sich 14, wovon drei auf dem Druckstock A an der Südküste Islands und die restlichen elf auf dem Druckstock H liegen – jeweils einer an der Nordspitze Dänemarks, bei Varberg, bei Lyckeby, vor Stockholm und bei Gotska Sandön sowie zwei bei Öland und vier um Gotland. Diese Verweise auf Ankerplätze oder schiffbare Naturhäfen sind so ausgewählt platziert, dass sie doch einige Kenntnisse über die jeweiligen geographischen Gegebenheiten vermuten lassen – Naturhäfen und Handelsplätze außerhalb großer Städte fanden sich in der Zeit viel mehr und gerade die südliche Ostseeküste zeigt nicht eines dieser Ankersymbole.

CM Gotland

Gotland, Detail der Carta Marina
CC-BY James Ford Bell Library, University of Minnesota

Ich möchte mich nun v.a. auf die vier Anker um Gotland konzentrieren und versuchen aufzuzeigen, wie Olaus Magnus auf die Orte gekommen sein könnte. Doch zunächst: Welche Landhäfen kann Olaus gemeint haben?

Gotland erscheint vergleichsweise kompakt auf der Carta Marina und in seiner eigentlichen Nord-Süd-Ausdehnung nicht sonderlich gut getroffen – auch wenn Olaus diese in der der Karte beigefügten Beschreibung (Ain kurze Avslegvng) hervorhebt: „Die Insel Gotland, die zum Gotenreich gehört, ist 18 Meilen lang und 8 Meilen breit.“i Die südliche Halbinsel Hoburgen lässt sich z.B. gar nicht erkennen und ist nur namentlich auf Gotland mit Hoborg bezeichnet.

Tryggve Siltberg hat die gotländischen Landhäfen in einem Aufsatz thematisiert und auf verschiedene Quellen des 16. und 17. Jahrhunderts verwiesen.ii So zählt Hans Nielsson Strelow in seiner Cronica Guthilandorum von 1633 die acht Häfen auf, in denen zu seiner Zeit Hafenvögte als Amtmänner des dänischen Statthalters auf Gotland tätig waren: Burgsvik, Fröjel, Västergarn, Hall, Bunge, Slite, Östergarn, När und erwähnt weiterhin auch Klinte. Diese acht Haupthäfen finden sich ebenso in den Lehnsrechnungen Gotlands ab 1601.iii In einem Bericht an die wendischen Städte von 1524 finden sich Angaben über Verteidigungsanlagen aus Holz in einigen Häfen Gotlands: Dies waren die sechs Häfen von Klinte, Burgsvik, Västergarn, Hoburg, Östergarn und Slite, womit die Bedeutung dieser Häfen schon in dieser Zeit angedeutet wurde.iv

Lässt sich dies nun mit der Carta Marina verbinden?

Eindeutig leider nicht, da Gotland recht schematisch dargestellt ist. Die Wiedergabe der Buchten und auch der beiden Gotland an der Westküste vorgelagerten Großen und Kleinen Karlsinsel lassen jedoch einige Mutmaßungen zu:

Der Anker in der großen Bucht südlich von Visby in der Nähe der Karlsinseln könnte auf Fröjel bzw. Klinte verweisen. Klintehamn ist heute noch ein wichtiger Hafenort auf der Insel; von Fröjel kann man dies nicht behaupten, aber in der Vikingerzeit befand sich hier einer der größten Häfen der Insel.v Der Anker an der Süd-Ost-Küste Gotlands könnte durch seine Nähe zur Bezeichnung Hoborg auf der Karte zu Burgsvik und der südlichen Halbinsel Hoburgen gehören. Der an der Westküste darüber liegende Anker ist wiederum nicht eindeutig zuzuordnen. Als wichtige Häfen aus obiger Aufzählung kommen När und/oder Östergarn in Frage. Der Anker an der Nord-Ost-Küste schließlich scheint über die Bezeichnung Vestragarn eindeutig als Västergarn identifizierbar. Dieses müsste aber natürlich eigentlich an der Westküste liegen, wo heute auch Västergarn nördlich von Klintehamn zu finden ist. Diese nordöstliche Bucht scheint besser zu den Häfen von Slite und/oder Bunge zu passen. Der hier zuerst beschriebene Anker an der Westküste könnte also neben Fröjel und Klinte auch noch Västergarn meinen.

So schematisch Gotland auf der Carta Marina auch erscheint, so läßt die Darstellung des Küstenverlaufs und die Platzierung der Anker doch partiell auf geografische Ortskenntnisse schließen, die Olaus Magnus wohl nicht aus eigener Anschauung gewonnen hat.

