„Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“: Oberpfälzer Archivpflegertagung 2013 in Amberg

Zur jährlich stattfindenden Oberpfälzer Archivpflegertagung lud die Leiterin des Staatsarchivs Amberg, Frau Dr. Rita Sagstetter, am 24. Oktober 2013 die Archivpflegerinnen und Archivpfleger der Oberpfalz nach Amberg ein. Im Mittelpunkt der diesjährigen Tagung standen Rechtsfragen, die sich bei Archivgutnutzung ergeben, wie es Frau Dr. Sagstetter in ihrem Einladungsschreiben formulierte. Nach der Begrüßung und der Einführung in diese oft undurchsichtig erscheinende und komplexe Thematik durch Fr. Dr. Sagstetter sollten zwei Vorträge das Tagungsthema „Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“ näher beleuchten und praxisbezogene Hinweise liefern.

Für die bayerischen Archive stellen „Recht und Rechtsfragen“ in Bezug auf die Archivbenützung respektive die Benützung von Archivgut einen umfangreichen Komplex dar, der sich aus dem Bayerischen Archivgesetz ergibt. Denn die „Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten“1. Folglich resultiert aus der Zielsetzung, das Archivgut dem Benutzer zugänglich zu machen, ein gewisser Zielkonflikt zwischen Allgemeinheit und Persönlichkeit, wie es Frau Dr. Sagstetter formulierte. Die Lösung dieser vermeintlichen Kontroverse obliegt dem jeweiligen Archiv, der zuständige Archivar muss sozusagen als eine Art Mediator fungieren, um den Benutzern einen offenen Zugang zu allgemeinen Archivgut unter Wahrung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und der Persönlichkeitsrechte zu ermöglichen.

Die Benützung von Archivgut muss folglich an Regularien geknüpft sein, die eine daten- und persönlichkeitsschutzrechtliche Basis darstellen. Herr Dr. Till Strobel vom Staatsarchiv Amberg stellte in seinem Vortrag das „Archivbenützungsrecht“ vor und erläuterte dessen oft nicht unproblematische Anwendung im Archivalltag. Vor allem in Bezug auf das Schriftgut des 20. Jahrhunderts ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben eine schwierige Aufgabe und muss stets geprüft werden. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte nach Art. 1, 2 und 5 garantieren den Menschen aber eine Transparenz hinsichtlich der staatlichen Institutionen und ihrer Entscheidungen. Dr. Strobel verwies hier als Beispiel auf die Entwicklung der Benutzeranträge des Staatsarchivs Amberg. So sind heute im Gegensatz zu früher die Angaben zu Beruf und Sprachkenntnissen freiwillig, da sie keine notwendige Information darstellen und die Persönlichkeit der Benutzer betreffen.

Grundsätzlich stellt das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) vom 1. Januar 1990 die rechtliche Grundlage des Archivbenützungsrechts dar. Durch das sogenannte Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 des Bundesverfassungsgerichts war eine juristische Präzisierung hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nötig geworden, sodass neben dem genannten Archivgesetz auch eine Benützungsordnung für die staatlichen Archive Bayerns (ArchBO) am 16. Januar 1990 erlassen wurde. Diese regelt neben der eigentlichen Benützung auch die Benützungsgebühren in den staatlichen Archiven.
Der Referent verwies außerdem auf den Art. 10 Abs. 1 BayArchivG, der bestimmt, dass das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut nach Antrag zur Verfügung steht. Einschränkend wirkt hierbei Art. 10 Abs. 2 BayArchivG, da ein berechtigtes Interesse an der Benützung vorliegen muss und zugleich nicht gegen Schutzfristen verstoßen werden darf. „Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt“2. Unter Abs. 2 Nr. 3 werden die Auflagen zur Benützung aufgeführt, die auch eine Verweigerung des gesamten Archivguts miteinschließen, wenn beispielsweise eine Staats- oder Persönlichkeitsrechtsgefährdung durch die Benützung entstünde. Für eine auf das Grundgesetz gestützte Benützung ist eine Regelung der Sperrfristen unablässig, ein mögliches Regelungsdefizit muss vermieden werden. Dr. Strobel verwies hier auf die Justizakten oder Personalakten, wo stets ein Geburtsdatum vermerkt ist. Der Bezug auf eine natürliche Person ist häufig gegeben, das Archivgut bedarf deshalb einer konsequenten Überprüfung hinsichtlich personenbezogener Einzelangaben. Bei Archivgut wie Steuer-, Patienten-, Prozess-, oder Personalakten ergibt sich eine Kongruenz zwischen dem Namen und dem Inhalt. So stellen alte Schülerlisten, die neben dem Geburtsdatum und der Anschrift Beurteilungen sowie Noten beinhalten, einen personenbezogenen Akt dar, der aufgrund des BayDSGs den bekannten Sperrfristen unterliegt, erklärte Dr. Strobel. Bei einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt wäre der Personalakt mit einer Sperrfrist belegt, die Akten bezüglich der „reinen“ Tätigkeit wären offen zugänglich, sofern sie nicht gegen andere Auflagen verstoßen. „Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden; das gleiche gilt für die Entschädigungsakten des Landesentschädigungsamts und die Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsbehörde Bayern“3. Das Bundesarchivgesetz schreibt zusätzlich eine Sperrfrist von 30 Jahren für die Wahrung des Steuer-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, für das Sozialgeheimnisses sogar 60 Jahre vor, die nach dem Ende des jeweiligen Aktes beginnt. Es regelt ferner auch die Benützung des Archivguts von Zoll, Deutsche Bahn, Deutsche Post sowie Bundespolizei und garantiert den im Umweltinformationsgesetz (UIG) festgesetzten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Akten, welche Informationen zu Umwelt, Lebensmittel, Wasser oder Luft beinhalten. Eine Beschränkung stellt wiederholt der Datenschutz dar, falls sich personenbezogene Daten im Archivgut befinden.

