Die preußische Personalpolitik am Rheinischen Appellationsgerichtshof bis 1879 – Borussifizierung oder Rheinischer Sonderweg?

Die Geschichte des Oberlandesgerichts Köln ist besser bekannt als die vieler anderer ordentlicher Gerichte. Das ist vor allem das Verdienst des Kölner Rechtshistorikers Hans-Peter Haferkamp, der in mehreren Forschungsprojekten die Geschichte des Oberlandesgerichts vom aufkeimenden Nationalsozialismus bis zur Nachkriegszeit untersuchte. 2019 veröffentlichte er, zusammen mit der damaligen Gerichtspräsidentin, eine Festschrift zum 200 jährigen Bestehen des Oberlandesgerichts, die dessen Geschichte in mehreren Abhandlungen beleuchtet.[1] Im Zusammenhang mit diesem Forschungsprojekt entstand die Dissertationsschrift von Christian Wiefling (S. 7, 22). Wieflings Arbeit widmet sich der Frühgeschichte des Gerichts, als es – ganz in der Tradition des Alten Reichs – den Namen “Rheinischer Appellationsgerichtshof” trug.

Die Arbeit Wieflings beantwortet erstmals die Frage, wie der preußische Staat mit dem französischen Recht des Rheinlandes nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft umging. Dem Verfasser geht es hierbei nicht im Sinne einer dogmengeschichtlichen Untersuchung darum, welche Bestimmungen des französischen Rechts im preußischen Rheinland fortgalten oder wie sie ausgelegt wurden. Vielmehr geht es um die rechtspolitische Frage, ob die preußischen Justizminister zwischen 1819 und 1879 versuchten, durch die Besetzung der Richterstellen ihre  Vorstellungen davon durchzusetzen, ob das französische Recht oder das preußische Recht im Rheinland gelten sollte (S.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2024/01/rezension-preussische-personalpolitik-am-rheinischen-appellationsgerichtshof-jansen/

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Die Synodalstatuten der Kölner Kirche im Spätmittelalter 1261-1513

Das eigens zur Veröffentlichung und Übergabe der (Neu-)Edition in Köln am 1. Juli 2022 veranstaltete Kolloquium zeigte bereits in seiner breiten thematischen Vielfalt – die Beiträge gelten nach dem einführenden zur Editionstechnik der Kirchen-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte und auch der politischen Geschichte – und mehr noch durch die Ansätze zu vergleichender Perspektive, wie lohnend und ertragreich die Edition dieser spezifischen Rechts- und Verwaltungsquellen sein kann und weiterhin sein wird. Selbst bei der vorliegenden Eingrenzung auf das Spätmittelalter und auf den konkreten Fall Köln erweisen sich die Synodalstatuten als eine wahre Fundgrube für Fragestellungen und Forschungsziele, und dies weit über einen lokal- oder regionalgeschichtlichen Bezugsrahmen hinaus, denn die von Wolter vorgelegte Sammlung für Köln umfasst nicht nur die Diözesanstatuten, sondern sachgemäß auch die – in freilich geringerer Anzahl überlieferten – Provinzialstatuten mit dem Geltungsbereich für die gesamte Kölner Kirchenprovinz. Für die gut zweieinhalb Jahrhunderte der Episkopate von Konrad von Hochstaden bis Philipp II. von Daun gibt die Edition diese Zeugnisse “legislatorische[r] Tätigkeit” (Einführung S. 24), drucktechnisch bedingt in zwei Bänden, wieder. Konkret diente diese Form (erz)bischöflicher, immer in unmittelbarem Kontext mit synodaler Tätigkeit erlassener Gesetzgebung der ‘Übersetzung’ päpstlicher und konziliarer Vorschriften in den “Verständnishorizont” des niederen Klerus und insbesondere auch der Anpassung an die “regionalen Gegebenheiten” (ebd. S. 25). Es mag weniger der Überlieferungslage (siehe unten) geschuldet sein als vielmehr dem Umstand, dass die Kölner Erzbischöfe des Spätmittelalters auffallend selten Provinzialsynoden einberufen haben, wenn die Kölner Provinzialstatuten mit Ausnahme allenfalls von Utrecht so wenig Reflex und Niederschlag in den Suffraganbistümern gefunden haben.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2023/04/rezension-synodalstatuten-der-koelner-kirche-im-spaetmittelalter-bauer/

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#linkhint Unheilvolle Nachbarschaft. Die LMU und das „Haus des Deutschen Rechts“ — Ausstellung der Universitätsbibliothek München (27.07. – 09.10.2020)

https://www.ub.uni-muenchen.de/aktuelles/veranstaltungen/unheilvolle-nachbarschaft/