Die Gebrüder Magnus wurden beide in Linköping geboren – Johannes 1488 und Olaus 1490. Zum Stift Linköping gehörten damals auch die Inseln Öland und Gotland. Es ist nicht bekannt und wohl eher unwahrscheinlich, dass einer von beiden diese Inseln besucht hat. Olaus gewann seine Kenntnisse der schwedischen Landschaft v.a. durch eine Reise nach Nordschweden und Norwegen, um Ablassbriefe zu verkaufen.vi Daneben führten die Wege der beiden eher in den Süden – einerseits zum Studium an Universitäten im Heiligen Römischen Reich und Flandern und andererseits im Auftrag des schwedischen Reichsvorstehers Sten Sture des Jüngeren oder des späteren Königs Gustav Vasa nach Italien, die Niederlande und Polen.

Die religionspolitischen Veränderungen in Schweden nach 1527 hatten auch auf die Leben der Gebrüder Magnus Einfluss. Johann wurde 1523 zum letzten katholischen Erzbischof von Uppsala gewählt, konnte sein Amt jedoch nicht antreten, da er erst 1533 die päpstliche Bestätigung erhielt und zwischenzeitlich sein Bischofsstuhl durch Gustav Vasa anderweitig besetzt wurde. Olaus wurde 1523 Dompropst in Strängnäs. Zunächst erhielten die Brüder noch offizielle Aufträge von Gustav Vasa, die sie ins Ausland führten. Johannes begab sich 1526 nach Polen und sollte nie nach Schweden zurückkehren, ebenso wie Olaus, der schon seit 1524 außerhalb Schwedens tätig war.

Nach der Einführung der Reformation in Schweden fand sich eine kleine schwedisch-katholische Exilgemeinde in Danzig zu der die Brüder Magnus sowie die Bischöfe Magnus Haraldsson von Skara und Hans Brask von Linköping gehörten.

Gerade letztgenannter kommt als Informationsquelle bezüglich Gotland in Frage. Als Bischof von Linköping bestand eine seiner Aufgaben in regelmäßigen Visitationen in seiner Kirchenprovinz, wobei Gotland nur alle drei Jahre besucht werden sollte. Bei jeder Visitation sollte mindestens die Hälfte der Kirchen Gotlands aufgesucht werden, wodurch die Bischöfe auch einen Großteil der gotländischen Landschaft kennenlernen konnten. Nun hing die Umsetzung dieser Vorgabe stark von der jeweiligen Person des Bischofs sowie von den gerade vorherrschenden politischen Verhältnissen ab. Gotland war seit 1361 ein Streitpunkt zwischen Dänemark und Schweden, so dass die Bischöfe von Linköping sich z.T. auf politisch dünnes Eis begaben, wenn sie ihren Pflichten auf Gotland nachkommen wollten. Für Hans Brask trifft dies ebenso zu, jedoch war er sehr daran interessiert, auch politisch Einfluss auf die Wiedergewinnung Gotlands für Schweden zu nehmen.vii

Seine erste Reise führte Brask 1513, kurz nachdem er Bischof von Linköping wurde, nach Gotland. Neu auf die Agenda kam Gotland für den Bischof 1523/24 als Gustav Vasa einen Feldzug gegen den dänischen Lehnsmann Sören Norby auf Gotland plante und die Insel für Schweden zurückgewinnen wollte. Letztlich scheiterte die schwedische Unternehmung, da die Feste Visborg nicht einzunehmen war und man sich zwischen Dänemark und Schweden auf einen Schiedsspruch seitens Lübecks für das Jahr 1525 einigte. Letztmalig besuchte Hans Brask 1527 Gotland, kurz bevor auch er ins Exil nach Danzig ging.

In Danzig traf Brask nicht nur auf die Brüder Magnus – mit Johannes stand er schon seit Jahren in Briefkontakt – sondern auch auf eine sehr lebhafte humanistisch geprägte Kartografenszene.viii Auch Brask hatte Interesse an der Kartografie und stellte 1533 eine Karte des nördlichen Bereichs der Ostsee fertig, die jedoch aufgrund seiner fehlenden mathematischen und kartografischen Ausbildung ihren kulturhistorischen Wert v.a. in der Darstellung des schwedischen Königreichs und von Handelsrouten in der Ostsee zeigt.ix

Auch wenn es nicht mit Sicherheit zu sagen ist, so liegt es doch nahe, dass Hans Brask als Vermittler des Wissens um Naturhäfen und Ankerplätze bei Gotland und Öland an Olaus Magnus anzunehmen ist – 1525 unternahm Brask auch eine Visitationsreise nach Öland. Eventuell war er nicht die einzige Quelle, da Olaus und Johannes Magnus auf ihren Reisen in Kontakt mit vielen Schiffsleuten gekommen sein dürften – aber zumindest könnte er als versierter Gesprächspartner, der die karthografischen Neuerungen seiner Zeit kannte und verfolgte, doch wichtige Anregungen gegeben haben.