Im Praxisalltag, so erläuterte Dr. Strobel, sind alle Anfragen einzeln zu prüfen, da häufig parallele Schutzfristen einzuhalten sind und Akten häufig uneinheitlich erwachsen sind. Daher ist es meist unumgänglich den personenbezogenen Teil der Aktes zu sperren und den „unbelasteten“ Teil dem Benutzer vorzulegen – vorausgesetzt es ist nicht ausreichend, wenn der Archivar persönlich Auskunft über den „unbelasteten“ Teil des Aktes erteilt. Eine weitere Möglichkeit stellt der Antrag auf Schutzfristenverkürzung (Art. 10 Abs. 4 BayArchivG) dar, die strikt geregelt ist und eine Verkürzung bei personenbezogenem Archivgut nur zulässt, „wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden“4. Für die kommunalen Archive gelten die gleichen Voraussetzungen, sodass der Erlass einer allgemein gültigen Archivordnung sehr empfehlenswert ist, um eine einheitliche Benützung des Archivguts zu gewährleisten. Für Unterlagen, die unter einem gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder personenbezogene Daten beinhalten, gelten nach Art. 13 Abs. 2 BayArchivG die bereits aufgezeigten Sperrfristen und Beschränkungen.

Ein besonderes Archivgut stellen, vor allem in den kommunalen Archiven, die Personenstandsunterlagen dar, die nach Angabe an das Archiv als Archivgut gelten und deshalb dem BayArchivG unterliegen. Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19. Februar 2007, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, erfolgte die Einführung eines elektronischen Personenstandsregisters anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Die Fortführungsfristen der Personenstandregister betragen für die Geburtenregister 110 Jahre, für die Sterberegister 30 Jahre und für die Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre.5 In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Ablauf der Fristen die Register an die zuständigen Archive übergehen und als Archivgut benutzbar werden. Das PStG regelt die Benützung der Personenstands- und Personenstandszweitbücher streng, weshalb bei Anfragen empfohlen wird, als Archivar eine persönliche Auskunft zu erteilen oder Auszüge in Kopie vorzulegen, um eine Einhaltung der Schutzfristen zu garantieren.

Im Anschluss an den Vortrag von Dr. Strobel erklärte Frau Dr. Sagstetter, dass die Personenstandsunterlagen vor dem Übergang ans Archiv als Registraturgut gelten und somit dem Personenstandgesetz unterliegen. Im Archiv werden sie aber zu Archivgut und können unter Einhaltung der Schutzfristen nach dem BayArchivG eingesehen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass auch „Findmittel“ personenbezogene Informationen enthalten können und dementsprechend gesperrt oder eingeschränkt dem Benutzer vorgelegt werden müssen.

Der zweite Vortrag der Tagung „Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Archiv“ stellt ein Thema in den Vordergrund, das in der Archivkunde6 ohne Zweifel eine Rolle spielt, in den kommunalen Archiven wahrscheinlich aber wenig Beachtung findet, obwohl es diese ebenfalls betrifft – womöglich sogar stärker als Staatliche Archive. Dr. Susanne Wolf von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zielte mit ihrem Vortrag darauf ab, die Wichtigkeit und Omnipräsenz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte gerade in der kommunalen Archivlandschaft Bayerns herauszustellen, um zukünftig in der Praxis für dieses Thema sensibilisiert zu sein.

Die gesetzliche Grundlage des Urheberrechts stellt das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (UrhG)“ vom 9. September 1965 dar, zuletzt geändert am 1. Oktober 2013.7 Die letzte Änderung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft und umfasst laut Frau Dr. Wolf den sogenannten „3. Korb“. Er beinhaltet eine für die Archivarbeit wichtige Regelung: die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht oder nur schwer ermittelbar ist – diese Werke werden auch als „Verwaiste Werke“ bezeichnet.

Als „Geschützte Werke“ werden nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen anerkannt, die einer gewissen Formgebung entsprechen und eine Individualität aufweisen müssen. Man spricht hierbei von einer „Leistungshöhe“, welche ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk besitzen muss. Als Beispiele für geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die diese Anforderungen erfüllen, gelten Sprachwerke, Schriftwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke oder Lichtbilder sowie Zeichnungen, Pläne und Karten, also Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Ausnahmen bilden amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtl. Erlasse usw. nach § 5 UrhG. Findbücher sind dagegen keine amtlichen Werke und sind damit frei verwertbar, nach § 43 UrhG. Ferner ist festzustellen, dass der Urheber der Schöpfer des Werkes ist – im Sinne des Schöpferprinzips. Eine juristische Person kann dagegen keine Urheberechte geltend machen. Die wichtigste Aussage zum Urheberrecht findet sich unter § 11: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“8 Aus diesem Passus resultieren auch die beiden Unterabschnitte „Urheberpersönlichkeitsrecht“ und „Verwertungsrechte“, die auch für die Archivpraxis von Bedeutung sind. Das Urheberpersönlichkeitsrecht garantiert dem Urheber einen „ideellen Schutz“, da es ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt, wie Frau Dr. Wolf betonte. Die Verwertungsrechte beinhalten das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) einschließlich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Für das Urheberrecht außerordentlich wichtig sind die Regelungen die Rechtsnachfolge betreffend, die unter § 28 UrhG subsumiert werden. Ferner werden die Einräumung und die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die angemessene Vergütung (§ 31 – § 44 UrhG) detailliert geregelt. Die Differenzierung zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht garantiert eine Beschränkung der Nutzung auf eine oder mehrere Personen. Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mit dem Erwerb eines Werkes nicht automatisch die Übertragung der Urheberechte erfolgt. Der Eigentum oder Besitz eines Werkes erlaubt folgerichtig nicht unbedingt die uneingeschränkte Nutzung des Werkes in Form einer Vervielfältigung oder einer Verbreitung. Frau Dr. Wolf erinnerte daran, bei der Übernahme beispielsweise eines Nachlasses sich auch die Urheberrechte schriftlich übertragen zu lassen. Die Dauer des Urheberrechts gilt 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers und wird als zeitliche Schranke gesehen (§ 64 UrhG). Dennoch sind nach § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig, wenn sie beispielsweise zum wissenschaftlichen Gebrauch, zur Veranschaulichung für Schule und Hochschule oder als Schutzdigitalisierung dienen.

