Ein Déjà-vu in der Kunsthalle Karlsruhe

Meister der Karlsruher Passion
Ich hatte gestern in der Karlsruher Kunsthalle ein Déjà-vu-Erlebnis, als ich die gleichnamige Ausstellung besuchte. Ich sah zwei Bilder der Kreuznagelung Christi, die beide sehr ähnlich zueinander waren. Eines davon hatte ich schon einmal gesehen, da war ich mir sicher. Dann fiel der Groschen: Ich hatte eines beim ARTigo-Spielen getaggt. Ein Blick auf die Informationen zum Bild zeigte, dass es das Bild des Meisters der Karlsruher Passion (1450/55) gewesen sein musste, weil sich dieses in der Kunsthalle Karlsruhe befindet und Bilder von dort im Datenbestand von ARTigo vorhanden sind.

Jetzt hing es im Original vor mir! Das hat mich sehr gefreut und ich habe mit den zwei Bildern, dem des Karlsruher Meisters und dem des Straßburger Meisters (1490/1500), etwas Zeit verbracht. Das menschliche Bildgedächtnis ist zwar sehr gut, aber ich hatte es bereits vor ein paar Monaten getaggt und aufgrund der kleinen Unterschiede konnte ich nicht ausmachen, welches von beiden ich kannte. Erinnert habe ich mich an die Komposition, wie die diagonal im Bild liegende Christusfigur, die vielen Menschen darum herum, die martialischen Waffen im Hintergrund sowie die kräftige Farbgebung.

Beim Bild des Straßburger Meisters hingegen ist die Figur des Mannes unten rechts im Bild nicht so wohlproportioniert dargestellt und der Spaten, auf den er sich stützt, wird von einer weiteren Figur verdeckt. Auch zählt dieses Bild ein paar Soldaten im Hintergrund weniger und auf Pflanzenmotive am Horizont wurde ebenfalls verzichtet. Außerdem weicht der Gesichtsausdruck der abgebildeten Personen von denen des anderen Bildes ab.

Zum Vergleich hätte ich neben das Bild des Karlsruher Meisters (s.o.), das man über Google oder ARTigo finden kann, gerne das Bild des Straßburger Meisters gestellt, um die Unterschiede noch einmal nachvollziehen zu können. Das Bild des Straßburger Meisters befindet sich im Hessischen Landesmuseum Darmstadt und ich habe es weder über Google noch über Prometheus gefunden, was sehr schade ist. Deshalb ist die Beschäftigung mit dem Vergleich für mich an dieser Stelle zwangsläufig definitiv zu Ende.

Was ich wiederum schade finde, denn ich könnte mir eine anregende Diskussion über die Déjà-vu-Ausstellung sehr gut vorstellen und habe auf der Homepage der Kunsthalle Karlsruhe danach gesucht. Vergebens. Dabei gibt das Thema dieser gelungenen Ausstellung dazu genug her. Solch eine Diskussion – vielleicht in Form eines Blogs – könnte die Besucher neugierig machen. Vielleicht kommen dann mehr? Anmerkungen der Besucher könnten hier gesammelt und ausgewertet werden. Wer weiß, welche Möglichkeiten darin noch liegen? So was muss man ausprobieren. Mein persönlicher Eindruck ist, trotz eigener Unkenntnis und einer nur vagen Ahnung der angesprochenen Möglichkeiten: Die Begleitung einer Ausstellung mit digitalen interaktiven Mitteln bietet neue Chancen der Kommunikation (und Forschung?), und zwar für Fachleute und für Laien. Es heißt, diese Chancen zunächst zu finden und dann zu nutzen, damit die Institution Museum auch morgen noch Bestand hat.

