Das histocamp aus der Sicht eines Gedenkstättenpädagogen

Das erste histocamp liegt hinter mir und da erfreulich viele Menschen dabei waren, die im weitesten Sinne etwas mit Gedenkstätten zu tun haben, lohnt sich hier ein kleiner persönlicher Rückblick auf die zwei Tage in Bonn aus meiner Sicht als Gedenkstättenpädagoge und außerdem soll es einen Ausblick auf dort geschmiedete Pläne aus der Kaffeepause geben.

Das histocamp sollte das erste BarCamp für alle sein, die an und mit Geschichte arbeiten und sich von all den anderen Tagungen, Workshops, Arbeitskreistreffen und Konferenzen unterscheiden, die sonst von uns besucht werden. Der Ansatz war vom Organisationsteam bewusst offen gehalten worden, um eine breite, an Geschichte interessierte Öffentlichkeit anzusprechen und ich habe im Rückblick den Eindruck, dass uns das ganz gut gelungen ist. Neben den vielen Gesprächen, die bei Kaffee, Brezn oder Pizza geführt wurden (im Gegensatz zu anderen Tagungen war relativ viel Raum dafür, aber wir hätten bestimmt noch länger machen können), gab es auch einige Sessions, die sich mit Themen befassten, die auch für Gedenkstätten(pädagog_innen) interessant sind:

  • Gamification #erinnern [Aufzeichnung des Livestreams]
  • Der Massenmord von nebenan – Gardelegen nach 1945 #gardelegen
  • Geschichtstourismus #histourism
  • Ahnenforschung mit und ohne NS-Zeit #ahnen
  • Rolle von Historikern in der globalen Migrationsgesellschaft #gegenwart


  • [...]

Quelle: https://gedenkpaed.hypotheses.org/81

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Future of Learning Objects in eLearning 3.0, Beitr. v. Uma Narasimhamurthy / Kholoud Al-Shawkani (King Khalid University, Saudi Arabia)

https://books.google.de/books?id=mFFNKQrlaAsC&pg=PA300 Abstract: The success of eLearning heavily relies on the design of Learning Objects to communicate in an effective way. This article proposes to discuss the design issues of learning objects in eLearning 3.0. A period of collaboration through Social Networking has passed by in eLearning 2.0 phase and we’re out here to create our […]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2015/04/5806/

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Erfahrungsbericht zur RMA Konferenz 2014

In diesem Post möchte ich von der Annual Conference der Royal Musical Association (RMA) berichten, die vom 4. bis 6. September 2014 in Leeds stattfand. Auch wenn dies thematisch nur bedingt zu meinem Blog passt, mag mein kurzer Erfahrungsbericht dennoch für den ein oder anderen interessant sein. Die RMA ist das britische Pendant der Gesellschaft für Musikforschung (GfM). In diesem Jahr feierte sie nicht nur ihr 140-jähriges Bestehen (Gründung: 1874), sondern auch das 50. Jubiläum der Jahrestagung und die 70. Wiederkehr der Verleihung des Titels „Royal“.

 

 

 

 

 

 

Zunächst zum Ablauf: Ähnlich wie bei den Jahrestagungen der GfM waren die insgesamt etwa 70 Vorträge zu 24 „Sessions“ thematisch gebündelt. Jede Session enthielt meist drei kurze Vorträge von etwa 20 Minuten, danach gab es Möglichkeit zur Diskussion. Neben eher traditionellen Themen wie Notation im Mittelalter oder „The Exotic and the Sublime in French Opera“ waren zwei Blöcke explizit auf die britische Musikgeschichte ausgerichtet, zudem gab es Ausflüge in die finnische und südamerikanische Musik. Die Panels zu „Street Music in the Late Nineteenth Century“, zu „Popular Music and Gender“ sowie zur aktuellen Thematik des elektronischen Publizierens trugen zur Breite der thematischen Aufstellung bei. Prozentual gesehen beschäftigten sich die meisten Vorträge mit einer „Kernzeit“ der Musikgeschichte von etwa 1700 bis 1910. Positiv aufgefallen ist mir, dass schon an zweiter Stelle die Vorträge zur Neuen Musik folgten, einer Zeitspanne, die ich hier grob fasse von Arnold Schönberg bis heute. Eine Session war allein dem Schaffen von Thomas Adès gewidmet, eine weitere der (De-)Konstruktion der Geschichte(n) von Elektronischer Musik. Es gab es nur einen Vortrag, der sich explizit mit der Musikwissenschaft selbst auseinandersetzte (wohlbemerkt mit der finnischen).

Hier ein kurzer Einblick in einige ausgewählte Präsentationen: David Hunter (University of Texas at Austin) wies Händels Verbindungen zur Royal Africa Company nach und zeigte, dass im 18. Jahrhundert Instrumente und Opernaufführungen zum Teil mit Geld aus Sklavenhandel finanziert wurden. Es liege in der Verantwortung der Musikwissenschaft, so Hunters Appell, diese Zusammenhänge aufzudecken. Besonders gefallen hat mir die Video-Präsentation (wegen Abwesenheit) von Joshua B. Mailman (Columbia University): Die Rede von der „Struktur“ der Musik sei metaphorisch, so seine Aussage, und impliziere etwas Statisches und sei deshalb nicht geeignet für dynamische Formen. Er schlug stattdessen die Metapher des „Vessel“ vor in Bezug auf musikalische Form: In der doppelten Bedeutung von Blutgefäß (durch das etwas fließt) und Schiff (das auf dem Fluss steuert) sei die Dualität der Zeit besser abgebildet. Diese Dualität spiegle sich wider in der Musik als Partitur (das Subjekt kann vor und zurück gehen in der Zeit) und als Klang (das Subjekt erlebt, wie die Zeit vergeht). Inwieweit man nun bei der musikalischen Analyse von Vessel statt von Struktur reden sollten, sei dahingestellt. Mailmans Überlegungen regen jedoch dazu an, fachübliche Begrifflichkeiten und ihre Implikationen zu reflektieren.