Vor der Benützung im Archiv muss geprüft werden, ob ein Werk bereits veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) – z.B. in einer Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – oder erschienen (§ 6 Abs. 2 UrhG) ist – in einem Buch der Öffentlichkeit angeboten. Ist dies der Fall, ist eine Vorlage im Lesesaal möglich. Liegt eine ungeklärte Rechtslage vor, d.h. das Werk ist weder veröffentlicht noch erschienen, kann eine Vorlage verweigert oder unter Einschränkung, in Form eines Zitier- und Kopierverbots, gewährt werden. Zieht der Benützer eine Veröffentlichung in Erwägung, sollte er durch einen Antrag auf die möglichen Urheberechte an dem Werk aufmerksam gemacht werden und bekommt gleichzeitig die Verantwortung für die Wahrung der Recht übertragen. Für die Praxis erscheint dieses ein Vorgehen als unerlässlich.

Ein für den kommunalen Archivalltag exemplarisches Archivgut stellen Lichtbilder sowie Lichtbildwerke dar. Die Schutzfristen für erstere werden unter § 72 UrhG geregelt, sie erlöschen 50 Jahre nach dem Erscheinen oder der Herstellung des Lichtbilds. Satellitenfotos oder gewerblich hergestellte Aufnahmen zählen beispielsweise zum Archivgut „Lichtbilder“. Im Gegensatz hierzu gilt bei Lichtbildwerken, die nach § 2 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen und somit als geschütztes Werk eingestuft werden, eine Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen.9 Bei der Verwertung oder der Vervielfältigung eines Lichtbildwerks ist folglich auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Als eine weitere Kategorie stellte Frau Dr. Wolf die „gemeinfreien Fotografien“ nach § 2 Abs. 2 UrhG und § 129 UrhG vor. Alle Fotos oder Lichtbilder, die nach dem 31. Dezember 1940 veröffentlicht worden sind und bei denen gleichzeitig der Urheber auch nach diesem Datum verstorben ist, gelten als geschützt, die Frist läuft hier am 1. Januar 2016 ab. Paradoxerweise gilt der Schutz für Lichtbildwerke von 70 Jahren für Werke in den Jahren 2012 – 2015 eigentlich nicht mehr, jedoch schützt der oben genannte Passus diese Werke immer noch. Als letztes und aber wahrscheinlich aufgrund der Aktualität interessantestes Archivgut präsentierte die Expertin die anfangs bereits erwähnten „Verwaisten Werke“. Als „Verwaiste Werke“ werden Werke und sonstige Schutzgegenstände u.a. in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften, sowie Filmwerke, Bildträger und Tonträger bezeichnet, die aus öffentlich zugänglichen Sammlungen (in Bibliotheken, Archiven oder Museen) stammen und deren Urheber oder Rechtsinhaber trotz intensiver Recherche nicht mehr festgestellt werden kann. Die §§ 61 – 61c UrhG gelten ab dem 1. Januar 2014 und setzen u.a. fest, dass eine Nutzung durch die Allgemeinheit nicht möglich ist, sondern nur privilegierte Nutzer, wie beispielsweise Archivare oder Bibliothekare, der „besitzenden“ Institutionen eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung vornehmen dürfen, vorausgesetzt eine Veröffentlichung des jeweiligen Inhalts hat bereits stattgefunden.10

Neben dem Urheberrecht garantiert das Persönlichkeitsrecht dem Urheber ein Recht am eigenen Bild, auch als „Bildnisrecht“ bezeichnet.11 Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG, auch KUG)“ vom 9. Januar 1907 dar. Ursprünglich wegen der widerrechtlichen Aufnahme von Fotos des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck erlassen, sind heute im Wesentlichen noch die §§ 22, 23 und 24 KunstUrhG wichtig. So besitzt jeder Mensch das Recht über die Veröffentlichung eines Bildnisses seiner Person zu entscheiden, den sogenannten Einwilligungsvorbehalt.12 Ausnahmen werden unter § 23 KunstUrhG geregelt. Es dürfen ohne der nach § 22 erforderlichen Einwilligung „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“, „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ sowie „Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“ verbreitet und zur Schau gestellt werden.13 Die im Anschluss an den Vortrag gestellten Fragen zeigten, dass dieser Bereich enormen Diskussionsbedarf bietet, da häufig eine ungeklärte Urheberschaft vorliegt und die verwaisten Werke eine komplizierte Handhabe verlangen. Frau Dr. Sagstetter verwies in ihrem Schlusswort vor allem auf die Umsetzung der Vorschriften und die Einhaltung der Schutzfristen in der Praxis, die sich zwar aufgrund neuer Medien oft als komplexe Aufgabe darstellen, dennoch strikt verfolgt werden und gerade deshalb oberste Priorität genießen. Es bleibt abzuwarten, wie sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung von Archivgut die rechtlichen Grundlagen im Bereich Archivbenützungsrecht sowie Urheber- und Persönlichkeitsrecht verändern (müssen).