1939 bezog die „Akademie für Deutsches Recht” in der Ludwigstraße 28 einen Neubau in unmittelbarer Nachbarschaft zur Ludwig-Maximilians-Universität München. Die räumliche Nähe wurde von beiden Seiten begrüßt, bestanden doch bereits seit ihrer Gründung im Juni 1933 enge Verbindungen zwischen der „Akademie für Deutsches Recht” und der LMU. Damals war der Dekan der Juristischen Fakultät, Wilhelm Kisch, von Hans Frank zu dessen Stellvertreter an der Spitze der Akademie ernannt worden. Hans Frank, seit März 1933 bayerischer Justizminister, hatte die „Akademie für Deutsches Recht” in seiner Funktion als Leiter des Reichsrechtsamts der NSDAP mit dem Ziel der „Erneuerung des Deutschen Rechts im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung” eingerichtet.

Textnachweis: Universitätsbibliothek München



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Quelle: https://eindruecke.achmnt.eu/2020/09/14193/

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Das Oberlandesgericht Köln zwischen dem Rheinland, Frankreich und Preußen

Für Rechtshistoriker fällt die Lektüre von Gerichtsfestschriften oft eher ernüchternd aus, da sie mit deren Vorstellungen an eine wissenschaftliche Herangehensweise kollidieren und auch nur einen begrenzten Wert als Materialsammlung haben. Dies ist bei dem vorliegenden Werk nicht der Fall. Dies hat auch mit dem Gericht zu tun, dessen 200jähriges Bestehen gewürdigt wird. Der 1819 ins Leben gerufene und für die gesamte Rheinprovinz zuständige Rheinische Appellationsgerichtshof in Köln stand im Spannungsfeld verschiedener Rechtstraditionen und rechtsnormativer Konzepte. Dies wird auch durch den Buchtitel („… zwischen dem Rheinland, Frankreich und Preußen“) deutlich gemacht, der dem Untersuchungsprogramm des Werkes die Richtung weist. Es sollen die „rheinisch-französisch-preußischen Einflüsse“ auf die Rechtsprechung untersucht werden (S. 12 f.). Dies geschieht auf den verschiedenen Ebenen des materiellen Rechts, des Verfahrensrechts, der Justizorganisation, der Personalpolitik, der Juristenausbildung, der Spezialgerichtsbarkeit (arbeitsgerichtliche Rechtsprechung), sowie schließlich in Bezug auf die materialisierte Wissensbasis der Gerichtsbarkeit, den Beständen der Gerichtsbibliothek

In beeindruckender Weise eingelöst wird dieser Anspruch im Beitrag des Mitherausgebers Hans-Peter Haferkamp.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2020/06/rezension-olg-koeln-collin/

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750 Jahre Kranenburg

Die “Alde Börg” – Standort der 1270 belegten “domus Cranenburg”, Foto: Manuel Hagemann

Am unteren Niederrhein ging es in den Jahren 1270 und 1271 hoch her. Die Brüder Graf Dietrich V. von Kleve († 1275) und Dietrich Luf I. († 1277) lagen im Streit – eine Urkunde vom Herbst 1270 belegt den Bruderzwist explizit.[1] Worum es hierbei konkret ging und wie der Konflikt ausging, ist nicht bekannt. Man kann nur vermuten, dass eine Erbteilung, die der Vater der beiden Dietriche, Graf Dietrich IV. von Kleve († 1260), im Jahr 1255 vorgenommen hatte, eine so schwierige Ausgangssituation geschaffen hatte, dass Probleme beinahe unvermeidbar geworden waren: Der ältere Dietrich hatte das Kernland der Grafschaft mit den kurz zuvor zu Städten erhobenen Orten Kleve, Kalkar und Grieth erhalten, Dietrich Luf neben der Stadt Wesel mit ihrem Umland diverse Außenbesitzungen, die die Lande des Bruders im Westen, Norden und Osten halbkreisförmig umgaben. In den 1260er Jahren konnte der Klever Graf den Raum um Dinslaken unter seine Gewalt bringen und nahm damit seinem Bruder die Möglichkeit, von Wesel aus seine Machtstellung weiter Richtung Süden zu erweitern.[2] Es fällt jedenfalls auf, dass beide Seiten bemüht waren, ihre Herrschaft durch den Erwerb oder Bau von Burgen weiter abzusichern und sich zusätzlichen Rückhalt bei Adligen aus der Region zu verschaffen.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2020/03/750-jahre-kranenburg/