Quelle: http://games.hypotheses.org/345

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Matthew Hannah zum Volkszählungsboykott in der BRD

Larry Frohman hat bei der letzten September in London abgehaltenen Tagung Cultures of Surveillance einen Vortrag zum westdeutschen Volkszählungsboykott von 1983/1987 gehalten und ist daher nur zu berufen, für die aktuelle Ausgabe von Central European History (doi:10.1017/S0008938912000271) folgendes Buch zu rezensieren:

Hannah, Matthew: Dark Territory in the Information Age: Learning from the West German Census Controversies of the 1980s. Surrey: Ashgate, 2010.

Besonders aufschlussreich ist Frohmans Rekapitulation von Hannahs Schlusskapitel, das u.a. den "harten Boykott" der VolkszählungsgegnerInnen behandelt und in diesem Lehrreiches für einen Umgang mit heutigen, zumeist privaten DatensammlerInnen findet:

The final chapter recounts the ultimately successful efforts of state officials to take back their territory by deploying all of the weapons at their disposal to repress a boycott that they regarded as “an essentially criminal, unconstitutional enterprise” (p. 157). Here, Hannah focuses on the Berlin variant of the “hard boycott” strategy, that is, the strategy by which protesters were to accept the census forms from the enumerators, clip off the identifying code, and return the anonymized forms to central collection points, where a constantly growing running total would, the protesters believed, encourage those who opposed the census, but who feared the consequences, to join in in ever greater numbers until the entire census collapsed. On the one hand, Hannah agrees with those contemporary critics who argued that this strategy ultimately made it easier for officials to identify and pick off isolated protesters. On the other hand, however, Hannah argues—and in so doing he moves in the conclusion from a historical account of the boycotts to political theorizing about what we can learn from them—that such a strategy may well offer a model for contesting the collection and use of personal information in the age of the Internet. Hannah argues with a certain degree of plausibility that the central collection agency, by interposing itself as an anonymizing institution between the citizen and the information bureaucracy, represented an archetype of those companies that allow people to browse the Internet and send e-mail anonymously. He then goes on to suggest that such agencies might evolve into the institutional basis for the collection of personal information, for the active, participatory representation of these alternative forms of social knowledge, and, ultimately, for new forms of informational citizenship.

Hannah (Aberystwyth University) verwendet auch anscheinend recht spannende Stasi-Akten zum Thema; die vom BND dürfte es ja wohl für einige Zeit für die Forschung noch nicht geben, wenn sie überhaupt erhalten bleiben und nicht geschreddert werden ;-)

Was Frohmann leider nicht thematisiert, ist die absurde Preisgestaltung des 276-seitigen Buchs, das nur in einer Papierversion erhältlich ist: Knapp 125 Dollar für die von ihm besprochene Fassung, bei Amazon.de ist es immer noch um etwas mehr als 80 Euro zu haben, auf der Verlagshomepage um 58,50 Pfund; für eine weite Verbreitung ist dies nicht gerade förderlich.

Quelle: http://adresscomptoir.twoday.net/stories/110777455/

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Codex Austriacus online

Das VÖBBlog (1, 2)vermeldete die frohe Botschaft, dass der Codex Austriacus - die wichtige Sammlung habsburgischer Gesetze - online zur Verfügung steht:

Bd.1 (1704)
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1

Bd.2 (1704)
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2

Bd.3 1704-1720
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00007.html
http://books.google.at/books?id=hANGAAAAcAAJ

Bd.4 1721-1740
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487836_00007.html
http://books.google.at/books?id=BQJGAAAAcAAJ

Bd.5 1740-1758
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487837_00007.html
http://books.google.at/books?id=5fRFAAAAcAAJ

Bd.6 1759-1770
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487838_00007.html
http://books.google.at/books?id=QvVFAAAAcAAJ

Nun, da schauen wir uns doch gleich mal das Volkszählungs- und Hausnummerierungspatent vom 10.3.1770 an:





Und die das Fragamt betreffende Passage im Versatzamtspatent vom 14.3.1707 möchte ich auch niemanden vorenthalten:





Für sonstige habsburgische Gesetze ist ja Alex zuständig, und wer näheres zu all diesen wissen will, der oder die konsultiere:

Pauser, Josef: Landesfürstliche Gesetzgebung (Policey-, Malefiz und Landesordnungen), in: Ders./Scheutz, Martin/Winkelbauer, Thomas (Hg.): Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.––18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch (=Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung; Ergänzungsband 44). Wien/München: Oldenbourg, 2004, S. 216––256, http://homepage.univie.ac.at/josef.pauser/php/downloads/pauserquellenkunde.pdf

Quelle: http://adresscomptoir.twoday.net/stories/110776898/

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ViFa Geschichte Nr. 07 (2012): Zeitgeschichte-online. Themenportal für die Zeitgeschichte im Internet

http://www.zeitgeschichte-online.de Nach Art einer breit aufgestellten “Virtuellen Fachbibliothek Zeitgeschichte” bietet Zeitgeschichte-online (ZOL) einen Einstieg in zeithistorisch relevante Internetressourcen sowie eigene Inhalte mit zeitgeschichtlichem Bezug. Das Portal gliedert sich in Bereiche mit eigenen redaktionellen Inhalten (Themen, Film, Austellungen) und auf den Daten von Clio-Online aufbauenden Verzeichnisdiensten (Institutionen, Personen, Projekte, Texte/Quellen, Portale/Kataloge). ZOL angegliedert ist das crossmediale [...]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2012/07/3076/

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Robben Island, Prisoner Number 466/64

Auch eine Art und Weise, mit der Gefangenennummer umzugehen: Nun gibt es also eine Modelinie namens 466/64, benannt nach der Nummer, die Nelson Mandela als Insasse des Gefängnis auf Robben Island trug - Nr. 466 von 1964; präsentiert wurde sie laut StyleIte vorgestern, also am 18.7., dem International Nelson Mandela Day in New York. 46664 ist auch der Name einer 2002 gegründeten Nonprofit-Organisation.

[via Perlentaucher]

Quelle: http://adresscomptoir.twoday.net/stories/109335558/

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FAZ zur "Roten Kapelle"

In der heutigen FAZ (online zur Zeit nur hinter der Pay Wall) beschäftigt sich Rainer Blasius mit der antifaschistischen Widerstandsgruppe "Rote Kapelle" und erwähnt auch deren Diffamierung als Landesverräter durch BRD-Historiker wie Gerhard Ritter; wäre ja auch interessant zu untersuchen, wie die FAZ seit ihren Anfängen diese u.a. durch Peter Weiss' Roman Ästhetik des Widerstands bekannte Gruppe behandelt hat.

Quelle: http://adresscomptoir.twoday.net/stories/109335545/

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Die Geschichte des "Supreme Court of the United States", Teil 1/3

Von Stefan Sasse

Wappen des Supreme Court of the United States
Nach der Gründung der Vereinigten Staaten und der Verabschiedung der Verfassung schwebte die junge amerikanische Republik in dem typischen Schwebezustand, in dem sich neue Staatswesen immer befinden. Eine Verfassung war zwar verabschiedet, mit hehren Prinzipien, in Artikel gegossen, aber wie diese sich in der Realität bewähren würden war noch völlig offen. Es ist ein Problem eines jeden neuen politischen Systems, dass die Rolle der einzelnen Institutionen und Akteure noch nicht klar ist. Das Grundgesetz etwa weist Parteien und Bundeskanzler keine so herausragende Rolle zu, wie diese sie in der bundesrepublikanischen Realität haben. Als die US-Verfassung vorlag, war das Verhältnis der Bundesstaaten zur Zentralregierung ebenso ungeklärt wie die Kompetenzen des Präsidenten oder des Kongresses. Niemand dachte damals jedoch daran, dass der Supreme Court of the United States, den zu schaffen die Verfassung vorschrieb, eine besonders wichtige Rolle einnehmen würde. Als Thomas Jefferson sein Amt als dritter Präsident mit der offiziellen Agenda einer Stärkung der Einzelstaaten antrat, lehnte er eine dominante Stellung von Bundesorganen ab. Am Ende seiner Amtszeit aber mussten sich Exekutive und Legislative dem Primat der Judikative bereits beugen. Seit diesen Tagen an der Dämmerung des 19. Jahrhunderts hat der Supreme Court im Guten wie im Schlechten die Geschichte der USA maßgeblich mitbestimmt. Dieser Artikel soll die Geschichte dieser Institution nachzeichnen, ihre wichtigsten Entscheidungen, die Bedeutung, die diese hatten, und sich der Frage widmen, wie der Supreme Court eigentlich zu bewerten ist.