i Balzamo, Elena/Kaiser, Reinhard (Hgg.): Olaus Magnus – Die Wunder des Nordens. Frankfurt a.M. 2006, S. 77.

ii Siltberg, Tryggve: Lanthamnar på Gotland och hamnordningar i Sverige, Danmark och på Gotland, in: Stobaeus, Per: Kust och kyrka på Gotland. Historiska uppsatser. Värnamo 2010, S. 299-364. Englisch auch ders: Country Harbours on Gotland and Harbour Statutes (hamnordningar) in Sweden, Denmark and on Gotland, in: Auns, Muntis (Hg.): Lübeck style? Novgorod style? Baltic Rim Central Places as Arenas for Cultural Encounters and Urbanisation 1100-1400 AD. Riga 2001, S. 109-152.

iii Vgl. ebd. S. 301.

iv Vgl. HR II, 8, Nr. 692, Anm 1 S. 599f.

v Siltberg 2010, S. 327.

vi Vgl. Ehrensvärd, Ulla: Nordiska Kartans Historia. Från Myter till Verkligheten. Helsingfors 2006, S. 57.

vii Vgl. allg. Stobaeus, Per: Biskop Hans Brask och Gotland, in: Ders (Hg.): Kust och kyrka på Gotland. Historiska uppsatser. Värnamo 2010, S. 133-172.

viii Vgl. Ehrensvärd 2006, S. 58.

ix Vgl. ebd. S. 56.

Quelle: http://nordichistoryblog.hypotheses.org/1923

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Wer hat noch nicht, wer will mal?

Mit dem Bloggen ist das ja so eine Sache. Man hadert und zaudert – und hinterher fragt man sich, warum man nicht schon viel früher damit begonnen hat.

Das Zögern und Zaudern ist im Wissenschaftskontext sicher noch ausgeprägter als beim privaten Bloggen, auch und gerade beim Nachwuchs. Generell wird die Kultur des Arbeitens im stillen Kämmerchen an vielen Lehrstühlen hartnäckig bewahrt; hie und da hört man Warnungen über drohenden Ideenklau – und überhaupt, die Zeit ist knapp.

Ziel des OpenBlog

Was will das OpenBlog des geisteswissenschaftlichen Blogportals de.hypotheses? Wissenschaftlern und fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit bieten, in einer qualitätsgesicherten, wissenschaftlichen Umgebung den großen Zeh in den Bloggingsee zu halten.

Ohne gleich ein eigenes Blog gründen und dauerhaft betreiben zu müssen, können Sie hier einzelne Blogposts aus Ihrem Forschungsbereich publizieren. Über Ihre Masterarbeit, über die Suche nach Ihrem Dissertationsthema, über die Entstehung Ihres “Second Books”, über eine Idee oder Entdeckung, die keinen Platz in Ihrer Qualifikationsarbeit findet, aber dennoch mitteilungswürdig ist – oder, oder, oder.

Erste Blogerfahrungen sammeln – es ging doch bisher auch ohne?

Nein, über Ihr Forschungsthema vor der Einreichung oder einer geplanten Druckveröffentlichung online zu schreiben, bedeutet keine erhöhtes Risiko, “plagiiert” zu werden. Das Gegenteil ist der Fall. Ihr Thema, Ihr Gedanke, Ihr Forschungsimpuls wird damit frühzeitig, öffentlich sicht- und jederzeit zitier- und belegbar mit Ihrem Namen und dem Publikationsdatum des Blogposts verknüpft.

Was aber noch viel wichtiger ist: Sie befördern Ihr Forschungsvorhaben, je früher Sie beginnen, darüber zu schreiben: Bloggen hilft, Gedanken zu sortieren, Material zu strukturieren, Untersuchungsziele zu priorisieren. Und, not to forget: sich mit anderen am Thema Interessierten zu vernetzen. “Networking” ist keine leere Worthülse, sondern eine essenzielle Voraussetzung wissenschaftlichen Arbeitens. Hinweise und Impulse von außen, von Kollegen, die man mitunter erst durch das Bloggen erreicht, sind erst das – wie soll man sagen? – Backpulver im Teig, den man jahrelang vor sich hinknetet.

“… da draußen ist jemand?”

Erstes Blogpost, zweites Blogpost. Irgendwann eines, auf das eine Antwort kommt, und dann noch eine. Darf Wissenschaft Spaß machen? Ja, sie darf Spaß machen. Und das Gefühl, dass jemand da draußen zuhört und sich für die eigenen Gedanken interessiert, macht eben – neben aller Nützlichkeit für die Sichtbarkeit der eigenen Forschung – auch Spaß. Also, virtuelle Bleistifte gespitzt!

Wie es geht.

Quelle: http://openblog.hypotheses.org/16

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nachgefragt | Geschichtsklausuren schreiben mit Hilfe des Internets?