1 Art. 2 Abs. 3 BayArchivG.
2 Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayArchivG.
3 Art. 10 Abs. 3 Nr. 4 BayArchivG.
4 Art. 10 Abs. 4 Nr. 2 BayArchivG.
5 § 5 Abs. 5 Personenstandgesetz (PStG).
6 Auszug Literaturliste Dr. Susanne Wolf: Klaas, Nadine: Die Grundlagen des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 211-352. und Polley, Rainer: Archiv- und urheberrechtliche Aspekte der Anfertigung von Reproduktionen und der Digitalisierung, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 361-392.
7 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/, 25.10.13, Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
8 § 11 UrhG.
9 § 64 UrhG.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 59, S. 3728-3729.
12 § 22 KunstUrhG.
13 § 23 KunstUrhG.

Quelle: http://histbav.hypotheses.org/568

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Das DHIP und Open Access – ein Überblick zur Open Access Woche #oaweek13

oaweek120x240Vom 21. bis 27. Oktober 2013 findet weltweit die Open Access Woche statt. Mit Veranstaltungen, Vorträgen, Aktionen in den sozialen Medien, Blogbeiträgen und Publikationen etc. wird dabei der Open-Access-Gedanke verbreitet. Das DHIP unterstützt mit seinen digitalen Angeboten auf verschiedene Weise die Open-Access-Bewegung:

Digitalisierung

Seit 2007 digitalisiert das Institut in Zusammenarbeit mit der BSB München auf der Plattform perspectivia.net die folgenden Publikationen, die im Open Access zugänglich sind:

- Die Zeitschrift Francia

- die Buchreihen Beihefte der Francia, Pariser Historische Studien.

Derzeit in Arbeit ist die Digitalisierung der Buchreihen Instrumenta und Studien zur Gallia Pontificia, die Mitte 2014 ebenfalls online frei zugänglich sein werden.

Aktuelle Open Access Publikationen

Das DHIP publiziert die OA-Zeitschriften Francia-Recensio und  Trivium sowie die OA-Buchreihen discussion auf perspectivia.net und Ateliers in Zusammenarbeit mit dem Oldenbourg-Verlag. Eine OA-Einzelveröffentlichung im Rahmen der Reihe Scholar Guide ist die Publikation “Faire de l’histoire en Allemagne“.

Die deutschsprachige Blogplattform für die Geisteswissenschaften de.hypotheses.org wird gemeinsam mit der Max-Weber-Stiftung sowie dem französischen Partner OpenEdition betrieben. Alle Blogs sind Open Access zugänglich, so beispielsweise die Blogs Germano-Fil und Franco-Fil zur Vermittlung von Informationskompetenz in einem deutsch-französischen Rahmen.

Das DHIP veröffentlicht außerdem auf seiner Website Podcasts und Videos von Veranstaltungen, die im Hause statt gefunden haben. Die Neuzugänge bei den Podcasts können über RSS-Feeds abonniert werden.

Datenbanken: Erschließungsprojekte im Open Access

Vor kurzem wurde der Archiv-Nachlass von Emmanuel Herzog von Croÿ (1718-1784) inventarisiert und digitalisiert. Inventar und Digitalisate sind im Netz frei zugänglich. Die Digitalisate wurden als “public domain” rechtefrei zur Verfügung gestellt[1].

Kurz vor Abschluss steht auch das Projekt einer Elektronischen Datenbank der Korrespondenz der Constance de Salm (1767-1845). Das Inventar wird frei im Netz zugänglich sein, den Zugriff auf die Digitalisate regelt das Archiv in Toulon[2].

Bereits seit längerem zugänglich sind die OA-Publikationen:

 Veranstaltungen

Das DHIP organisiert seit 2010 die Veranstaltungsreihe Digital Humanities am DHIP, in deren Rahmen auch dieses Blog hier entstanden ist. Open Access ist dabei immer ein zentrales Thema, zuletzt beispielsweise im Manifest des wissenschaftlichen Nachwuchs in den Digital Humanities.

 Bibliothek und Vermittlung

Die Bibliothek des DHIP unterstützt Open Access, in dem sie die Open Access-Plattform OpenEdition, die mit einem Freemium-Modell teilfinanziert ist, abonniert[4]. Die Bibliothek stellt außerdem auf ihrer Website neben den unter Lizenz stehende Abonnements bevorzugt OA-Produkte vor. Im Seminar “Acceder à la documentation et aux ressources scientifiques sur l’Allemagne” wird der Schwerpunkt ebenfalls auf die Vermittlung von Open-Access-Produkten gelegt.

In Blogbeiträgen und Übersetzungen wird außerdem für ein Transfer der Open-Access-Angebote zwischen Deutschland und Frankreich gesorgt. Beispiele sind der Mittwochstipp auf Franco-Fil[5]. und die Suggestion du jeudi auf Facebook bzw. auf Germano-Fil[6].Hinzu kommt ein Engagement in den sozialen Medien, neben den bereits erwähnten Blogs findet das bei Facebook, Twitter und Academia.edu statt.

Zuletzt wurde die Petition “I love Open Access” übersetzt und für deren Verbreitung im deutschsprachigen Raum gesorgt. Die Petition ist weiterhin online – die aktuelle Woche ist ein guter Anlass, um die Petition zu zeichnen!