Bevor die eigentliche Geschichte besprochen werden soll, einige Worte zur Funktionsweise des Supreme Court. Aktuell besteht er aus neun Richtern, darunter ein Vorsitzender. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Die Richter werden vom Präsidenten ernannt (und vom Senat bestätigt) und dienen auf Lebenszeit oder bis sie zurücktreten (theoretisch können sie wie Präsidenten in einem ordentlichen Verfahren ihres Amtes enthoben werden, aber das passierte bisher nicht). Ein geflügeltes Wort besagt daher, dass die Ernennung von Richtern an den Supreme Court die dauerhafteste Maßnahme darstellt, die ein Präsident durchführen kann. Die Richter bleiben für gewöhnlich eine lange Zeit im Amt. Gegen Entscheidungen des Supreme Court kann keine Berufung eingelegt werden. Oftmals wirken ihre Entscheidungen über Jahrzehnte nach und stellen Präzedenzfälle dar, anhand derer sich die nachgeordneten Gerichte orientieren.

John Marshall, 1831
Wie bereits eingangs skizziert deutete zu Beginn wenig auf die Stellung des Obersten Gerichts hin. Sowohl George Washington als auch John Adams brachten ihre Amtszeiten ohne große Einmischung des Supreme Court hinter sich; der einzige größere Fall („Chisholm v. Georgia“) wurde durch den elften Verfassungszusatz hinfällig. Es war überhaupt nicht klar, welchen Geltungsbereich das Gericht überhaupt hat. Durfte das Gericht auf eigene Initiative tätig werden? Konnten Entscheidungen nur auf Anfrage getroffen werden? Und wer durfte diese überhaupt verfassen? Lag die Gerichtsbarkeit nicht eher bei den Einzelstaaten? Die generelle Unsicherheit und Irrelevanz des Supreme Court endeten mit dem Amtsantritt John Marshalls 1801. Marshall ist eine der prägendsten Figuren der US-Geschichte, einer dieser Typen, denen es an Selbst- und Sendungsbewusstsein nicht mangelt und die eine Lücke als Chance und weniger als Hindernis begreifen. Wäre er ein Cowboy, hätte er irgendeine Stadt unter seine Kontrolle gebracht und wäre Sheriff geworden. Er war aber Vorsitzender des obersten Gerichts der Vereinigten Staaten.

Marshall war entschlossen, den Supreme Court zum letztinstanzlichen Rechtsprechungsinstrument auszubauen. Damit stieß er aber genau in den Konflikt des gerade entstehenden ersten amerikanischen Parteiensystems hinein, die Auseinandersetzung zwischen den Federalists und den Democrats (nicht identisch mit den heutigen Democrats). Die große und bis heute andauernde Auseinandersetzung um die Frage, wie viele Rechte die Bundesstaaten gegenüber der Bundesregierung haben, war die entscheidende Wasserscheide für politisch Aktive zur damaligen Zeit. Wenn Marshall, dem mit Jefferson ein (zumindest rhetorisch) entschiedener Verfechter der Rechte der Einzelstaaten als Präsident gegenüberstand, dem Supreme Court also eine entscheidende Stellung einräumen wollte, so musste er geschickt zwischen beiden Lagern lavieren. Er konnte es sich nicht leisten, eines zum Feind zu haben, das den Court bei der ersten Gelegenheit beseitigen würde. Diese Gefahr war durchaus real, das hatte die „Revolution of 1800“ deutlich gezeigt, bei der zum ersten Mal überhaupt die Macht friedlich auf die Opposition übergegangen war. Nichts sprach dagegen, dass dies nicht vier Jahre später erneut geschehen würde, oder sogar früher, wenn sich die Mehrheiten im Kongress entsprechend änderten.