In Dänemark dürfen Schüler/innen seit ein paar Jahren bei Klausuren und inzwischen auch bei Abiturprüfungen das Internet als Hilfsmittel benutzen. Die Vorstellung scheint auf den ersten Blick gewöhnungsbedürftig, das dänische Bildungsministerium positioniert sich aber eindeutig: “Es wird Zeit, dass die Realität Einzug hält in den Prüfungsalltag”; man wolle schließlich Schüler/innen auf das Leben vorbereiten. (Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 17. Mai 2010)

Bildnachweis: berndschmitz / Flickr (CC BY-SA 2.0)

Ein Internetzugang bei Klausuren wirft Fragen auf: Wie würde sich das Lernen allgemein und die Vorbereitung auf Klausuren verändern? Stimmt es, dass man für Klausuren nichts mehr “pauken” müsste? Wie könnten geeignete Aufgabenformate aussehen? Tauschen sich die Schüler/innen via Kommunikationstools untereinander aus oder würden sie die Klausur sogar “extern” bearbeiten lassen? Und die Leistungsbewertung? Wären aufwändige Recherchen nach kopierten Textbausteinen notwendig? Wie eigenständig bleibt die Leistung der Schüler/innen? Antworten auf diese Fragen fallen für verschiedene Unterrichtsfächer unterschiedlich aus. In Latein etwa würde die online-Verfügbarkeit von Übersetzungstexten wahrscheinlich viele Prüfungsformate ad absurdum führen, in Chemie der online-Zugriff auf Formeln und Reaktionsmechanismen die Aufgabenkultur elementar verändern.

Im Fach Geschichte aber muss die Vorstellung, dass Schüler/innen sich während einer Klausur, beispielsweise einer Quellenanalyse, zur Informationsbeschaffung auf Internetsuche begeben, den Lehrer/innen keinen Schweiß auf die Stirn treiben. Wenn sich Schüler/innen im Vorfeld der Klausur nicht über historische Sinnzusammenhänge und hierfür relevante Begriffe, Ereignisse und handelnde Personen klar geworden sind, könnten sie mittels Internetzugriff wohl leicht einige Namen und Fakten nachschlagen, werden ad hoc und unter Zeitdruck aber kaum in der Lage sein, diese Informationen in einen reflektierten, übergeordneten Deutungszusammenhang zu stellen. Es wird also auch online nicht ohne Klausurvorbereitung gehen.

Es sind hingegen klare Vorteile erkennbar: Erstens ließen sich Lernen und die Reproduktion von Daten und Fakten auf Grundlegendes reduzieren. Höhere Anforderungsbereiche wie Wissenstransfer und Urteilsfähigkeit würden aufgewertet – was den Ansprüchen des Fachs entgegenkäme. Zweitens macht die Informationsbeschaffung im Netz stärker als das Lernen mit Darstellungstexten aus Geschichtsbüchern deutlich, dass Deutungsangebote über die Vergangenheit in Form verschiedener (oft in Überfülle abrufbarer) Narrative unterschiedlicher – mehr oder weniger seriöser – Autoren und Quellen perspektivisch, pluralistisch und kontrovers sind. Gerade bezogen auf die Geschichte, ihre verschiedenen geschichtskulturellen Ausprägungen und medialen Präsentationsmöglichkeiten verdeutlicht das Netz, dass Vergangenheitsdeutungen auf vielen Wegen beschritten und ausgehandelt werden. Deshalb stellt eine reflektierte Beurteilung online recherchierter Informationen ein besonderes Potenzial für das Geschichtslernen dar. Einfaches Abschreiben als bedenkenlose Übernahme fertiger Deutungen kann problematisiert und die Notwendigkeit von Quellenüberprüfung und -angaben eingeübt werden. Die Analyse- und Urteilsfähigkeit von Schüler/innen würde dadurch stärker ausgebildet.

Vorstellbare Herausforderungen und Probleme von online-Klausuren sind sicher zahlreich; hier nur zwei Aspekte. Die Diskussion erstens der Frage, ob und wie das Netz und hier besonders Kommunikationstools Möglichkeiten zum Schummeln bieten, sollte zunächst berücksichtigen, dass Schüler/innen immer auch schon “analog” gepfuscht haben. Und bereits heute kann wohl kaum effektiv verhindert werden, dass Smartphones in die Schultoilette geschmuggelt werden. Dem würde ein offener Umgang mit dem Netz entgegenwirken. Ob sich allerdings Nachfragen und Absprachen zwischen den Prüflingen oder mit der Außenwelt vermeiden lassen, scheint fraglich. Auch würden mit der Zeit vermutlich immer mehr Klausuraufgaben und -lösungsvorschläge im Netz kursieren. Am ehesten könnte man dem durch veränderte, offenere und verschiede Kompetenzbereiche berücksichtigende Aufgabenformate entgegenwirken. Zweitens ergeben sich neue, wahrscheinlich höhere Ansprüche an die Korrekturarbeit der Lehrer/innen, die im Zweifelsfall Textpassagen auf ihre Herkunft oder das Zustandekommen wortgleicher Antworten bei verschiedenen Schüler/innen rekonstruieren müssten.

