#irrsinn Neue Mogelpackung zur W-LAN-Störerhaftung

http://www.internet-law.de/2016/05/neue-mogelpackung-zur-w-lan-stoererhaftung.html Nachdem die große Koalition also nicht mehr als eine Mogelpackung anbietet, gilt es abzuwarten, ob der EuGH die Weichen deutlich anders stellt. Der Eindruck, der Gesetzgeber würde seine originären Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wird hier einmal mehr bestätigt. … meint Thomas Stadler [31.05.2016]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2016/06/6523/

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Rückblick: Juristische Kollisionen bei der Archivnutzung? Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv

In der ersten Aprilhälfte fanden sich 49 Archivarinnen und Archivare aus Deutschland, Österreich und Italien in Bayreuth zu einem archivrechtlichen Workshop ein. Das Treffen, das unter dem in der Überschrift genannten Titel am 14. April im Tagungszentrum des Studentenwerks am Campus stattfand, führte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ein Thema, mit dem sie in ihrer archivarischen Praxis häufig konfrontiert sind: Wie weit können Urheberrechte die Möglichkeiten der Archivaliennutzung beschränken, und wo bestehen Handlungs- und Ermessensspielräume für die Entscheidungen der Archivarinnen und Archivare über die Zugänglichmachung von Archivgut?

Vortrag von Prof. Dr. Michael Grünberger (Foto: Nicole Werner)

Vortrag von Prof. Dr. Michael Grünberger (Foto: Nicole Werner)

Organisiert wurde der Workshop vom Universitätsarchiv in Verbindung mit der Forschungsstelle für Geistiges Eigentum, Gemeinfreiheit und Wettbewerbsrecht an der Universität Bayreuth und dem Archiv der Max-Planck-Gesellschaft.

Einführungsvortrag von Karsten Kühnel (Foto: Nicole Werner)

Einführungsvortrag von Karsten Kühnel (Foto: Nicole Werner)



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Quelle: http://unibloggt.hypotheses.org/1042

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Anpassung Urheberrechtsgesetz

In der Schweiz wird zurzeit das Urheberrechtsgesetz (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920251/) überarbeitet resp. ‘modernisiert’ (Unterlagen Modernisierung URG). Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgt einigen Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12 ) und ergänzt diese um weitere Punkte. Verleger, Urheber, Nutzer, Gedächtnisinstitutionen und auch der Gesetzgeber sind sich in zwei Sachen einig: dass das Schweizer Urheberrechtsgesetz (Bundesgesetz 231.1) zu modernisieren ist und dass Urhebern angemessene Entschädigungen zustehen.

Der Entwurf vom 11.12.

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Quelle: http://hsc.hypotheses.org/382

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Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv

Creative Commons License
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Mit den folgenden Zeilen begibt sich der Autor auf Glatteis und nimmt in Kauf, eingefahrene Spuren zu verlassen und möglicherweise auch solche zu ziehen, die ins Leere oder gar zu einem kurzen Sturz führen. Sich als juristischer Laie mit rechtlicher Materie auseinanderzusetzen ist ein Wagnis. Wenn es aber dennoch geschieht, muss es wohl einer Not geschuldet sein, die keinen langen Aufschub duldet. Eine schier täglich wiederkehrende Not der Archivare[1] in kleineren und mittleren Archiven besteht in der Konfrontation mit den Klippen des Urheberrechts, das ihnen gleich in mehreren ihrer Aufgaben und bei einer Vielzahl der archivalischen Gattungen begegnet. Diese Herausforderung müssen die Archivare bestehen, und nicht immer genügt dabei nur eine fachliche Stellungnahme gegenüber einem eigenen kompetenten Justitiariat. Wenn somit einige der folgenden Gedanken Anstoß erregen oder den einen oder anderen Mainstream nicht treffen sollten, bittet der Verfasser um Nachsicht und lädt zum Diskurs ein. Der Beitrag möchte zugleich einen fachlichen Austausch eröffnen, der der Vorbereitung einer archivrechtlichen Fachtagung mit Fortbildungscharakter dienen kann, auf die am Ende des Textes noch näher hingewiesen wird.

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Quelle: https://unibloggt.hypotheses.org/912

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Urheberrechtliche Aspekte beim Umgang mit audiovisuellen Materialien in Forschung und Lehre

Metz Television

Die Geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung und Lehre kommt heute kaum mehr ohne die Verwendung von Film-, Radio- und Fernsehquellen aus – seien es aktuelle oder ältere Sendungen. Allerdings schränkt das in Deutschland geltende Urheberrecht die Nutzung audiovisueller Zeugnisse in der Wissenschaft so stark ein, dass innovative Forschung und Lehrformate an deutschen Hochschulen im internationalen Vergleich ins Hintertreffen geraten. Auf der Grundlage eines von dem Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD) und der Gesellschaft für Medienwissenschaft (GfM) in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens wird nun die unverzügliche Einführung einer allgemeinen, an den praktischen Bedürfnissen von Forschung und Lehre orientierten Wissenschaftsschranke gefordert. So könnte mehr Rechtssicherheit hergestellt und die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Medien als prägendem Faktor moderner Gesellschaften wesentlich erleichtert werden.