William Marbury
Die Gelegenheit für einen Coup kam für Marshall schnell. John Adams hatte, nachdem er die Wahl 1800 verloren hatte, in dem halben Jahr bis zur Inauguration Thomas Jeffersons noch diverse Richter- und andere Verwaltungsposten gefüllt, um seine Politik gegen Jefferson abzusichern, da er dann mit Personal regieren musste, das Adams‘ Vorstellungen anhing.. Diese Ernennungen - die so genannten "Midnight appointments" - brauchten nur noch die förmliche Überstellung der Urkunden, um gültig zu werden. Adams wie auch die Ernannten gingen davon aus, dass dies reine Formsache war. Jefferson dagegen hielt die Auslieferungen als erste Amtshandlungen auf. Die Urkunden blieben schlicht in der Schublade liegen. Einer derer, die so um ihren Posten gebracht wurden, war William Marbury. Er klagte vor dem Supreme Court gegen die Nicht-Zustellung der Ernennung. Das ist der Hintergrund der berühmten "Marbury v. Madison"-Entscheidung.

Der Fall klingt soweit nach einer reinen Formalie und nicht gerade dazu angetan, grundlegende Bedeutung zu erlangen. Dieser Gedanke verfliegt auch beim Lesen des Urteils nicht. Marshall teilte es vereinfacht gesagt in drei Punkte ein: 1) Hatte Marbury Klagerecht? 2) Ist seine Klage berechtigt? 3) Hatte Marbury Klagerecht vor dem Supreme Court? Diese Aufteilung und deren Reihenfolge ist überraschend, denn vieles war gar nicht gefragt. Interessant war ja eigentlich nur Punkt 2. Marshall beantwortete Fragen 1) und 2) trotzdem schnell mit ¨ja¨ und ging danach zu Frage 3 über, wo es wieder sehr formaljuristisch wird. In Kürze: der Supreme Court besitzt einen Zuständigkeitsbereich, der knapp in der Verfassung definiert wird. Insgesamt ist er aber recht unklar. Marshall argumentierte, dass Marbury nicht das Recht hatte, vor dem Supreme Court zu klagen. Stattdessen hätte er vor einem lokalen Gericht klagen und gegebenenfalls in Revision gehen müssen.

Der Sitz des Kongresses, das Kapitol, 1841
Die Sprengkraft hinter dieser Entscheidung liegt zwischen den Zeilen. Marshall definierte nämlich die Zuständigkeit des Supreme Court und begründete sein Urteil damit, dass es dem Kongress NICHT gestattet war, seinen Zuständigkeitsbereich eigenständig zu definieren. Stattdessen etablierte Marshall das bis heute gültige Prinzip des "judicial review" - der Supreme Court ist letztinstantlich verantwortlich für alle Verfassungsfragen. Jefferson erkannte die Sprengkraft dieses Urteils, aber ihm waren die Hände gebunden - Marshall hatte ihn ausmanövriert, denn politisch hatte Jefferson den Sieg davon getragen. Adams´ Ernennungen wurden nie mehr ausgeliefert. Für die Rechte der Einzelstaaten, als deren Advokat sich Jefferson verstand, war das trotzdem ein herber Schlag, genauso wie für die Exekutive selbst. Der Supreme Court hatte sich quasi selbst neu erschaffen. Der Kongress würde einen Fall niemals seiner Zuständigkeit entziehen können.