Gascia Ouzounian (Queen’s University Belfast) bot in ihrem Vortrag eine kleine Geschichte des binauralen Hörens (des Hörens mit zwei Ohren), mit dem ich mich zuvor noch nie beschäftigt hatte. Ebenso interessant war die Vorstellung des Forschungsprojekts TaCEM (Technology and Creativity in Electroacoustic Music) von Wissenschaftlern aus den Universitäten von Huddersfield und Durham. Das Projekt verfolgt das Ziel, besser zu verstehen, wie Komponisten von Elektronischer Musik arbeiten. Zu diesem Zweck wurden einige Komponisten beauftragt, mit der gleichen Technologie (zur Klangverarbeitung) ein Werk zu schreiben. Anhand von Komposition und Technologie soll dann der Entstehungsprozess des Werkes nachvollzogen werden. Ob es sich bei diesem Versuch um eine moderne Form von Quellenarbeit handelt? Kontext des Projekts ist die Problematik, dass bei Werken Elektronischer Musik nicht immer klar ist, welche Technologien dem Komponisten zur Verfügung standen. Angesicht der – für Experimente typischen – unnatürlichen Ausgangssituation ist allerdings zu fragen, wie weit die Aussagekraft der Ergebnisse reicht.

Bei der Tagung gab es auch zwei besonders exponierte Vorträge, darunter die „Peter Le Huray Lecture“, gehalten von Alexander Rehding (Harvard University). In seiner Präsentation stellte Rehding (der übrigens gebürtig aus Deutschland stammt) die These auf, dass musikalische Instrumente auch theoretische (für die Musiktheorie nutzbare) Informationen enthalten können. Dieser Vortrag ist mir besonders gut im Gedächtnis geblieben: Mit einer technisch sehr guten Powerpoint-Präsentation und einem mitreißenden Vortragsstil konnte man Rehdings Ausführungen mit Freude folgen. Die Traditionalisten unter den Musikwissenschaftler mögen nun sagen, dass es auf den Inhalt und nicht auf die Rhetorik ankomme, und dass eine (amerikanisch geprägte) Entertainment-Mentalität womöglich das Inhaltliche überblende. Ich sehe das so: Ein sehr guter Vortrag, gepaart mit einer mitreißenden Rhetorik und technisch wohlgesetztem Bildmaterial könnte die Musikwissenschaft auch für weitere nicht-akademische Kreise interessant machen …

Die „Eward J. Dent Medal“ wurde Elizabeth Eva Leach (University of Oxford) verliehen, die zahlreiche Publikationen vorzuweisen und der Alten Musik-Forschung ein neues Gesicht gegeben hat (so hieß es in der Erklärung). In ihrem Vortrag beleuchtete sie den Aspekt des Trostes in der Musik von Guillaume Machaut und verband dafür kulturgeschichtliche und psychoanalytische Ansätze mit musikwissenschaftlicher Quellenarbeit.

Zu den Vorträgen, die ich gehört habe (etwa ein Drittel aller Vorträge), kann ich folgende Einschätzung äußern: Wie überall gab es gute und weniger gute Vorträge, insbesondere in Bezug auf den Vortragsstil, aber auch bezüglich der Forschungsdesigns, deren Relevanz und Kohärenz unterschiedlich ausfielen. Positiv ist mir aufgefallen, dass jeder Vortragende gleich im ersten Satz seine Hauptthese auf den Punkt brachte, die er dann im Folgenden erläuterte und elaborierte. Das macht das Nachvollziehen von Vorträgen mit weniger gelungener Dramaturgie leichter. Allerdings hat dies in einigen Fällen auch folgendes Problem mit sich gezogen: Erst wird eine starke These geäußert, dann werden zahlreiche Fakten gesammelt und interpretiert, und schließlich wird im letzten Satz die Anfangsthese wieder aufgegriffen, ohne jedoch mehr als nur oberflächlich von den herangezogenen Quellen und Fakten untermauert zu sein. So wurde das, was zu Anfang in großen Worten versprochen wurde, nicht immer eingelöst.

Abschließend noch ein paar Bemerkungen zur allgemeinen Atmosphäre: Ein großer Aufenthaltsraum bot die Möglichkeit sich in den Kaffeepausen auszutauschen. Dabei war die  Kommunikation wenig von Formalitäten geprägt: So kam man recht schnell ins Gespräch mit anderen und hielt gerne ein wenig Smalltalk mit seinen Sitznachbarn. Das Kennenlernen und Knüpfen von Bekanntschaften wurde vielleicht auch dadurch erleichtert, dass grundsätzlich keine Titel auf den Namensschildern standen. Insgesamt herrschte eine freundliche Atmosphäre, mit kleinen Witzeleien hier und da – selbst bei der sonst so trockenen Mitgliederversammlung. Fazit: Eine gute Gelegenheit, um die englische Musikwissenschaft kennenzulernen, mit dem ein oder anderen Vorurteil aufzuräumen und die Gepflogenheiten und das Selbstverständnis der Musikwissenschaft in Deutschland und England zu vergleichen.

Quelle: http://avantmusic.hypotheses.org/222

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Linksammlung: Neues zum Oberrhein im Mittelalter

Immer wieder stolpern wir über interessante Links zur mittelalterlichen Geschichte des Oberrheingebiets. In unregelmäßigen Abständen wollen wir solche Links nun im Blog präsentieren und kurz kommentieren:

Der von mir und der Archäologin Sophie Hüglin gemeinsam verfasste Tagungsbericht fasst die meisten Vorträge der interdisziplinären Tagung “Grenzen, Räume und Identitäten am Oberrhein und in seinen Nachbarregionen von der Antike bis ins Hochmittelalter” für H-Soz-u-Kult zusammen. Als verkürztes Ergebnis der Tagung ist festzuhalten, “dass der Oberrhein von der Antike bis ins Hochmittelalter keinen einheitlichen kulturellen Raum konstituierte und weder eine oberrheinische Identität bestand noch postuliert wurde. Er erwies sich jedoch als gutes Beispiel, um neuere Raumkonzepte zu diskutieren und für die beiden beteiligten Hauptdisziplinen fruchtbar zu machen.”