Die herrschende Rechtsunsicherheit und die generell unübersichtliche Lage beim Einsatz audiovisueller Materialien in Forschung und Lehre hat die beiden wissenschaftlichen Fachverbände VHD (Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands) und GfM (Gesellschaft für Medienwissenschaft) dazu veranlasst, ein umfangreiches Rechtsgutachten in Auftrag zu geben.

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Quelle: https://www.visual-history.de/2015/09/25/urheberrechtliche-aspekte-beim-umgang-mit-audiovisuellen-materialien-in-forschung-und-lehre/

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Panoramafreiheit

Brandenburger Tor in Farbe, Berlin 2009
Brandenburger Tor in Farbe, Berlin 2009

NervousEnergy (Foto), Brandenburger Tor illuminiert, Berlin 23.10.2009. Quelle: Flickr  CC BY-SA 2.0

„Könnten Sie vielleicht ein Foto von mir machen? So dass die Reichstagskuppel hinter mir auch zu sehen ist?“ Diese oder ähnliche Fragen hat vermutlich jeder schon einmal gehört oder selbst ausgesprochen. Im Urlaub möchte man seine Erlebnisse festhalten – und am liebsten als Selfie: ich mit meinen Lieben vor den berühmten Gebäuden dieser Welt.

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Quelle: https://www.visual-history.de/2015/07/09/panoramafreiheit/

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Masterarbeit zu Rechtsfragen des Streaming v. Dipl.-Jur. Annika Dam, LL.M.

http://www.wbs-law.de/pressemeldungen-wilde-beuger-solmecke/masterarbeit-zu-rechtsfragen-des-streaming-dipl-jur-annika-dam-ll-m-49262/ Die Arbeit untersucht Rechtsfragen des Streaming sowohl aus Sicht der Werkverwerter, als auch aus Sicht der Nutzer. Zunächst wird das technische Verfahren erläutert, dem die Darstellung von Medieninhalten als Stream zugrunde liegt. Dabei werden auch die unterschiedlichen Arten des Streamings dargestellt. In einem zweiten Schritt wird das Streaming aus Sicht der Werkverwerter betrachtet. Es […]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2014/08/5312/

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Endgültiges Aus für Redtube-Abmahner? EU-Gericht erklärt Streaming für legal

www.focus.de/_id_3912287.html Die ohnehin düstere Lage für die Redtube-Anwälte verfinstert sich noch weiter: Der europäische Gerichtshof hat Streaming für legal erklärt. Damit verlieren die Abmahnanwälte jegliche Grundlage. Illegale Inhalte sollten Sie aber dennoch auf jeden Fall vermeiden.

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2014/07/5214/

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Die Fallstricke des kunsthistorischen Publizierens. Was kostet eine Architekturzeichnung? #1

Aus aktuellem Anlass, der bevorstehenden Publikation meiner Dissertationsschrift, bin ich mit der Frage konfrontiert, was eigentlich eine Architekturzeichnung kostet, sofern man diese publizieren möchte. Im Laufe meiner Rechrechen hatte ich mit bundesweiten Archiven, Graphischen Sammlungen und Bibliotheken zu tun. Dabei … Continue reading

Quelle: http://archidrawing.hypotheses.org/345

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“RaderGate” – Was die Debatte um Plagiate aus der Wikipedia übersieht

Fomfr pranger

Pranger im Foltermuseum in Freiburg im Breisgau

 

Vor drei Tagen ging die Nachricht durch die Medien, dass zwei Historiker unter Plagiatsverdacht stehen. Das Buch “Große Seeschlachten: Wendepunkte der Weltgeschichte von Salamis bis Skagerrak” (C.H. Beck Verlag) soll von den Autoren Arne Karsten und Olaf Rader in großen Teilen sogar wörtlich aus der Wikipedia stammen. Näheres zu den Umständen findet man z.B. bei Spreeblick.

Jetzt wird der Fall diskutiert. Vom “Diebstahl geistigen Eigentums” ist die Rede, von Verletzung wissenschaftlicher Standards, man sei “beim Abschreiben aus Wikipedia erwischt worden”. Es ist von einer Rufschädigung der Autoren und des Verlags die Rede. Von “digitaler Denunziation” ist zu lesen. Es geht schon wieder mal wild durcheinander im bürgerlichen Empörungszirkus. Dazu drei Anmerkungen.