Marshall blieb bis 1835 Vorsitzender des Supreme Court. In dieser Zeit fielen viele Entscheidungen, die die hervorgehobene Stellung des Bundes gegenüber den Einzelstaaten zementierten, besonders die recht großzügige Auslegung der so genannten "commerce clause", die dem Kongress die Möglichkeit gibt, den Handel zu regulieren, sofern er mehr als einen Bundesstaat involviert (und in der aktuellen Entscheidung über Barrack Obamas Gesundheitsreform eine entscheidende Rolle spielte) und die Feststellung der Dominanz von Bundesrecht über Staatenrecht. Der Supreme Court fällte überdies vergleichsweise viele Entscheidungen ("judicial activism").  Dies sollte sich unter dem nächsten Vorsitzenden Roger B. Taney, der die Position bis 1864 innehatte, ändern.

Roger B. Taney
Taney empfand eine zurückhaltendere Rechtsprechung, die mehr Kompetenzen bei den Einzelstaaten beließ und die Entscheidungen möglichst untergeordneten Gerichten überließ, für angebracht ("judicial restraint"). Entsprechend gab es unter Taney weniger einschneidende Entscheidungen. Eine allerdings war von geradezu epochaler Bedeutung, da sie das Land einen entscheidenden Schritt in Richtung Bürgerkrieg brachte. Diese Entscheidung war "Dredd Scott v. Sandford" von 1857. Der Sklave Dredd Scott klagte vor dem Supreme Court, dass er frei sein müsse, da er sich lange in einem sklavenfreien Staat aufgehalten habe. Hintergrund ist der Missouri-Compromise von 1820, der vorsah, dass neue Territorien südlich des 36. Breitengrads Sklavenhalter-, die nördlich sklavenfreie Staaten sein sollten. Dred Scott argumentierte, dass er durch den Aufenthalt in einem Land, in dem Sklaverei verboten war, selbst frei geworden sei. Taneys Gericht dagegen wies die Klage mit einer bemerkenswerten Begründung ab: 1) Schwarze könnten keine Bürger der USA sein und seien somit nicht klageberechtigt 2) Der Missouri-Compromise sei verfassungswidrig 3) Der Staat könne keine Sklaven befreien, da dies ein Eingriff in das Recht auf Eigentum (fünftes Verfassungszusatz) sei. Taney hatte gehofft, mit dieser Entscheidung für Klarheit zu sorgen und den Graben, der sich wegen der Sklavenfrage in der Union aufgetan hatte, schließen zu können. Schließlich lieferte er ja eine rechtlich einwandfreie Regelung ab. Stattdessen wurde das Dred-Scott-Urteil zum rallying cry des abolitionistischen Nordens. Im Bürgerkrieg selbst traten solche Fragen deutlich in den Hintergrund. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass Lincoln sich allzuviel um Taneys Gedanken scherte, als er 1862 mit der Emancipation Proclamation die Sklaverei in allen aufständischen Staaten abschaffte.