Der dänische Weg – so viel abschließend – ist jedenfalls genauso anregend und diskussionswürdig wie die Frage, ob und wie sich allgemein die Lern- und Aufgabenkultur an den Schulen, speziell Prüfungsformate, Klausuren und zentrale Abiturpürfung angesichts des digitalen Wandels neuen Herausforderungen stellen müssen. Abzuschätzen, ob und wann das erste Bundesland in Deutschland in ein “Abitur2.0″ einsteigt, scheint indessen schwierig.

empfohlene Zitierweise    Pallaske, Christoph (2013): nachgefragt | Geschichtsklausuren schreiben mit Internet? In: Historisch denken | Geschichte machen | Blog von Christoph Pallaske, vom 6.11.2013. Abrufbar unter URL: http://historischdenken.hypotheses.org/2172, vom [Datum des Abrufs].

Quelle: http://historischdenken.hypotheses.org/2172

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„Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“: Oberpfälzer Archivpflegertagung 2013 in Amberg

Zur jährlich stattfindenden Oberpfälzer Archivpflegertagung lud die Leiterin des Staatsarchivs Amberg, Frau Dr. Rita Sagstetter, am 24. Oktober 2013 die Archivpflegerinnen und Archivpfleger der Oberpfalz nach Amberg ein. Im Mittelpunkt der diesjährigen Tagung standen Rechtsfragen, die sich bei Archivgutnutzung ergeben, wie es Frau Dr. Sagstetter in ihrem Einladungsschreiben formulierte. Nach der Begrüßung und der Einführung in diese oft undurchsichtig erscheinende und komplexe Thematik durch Fr. Dr. Sagstetter sollten zwei Vorträge das Tagungsthema „Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“ näher beleuchten und praxisbezogene Hinweise liefern.

Für die bayerischen Archive stellen „Recht und Rechtsfragen“ in Bezug auf die Archivbenützung respektive die Benützung von Archivgut einen umfangreichen Komplex dar, der sich aus dem Bayerischen Archivgesetz ergibt. Denn die „Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten“1. Folglich resultiert aus der Zielsetzung, das Archivgut dem Benutzer zugänglich zu machen, ein gewisser Zielkonflikt zwischen Allgemeinheit und Persönlichkeit, wie es Frau Dr. Sagstetter formulierte. Die Lösung dieser vermeintlichen Kontroverse obliegt dem jeweiligen Archiv, der zuständige Archivar muss sozusagen als eine Art Mediator fungieren, um den Benutzern einen offenen Zugang zu allgemeinen Archivgut unter Wahrung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und der Persönlichkeitsrechte zu ermöglichen.

Die Benützung von Archivgut muss folglich an Regularien geknüpft sein, die eine daten- und persönlichkeitsschutzrechtliche Basis darstellen. Herr Dr. Till Strobel vom Staatsarchiv Amberg stellte in seinem Vortrag das „Archivbenützungsrecht“ vor und erläuterte dessen oft nicht unproblematische Anwendung im Archivalltag. Vor allem in Bezug auf das Schriftgut des 20. Jahrhunderts ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben eine schwierige Aufgabe und muss stets geprüft werden. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte nach Art. 1, 2 und 5 garantieren den Menschen aber eine Transparenz hinsichtlich der staatlichen Institutionen und ihrer Entscheidungen. Dr. Strobel verwies hier als Beispiel auf die Entwicklung der Benutzeranträge des Staatsarchivs Amberg. So sind heute im Gegensatz zu früher die Angaben zu Beruf und Sprachkenntnissen freiwillig, da sie keine notwendige Information darstellen und die Persönlichkeit der Benutzer betreffen.