1. Man darf von Wikipedia  “abschreiben” – auch zu kommerziellen Zwecken

Arne Karsten und Olaf Rader haben erst einmal nichts Verbotenes gemacht. Die Inhalte der Plattform sind freies Wissen und unterliegen der Creative Commons Lizenz CC-BY-SA 3.0. Diese regelt zwei Dinge: Man darf die Inhalte frei verwenden, wenn man den Namen des Urhebers bzw. Rechteinhabers an entsprechender Stelle in der richtigen Form nennt und die Inhalte unter derselben Lizenz weitergibt. Das bedeutet aber auch, dass die Inhalte verändert, kopiert, in Bücher gepackt und verkauft werden dürfen.

Die Wikimedia Foundation, als Trägerin der Wikipedia, hat diese Lizenz bewusst ausgewählt und eine intensive Debatte der Wikipedia-Community hat vor einigen Jahren noch einmal bestätigt, dass die kommerzielle Nutzung der Wikipedia-Texte nicht ausgeschlossen werden soll. Dafür gibt es eine ganz einfache Begründung: Das Verbot der kommerziellen Nutzung verhindert die Verbreitung freien Wissens, dem Ziel der Wikipedia und ihrer Schwesterprojekten.

Von “Diebstahl geistigen Eigentums” kann man daher gar nicht so leicht sprechen. Genaugenommen war der Begriff “Diebstahl” im Bereich der Wissensvermittlung immer schon falsch. Aber in jedem Fall – man ahnt es schon – kann man von einem Lizenzverstoß ausgehen. Doch dazu gleich.

2. Die Neuordnung von Wissen ist eine eigene Leistung

Die Scientific Community forciert in der laufenden Diskussion über das Buch “Große Seeschlachten” zwei Fragen: Sind beim “Abschreiben” wissenschaftliche Standards verletzt worden? Und: Hat das vorliegende Werk einen neuen Erkenntniswert?

Die erste Frage ist schnell beantwortet. Es ist zu prüfen, ob die Quellen den allgemeinen Standards entsprechend belegt werden. Ist das nicht geschehen, ist der Fall klar: Standard verletzt. Rüge. Marginalisierung in der Scientific Community. Fertig ist der Lack.

Was die wenigsten wissen: Auch Wikipedia hat über die Jahre sehr strenge Regelungen für Quellenbelege eingeführt. Ihre Einträge sind nicht selten besser belegt als manche Seminararbeit zum selben Thema.

Die zweite Frage,  nach dem Erkenntniswert oder dem Wert generell, ist natürlich komplexer. Ob die “Großen Seeschlachten” von Arne Karsten und Olaf Rader ein großer Wurf sind oder zumindest eine gute Einführung können nur die Leserinnen und Leser entscheiden. Es wäre jedoch fatal, wenn der aktuelle Fall dazu benutzt würde, die Arbeit in und mit der Wikipedia wieder einmal so zu drehen, dass am Ende eine akademische Zweiklassengesellschaft herauskommt.

Diese Sorge kommt nicht von ungefähr, denn in der Welt strukturkonservativer Wissenschaftler und Journalisten gibt es bekanntlich zwei Sorten von Akademikern: Die eigentlichen Fach-Wissenschaftler und Experten einerseits und den ganzen Rest von einfachen Vermittlern, Lehrern, Laien und Populärwissenschaftler andererseits. Alle, die nicht für die Scientific Community schreiben, stehen unter Generalverdacht, doch eigentlich keine eigene und wertige Leistung zu bringen. Dasselbe Verdikt trifft konsequenterweise auch gelungene Kompilationen oder Remixes.

Dabei ist die Sicherung, Aufarbeitung und Verbreitung von Wissen eine Kunst, die nicht weniger wichtig ist, als die dann doch oft sehr handwerklich zu bewältigende Forschungsarbeit von Fachwissenschaftlern. Und das gilt nicht zuletzt sondern auch für die Wikipedia. Das kollektive Zusammenstellen von Wissen in über 280 Sprachen und Kulturen ist ein ungeheurer Lern- und Gestaltungsprozess. Ausgeführt von Menschen, die oft selbst einen sehr hohen Bildungsstand haben.

Und wenn jemand aus dem gesammelten Weltwissen Einzelfragen herausgreift und beispielsweise  Seeschlachten darstellen und besprechen will, kann das eine eigene Leistung sein. Ob sie das in dem konkreten Fall ist, bleibt zu untersuchen. Doch ohne den Inhalt zu kennen, wird pauschal davon gesprochen, dass Karsten und Rader beim “Abschreiben von der Wikipedia erwischt worden”. Wie ein kleiner Schulbub beim Unterschleif. “Das macht man nicht!”