Maxi Maria Platz berichtet in ihrem Blog “MinusEinsEbene” über die Ergebnisse ihrer Magisterarbeit mit dem Titel: ““Altenmünster – Seehof – Kreuzwiese. Neue Betrachtungen zum Siedlungsraum Lorsch von der Spätlatènezeit bis zum Ende des Hochmittelalters”. Dort ist sowohl ihre Magisterarbeit zum Download bereitgestellt, als auch drei online verfügbare und von ihr verfasste Artikel verlinkt.

Ausgehend von einem Artikel in der Badischen Zeitung über die Ergebnisse einer Georadarbegehung des Landesamts für Denkmalpflege Baden-Württemberg habe ich einen kleinen Artikel für das Blog Ordensgeschichte verfasst.

  • Frühkarolingische Kirchenfragmente in Mainz gefunden.

Ein längerer Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung setzt sich mit den archäologischen Funden auseinander, die bei einer Grabung in der Mainzer Johanniskirche aufgetaucht sind und die daraufhindeuten, dass im Fundament der Kirche noch zahlreiche Überreste des wohl um 800 unter Erzbischof Hatto errichteten Vorgängerbaus des heutigen um das Jahr 1000 errichteten Domes befinden. Mit dem gleichen Thema beschäftigt sich auch ein Interview des SWR mit dem Heidelberger Kunsthistoriker und Mittelalterarchäologen Matthias Untermann, der gemeinsam mit seinem Team die Funde untersucht. Erste Publikationen von Teilergebnissen findet man hier.

In der Badischen Zeitung ist am 16. März ein Artikel von Peter Kalchthaler erschienen, in dem er davon berichtet, wie die farbige Ausmalung des Mittelalters in der Barockzeit durch einen graublauen Anstrich ersetzt wurden, bevor dann ab Ende des 18. Jahrhunderts eine neogotische Restaurierung den Naturstein freilegte.

Von acht der insgesamt elf Vorträge, die im Rahmen der Samstagsuni der Universität Freiburg im Wintersemester 2013/14 zum Freiburger Münster gehalten wurden, sind mittlerweile Mitschnitte auf den Seiten des Studium Generale eingestellt. So finden sich dort zum Beispiel die Vorträge vom Schweizer Kunsthistoriker Peter Kurmann zum Thema “Langhaus und Turm des Freiburger Münsters – Brennspiegel der „Gotik um 1300“?“, von Thomas Zotz zum Thema “Die Stadtherren von Freiburg und das Münster: Berthold V. von Zähringen, die Grafen von Freiburg und das Haus Habsburg“  oder Münsterbaumeisterin Yvonne Faller über “Stein ist nicht ewig: neueste Entwicklungen und jahrhundertealte Fragen rund um die Erhaltung des Freiburger Münsters.”

Die Badische Zeitung berichtet über die Pläne eines Vereins, der in der alten Klosterscheune des Klosters St. Peter ein Zähringermuseum entstehen lassen will. Der Fokus der Ausstellung, die unter Leitung von Casimir Bumiller entstehen wird, soll nicht auf Exponaten, sondern “auf der anschaulichen Vermittlung von Wissen über die Epoche des Hochmittelalters und ein Herrschergeschlecht, das sich neben den schwäbischen Staufern zunächst nicht recht behaupten konnte” liegen. Daneben soll aber auch auf den Stadtgründungen der Zähringer und der Geschichte von den Zähringern bevogteter Klöster Raum eingeräumt werden. Derzeit werden Gelder aus dem “Leader”, dem EU-Programm zur Förderung des ländlichen Raums beantragt, um baldmöglichst mit der Verwirklichung der Ausstellung zu beginnen.

Klaus Graf verweist in Archivalia darauf, dass der auf der Reichenau entstandene Klosterplan von St. Gallen nun in einer hochauflösenden Version beim Projekt E-Codices zur Verfügung steht. Weitere Informationen gibt es auch beim „St. Gall Monastery Plan Project“ der University of Virginia.

Wir freuen uns besonders, dass sich mittlerweile erste Diskussionen auf “Mittelalter am Oberrhein entwickeln. So beispielsweise zur Frage nach Besitz der Klöster Hirsau und Reichenbach bei Au am Rhein. Hoffentlich ist dies nur der Anfang!

Eine Linksammlung, wie die hier zusammengestellte, ist natürlich nie vollständig. Wer Ergänzungen oder zusätzliche Hinweise hat, darf diese gerne in den Kommentaren ergänzen oder per Mail an mich weitergeben.

 

Quelle: http://oberrhein.hypotheses.org/350

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Gefühlsräume – Raumgefühle. Zur Verschränkung von emotionalen Praktiken und Topografien der Moderne – Ein Tagungsbericht von Benno Gammel und Rainer Herrn

Die emotionshistorische Forschung hat bisher häufig mit der Bourdieu’schen Begrifflichkeit der emotionalen Praxis operiert und danach gefragt, wie sich historische Aktricen und Akteure Gefühlsmuster habituell aneigneten oder wie ihnen diese eingeprägt wurden. Dabei geriet der transitorische Zusammenhang zwischen Emotionen und … Continue reading

Quelle: http://soziologieblog.hypotheses.org/6114

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Emotionen und Gewaltgemeinschaften – Ein Tagungsbericht von Claudia Ansorge

Die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierte Forschergruppe „Gewaltgemeinschaften“ ist seit 2009 tätig. Dabei handelt es sich um eine Kooperation der Universitäten Gießen, Bochum, Erlangen-Nürnberg und Kassel sowie des Herder-Instituts Marburg. Die Forschergruppe betrachtet Gewalt als menschliche Grunderfahrung und untersucht Gruppen, … Continue reading

Quelle: http://soziologieblog.hypotheses.org/5964

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Kurzbericht zum DARIAH-DE-Expertenworkshop »Controlled Vocabularies for Historical Place Types«

Am 10. und 11. November fand in der historischen Domus universitatis in Mainz, dem Sitz des Leibniz-Instituts für Europäische Geschichte (IEG) ein DARIAH-DE-Expertenworkshop zum Thema »kontrollierte Vokabulare für Typen historischer Orte« statt. Diese Thematik ist ein Schwerpunkt der  Arbeiten des IEG in DARIAH-DE, wobei der räumliche und zeitliche Fokus dabei zunächst auf dem mittelalterlichem und frühneuzeitlichen Europa liegt. Das Ziel des Workshops war es, Experten aus verschiedenen Disziplinen an einen Tisch zu holen und Prinzipien für die Entwicklung eines kontrollierten Vokabulars für historische Ortstypen und eine ersten Version eines Grundvokabulars zu entwickeln.