Grundsätzlich stellt das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) vom 1. Januar 1990 die rechtliche Grundlage des Archivbenützungsrechts dar. Durch das sogenannte Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 des Bundesverfassungsgerichts war eine juristische Präzisierung hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nötig geworden, sodass neben dem genannten Archivgesetz auch eine Benützungsordnung für die staatlichen Archive Bayerns (ArchBO) am 16. Januar 1990 erlassen wurde. Diese regelt neben der eigentlichen Benützung auch die Benützungsgebühren in den staatlichen Archiven.
Der Referent verwies außerdem auf den Art. 10 Abs. 1 BayArchivG, der bestimmt, dass das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut nach Antrag zur Verfügung steht. Einschränkend wirkt hierbei Art. 10 Abs. 2 BayArchivG, da ein berechtigtes Interesse an der Benützung vorliegen muss und zugleich nicht gegen Schutzfristen verstoßen werden darf. „Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt“2. Unter Abs. 2 Nr. 3 werden die Auflagen zur Benützung aufgeführt, die auch eine Verweigerung des gesamten Archivguts miteinschließen, wenn beispielsweise eine Staats- oder Persönlichkeitsrechtsgefährdung durch die Benützung entstünde. Für eine auf das Grundgesetz gestützte Benützung ist eine Regelung der Sperrfristen unablässig, ein mögliches Regelungsdefizit muss vermieden werden. Dr. Strobel verwies hier auf die Justizakten oder Personalakten, wo stets ein Geburtsdatum vermerkt ist. Der Bezug auf eine natürliche Person ist häufig gegeben, das Archivgut bedarf deshalb einer konsequenten Überprüfung hinsichtlich personenbezogener Einzelangaben. Bei Archivgut wie Steuer-, Patienten-, Prozess-, oder Personalakten ergibt sich eine Kongruenz zwischen dem Namen und dem Inhalt. So stellen alte Schülerlisten, die neben dem Geburtsdatum und der Anschrift Beurteilungen sowie Noten beinhalten, einen personenbezogenen Akt dar, der aufgrund des BayDSGs den bekannten Sperrfristen unterliegt, erklärte Dr. Strobel. Bei einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt wäre der Personalakt mit einer Sperrfrist belegt, die Akten bezüglich der „reinen“ Tätigkeit wären offen zugänglich, sofern sie nicht gegen andere Auflagen verstoßen. „Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden; das gleiche gilt für die Entschädigungsakten des Landesentschädigungsamts und die Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsbehörde Bayern“3. Das Bundesarchivgesetz schreibt zusätzlich eine Sperrfrist von 30 Jahren für die Wahrung des Steuer-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, für das Sozialgeheimnisses sogar 60 Jahre vor, die nach dem Ende des jeweiligen Aktes beginnt. Es regelt ferner auch die Benützung des Archivguts von Zoll, Deutsche Bahn, Deutsche Post sowie Bundespolizei und garantiert den im Umweltinformationsgesetz (UIG) festgesetzten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Akten, welche Informationen zu Umwelt, Lebensmittel, Wasser oder Luft beinhalten. Eine Beschränkung stellt wiederholt der Datenschutz dar, falls sich personenbezogene Daten im Archivgut befinden.

Im Praxisalltag, so erläuterte Dr. Strobel, sind alle Anfragen einzeln zu prüfen, da häufig parallele Schutzfristen einzuhalten sind und Akten häufig uneinheitlich erwachsen sind. Daher ist es meist unumgänglich den personenbezogenen Teil der Aktes zu sperren und den „unbelasteten“ Teil dem Benutzer vorzulegen – vorausgesetzt es ist nicht ausreichend, wenn der Archivar persönlich Auskunft über den „unbelasteten“ Teil des Aktes erteilt. Eine weitere Möglichkeit stellt der Antrag auf Schutzfristenverkürzung (Art. 10 Abs. 4 BayArchivG) dar, die strikt geregelt ist und eine Verkürzung bei personenbezogenem Archivgut nur zulässt, „wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden“4. Für die kommunalen Archive gelten die gleichen Voraussetzungen, sodass der Erlass einer allgemein gültigen Archivordnung sehr empfehlenswert ist, um eine einheitliche Benützung des Archivguts zu gewährleisten. Für Unterlagen, die unter einem gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder personenbezogene Daten beinhalten, gelten nach Art. 13 Abs. 2 BayArchivG die bereits aufgezeigten Sperrfristen und Beschränkungen.

Ein besonderes Archivgut stellen, vor allem in den kommunalen Archiven, die Personenstandsunterlagen dar, die nach Angabe an das Archiv als Archivgut gelten und deshalb dem BayArchivG unterliegen. Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19. Februar 2007, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, erfolgte die Einführung eines elektronischen Personenstandsregisters anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Die Fortführungsfristen der Personenstandregister betragen für die Geburtenregister 110 Jahre, für die Sterberegister 30 Jahre und für die Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre.5 In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Ablauf der Fristen die Register an die zuständigen Archive übergehen und als Archivgut benutzbar werden. Das PStG regelt die Benützung der Personenstands- und Personenstandszweitbücher streng, weshalb bei Anfragen empfohlen wird, als Archivar eine persönliche Auskunft zu erteilen oder Auszüge in Kopie vorzulegen, um eine Einhaltung der Schutzfristen zu garantieren.

Im Anschluss an den Vortrag von Dr. Strobel erklärte Frau Dr. Sagstetter, dass die Personenstandsunterlagen vor dem Übergang ans Archiv als Registraturgut gelten und somit dem Personenstandgesetz unterliegen. Im Archiv werden sie aber zu Archivgut und können unter Einhaltung der Schutzfristen nach dem BayArchivG eingesehen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass auch „Findmittel“ personenbezogene Informationen enthalten können und dementsprechend gesperrt oder eingeschränkt dem Benutzer vorgelegt werden müssen.