Doch das kann sehr sinnvoll sein, wenn man es richtig macht und nicht gegen geltendes Recht verstößt.

3. Das Buch ist mangelhaft, weil es einen Rechtsmangel hat

Die Kunden des C.H. Beck Verlags haben ein Buch gekauft. Die Inhalte dieses Buches sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen also nicht ohne Genehmigung des Verlags kopiert, verändert, verbreitet werden.

Sobald die Inhalte des Buches zu großen Teilen aus Inhalten mit einer freien Lizenz bestehen, sieht die Sache anders aus. Diskutiert wird bislang nur, inwieweit Quellen aus wissenschaftlicher Sicht nachgewiesen werden müssen – zum Zweck der Überprüfbarkeit oder zum Nachweise der intellektuellen Eigenleistung. Der Hammer hängt für die Wikipedia aber beim Umgang mit ihren freien Lizenzen.

Es ist legitim, aus Wikipedia in einem kleineren Umfang zu zitieren. Wenn aber größere Teile  übernommen werden, muss klar dargestellt werden, welche Teile aus der Wikipedia kommen und demnach frei verwendet werden können. In diesem Fall: Welche Teile stehen unter der Creative Commons CC-BY-SA 3.0? Auf gar keinen Fall, darf der Urheber (in dem Fall die Rechteinhaberin Wikimedia Foundation ) verschwiegen und der Inhalt unter eine andere Lizenz gestellt werden. Der Verlag hat damit ein Produkt mit Rechtsmängeln verkauft und einen klaren Rechtsbruch begangen.

Normalerweise sichern sich hier Verlage über die Autorenverträge ab. Dort ist meist formuliert, dass alle Rechte an den Verlag übergehen und die Autoren bei der Übergabe diese Rechte auch besitzen müssen. Deswegen wird C. H. Beck nun auch Arne Karsten und Olaf Rader mit seinen Anwälten bearbeiten. Das Problem ist damit aber nicht gelöst. Das Werk muss vom Markt. Die Wikimedia Foundation kann abmahnen und klagen. Vielleicht sollte sie das in diesem Fall endlich mal machen, um am Ende die Stellung freier Lizenzen zu stärken.

Und für die Zukunft gilt: Es wird immer weniger Bücher geben, die zu großen Teilen aus Inhalten mit freien Lizenzen bestehen oder noch schlimmer, der Anteil an Büchern, von denen man nicht sagen kann, inwieweit sie aus freien Inhalten bestehen, wird größer. Das hat schlicht mit der Tatsache zu tun, wie sich mit dem Web unsere Arbeitsweise ändert. Und das Risiko für Verlage wird unvermeidlich steigen. Und so wäre es viel einfacher, wenn der C. H. Beck-Verlag seine Buchinhalte generell unter eine freie Lizenz stellen würde. Das wäre auch kein Problem. Man könnte das Seeschlachten-Buch einfach unter die Creative Commons Lizenz stellen und die Welt wäre in Ordnung. Man würde auch keinen Cent weniger verdienen und die Wikipedia-Community hätte nichts dagegen. Doch das wäre zu einfach. Und zu revolutionär.

Deswegen wird weiter rummoralisiert, es werden Qualitätsdebatten geführt und Handlungen kriminalisiert, die es nicht sind. Über relevante Rechtsverstöße bei der kommerziellen Nutzung freien Wissens dagegen wird in den Medien auffällig geschwiegen. Weil alle betroffen sind.

Für Historikerinnen und Historiker bleibt da nur, künftig die richtigen Gewichte zu setzen und einen klaren Blick zu behalten. Sie brauchen ein Umfeld, das gelernt hat, mit freiem Wissen und freien Lizenzen offen und ehrlich umzugehen.
Und sie müssen selbst ihre Lage angesichts der Medienrevolution neu bestimmen und flexibel darauf reagieren. Die Berufe und Arbeitsweisen in den Sozialwissenschaften werden durch das Web verändert.  Wir werden zunehmend im Web Wissen zur Verfügung stellen und besprechen um ab und zu ein gedrucktes Buch daraus machen. Hier drehen sich die Verhältnisse zwischen Print- und Digitalmedien um.
Und auch das zeigt “RaderGate” (Klaus Graf): Fachwissenschaftler sind zwar weiterhin nötig, die Qualitätssicherung wird aber künftig in der Weböffentlichkeit organisiert.

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Quelle: https://kritischegeschichte.wordpress.com/2014/04/26/radergate-was-die-debatte-um-plagiate-aus-der-wikipedia-ubersieht/

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