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Der Expertenworkshop in Mainz war durch intensive Diskussionen, aber auch durch große Übereinstimmung zwischen den Teilnehmern gekennzeichnet.

Am Workshop nahmen 19 Experten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Polen, Großbritannien und Norwegen und natürlich die Organisatoren vom IEG (Michael Piotrowski, Giovanni Colavizza und Anna Aurast) teil. Am ersten Tag eröffnete Giovanni Colavizza den Workshop mit einer Einführung in das Thema unter dem Titel »Kontrollierte Vokabulare und Geisteswissenschaften: Probleme einer Beziehung« und stellte den Ansatz des Projekts, nämlich die funktionale Kategorisierung von historischen Ortstypen, vor und beschrieb die damit verbundenen Herausforderungen. Anschließend fand eine erste Diskussion, verbunden mit einer Vorstellungsrunde statt.

Im Anschluss stellten mehrere der eingeladenen Experten ihre Projekte vor:

  • Francesco Beretta und Charlotte Butez (CNRS/Université de Lyon): »The SyMoGIH project (Système modulaire de gestion de l’information historique) and the issue of the historical place types«
  • Marco Jorio (Historisches Lexikon der Schweiz): »Geographical categories in the Historical Lexicon of Switzerland«
  • Luc Schneider (Universität des Saarlandes): »On Sites and Functions: the BFO approach (Basic Formal Ontology)«
  • Franziska Ruchti (Diplomatische Dokumente der Schweiz): »The DODIS Database – geriatric challenges of a fountain of youth«).
  • Kai-Christian Bruhn (Fachhochschule Mainz): »On the use of controlled vocabularies at the Institute for Spatial Information and Surveying Technology«
  • Bogumił Szady (Instytut Historii Polskiej Akademii Nauk): »Sacral objects and church administration units as a subject of historical spatio-temporal databases«
  • Pascale Sutter (Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins): »Places in the Collection of Swiss Law Sources«
  • Marek Słoń (Instytut Historii Polskiej Akademii Nauk): »Types of settlements in Poland in the 16th century.

Abschließend wurden die Erkenntnisse aus den Präsentationen und das Projekt des IEG miteinander verglichen und diskutiert. Das gemeinsame Abendessen fand – passend zum Thema des Workshops – im »Heiliggeist« statt, das sich in einem 1236 ursprünglich als Spital erbauten Gebäude befindet, dessen wechselvolle Geschichte sehr gut die Problematik der Klassifikation historischer Orte illustriert.

Am zweiten Tag des Workshops fand zunächst intensive Arbeit in zwei Gruppen statt, fokussiert auf das Vorhaben des IEG-Projektes zur funktionalen Kategorisierung von historischen Ortstypen.  Eine Gruppe beschäftigte sich anhand von konkreten Beispielen historischer Orte mit den Funktionen, die verschiedenen Typen von Orten inhärent sind; in der anderen Gruppe anderen wurde über konzeptuelle Ansätze und Beschreibungsformalismen diskutiert. Anschließend wurden im Plenum die Ergebnisse aus den beiden  Gruppen analysiert. Zum Abschluss wurden die Ergebnisse des Workshops und die zukünftige Arbeit besprochen.

Durch den Workshop gelang es uns, eine Diskussion über kontrollierte Vokabulare für Ortstypen anzustoßen, die aus verschiedenen Fach- und Forschungsperspektiven geführt wurde. Durch die Veranstaltung ist eine kleine Community von interessierten Wissenschaftlern aus verschiedenen Fachrichtungen entstanden, die noch weiter wachsen soll. Der von IEG vorgeschlagene Ansatz wurde ausführlich diskutiert, verbessert und wird zurzeit weiter entwickelt und implementiert.

In der Zukunft wollen wir weitere wissenschaftliche Communities einbinden, um sinnvolle Erweiterungen des Vokabulars zu diskutieren. Parallel sollen grundlegenden Prinzipien für kontrollierte Vokabulare in den Geisteswissenschaften erforscht werden, um die Entwicklung von weiteren Vokabularen für andere Anwendungen in der nächsten Projektphase vorzubereiten.

Quelle: http://dhd-blog.org/?p=2589

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„Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“: Oberpfälzer Archivpflegertagung 2013 in Amberg

Zur jährlich stattfindenden Oberpfälzer Archivpflegertagung lud die Leiterin des Staatsarchivs Amberg, Frau Dr. Rita Sagstetter, am 24. Oktober 2013 die Archivpflegerinnen und Archivpfleger der Oberpfalz nach Amberg ein. Im Mittelpunkt der diesjährigen Tagung standen Rechtsfragen, die sich bei Archivgutnutzung ergeben, wie es Frau Dr. Sagstetter in ihrem Einladungsschreiben formulierte. Nach der Begrüßung und der Einführung in diese oft undurchsichtig erscheinende und komplexe Thematik durch Fr. Dr. Sagstetter sollten zwei Vorträge das Tagungsthema „Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“ näher beleuchten und praxisbezogene Hinweise liefern.