Mitten im Bürgerkrieg ernannte Lincoln einen neuen, entschieden abolitionistischen Vorsitzenden, Salmon P. Chase. Chase war unter anderem für mehrere Entscheidungen verantwortlich, die die Ansicht Lincolns bestätigten, dass die Union unteilbar sei und zementierten so die rechtliche Auffassung des siegreichen Nordens, eine juristische Ansicht, die bis heute nicht revidiert worden ist und die auch keine entschiedenen Gegner kennt. Sowohl Chase als auch seine Nachfolger Morrison Waite und Melville Fuller waren zudem hauptsächlich mit der Herausforderung konfrontiert, den vierzehnten Verfassungszusatz, der die Diskriminierung aufgrund von Rasse untersagt, mit Leben zu füllen. Diese Zeit des Supreme Court ist die wohl schändlichste bislang, fällt in diese doch die "Plessy v. Furgeson"-Entscheidung, die wohl besser unter dem berühmt-berüchtigten Zitat des "seperate but equal" bekannt ist. Nicht nur entschied der Supreme Court, dass der Staat Privatpersonen die rassistische Diskriminierung nicht verbieten könne. Mit "seperate but equal" legte er fest, dass die Ungleichbehandlung keine Verletzung des Gleichheitsanspruchs darstelle - eine Entscheidung, die heute nur noch Kopfschütteln auslöst. Das direkte Resultat waren getrennte Sitze in Bussen, unterschiedliche öffentliche Toiletten, getrennte Schulen, und so weiter und so fort. Die Rassentrennung stellte die effektivste Möglichkeit der Diskriminierung der Schwarzen für Jahrzehnte dar und feierte in Südafrika auch nach ihrem Ende in den USA eine ganz eigene Blüte, die erst in den 1990er Jahren ihr Ende fand. In den USA sollte es noch 70 Jahre dauern, bis diese Entscheidung revidiert wurde. Ein interessantes Detail am Rande ist, dass „Plessy v. Ferguson“ mit 8:1 Stimmen gefällt wurde - die häufige Kritik am Supreme Court, dass entscheidende Fragen mit 5:4-Mehrheiten kaum legitimiert seien, verliert angesichts einer solchen mit klarer Mehrheit getroffenen schlimmen Entscheidung deutlich an Überzeugungskraft. Die von John Marshall Harlan verfasste Minderheitenmeinung zum Urteil wurde darüberhinaus zur Inspirationsquelle für die Bürgerrechtsbewegung - er war der Einzige, der gegen das Urteil gestimmt hatte.

Teil 2 folgt.  

Bildnachweise: 
Siegel -  SCOTUS (gemeinfrei)
Marshall - Henry Inman (gemeinfrei)
Marbury - unbekannt (gemeinfrei)
Capitol - John Plumbe (gemeinfrei)
Taney - George Peter Alexander Haley (gemeinfrei)

Quelle: http://geschichts-blog.blogspot.com/2012/07/die-geschichte-des-supreme-court-of.html

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Links & Law – Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

http://www.linksandlaw.de Die Seiten des Münchener Rechtsanwalts Stefan A. Ott bieten einen auch für Laien verständlichen Einstieg in sämtliche Bereiche des für Webseitenbetreiber relevanten Internetrechts. So finden Sich Informationen und Präzendenzurteile zur Impressumspflicht, der Haftung von Forenbetreibern, Disclaimern, Suchmaschinen oder auch zum Jugendschutz im Netz.

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2012/07/3069/

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aventinus generalia Nr. 15 [18.07.2012]: Präsentation zum Vortrag „Studentisches Publizieren als neue Form von Wissenschaftskommunikation”

http://www.aventinus-online.de/index.php?id=3789 Die Präsentation zum Vortrag „Studentisches Publizieren als neue Form von Wissenschaftskommunikation“ beim Verein der Ehemaligen, Freunde und Förderer des Historischen Seminars der LMU München vom 18. Juli 2012 steht als PDF zum Download bereit.

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2012/07/3066/

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Einblicke in die Strafvollzugsgeschichte

So lange es Verbrechen gibt, so lange gibt es auch Gefängnisse. Weit gefehlt! Das Gefängniswesen so wie wir es in unserer heutigen Zeit kennen, ist relativ neu. Gewisse Ansätze des Gefängniswesens sind zwar schon in der Antike bekannt: Zum Beispiel wird in der Bibel von mehreren Gefängnissaufenthalten von Paulus gesprochen, jedoch waren das keine Freiheitsstrafen, die vom Staat vollzogen wurden. Solche Haftaufenthalte dienten vielmehr zur Aufbewahrung des Täters bis zur Aburteilung oder Hinrichtung.1

Auch im Mittelalter wurden keine Freiheitsstrafen durchgesetzt, denn das Strafsystem sah ausschließlich sogenannte Leib- und Lebensstrafen (Prügel- und Todesstrafe) vor. Auch den heutigen Grundgedanken der Besserung und Wiedereingliederung von Straftätern gab es nicht. Zwar gab es Gefängnisse in Klöstern, aber  auch diese dienten keiner Besserung, sondern allein der Sanktion durch Umkehr und Buße von Nonnen und Mönchen. Weiterhin dienten andere Gefängnisse allein zu Folter- oder Hinrichtungszwecken.

