Die preußische Personalpolitik am Rheinischen Appellationsgerichtshof bis 1879 – Borussifizierung oder Rheinischer Sonderweg?

Die Geschichte des Oberlandesgerichts Köln ist besser bekannt als die vieler anderer ordentlicher Gerichte. Das ist vor allem das Verdienst des Kölner Rechtshistorikers Hans-Peter Haferkamp, der in mehreren Forschungsprojekten die Geschichte des Oberlandesgerichts vom aufkeimenden Nationalsozialismus bis zur Nachkriegszeit untersuchte. 2019 veröffentlichte er, zusammen mit der damaligen Gerichtspräsidentin, eine Festschrift zum 200 jährigen Bestehen des Oberlandesgerichts, die dessen Geschichte in mehreren Abhandlungen beleuchtet.[1] Im Zusammenhang mit diesem Forschungsprojekt entstand die Dissertationsschrift von Christian Wiefling (S. 7, 22). Wieflings Arbeit widmet sich der Frühgeschichte des Gerichts, als es – ganz in der Tradition des Alten Reichs – den Namen “Rheinischer Appellationsgerichtshof” trug.

Die Arbeit Wieflings beantwortet erstmals die Frage, wie der preußische Staat mit dem französischen Recht des Rheinlandes nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft umging. Dem Verfasser geht es hierbei nicht im Sinne einer dogmengeschichtlichen Untersuchung darum, welche Bestimmungen des französischen Rechts im preußischen Rheinland fortgalten oder wie sie ausgelegt wurden. Vielmehr geht es um die rechtspolitische Frage, ob die preußischen Justizminister zwischen 1819 und 1879 versuchten, durch die Besetzung der Richterstellen ihre  Vorstellungen davon durchzusetzen, ob das französische Recht oder das preußische Recht im Rheinland gelten sollte (S.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2024/01/rezension-preussische-personalpolitik-am-rheinischen-appellationsgerichtshof-jansen/

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Das Oberlandesgericht Köln zwischen dem Rheinland, Frankreich und Preußen

Für Rechtshistoriker fällt die Lektüre von Gerichtsfestschriften oft eher ernüchternd aus, da sie mit deren Vorstellungen an eine wissenschaftliche Herangehensweise kollidieren und auch nur einen begrenzten Wert als Materialsammlung haben. Dies ist bei dem vorliegenden Werk nicht der Fall. Dies hat auch mit dem Gericht zu tun, dessen 200jähriges Bestehen gewürdigt wird. Der 1819 ins Leben gerufene und für die gesamte Rheinprovinz zuständige Rheinische Appellationsgerichtshof in Köln stand im Spannungsfeld verschiedener Rechtstraditionen und rechtsnormativer Konzepte. Dies wird auch durch den Buchtitel („… zwischen dem Rheinland, Frankreich und Preußen“) deutlich gemacht, der dem Untersuchungsprogramm des Werkes die Richtung weist. Es sollen die „rheinisch-französisch-preußischen Einflüsse“ auf die Rechtsprechung untersucht werden (S. 12 f.). Dies geschieht auf den verschiedenen Ebenen des materiellen Rechts, des Verfahrensrechts, der Justizorganisation, der Personalpolitik, der Juristenausbildung, der Spezialgerichtsbarkeit (arbeitsgerichtliche Rechtsprechung), sowie schließlich in Bezug auf die materialisierte Wissensbasis der Gerichtsbarkeit, den Beständen der Gerichtsbibliothek

In beeindruckender Weise eingelöst wird dieser Anspruch im Beitrag des Mitherausgebers Hans-Peter Haferkamp.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2020/06/rezension-olg-koeln-collin/

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wbs-law.de: OLG Köln – Auskunftsanspruch bei gewerblichem Ausmaß des Filesharing

Mit der Novelle des deutschen Urheberrechts im Jahre 2008 wurde auch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegenüber Nutzern im Falle von Urheberrechtsverstößen ‘in gewerblichem Ausmaß’ (§ 1 Abs. 2 UrhG) eingeführt. Die Rechteinhaber müssen somit nicht mehr ein strafrechtliches Verfahren anstrengen, um an die Verbindungsdaten beschuldigter Nutzer zu gelangen. Näheres hierzu und zur Interpretation des [...]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2011/10/1989/

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