Für die bayerischen Archive stellen „Recht und Rechtsfragen“ in Bezug auf die Archivbenützung respektive die Benützung von Archivgut einen umfangreichen Komplex dar, der sich aus dem Bayerischen Archivgesetz ergibt. Denn die „Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten“1. Folglich resultiert aus der Zielsetzung, das Archivgut dem Benutzer zugänglich zu machen, ein gewisser Zielkonflikt zwischen Allgemeinheit und Persönlichkeit, wie es Frau Dr. Sagstetter formulierte. Die Lösung dieser vermeintlichen Kontroverse obliegt dem jeweiligen Archiv, der zuständige Archivar muss sozusagen als eine Art Mediator fungieren, um den Benutzern einen offenen Zugang zu allgemeinen Archivgut unter Wahrung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und der Persönlichkeitsrechte zu ermöglichen.

Die Benützung von Archivgut muss folglich an Regularien geknüpft sein, die eine daten- und persönlichkeitsschutzrechtliche Basis darstellen. Herr Dr. Till Strobel vom Staatsarchiv Amberg stellte in seinem Vortrag das „Archivbenützungsrecht“ vor und erläuterte dessen oft nicht unproblematische Anwendung im Archivalltag. Vor allem in Bezug auf das Schriftgut des 20. Jahrhunderts ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben eine schwierige Aufgabe und muss stets geprüft werden. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte nach Art. 1, 2 und 5 garantieren den Menschen aber eine Transparenz hinsichtlich der staatlichen Institutionen und ihrer Entscheidungen. Dr. Strobel verwies hier als Beispiel auf die Entwicklung der Benutzeranträge des Staatsarchivs Amberg. So sind heute im Gegensatz zu früher die Angaben zu Beruf und Sprachkenntnissen freiwillig, da sie keine notwendige Information darstellen und die Persönlichkeit der Benutzer betreffen.

Grundsätzlich stellt das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) vom 1. Januar 1990 die rechtliche Grundlage des Archivbenützungsrechts dar. Durch das sogenannte Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 des Bundesverfassungsgerichts war eine juristische Präzisierung hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nötig geworden, sodass neben dem genannten Archivgesetz auch eine Benützungsordnung für die staatlichen Archive Bayerns (ArchBO) am 16. Januar 1990 erlassen wurde. Diese regelt neben der eigentlichen Benützung auch die Benützungsgebühren in den staatlichen Archiven.
Der Referent verwies außerdem auf den Art. 10 Abs. 1 BayArchivG, der bestimmt, dass das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut nach Antrag zur Verfügung steht. Einschränkend wirkt hierbei Art. 10 Abs. 2 BayArchivG, da ein berechtigtes Interesse an der Benützung vorliegen muss und zugleich nicht gegen Schutzfristen verstoßen werden darf. „Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt“2. Unter Abs. 2 Nr. 3 werden die Auflagen zur Benützung aufgeführt, die auch eine Verweigerung des gesamten Archivguts miteinschließen, wenn beispielsweise eine Staats- oder Persönlichkeitsrechtsgefährdung durch die Benützung entstünde. Für eine auf das Grundgesetz gestützte Benützung ist eine Regelung der Sperrfristen unablässig, ein mögliches Regelungsdefizit muss vermieden werden. Dr. Strobel verwies hier auf die Justizakten oder Personalakten, wo stets ein Geburtsdatum vermerkt ist. Der Bezug auf eine natürliche Person ist häufig gegeben, das Archivgut bedarf deshalb einer konsequenten Überprüfung hinsichtlich personenbezogener Einzelangaben. Bei Archivgut wie Steuer-, Patienten-, Prozess-, oder Personalakten ergibt sich eine Kongruenz zwischen dem Namen und dem Inhalt. So stellen alte Schülerlisten, die neben dem Geburtsdatum und der Anschrift Beurteilungen sowie Noten beinhalten, einen personenbezogenen Akt dar, der aufgrund des BayDSGs den bekannten Sperrfristen unterliegt, erklärte Dr. Strobel. Bei einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt wäre der Personalakt mit einer Sperrfrist belegt, die Akten bezüglich der „reinen“ Tätigkeit wären offen zugänglich, sofern sie nicht gegen andere Auflagen verstoßen. „Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden; das gleiche gilt für die Entschädigungsakten des Landesentschädigungsamts und die Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsbehörde Bayern“3. Das Bundesarchivgesetz schreibt zusätzlich eine Sperrfrist von 30 Jahren für die Wahrung des Steuer-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, für das Sozialgeheimnisses sogar 60 Jahre vor, die nach dem Ende des jeweiligen Aktes beginnt. Es regelt ferner auch die Benützung des Archivguts von Zoll, Deutsche Bahn, Deutsche Post sowie Bundespolizei und garantiert den im Umweltinformationsgesetz (UIG) festgesetzten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Akten, welche Informationen zu Umwelt, Lebensmittel, Wasser oder Luft beinhalten. Eine Beschränkung stellt wiederholt der Datenschutz dar, falls sich personenbezogene Daten im Archivgut befinden.

Im Praxisalltag, so erläuterte Dr. Strobel, sind alle Anfragen einzeln zu prüfen, da häufig parallele Schutzfristen einzuhalten sind und Akten häufig uneinheitlich erwachsen sind. Daher ist es meist unumgänglich den personenbezogenen Teil der Aktes zu sperren und den „unbelasteten“ Teil dem Benutzer vorzulegen – vorausgesetzt es ist nicht ausreichend, wenn der Archivar persönlich Auskunft über den „unbelasteten“ Teil des Aktes erteilt. Eine weitere Möglichkeit stellt der Antrag auf Schutzfristenverkürzung (Art. 10 Abs. 4 BayArchivG) dar, die strikt geregelt ist und eine Verkürzung bei personenbezogenem Archivgut nur zulässt, „wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden“4. Für die kommunalen Archive gelten die gleichen Voraussetzungen, sodass der Erlass einer allgemein gültigen Archivordnung sehr empfehlenswert ist, um eine einheitliche Benützung des Archivguts zu gewährleisten. Für Unterlagen, die unter einem gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder personenbezogene Daten beinhalten, gelten nach Art. 13 Abs. 2 BayArchivG die bereits aufgezeigten Sperrfristen und Beschränkungen.