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  1. Siehe dazu: Archivnachlass von Emmanuel Herzog von Croÿ (1718-1784) inventarisiert und digitalisiert, http://dhdhi.hypotheses.org/1879.
  2. Zum Projekt siehe: Elektronische Datenbank der Korrespondenz der Constance de Salm (1767-1845) in der Testphase, http://dhdhi.hypotheses.org/1575.
  3. Siehe dazu auch: Adressbuch der Deutschen in Paris von 1854, http://19jhdhip.hypotheses.org/20.
  4. Siehe dazu: Emotion und Open Access: die Diskussion in den französischen Geisteswissenschaften, http://dhdhi.hypotheses.org/1630.
  5. Siehe z.B. den Mittwochstipp 15: Open Access Week: Die Veranstaltungen vom 21.-25.10.2013 in Paris, http://francofil.hypotheses.org/1361.
  6. Siehe z.B. Les revues littéraires et scientifiques des Lumières – la collection des revues de la bibliothèque numérique de l’Université de Bielefeld, http://germano-fil.hypotheses.org/1820.

Quelle: http://dhdhi.hypotheses.org/2040

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Die Publikationsreihen des DHIP bei academia.edu

phs_academiaDas akademische soziale Netzwerk academia.edu erfreut sich unter Geisteswissenschaftlern steigender Beliebtheit. Das Netzwerk hilft dabei, die eigenen Forschungsergebnisse zu verbreiten und sich mit Fachkollegen zu vernetzen: Reger Austausch und Diskussionen, wie man sie beispielsweise als Nachlese einer Tagungsteilnahme kennt, können auch via academia.edu entstehen.

Für eine bessere Sichtbarkeit sind nun die folgenden DHIP-Reihen bei academia.edu mit eigenen Reihenprofilen vertreten: Ateliers des DHIP, Beihefte der Francia, discussions, Deutsch-französische Geschichte, Instrumenta, Pariser Historische Studien und Studien und Dokumente zur Gallia Pontificia. Auch die perspectivia.net-Reihe Scholar Guide, zu der das DHIP die erste Ausgabe lieferte, hat ein eigenes Profil bei academia.edu.

Das DHIP möchte mit dieser Präsenz auf academia.edu Forschende insbesondere auf die Zweitveröffentlichungen von DHIP-Publikationen nach dem Open-Access-Prinzip auf der Publikationsplattform perspectivia.net aufmerksam machen sowie auf seine genuin elektronischen Publikationen auf dieser Plattform. Ferner sollen nach und nach Rezensionen zu diesen Publikationen hinzugefügt und Titel in Planung angekündigt werden.

Die Reihenprofile sollen die Gemeinschaft der DHIP-Autoren virtuell enger zusammenrücken lassen und die Besonderheit jeder einzelnen Reihe hervorheben, auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die diese Publikationen bisher noch nicht mit dem Deutschen Historischen Institut Paris in Verbindung gebracht haben.

academia.edu – wie und wozu?

Eine praktische Anleitung und eine sehr gute Beschreibung der wichtigsten Funktionen von academia.edu hat Maria Rottler im Gemeinschaftsblog Ordensgeschichte  gepostet[1]. Wer Französisch kann, für den ist ebenso der Beitrag von Christophe Benech im Blog ArchéOrient-Le Blog zu empfehlen[2]. Hier sei nur kurz auf die wichtigsten Ziele und Prinzipien des Netzwerks hingewiesen.

Steigerung der Sichtbarkeit und Vernetzung

Das akademische soziale Netzwerk academia.edu bietet in erster Linie Forschenden die Möglichkeit, eigene Profile mit ihren Publikationslisten und Vorträgen anzulegen. Academia.edu steigert so die Webpräsenz der Forschenden − die Sichtbarkeit eines Academia.edu-Profils ist oft weit höher als diejenigen mancher Institutshomepages − und erlaubt eine Aktualisierung nach Bedarf. Bei institutionellen Wechseln sichert academia.edu eine konstante Präsenz mit vollständigen Angaben zu den eigenen Publikationen und Vorträgen.

Für Nachwuchswissenschaftler und Doktoranden, die noch keine oder wenige Publikationen vorzuweisen haben, eignet sich academia.edu, um andere Wissenschaftler auf ein entstehendes Forschungsprojekt hinzuweisen. Jedes Forscherprofil kann ausführen, welche Interessenschwerpunkte vorliegen. Alle bereits gemeldeten academia.edu-Mitglieder mit den gleichen Interessenschwerpunkten erhalten in ihren „Newsfeeds/Timeline” eine Meldung über neue Beiträge aus dem Themenkreis. Ebenso wird mit den eigenen Einträgen verfahren (Publikationen, Vorträge usw.): Diese können mit „Research Interests” versehen werden, und erscheinen so in den Newsfeeds anderer Forscher.

Für Hochschullehrer stellt academia.edu eine Möglichkeit dar, auf Nachwuchswissenschaftler mit (ähnlichen) Forschungsinteressen aufmerksam zu werden.

Ferner können einzelne Forscherprofile, deren wissenschaftliche Arbeit besonders relevant erscheint, abonniert werden. Die Aktivierung der Follow-Funktion hat im Vergleich zu anderen sozialen Netzwerken wie Facebook den Vorteil, dass die Interessenbekundung eindeutig wissenschaftlich motiviert ist. Derjenige dem man folgt, ist in keiner Weise verpflichtet, dies zu erwidern – tut es jedoch häufig.

Gestaltung der Profile

Profile können individuell gestaltet werden. Vorgeschlagen werden Sektionen wie „Books”, „Papers”, „Talks”, „Conference Presentations”, „ Book Reviews” (Rezensionen zu Publikationen anderer Wissenschaftler) und „Teaching Documents”. Man kann aber auch eigene Sektionen erstellen, z.B. „Blogs”, „Reviewed” (Rezensionen zu eigenen Publikationen) oder inhaltliche Sektionen zu epochalen oder thematischen Schwerpunkten. Für vielseitige Forscher ist das sicherlich ratsam.