Der zweite Vortrag der Tagung „Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Archiv“ stellt ein Thema in den Vordergrund, das in der Archivkunde6 ohne Zweifel eine Rolle spielt, in den kommunalen Archiven wahrscheinlich aber wenig Beachtung findet, obwohl es diese ebenfalls betrifft – womöglich sogar stärker als Staatliche Archive. Dr. Susanne Wolf von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zielte mit ihrem Vortrag darauf ab, die Wichtigkeit und Omnipräsenz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte gerade in der kommunalen Archivlandschaft Bayerns herauszustellen, um zukünftig in der Praxis für dieses Thema sensibilisiert zu sein.

Die gesetzliche Grundlage des Urheberrechts stellt das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (UrhG)“ vom 9. September 1965 dar, zuletzt geändert am 1. Oktober 2013.7 Die letzte Änderung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft und umfasst laut Frau Dr. Wolf den sogenannten „3. Korb“. Er beinhaltet eine für die Archivarbeit wichtige Regelung: die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht oder nur schwer ermittelbar ist – diese Werke werden auch als „Verwaiste Werke“ bezeichnet.

Als „Geschützte Werke“ werden nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen anerkannt, die einer gewissen Formgebung entsprechen und eine Individualität aufweisen müssen. Man spricht hierbei von einer „Leistungshöhe“, welche ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk besitzen muss. Als Beispiele für geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die diese Anforderungen erfüllen, gelten Sprachwerke, Schriftwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke oder Lichtbilder sowie Zeichnungen, Pläne und Karten, also Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Ausnahmen bilden amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtl. Erlasse usw. nach § 5 UrhG. Findbücher sind dagegen keine amtlichen Werke und sind damit frei verwertbar, nach § 43 UrhG. Ferner ist festzustellen, dass der Urheber der Schöpfer des Werkes ist – im Sinne des Schöpferprinzips. Eine juristische Person kann dagegen keine Urheberechte geltend machen. Die wichtigste Aussage zum Urheberrecht findet sich unter § 11: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“8 Aus diesem Passus resultieren auch die beiden Unterabschnitte „Urheberpersönlichkeitsrecht“ und „Verwertungsrechte“, die auch für die Archivpraxis von Bedeutung sind. Das Urheberpersönlichkeitsrecht garantiert dem Urheber einen „ideellen Schutz“, da es ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt, wie Frau Dr. Wolf betonte. Die Verwertungsrechte beinhalten das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) einschließlich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Für das Urheberrecht außerordentlich wichtig sind die Regelungen die Rechtsnachfolge betreffend, die unter § 28 UrhG subsumiert werden. Ferner werden die Einräumung und die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die angemessene Vergütung (§ 31 – § 44 UrhG) detailliert geregelt. Die Differenzierung zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht garantiert eine Beschränkung der Nutzung auf eine oder mehrere Personen. Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mit dem Erwerb eines Werkes nicht automatisch die Übertragung der Urheberechte erfolgt. Der Eigentum oder Besitz eines Werkes erlaubt folgerichtig nicht unbedingt die uneingeschränkte Nutzung des Werkes in Form einer Vervielfältigung oder einer Verbreitung. Frau Dr. Wolf erinnerte daran, bei der Übernahme beispielsweise eines Nachlasses sich auch die Urheberrechte schriftlich übertragen zu lassen. Die Dauer des Urheberrechts gilt 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers und wird als zeitliche Schranke gesehen (§ 64 UrhG). Dennoch sind nach § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig, wenn sie beispielsweise zum wissenschaftlichen Gebrauch, zur Veranschaulichung für Schule und Hochschule oder als Schutzdigitalisierung dienen.

Vor der Benützung im Archiv muss geprüft werden, ob ein Werk bereits veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) – z.B. in einer Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – oder erschienen (§ 6 Abs. 2 UrhG) ist – in einem Buch der Öffentlichkeit angeboten. Ist dies der Fall, ist eine Vorlage im Lesesaal möglich. Liegt eine ungeklärte Rechtslage vor, d.h. das Werk ist weder veröffentlicht noch erschienen, kann eine Vorlage verweigert oder unter Einschränkung, in Form eines Zitier- und Kopierverbots, gewährt werden. Zieht der Benützer eine Veröffentlichung in Erwägung, sollte er durch einen Antrag auf die möglichen Urheberechte an dem Werk aufmerksam gemacht werden und bekommt gleichzeitig die Verantwortung für die Wahrung der Recht übertragen. Für die Praxis erscheint dieses ein Vorgehen als unerlässlich.

