Die Farb- und Tintenrezepte des Cod. germ. 1 der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg und ihre Vorlagen

Inhalt

Die Handschrift
Schreiber, Seiteneinrichtung, Transkriptionsregeln
Sprache
Diplomatische Transkription
Leseversion
Übersetzung ausgewählter Rezepte
Textgeschichtlicher Kommentar
Auswahlbibliographie zu den deutschsprachigen Tinten-, Tusche- und Farbrezepten des späten Mittelalters

 

Die Handschrift

Der Codex germanicus 1 der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg[1] ist eine deutschsprachige Handschrift im Folioformat (hier 29 x 20 cm) von 214 Blättern, die aufgrund von Schreibereinträgen (fol. 98vb: 1463, fol. 211r: 1454) und der Wasserzeichenanalyse auf die 1450er bis 1460er Jahre datiert werden kann.[2] Der Codex setzt sich aus zwei kodikologischen Einheiten zusammen. Die erste (Blatt 1–108) ist das Gemeinschaftsprodukt von fünf Haupthänden mit erkennbar unterschiedlichem Schreibduktus. Nacheinander haben sie wohl über mehrere Jahre um 1463 medizinische Anweisungen, Haushalts- und Farbrezepte, eine Enzyklopädie sowie eine Sammlung frommer Sprüche eingetragen. Die letzten Seiten dieses Teils blieben leer. Den zweiten Teil (Blatt 109–214) bildet eine ältere, nämlich schon 1454 abgeschlossene, Abschrift der Exempelsammlung von den ‚Sieben Weisen Meistern‘ durch wiederum einen anderen Schreiber.

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Quelle: http://mittelalter.hypotheses.org/11576

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Johann von Eych: Kommunionverbot für die Diözese Eichstätt. Edition und Kommentar

Kommentar *

Das Kommunionverbot ist eine in der germanistischen Forschung bislang ignorierte Textsorte. Die bislang einzige Edition eines Kommunionverbotes bietet Elisabeth Kully in ihrer Ausgabe des Cod. Quart 565 der Herzogin Anna Amalia Bibliothek Weimar. Sie verweist zudem auf die lateinische Tradition und weitere Textzeugen.[1] In den Handschriftenbeschreibungen werden Kommunionverbote uneinheitlich als Kommunionverbot, Kommunionsverbot, Kommunionshindernis, Prohibitionsliste, Prohibitionserlass oder als Inhibitiones a sacra communione bezeichnet.[2] Das nach heutiger Forschungslage am häufigsten überlieferte deutschsprachige Kommunionverbot ist das ‚Kommunionverbot für die Diözese Eichstätt‘ des Eichstätter Bischofs Johann III. von Eych (1404‒1464).[3] Dieser Text ist allein aus dem 15. Jahrhundert in mindestens fünf Handschriften[4] und in den drei Inkunabeldrucken der Synodalstatuten der Diözese Eichstätt überliefert:

  • Erlangen, Universitätsbibl.

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Quelle: http://mittelalter.hypotheses.org/11007

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Papst Innocenz VI. und das Reich 1361

Nicht alle Papstregister liegen dort, wo man sie erwarten würde, nämlich im Vatikanischen Archiv. Einen Band mit Briefen Innocenz’ VI. aus dem neunten Pontifikatsjahr (Beginn 1360 Dezember 18 nach der Wahl, Dezember 23 nach der Krönung) besitzt heute das Staatsarchiv in Rom. Die Bestellsignatur lautet „Collezione acquisiti e doni b. 23, n. 4“. Die Handschrift wird freilich nicht am systematischen Ort verwahrt, sondern unter den Zimelien des Hauses, nei preziosi. Die Briefe in der einschlägigen Registerserie waren „littere secrete et patentes quam clause, que cameram transierunt“. Für die ersten acht Pontifikatsjahre findet man diese Bände im Vatikanischen Archiv, Registra Vaticana 235-241. Der Band für das zehnte Pontifikatsjahr fehlt.

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Quelle: http://mittelalter.hypotheses.org/9569

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