Ein Beispiel: Das Profil von Prof. Dr. Hubertus Kohle bei academia.edu mit der Angabe von thematischenSchwerpunkte.

Ein Beispiel: Das Profil von Prof. Dr. Hubertus Kohle bei academia.edu mit der Angabe von thematischen und epochalen Schwerpunkten.

Statistiken

Academia.edu-Profile sind öffentlich und können ohne eigene Anmeldung eingesehen werden. Ebenso ist für alle sichtbar, wie oft auf einen Eintrag bzw. auf eine Datei zugegriffen wurde. Das gilt auch für die Besuche auf dem eigenen Profil. Über die „Analytics” kann man die Herkunftsländer der Besucher des eigenen Profils überblicken, die Einträge, die diese konsultiert haben und, falls sie nicht als academia.edu-Nutzer, sondern infolge einer Suche via Suchmaschinen, zum Profil gekommen sind die Stichworte ihrer Suche. Die Analytics sind ein interessantes Barometer dafür, welche Beiträge die Fachcommunity interessieren.

Weitere Tipps und Tricks

Nicht nur die Oberfläche ist englischsprachig, die academia.edu-Community kommuniziert mehrheitlich auf Englisch: Das spiegelt sich in den Research Interests wieder. Es empfiehlt sich, die eigenen Schlagwörter in englischer Sprache zu vergeben. Aber es spricht nichts dagegen, dies zusätzlich in anderen Sprachen zu tun.

Einträge sollten sehr breitflächig mit Research Interests versehen werden. Hier gelten andere Prinzipien als bibliothekarische. Es kommt auf eine breite Streuung an, um möglichst viele academia.edu-Mitglieder zu erreichen. Es sollten bei der persönlichen Verschlagwortung von Beiträgen auch Randthemen berücksichtigt werden. In der Maske, die ermöglicht „Research Interest” einzutragen, erscheint automatisch eine Dropdown-Liste (automatische Vervollständigung) mit einer Angabe über die Häufigkeit des Schlagworts. Hier sollte man sich bei zwei gleichlautenden Schlagwörtern prinzipiell eher den meistbietenden Mitgliedern anschließen − bzw. beide Schlagwörter vergeben.

DHIP-Autoren, deren Publikationen unter perspectivia im Open-Access angeboten werden, sollten die Aufforderung von academia.edu, auch die PDF-Dateien ihrer Beiträge dort hochzuladen, besser ignorieren. Die Suchmaschinen reagieren eher benachteiligend auf Publikationen, die zweimal im Web vertreten sind. Damit schadet man möglicherweise dem Ranking des Beitrags in den Suchmaschinen. Unbedingt angeben sollte man hingegen den Link zu perspectivia.net bei dem entsprechenden Eintrag.

Call for Paper der Sommeruniversität "Formen und Möglichkeiten mittelalterlicher Kommunikation" am DHIP im Juli 2013

Call for Paper der Sommeruniversität “Formen und Möglichkeiten mittelalterlicher Kommunikation” am DHIP im Juli 2013

Ein als „Question” gesendeter Call for Paper erreicht mehr academia.edu-Mitglieder, da Sie ihn mit Research Interests versehen können, als ein Post, der nur in den News der  Followers erscheinen wird.

Bei Kollegen der eigenen wissenschaftlichen Einrichtung, die bereits auf academia. edu vertreten sind, kann man Hinweise zur weiteren Nutzung des Netzwerks erhalten. Personen im eigenen wissenschaftlichen Umkreis, die nicht unter academia.edu vertreten sind, können über „Invite” eingeladen werden.

Neu ist seit einigen Wochen die  Funktion „Share”. Damit können Sie beispielsweise die Einträge aus den von uns angelegten Reihenprofilen in der Newsfeeds/Timelinebei Ihres academia.edu-Profils bzw. auf Facebook oder Twitter posten.

Appell an DHIP-Autoren

Zum Schluss noch ein kleiner Appell: Besuchen Sie die DHIP-Reihenprofile auf academia.edu, und überprüfen Sie bitte, ob die Research Interests, die zu Ihren Publikationen vergeben wurden, treffend und ausreichend breit sind. Über Meldungen, welche Schlagworte ggf. noch fehlen und hinzugefügt werden sollen, freuen wir uns! Melden Sie uns auch die Rezensionen zu Ihren Publikationen, die noch nicht mitgelistet sind − auch diese können gern nachgetragen werden.

Legen Sie sich ein academia.edu-Profil an und abonnieren Sie die DHIP-Reihenprofile: Sie leisten damit einen Beitrag zur Verbreitung Ihrer eigenen Publikationen. Francia-Retro und Francia-Recensio sowie ein allgemeiner Account perspectivia.net und drei Epochenfeeds perspectivia.net (Mittelalter, Frühe Neuzeit und Neueste Geschichte) sind als Journals auf academia.edu vorhanden. Diese können  Sie  abonnieren, um in Ihrem academia-newsfeeds zu erfahren, wenn neue Inhalte auf perspectivia.net veröffentlicht werden. Andere Publikationsplattformen wie La Vie des idées gehen ebenfalls im weiten Sinne als „Journals” in die academia.edu-Welt mit ein.

  1. Maria Rottler, Share and follow research − Academia.edu, in: Ordensgeschichte, 20.2.2013, http://ordensgeschichte.hypotheses.org/2663.
  2. Christophe Benech, Academia.edu: le réseau social scientifique préféré des SHS, in: ArchéOrient-Le Blog, 12.4.2013, http://archeorient.hypotheses.org/792.