Ein für den kommunalen Archivalltag exemplarisches Archivgut stellen Lichtbilder sowie Lichtbildwerke dar. Die Schutzfristen für erstere werden unter § 72 UrhG geregelt, sie erlöschen 50 Jahre nach dem Erscheinen oder der Herstellung des Lichtbilds. Satellitenfotos oder gewerblich hergestellte Aufnahmen zählen beispielsweise zum Archivgut „Lichtbilder“. Im Gegensatz hierzu gilt bei Lichtbildwerken, die nach § 2 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen und somit als geschütztes Werk eingestuft werden, eine Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen.9 Bei der Verwertung oder der Vervielfältigung eines Lichtbildwerks ist folglich auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Als eine weitere Kategorie stellte Frau Dr. Wolf die „gemeinfreien Fotografien“ nach § 2 Abs. 2 UrhG und § 129 UrhG vor. Alle Fotos oder Lichtbilder, die nach dem 31. Dezember 1940 veröffentlicht worden sind und bei denen gleichzeitig der Urheber auch nach diesem Datum verstorben ist, gelten als geschützt, die Frist läuft hier am 1. Januar 2016 ab. Paradoxerweise gilt der Schutz für Lichtbildwerke von 70 Jahren für Werke in den Jahren 2012 – 2015 eigentlich nicht mehr, jedoch schützt der oben genannte Passus diese Werke immer noch. Als letztes und aber wahrscheinlich aufgrund der Aktualität interessantestes Archivgut präsentierte die Expertin die anfangs bereits erwähnten „Verwaisten Werke“. Als „Verwaiste Werke“ werden Werke und sonstige Schutzgegenstände u.a. in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften, sowie Filmwerke, Bildträger und Tonträger bezeichnet, die aus öffentlich zugänglichen Sammlungen (in Bibliotheken, Archiven oder Museen) stammen und deren Urheber oder Rechtsinhaber trotz intensiver Recherche nicht mehr festgestellt werden kann. Die §§ 61 – 61c UrhG gelten ab dem 1. Januar 2014 und setzen u.a. fest, dass eine Nutzung durch die Allgemeinheit nicht möglich ist, sondern nur privilegierte Nutzer, wie beispielsweise Archivare oder Bibliothekare, der „besitzenden“ Institutionen eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung vornehmen dürfen, vorausgesetzt eine Veröffentlichung des jeweiligen Inhalts hat bereits stattgefunden.10

Neben dem Urheberrecht garantiert das Persönlichkeitsrecht dem Urheber ein Recht am eigenen Bild, auch als „Bildnisrecht“ bezeichnet.11 Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG, auch KUG)“ vom 9. Januar 1907 dar. Ursprünglich wegen der widerrechtlichen Aufnahme von Fotos des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck erlassen, sind heute im Wesentlichen noch die §§ 22, 23 und 24 KunstUrhG wichtig. So besitzt jeder Mensch das Recht über die Veröffentlichung eines Bildnisses seiner Person zu entscheiden, den sogenannten Einwilligungsvorbehalt.12 Ausnahmen werden unter § 23 KunstUrhG geregelt. Es dürfen ohne der nach § 22 erforderlichen Einwilligung „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“, „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ sowie „Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“ verbreitet und zur Schau gestellt werden.13 Die im Anschluss an den Vortrag gestellten Fragen zeigten, dass dieser Bereich enormen Diskussionsbedarf bietet, da häufig eine ungeklärte Urheberschaft vorliegt und die verwaisten Werke eine komplizierte Handhabe verlangen. Frau Dr. Sagstetter verwies in ihrem Schlusswort vor allem auf die Umsetzung der Vorschriften und die Einhaltung der Schutzfristen in der Praxis, die sich zwar aufgrund neuer Medien oft als komplexe Aufgabe darstellen, dennoch strikt verfolgt werden und gerade deshalb oberste Priorität genießen. Es bleibt abzuwarten, wie sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung von Archivgut die rechtlichen Grundlagen im Bereich Archivbenützungsrecht sowie Urheber- und Persönlichkeitsrecht verändern (müssen).

1 Art. 2 Abs. 3 BayArchivG.
2 Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayArchivG.
3 Art. 10 Abs. 3 Nr. 4 BayArchivG.
4 Art. 10 Abs. 4 Nr. 2 BayArchivG.
5 § 5 Abs. 5 Personenstandgesetz (PStG).
6 Auszug Literaturliste Dr. Susanne Wolf: Klaas, Nadine: Die Grundlagen des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 211-352. und Polley, Rainer: Archiv- und urheberrechtliche Aspekte der Anfertigung von Reproduktionen und der Digitalisierung, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 361-392.
7 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/, 25.10.13, Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
8 § 11 UrhG.
9 § 64 UrhG.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 59, S. 3728-3729.
12 § 22 KunstUrhG.
13 § 23 KunstUrhG.

Quelle: http://histbav.hypotheses.org/568

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Quelle: http://dkblog.hypotheses.org/331

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