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Inklusion-Exklusion

Franz-Josef Arlinghaus geht in seiner 2006 abgeschlossenen und 2016/17 noch einmal leicht, aber ohne Berücksichtigung der seither erschienenen Literatur überarbeiteten Kasseler Habilitationsschrift der gesellschaftlichen Funktion des Rechtstreits im spätmittelalterlichen und in Ausblicken im frühneuzeitlichen Köln nach. Zentral sind dabei die Kategorien von Zugehörigkeit und Ausschluss von streitender Parteien zu beziehungsweise von der Genossenschaft der Bürger. Im Anschluss an systemtheoretisch erweiterte Überlegungen von Max Weber geht Arlinghaus dabei davon aus, dass Konflikte zwischen Bürgern stets zugleich das Verhältnis der Streitenden zur Genossenschaft betrafen. Die Mitgliedschaft zu ihr werde daher nicht allein durch einen Normverstoß in Frage gestellt, sondern bereits die Tatsache, dass es innerhalb der einer Friedenspflicht unterliegenden Bürgerschaft zu einer Auseinandersetzung kam, stellte die Mitgliedschaft wenigstens einer der Parteien in Frage. Gerichten sei demnach die primäre Funktion zugekommen, als Diskursraum zur Verhandlung von Inklusion und Exklusion zu dienen, um den Frieden innerhalb der Genossenschaft zu schützen.

Um diese These zu prüfen, untersucht Arlinghaus zunächst das Kölner Gerichtswesen (nämlich das Hochgericht des Erzbischofs und die Ratsgerichtsbarkeit) im Hinblick auf die Verortung der Gerichte im Stadtraum – die ja von hoher Bedeutung ist, wenn sie als Diskursraum verstanden wurden –, ihr Personal, ihre Rituale und ihre Schriftnutzung. Sodann beleuchtet er den Stadtverweis und die Todesstrafe als Formen der Exklusion. Er kann dabei mit einer Fülle von erhellenden Beobachtungen aus der Kölner Entwicklung vornehmlich des 14. bis 16.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2019/05/inklusion-exklusion/

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#linkhint Die Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Bayerischen Landgericht, von Werner Biebl / Roland Helgerth (Online-Ausg. 2009)

http://www.pro-justiz.de/Dokumente/Geschichte_Staatsanwaltschaft_BayObLG_PDF.pdf Die im Internet bereitgestellte Monographie blickt auf die Geschichte der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Bayerischen Landgericht von den Ursprüngen im 19. Jahrhundert bis zur Auflösung der Behörde Ende 2004.

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2018/04/9216/

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Habent sua fata litterae. Wetzlar und das Kloster Mesen

Oftmals kann Urkunden ähnlich Handschriften eine regelrechte Überlieferungsodyssee attestiert werden, sodass eine Abwandlung des von dem lateinischen Grammatiker Terentianus Maurus stammenden, bekannten Dictum Habent sua fata libelli berechtigt erscheint: (auch) Urkunden haben ihr Schicksal – Habent sua fata litterae.
Im Folgenden soll die Überlieferungsgeschichte eines Urkundenfundes aufgezeigt werden, welcher einen ähnlichen Fall, der 2014 von der Universität Regensburg der Öffentlichkeit als „Sensationsfund“ bekanntgemacht wurde[1], mit Blick auf die Anzahl und Bedeutung[2] der wiederentdeckten Urkunden zu überbieten scheint. Eine Edition der Urkunden ist für das Jahr 2018 geplant und wird auch an dieser Stelle publiziert werden.

Am 26.02.2016 erschien im Geschichtsunterricht des Aufsatzverfassers[3] eine ehemalige Schülerin[4] mit einem Behältnis, in dem sich – wie bereits etwas früher angekündigt[5] – Urkunden befänden, welche beim Aufräumen des urgroßväterlichen Hauses gefunden worden seien. Das Öffnen der Aufbewahrungsbox[6] offenbarte unerwartete Schätze.



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Quelle: http://mittelalter.hypotheses.org/11699

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#linkhint Die Entwicklung des Souveränen Malteser Ritterordens von der Hospitalbruderschaft zum Völkerrechtssubjekt

http://www.univie.ac.at/rechtsgeschichte/seminararbeiten/susannefrodl.pdf Kein Orden war und ist von so langem Bestand, so großer Beständigkeit und nicht zu unterschätzender Bedeutung auf humanitärem und völkerrechtlichem Gebiet gekennzeichnet, wie der Orden vom Hl Johannes zu Jerusalem, genannt von Rhodos, genannt von Malta, besser bekannt unter der Bezeichnung Souveräner Malteser Ritterorden. Er ist der älteste noch bestehende geistliche Ritterorden der Welt. Stud.arb. jur. Wien […]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2017/11/7270/

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