Quelle: http://dhdhi.hypotheses.org/1889

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Bericht online: 17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive in Deutschland (AGOA)

Zur 17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive in Deutschland (AGOA), die vom 8. bis zum 10. April 2013 stattfand, trafen sich 80 Archivarinnen und Archivare in St. Ottilien. Ein Bericht von Helga Penz (Referat für die Kulturgüter der Orden, Wien) ist nun online: http://kulturgueter.kath-orden.at/termine-service/agoa-2013-st-ottilien   Die im Bericht zusammengefassten Beiträge: Werkstattberichte Susanne Kaup, Barmherzige Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul, München Wolfgang Schaffer, Schwestern vom Guten Hirten, Würzburg Sr. Irmhild Hesse, Schwestern der christlichen Liebe, Paderborn Sr. Waltraud Löckler und Sr. Beate Kleß, Dillinger Franziskanerinnen, Dillingen (Vortrag als [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/4209

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Tagungsbericht EUCist 7: Das monastische Gewand

Am 28. Februar und 1. März 2013 fand an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Benedikt XVI. in Heiligenkreuz bei Wien die siebte Tagung des Europainstituts für Cistercienserforschung statt. Das Thema war in diesem Jahr das monastische Gewand unter besonderer Berücksichtigung des Cistercienserordens. Aus diesem Anlass waren zahlreiche Referenten und Diskutanten aus Österreich, Deutschland, Frankreich und Tschechien zusammengekommen, um über aktuelle Forschungsarbeiten zu referieren und zu diskutieren. Das chronologische Spektrum der Beiträge reichte dabei von den antiken Grundlagen über das Mittelalter bis zu den Entwicklungen der Neuzeit. Methodisch [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/3874

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Tagungsbericht: Neue Forschungen zu sächsischen Klöstern. Ergebnisse und Perspektiven, Pirna, 26.-27.10.2012

Am 26. und 27. Oktober 2012 fand in Pirna (Sachsen) die Tagung – oder vielmehr ein Workshop – „Neue Forschungen zu sächsischen Klöstern. Ergebnisse und Perspektiven“ statt. Organisiert wurde die Veranstaltung, die viele, sehr verschiedene Aspekte der Geschichte von Klöstern abdeckte, vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. (ISGV) Dresden, insbesondere von Enno Bünz (TU Dresden/Universität Leipzig) und einigen seiner Doktoranden, vor allem Sabine Zinsmeyer und Dirk Martin Mütze. Bünz, der durch seine Studien zu Klöstern bekannt ist, hat diese Tagung als Begleitung, [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/3356

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Zwitschern statt Tuscheln – Bericht zum science tweetup #elysee50

Begleitend zur Veranstaltung „Étudier et vivre aujourd’hui dans le pays voisin. Table ronde avec des étudiants français, allemands, européens et du monde entier“, die am 22.01.2013 anlässlich des 50. Jahrestags des Élysée-Vertrags im Maison Heinrich Heine stattfand, hat eine Delegation aus MitarbeiterInnen des DAAD, des DFK und des DHIP ein science tweetup veranstaltet. Die Initiative dazu ging von Mareike König aus, die vor Beginn der Veranstaltung allen Beteiligten eine Einführung ins wissenschaftliche Twittern gegeben hat. Die wissenschaftliche Nutzung unterscheidet sich von anderen Nutzungsarten von Twitter trivialerweise durch die getwitterten Inhalte: fachliche Neuigkeiten, eigene Veröffentlichungen, Lektüretipps und anstehende Veranstaltungen anstatt (oder zumindest zusätzlich zu) „Guten Morgen“-Tweets (siehe dazu den Twitterleitfaden für Historiker/innen von Mareike König).

Vor dem Tweetup gehörte ich zu der Sorte von Twitter-NutzerInnen, die Twitter zwar als Informationsplattform für Wissenschaft, Politik und Kultur gebrauchen, aber selten bis gar nicht selber twittern. Das sollte sich nun ändern: Während auf dem Podium fünf Studierende über Leben und Studieren in Frankreich und Deutschland diskutierten, twitterten wir TeilnehmerInnen des Tweetups im Saal, was gerade auf dem Podium besprochen wurde, und posteten außerdem weitere Gedanken, Links, Bilder oder Videos zum Thema #elysée50. So haben wir uns in Echtzeit und ohne Getuschel (dafür mit Tippen) über das verständigt, was uns jeweils relevant erschien.

Dadurch wurde das ansonsten schnell dröge werdende Format der Podiumsdiskussion spannender und interaktiver, und meine Befürchtung, dass das Tweetup bloß eine digitale Verdopplung der analogen Diskussion werden würde, hat sich nicht bestätigt. Neben den deutsch-französischen Gemeinsamkeiten und Unterschieden, die auch auf dem Podium Thema waren – Struktur des Studiums, Essgewohnheiten, Arbeitsmarktpolitik – wurde auf Twitter unter anderem noch auf Mülltrennung, Mali und Möglichkeiten der deutsch-französischen Hochschule eingegangen. Zwar führt die Begrenzung der Tweetlänge auf 140 Zeichen in Kombination mit dem zeitweise schnellen Rhythmus des Auftauchens von neuen Tweets dazu, dass die kritische Begleitung und Weiterführung der Diskussion auf Twitter assoziativ und zunächst sehr unstrukturiert erschien. Das kann allerdings im Nachhinein mit verschiedenen Werkzeugen bearbeitet werden, zum Beispiel sind die wichtigsten Tweets des Abends hier  in einem storify zusammengestellt. Außerdem wurde für das hashtag #elysee50 ein eigenes Archiv angelegt. Einen Bericht von Mareike König über die Verwendung des hashtags #elysee50 gibt es hier.