Ein besonderes Archivgut stellen, vor allem in den kommunalen Archiven, die Personenstandsunterlagen dar, die nach Angabe an das Archiv als Archivgut gelten und deshalb dem BayArchivG unterliegen. Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19. Februar 2007, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, erfolgte die Einführung eines elektronischen Personenstandsregisters anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Die Fortführungsfristen der Personenstandregister betragen für die Geburtenregister 110 Jahre, für die Sterberegister 30 Jahre und für die Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre.5 In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Ablauf der Fristen die Register an die zuständigen Archive übergehen und als Archivgut benutzbar werden. Das PStG regelt die Benützung der Personenstands- und Personenstandszweitbücher streng, weshalb bei Anfragen empfohlen wird, als Archivar eine persönliche Auskunft zu erteilen oder Auszüge in Kopie vorzulegen, um eine Einhaltung der Schutzfristen zu garantieren.

Im Anschluss an den Vortrag von Dr. Strobel erklärte Frau Dr. Sagstetter, dass die Personenstandsunterlagen vor dem Übergang ans Archiv als Registraturgut gelten und somit dem Personenstandgesetz unterliegen. Im Archiv werden sie aber zu Archivgut und können unter Einhaltung der Schutzfristen nach dem BayArchivG eingesehen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass auch „Findmittel“ personenbezogene Informationen enthalten können und dementsprechend gesperrt oder eingeschränkt dem Benutzer vorgelegt werden müssen.

Der zweite Vortrag der Tagung „Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Archiv“ stellt ein Thema in den Vordergrund, das in der Archivkunde6 ohne Zweifel eine Rolle spielt, in den kommunalen Archiven wahrscheinlich aber wenig Beachtung findet, obwohl es diese ebenfalls betrifft – womöglich sogar stärker als Staatliche Archive. Dr. Susanne Wolf von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zielte mit ihrem Vortrag darauf ab, die Wichtigkeit und Omnipräsenz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte gerade in der kommunalen Archivlandschaft Bayerns herauszustellen, um zukünftig in der Praxis für dieses Thema sensibilisiert zu sein.

Die gesetzliche Grundlage des Urheberrechts stellt das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (UrhG)“ vom 9. September 1965 dar, zuletzt geändert am 1. Oktober 2013.7 Die letzte Änderung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft und umfasst laut Frau Dr. Wolf den sogenannten „3. Korb“. Er beinhaltet eine für die Archivarbeit wichtige Regelung: die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht oder nur schwer ermittelbar ist – diese Werke werden auch als „Verwaiste Werke“ bezeichnet.

Als „Geschützte Werke“ werden nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen anerkannt, die einer gewissen Formgebung entsprechen und eine Individualität aufweisen müssen. Man spricht hierbei von einer „Leistungshöhe“, welche ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk besitzen muss. Als Beispiele für geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die diese Anforderungen erfüllen, gelten Sprachwerke, Schriftwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke oder Lichtbilder sowie Zeichnungen, Pläne und Karten, also Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Ausnahmen bilden amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtl. Erlasse usw. nach § 5 UrhG. Findbücher sind dagegen keine amtlichen Werke und sind damit frei verwertbar, nach § 43 UrhG. Ferner ist festzustellen, dass der Urheber der Schöpfer des Werkes ist – im Sinne des Schöpferprinzips. Eine juristische Person kann dagegen keine Urheberechte geltend machen. Die wichtigste Aussage zum Urheberrecht findet sich unter § 11: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“8 Aus diesem Passus resultieren auch die beiden Unterabschnitte „Urheberpersönlichkeitsrecht“ und „Verwertungsrechte“, die auch für die Archivpraxis von Bedeutung sind. Das Urheberpersönlichkeitsrecht garantiert dem Urheber einen „ideellen Schutz“, da es ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt, wie Frau Dr. Wolf betonte. Die Verwertungsrechte beinhalten das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) einschließlich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Für das Urheberrecht außerordentlich wichtig sind die Regelungen die Rechtsnachfolge betreffend, die unter § 28 UrhG subsumiert werden. Ferner werden die Einräumung und die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die angemessene Vergütung (§ 31 – § 44 UrhG) detailliert geregelt. Die Differenzierung zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht garantiert eine Beschränkung der Nutzung auf eine oder mehrere Personen. Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mit dem Erwerb eines Werkes nicht automatisch die Übertragung der Urheberechte erfolgt. Der Eigentum oder Besitz eines Werkes erlaubt folgerichtig nicht unbedingt die uneingeschränkte Nutzung des Werkes in Form einer Vervielfältigung oder einer Verbreitung. Frau Dr. Wolf erinnerte daran, bei der Übernahme beispielsweise eines Nachlasses sich auch die Urheberrechte schriftlich übertragen zu lassen. Die Dauer des Urheberrechts gilt 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers und wird als zeitliche Schranke gesehen (§ 64 UrhG). Dennoch sind nach § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig, wenn sie beispielsweise zum wissenschaftlichen Gebrauch, zur Veranschaulichung für Schule und Hochschule oder als Schutzdigitalisierung dienen.

Vor der Benützung im Archiv muss geprüft werden, ob ein Werk bereits veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) – z.B. in einer Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – oder erschienen (§ 6 Abs. 2 UrhG) ist – in einem Buch der Öffentlichkeit angeboten. Ist dies der Fall, ist eine Vorlage im Lesesaal möglich. Liegt eine ungeklärte Rechtslage vor, d.h. das Werk ist weder veröffentlicht noch erschienen, kann eine Vorlage verweigert oder unter Einschränkung, in Form eines Zitier- und Kopierverbots, gewährt werden. Zieht der Benützer eine Veröffentlichung in Erwägung, sollte er durch einen Antrag auf die möglichen Urheberechte an dem Werk aufmerksam gemacht werden und bekommt gleichzeitig die Verantwortung für die Wahrung der Recht übertragen. Für die Praxis erscheint dieses ein Vorgehen als unerlässlich.

