Die preußische Personalpolitik am Rheinischen Appellationsgerichtshof bis 1879 – Borussifizierung oder Rheinischer Sonderweg?

Die Geschichte des Oberlandesgerichts Köln ist besser bekannt als die vieler anderer ordentlicher Gerichte. Das ist vor allem das Verdienst des Kölner Rechtshistorikers Hans-Peter Haferkamp, der in mehreren Forschungsprojekten die Geschichte des Oberlandesgerichts vom aufkeimenden Nationalsozialismus bis zur Nachkriegszeit untersuchte. 2019 veröffentlichte er, zusammen mit der damaligen Gerichtspräsidentin, eine Festschrift zum 200 jährigen Bestehen des Oberlandesgerichts, die dessen Geschichte in mehreren Abhandlungen beleuchtet.[1] Im Zusammenhang mit diesem Forschungsprojekt entstand die Dissertationsschrift von Christian Wiefling (S. 7, 22). Wieflings Arbeit widmet sich der Frühgeschichte des Gerichts, als es – ganz in der Tradition des Alten Reichs – den Namen “Rheinischer Appellationsgerichtshof” trug.

Die Arbeit Wieflings beantwortet erstmals die Frage, wie der preußische Staat mit dem französischen Recht des Rheinlandes nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft umging. Dem Verfasser geht es hierbei nicht im Sinne einer dogmengeschichtlichen Untersuchung darum, welche Bestimmungen des französischen Rechts im preußischen Rheinland fortgalten oder wie sie ausgelegt wurden. Vielmehr geht es um die rechtspolitische Frage, ob die preußischen Justizminister zwischen 1819 und 1879 versuchten, durch die Besetzung der Richterstellen ihre  Vorstellungen davon durchzusetzen, ob das französische Recht oder das preußische Recht im Rheinland gelten sollte (S.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2024/01/rezension-preussische-personalpolitik-am-rheinischen-appellationsgerichtshof-jansen/

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Der Aachener Kongress 1818

Der renommierte Historiker Heinz Duchhardt bedient mit seinem Band zum Aachener Kongress von 1818 zwei aktuelle gesellschaftliche Tendenzen: die Logik der Jubiläen sowie das gesteigerte öffentliche Interesse an Friedensprozessen. Im Mittelpunkt steht der wenig bekannte Kongress von Aachen als erster „Folgekongress“ des berühmten Wiener Kongresses von 1815. Dabei eröffnet Duchhardt ein breites politisches, gesellschaftliches und kulturelles Panorama, das sowohl die internationalen Verwicklungen als auch die regionale und lokale Bedeutung des Aachener Kongresses für die Stadt Aachen und das Rheinland, das eben erst seit dem Wiener Kongress zu Preußen gehörte und auf diese Weise stärker eingebunden werden sollte, berücksichtigt. Duchhardt spricht hier von einer „Good-will-Offensive“ (S. 55) der preußischen Regierung gegenüber der rheinischen Provinz.

Zu verstehen ist der Aachener Kongress als deutlich kleinerer Nachfolgekongress des großen Wiener Kongresses, in dessen Schatten er folglich auch historiographisch steht. Dabei zeichneten sich hier durchaus Neuerungen im internationalen Miteinander ab, wenn der Kaiser von Österreich, der russische Zar und der preußische König gemeinsam mit ihren führenden Ministern zusammenkamen, um bereits im Vorfeld konfliktregulierend in die Geschicke Europas eingreifen zu können – ganz ähnlich wie es heute die G7/8- bzw. G20-Treffen versuchen. In der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit war dies insofern eine Neuerung, als bis dahin Kongresse – wie der Westfälische Friedenskongress oder eben der Wiener Kongress – in erster Linie der Konfliktbeendigung gedient hatten.

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Quelle: http://histrhen.landesgeschichte.eu/2019/07/der-aachener-kongress-1818/

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