Insgesamt spreche ich also eine klare Empfehlung für Tweetups aus: die kurze fachkundige Einführung speziell für wissenschaftliches Twittern und danach die praktische Umsetzung war lehrreich und hat viel Spaß gemacht, zumal eine echte Gruppendynamik entstand und damit auch der soziale Aspekt dieses Mediums betont wurde. Twitter ist gerade für solche Veranstaltungen wie Vorträge und Podiumsdiskussionen ein gutes Mittel, um sich erstens als Publikum nicht zu sehr in die Rolle der passiven Wissens-KonsumentInnen zu begeben und zweitens die Verläufe der analogen und digitalen Diskussion zu sichern. Ich werde auf jeden Fall bei Twitter bleiben, aber ans selber-twittern außerhalb von Tweetups muss ich mich noch gewöhnen.

Quelle: http://dhdhi.hypotheses.org/1531

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Das twittern/posten/teilen die anderen: #HistMonast (4)

Anlässlich des Workshops “Fälschung als Mittel der Politik? Pseudoisidor im Licht der neuen Forschung“, der am 22./23. Februar 2013 in Köln stattfindet, hat Clemens Radl (@rotula) in einem sehr lesenswerten Beitrag auf Archivalia wichtige online verfügbare Quellen und Literatur zusammengestellt: “Pseudoisidor. Wegweiser zu Online-Ressourcen“.   Zur Tagung “Benedikt – gestern und heute. Norm, Tradition, Interaktion”, die im November in Mannheim stattfand, ist nun ein Tagungsbericht, den Daniela Hoffmann verfasst hat, online: Benedikt – gestern und heute. Norm, Tradition, Interaktion. 22.11.2012-23.11.2012, Mannheim, in: H-Soz-u-Kult, 21.01.2013, [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/2313

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“From Kaiser Wilhelm to Chancellor Merkel. The German Question on the European Stage” – Antrittsvorlesung von Andreas Rödder am DHI London

Befindet sich Deutschland in Europa – wieder – in einer halbhegemonialen Stellung? Andreas Rödder, Professor für Moderne Geschichte an der Universität Mainz, hat seine Antrittsvorlesung am Deutschen Historischen Institut London einem brisanten Thema gewidmet. Als Gerda Henkel Visiting Professor wird er ein Jahr lang in London forschen – auch an der renommierten London School of Economics. Dank der freundlichen Unterstützung durch L.I.S.A. präsentieren wir auf Weber 2.0 die Videodokumentation der Vorlesung.

Rödder arbeitet in “From Kaiser Wilhelm to Chancellor Merkel. The German Question on the European Stage” die außen- und später europapolitischen Prämissen der deutschen Regierungen auf. Der Parcours reicht von den kolonialen Ansprüchen des Kaiserreichs, über Gustav Stresemanns Weltpolitik mit Gespür für die Wahrnehmung anderer Staaten bis zu einer dramatischen Erzählung über die Interdependenzen von Währungsunion und deutscher Wiedervereinigung. Rödder resümiert dazu:

“Die Wiedervereinigung ist nicht die Ursache der Währungsunion. Allerdings hat die Wiedereinigung (…) die Währungsunion beschleunigt und zugleich an die Vorstellung Frankreichs gerückt (…).” (FAZ 14.2.2013, S. 7)

Insgesamt sei es gerade die aktuelle Situation, in der über die ökonomische Stabilität Deutschlands das “deutsche Dilemma” erneut sichtbar geworden ist. Es ist in den Augen Rödders ein ökonomisch-strukturelles, das unabhängig von EU und Europäischer Währungsunion existiere. Insgesamt plädiert er für einen Kurs, in dem Deutschland neben der Sicherung der Stabilität eine “politische Führungsrolle samt ihrer Unbequemlichkeiten akzeptiert”. Ganz im Sinne Stresemanns sollen darin internationale Integration und die Perspektiven der anderen zu ihrem Recht kommen. Solidarität und Solidität auszutarieren, so der Mainzer Historiker, sei die “wahre strategische Herausforderung der deutschen Politik in Europa”.

Die anschließende Diskussion ist ebenfalls aufgezeichnet worden:

Das Deutsche Historische Institut London, das International History Department of the London School of Economics and Political Science und die Gerda Henkel Stiftung haben die Gastprofessur an Andreas Rödder für Forschungen zu “Germany in Europe 1890–2000″ verliehen.

Bisherige Inhaber und in Inhaberinnen der Gerda Henkel-Visiting Professorship am DHI London waren Prof. Dr. Ute Daniel (Braunschweig), Prof. Dr. Christoph Cornelißen (Frankfurt am Main) und Prof. Dr. Johannes Paulmann (Mainz).

Quelle: http://mws.hypotheses.org/2008

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Vortrag: Europäische Geschichtskulturen um 1700 zwischen Gelehrsamkeit, Politik und Konfession

Am 29. Juni 2012 wurde am Historicum der LMU München der Sammelband „Europäische Geschichtskulturen um 1700 zwischen Gelehrsamkeit, Politik und Konfession“ präsentiert. Eingeladen hatten zu dieser Veranstaltung das am Institut für Geschichte der Universität Wien und am Institut für österreichische Geschichtsforschung angesiedelte FWF-Start-Projekt „Monastische Aufklärung und die Benediktinische Gelehrtenrepublik“, der Lehrstuhl für mittelalterliche Geschichte mit dem Schwerpunkt Spätmittelalter an der Ludwig-Maximilians-Universität München, die Monumenta Germaniae Historica sowie der Verlag De Gruyter. Es sprachen für den einladenden Lehrstuhl Prof. Dr. Claudia Märtl, für den Verlag Julia Brauch sowie zur [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/644

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