Ein für den kommunalen Archivalltag exemplarisches Archivgut stellen Lichtbilder sowie Lichtbildwerke dar. Die Schutzfristen für erstere werden unter § 72 UrhG geregelt, sie erlöschen 50 Jahre nach dem Erscheinen oder der Herstellung des Lichtbilds. Satellitenfotos oder gewerblich hergestellte Aufnahmen zählen beispielsweise zum Archivgut „Lichtbilder“. Im Gegensatz hierzu gilt bei Lichtbildwerken, die nach § 2 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen und somit als geschütztes Werk eingestuft werden, eine Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen.9 Bei der Verwertung oder der Vervielfältigung eines Lichtbildwerks ist folglich auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Als eine weitere Kategorie stellte Frau Dr. Wolf die „gemeinfreien Fotografien“ nach § 2 Abs. 2 UrhG und § 129 UrhG vor. Alle Fotos oder Lichtbilder, die nach dem 31. Dezember 1940 veröffentlicht worden sind und bei denen gleichzeitig der Urheber auch nach diesem Datum verstorben ist, gelten als geschützt, die Frist läuft hier am 1. Januar 2016 ab. Paradoxerweise gilt der Schutz für Lichtbildwerke von 70 Jahren für Werke in den Jahren 2012 – 2015 eigentlich nicht mehr, jedoch schützt der oben genannte Passus diese Werke immer noch. Als letztes und aber wahrscheinlich aufgrund der Aktualität interessantestes Archivgut präsentierte die Expertin die anfangs bereits erwähnten „Verwaisten Werke“. Als „Verwaiste Werke“ werden Werke und sonstige Schutzgegenstände u.a. in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften, sowie Filmwerke, Bildträger und Tonträger bezeichnet, die aus öffentlich zugänglichen Sammlungen (in Bibliotheken, Archiven oder Museen) stammen und deren Urheber oder Rechtsinhaber trotz intensiver Recherche nicht mehr festgestellt werden kann. Die §§ 61 – 61c UrhG gelten ab dem 1. Januar 2014 und setzen u.a. fest, dass eine Nutzung durch die Allgemeinheit nicht möglich ist, sondern nur privilegierte Nutzer, wie beispielsweise Archivare oder Bibliothekare, der „besitzenden“ Institutionen eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung vornehmen dürfen, vorausgesetzt eine Veröffentlichung des jeweiligen Inhalts hat bereits stattgefunden.10

Neben dem Urheberrecht garantiert das Persönlichkeitsrecht dem Urheber ein Recht am eigenen Bild, auch als „Bildnisrecht“ bezeichnet.11 Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG, auch KUG)“ vom 9. Januar 1907 dar. Ursprünglich wegen der widerrechtlichen Aufnahme von Fotos des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck erlassen, sind heute im Wesentlichen noch die §§ 22, 23 und 24 KunstUrhG wichtig. So besitzt jeder Mensch das Recht über die Veröffentlichung eines Bildnisses seiner Person zu entscheiden, den sogenannten Einwilligungsvorbehalt.12 Ausnahmen werden unter § 23 KunstUrhG geregelt. Es dürfen ohne der nach § 22 erforderlichen Einwilligung „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“, „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ sowie „Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“ verbreitet und zur Schau gestellt werden.13 Die im Anschluss an den Vortrag gestellten Fragen zeigten, dass dieser Bereich enormen Diskussionsbedarf bietet, da häufig eine ungeklärte Urheberschaft vorliegt und die verwaisten Werke eine komplizierte Handhabe verlangen. Frau Dr. Sagstetter verwies in ihrem Schlusswort vor allem auf die Umsetzung der Vorschriften und die Einhaltung der Schutzfristen in der Praxis, die sich zwar aufgrund neuer Medien oft als komplexe Aufgabe darstellen, dennoch strikt verfolgt werden und gerade deshalb oberste Priorität genießen. Es bleibt abzuwarten, wie sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung von Archivgut die rechtlichen Grundlagen im Bereich Archivbenützungsrecht sowie Urheber- und Persönlichkeitsrecht verändern (müssen).

1 Art. 2 Abs. 3 BayArchivG.
2 Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayArchivG.
3 Art. 10 Abs. 3 Nr. 4 BayArchivG.
4 Art. 10 Abs. 4 Nr. 2 BayArchivG.
5 § 5 Abs. 5 Personenstandgesetz (PStG).
6 Auszug Literaturliste Dr. Susanne Wolf: Klaas, Nadine: Die Grundlagen des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 211-352. und Polley, Rainer: Archiv- und urheberrechtliche Aspekte der Anfertigung von Reproduktionen und der Digitalisierung, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 361-392.
7 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/, 25.10.13, Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
8 § 11 UrhG.
9 § 64 UrhG.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 59, S. 3728-3729.
12 § 22 KunstUrhG.
13 § 23 KunstUrhG.

Quelle: http://histbav.hypotheses.org/568

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“Zwischen Serie und Werk. Die ARD-Reihe ‘Tatort’ im fernseh- und gesellschaftsgeschichtlichen Kontext” – Ein Tagungsbericht von Philipp Böttcher und Kai Matuszkiewicz

Wollte man einen einigermaßen umfänglichen Einblick in die Gesellschafts- und Mentalitätsgeschichte der Bundesrepublik seit 1970 gewinnen, so müsste man nur etwa 55 Tage ununterbrochen vor dem Fernseher verbringen. So lange nämlich würde es dauern, alle bis Juli 2013 ausgestrahlten Einzelfolgen … Weiterlesen

Quelle: http://soziologieblog.hypotheses.org/5452

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Kurzer Bericht von der GSCL 2013 in Darmstadt

Die diesjährige Tagung der Gesellschaft für Sprachtechnologie und Computerlinguistik (GSCL 2013) fand vom 25. bis zum 27. September 2013 an der TU Darmstadt statt, mit Workshops am 23. September und Tutorials am 24. September. Ich berichte aus zwei Gründen hier im DHd-Blog über die GSCL 2013: Zum einen hat man mich freundlich darum gebeten, zum anderen wies GSCL 2013 eine bemerkenswerte Anzahl von Beiträgen mit DH-Bezug auf.

