Zwischen Resignation und Protest: SGB II-Klagen und die konfliktkonservierende Funktion von Rechtsmobilisierung

von Ulrike A. C. Müller

Abstract für einen Vortrag auf dem Workshop für Wissenschaftler_innen in der disziplinübergreifenden Rechtsforschung, 19.–20. Mai 2017, Evangelische Hochschule Berlin

Das gesellschaftliche Machtverhältnis der „Klasse“, verstanden als Position im Erwerbsprozess, findet sich fundamental im Recht, etwa im Schutz des Eigentums, in der Vertragsfreiheit und der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von Verträgen sowie in den Kategorien Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber. Ein – begrenzter – Ausgleich dieses ökonomischen Machtverhältnisses ist jedoch in Deutschland und in vielen anderen westlichen Demokratien ebenfalls ins Recht eingespeist worden: Es existieren subjektive soziale Rechte. In Bezug auf die Sicherung im Fall von  Erwerbslosigkeit/ Einkommensarmut sind diese in Deutschland spätestens seit der Agenda 2010 massiv gesellschaftlich umkämpft: Die Hartz-Reformen waren im Gesetzgebungsprozess Gegenstand umfassenden politischen Protests; seit Verabschiedung des SGB II folgen eine extrem hohe Zahl an Klagen. Diese stellen ganz überwiegend das Gegenteil von strategischer Prozessführung dar, befinden sich nur auf der untersten Instanz und werden von Individuen betrieben.

[...]

Quelle: http://barblog.hypotheses.org/1575

Weiterlesen

Strategische Prozessführung als demokratischer Akt

von Jelena von Achenbach (Gießen), Tim Wihl (Berlin)

Abstract für einen Vortrag auf dem Workshop für Wissenschaftler_innen in der disziplinübergreifenden Rechtsforschung, 19.–20. Mai 2017, Evangelische Hochschule Berlin

Selten wird bisher in der anschwellenden Diskussion über strategische Prozessführung (Rechtsmobilisierung, strategic litigation) die Frage aufgeworfen, ob diese Praxis demokratisch sei. Klageverfahren etwa gegen Racial Profiling oder andere diskriminierende Praktiken, sei es von staatlicher, sei es von privater Seite, haben in aller Regel einen individualrechtlichen Ansatzpunkt. Das deutsche Recht lässt auch überwiegend bisher keine Formen genuin kollektiver Rechtsmobilisierung zu. Die Doktrin der Klagebefugnis – als „standing doctrine“ in den USA schon lange umstritten – steht der Geltendmachung „objektiver“ Gemeinwohlziele durch Einzelne vorderhand entgegen. Diese normative Beschränkung des Zugangs zu Gerichten wird standardmäßig mit demokratietheoretischen Argumenten begründet: Gerichte dienten allein der Aufarbeitung vergangener, individualisierbarer Sachverhalte. Allgemein und für die Zukunft zu regeln, sei in der Demokratie Aufgabe des Gesetzgebers.

[...]

Quelle: http://barblog.hypotheses.org/1558

Weiterlesen