Zu den Workshops kann ich leider nichts sagen, da ich am Montag noch nicht in Darmstadt war, hier verweise ich aufs Workshop-Programm. Im Tutorial-Programm am Dienstag waren die Digital Humanities zweifach vertreten, vormittags mit meinem Tutorial »Natural Language Processing for Historical Texts« (Folien), nachmittags mit »Text Analysis and Mining for Digital Humanities« (gehalten von Caroline Sporleder, Universität Trier).

Die eigentliche Konferenz wurde am 25. September mit einem eingeladenen Vortrag »Big Data and Text Analytics« von Hans Uszkoreit (DFKI) eröffnet. Danach gab es zwei parallele Sessions, von denen sich eine mit Sprachverarbeitung für Social-Media-Texten beschäftigte (Melanie Neunerdt, Bianka Trevisan, Michael Reyer, Rudolf Mathar: »Part-of-Speech Tagging for Social Media Texts«, Ines Rehbein: »Fine-Grained POS Tagging of German Twitter Data«, Manuel Burghardt, Alexander Bazo, Christian Wolff: »TWORPUS – An Easy-to-Use Tool for the Creation of Tailored Twitter Corpora«) und die andere mit computerlinguistischen Themen (Sabine Schulte Im Walde, Maximilian Köper: »Pattern-based Distinction of Paradigmatic Relations for German Nouns, Verbs, Adjectives«, Noëmi Aepli, Martin Volk: »Reconstructing Complete Lemmas for Incomplete German Compounds«, Thomas Bögel, Anette Frank: »A Joint Inference Architecture for Global Coreference Clustering with Anaphoricity«).

Nach der Mittagspause trugen die Kandidaten für den GSCL-Preis für die beste studentische Abschlussarbeit vor:

  • Marcel Bollmann (Ruhr-Universität Bochum): »Automatic Normalization for Linguistic Annotation of Historical Language Data« – auch das ein Thema mit starkem Digital-Humanities-Bezug –,
  • Yevgen Chebotar (TU Darmstadt): »Dialog Act Classification in Wikipedia Discussion Pages« und
  • Steffen Remus: »Automatically Identifying Lexical Chains by Means of Statistical Methods – A Knowledge-Free Approach«.

Im Anschluss fand die Mitgliederversammlung der GSCL statt. Aus DH-Perspektive ist insbesondere berichtenswert, dass die Mitglieder einstimmig die Einrichtung des Arbeitskreises »CL4DH: Computerlinguistik für Digital Humanities« guthießen. Der Arbeitskreis wird von Anette Frank (Universität Heidelberg) und Anke Lüdeling (HU Berlin) geleitet. Ziel des Arbeitskreises ist es, die Leistungsfähigkeit computerlinguistischer Werkzeuge und Verfahren für den Einsatz in den Digital Humanities zu verbessern. Hierfür sollen spezielle Bedürfnisse, Fragestellungen und Interessensgebiete aus den Digital Humanities in eine gemeinsame Forschungsagenda aufgenommen werden. Außerdem sollen Desiderata der aktuellen computerlinguistischen Forschung für das Deutsche analysiert werden, um durch Community-Aktivitäten die Qualität computerlinguistischer Werkzeuge für den Einsatz in den Digital Humanities zu verbessern. Weitere Informationen zum Arbeitskreis finden sich auf seiner Webseite.

Der Donnerstag begann mit einer Poster-Session. Aus einer DH-Perspektive möchte ich hier vor allem die Poster »Technological Support for Older Germanic Languages« (Christian Chiarcos, Timothy Price, Maria Sukhareva) und »Erkennung interpersonaler Relationen in XML-kodierten Texten mit lokalen Grammatiken« (Sophia Stotz, Valentina Stuss) hervorheben.

Bei den folgenden parallelen Paper-Sessions hatte vor allem Claes Neuefeinds Vortrag »Collaboratively Building Corpora – a Case Study for Romansh« einen DH-Bezug. Nach der Mittagspause gab es eine weitere Poster-Session, bei der auch wieder mehrere Arbeiten mit DH-Bezug vorgestellt wurden, etwa »Building and Analyzing a Massively Parallel Bible Corpus« (Thomas Mayer, Michael Cysouw) und »Computational Humanities« (Alexander Mehler, Rüdiger Gleim, Andy Lücking, Giuseppe Abrami, Tim vor der Brück, Zahurul Islam, Armin Hoenen).

Anschließend gab es einen weiteren eingeladenen Vortrag, »Distributed Wikipedia LDA« von Massimiliano Ciaramita. Danach wurde der GSCL-Preis für die beste studentische Abschlussarbeit verliehen, und zwar an Marcel Bollmann – und damit für eine Arbeit mit starkem DH-Bezug, siehe oben. Der Tag endete mit dem sehr gelungenen Konferenzdinner im Biergarten »Zum Scheinheil’gen«.

Der Freitag begann mit dem eingeladenen Vortrag »Multimodal Sentiment Analysis« von Rada Mihalcea und der Verleihung der GSCL-Ehrenmitgliedschaft an Burghard Rieger. Leider konnte ich an der abschließenden Kaleidoskop-Session nicht mehr teilnehmen, an der weitere Arbeiten mit DH-Bezug vorgestellt wurden; dazu gehörten die Vorstellung des Arbeitskreises »Computerlinguistik für Digital Humanities« durch Anette Frank und Anke Lüdeling, »Digital Humanities Text Analysis: Needs and Deeds« von Sabine Bartsch und Andrea Rapp, »SeNeReKo – Netzwerkanalyse für die Religionsgeschichte« von Frederik Elwert und »Graph Databases for the Exploration of Large Corpora in the eHumanities« von Thomas Efer.

Je nach Forschungsfrage sind natürlich noch weitere als die genannten Vorträge und Poster für Forscher in den Digital Humanities interessant; ich habe mich hier auf die beschränkt, bei denen der Bezug explizit ist und verweise auf die Proceedings. Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass die Digital Humanities in der Computerlinguistik als interessantes Anwendungsgebiet wahrgenommen werden und sich als solches auch etabliert haben.

 

 

Quelle: http://dhd-blog.org/?p=2418

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