Erst im späten 16. Jahrhundert entstanden in vielen europäischen Ländern Arbeits- und Zuchthäuser, in denen unter anderem Bettler und Landstreicher eingesperrt wurden. Eines der ersten und „modernen“ Zuchthäuser war das Amsterdamer Tuchthuis von 1596, welches das Gefängniswesen revolutionierte. Hier traf zum ersten Mal die Besserung der Straftäter in den Vordergrund und verdrängte den Vergeltungsgedanken.2Durch harte Arbeit sollten die Gefangenen an ein anständiges Leben in Freiheit gewöhnt werden. Des Weiteren erteilte man den Gefangenen Unterricht um ihre Chancen auf ein späteres gesellschaftlich-angesehenes Leben zu erhöhen. Die Ursache für diese Entwicklung „war im Wesentlichen die soziale, religiöse und  wirtschaftliche Situation. Die stetig wachsende Kleinkriminalität konnte nicht mehr nur durch die Vollstreckung von Leibesstrafen begegnet werden – gefordert war eine andere Reaktionsform“3.

Um 1790 entstand in den Vereinigten Staaten ein neues Gefängnissystem: Das Pennsylvanisches System oder auch „Separate System“ genannt. Dies bedeutete für alle Insassen strenge Einzelhaft, ohne Möglichkeit zu arbeiten. Es wurde daraufhin auch das „solitary-system“ genannt.4 Jeder Häftling war komplett abgeschottet und getrennt von anderen Insassen. (Architektonisch stand dieses Modell konträr zum Modell des Panoptikums, bei dem der Wärter aus der Mitte des kreisförmigen Gefängnisbaus Augenkontakt zu jedem der Häftlinge hatte, weil die Zellen sich im Kreis um den Wärterposten formierten). Weiterhin hatten im Pennsylvanischem System  die einzelnen Insassen nur Kontakt zu den Wärtern, mit denen es jedoch verboten war zu reden. Insgesamt hatten die Insassen immer zu schweigen. Die Wärter kannten auch weder die Namen noch die verübten Straftaten der Insassen. In den Zellen gab es jeweils nur die Bibel zu lesen (andere Bücher waren verboten). So sollte den Insassen zur inneren Einkehr geholfen werden. Allerdings wurde damit oftmals das Gegenteil erreicht: Viele Insassen wurden apathisch und psychisch krank und versuchten Suizid zu verüben. Dieses System wurde später von ca. 300 anderen Gefängnissen weltweit nachgeahmt, jedoch musste es im Laufe der Jahre modifiziert werden, da es dem Staat zu teuer wurde Insassen in Einzelhaft ihre Strafe abbüßen zu lassen.

Eine Modifizierung dessen ist das sogenannte „Auburn System“: Es folgte eine gemeinsam verrichtete Arbeit mit Schweigegebot,5  bei sonstiger Isolation. Diese Methode wurde auch das „silent system“6 genannt. Nicht die Stille und die Einsamkeit sollen den Straftäter zur Einkehr bewegen, sondern die schwere Arbeit.  Zwei weitere Merkmale des Systems waren die einheitlichen Uniformen, die jeder Häftling tragen musste und der „Lockstep“, das bedeutet, dass die Füße der Häftlinge mit seinen vorderen und hinteren Nachbarn verbunden wurden und sie sich nur im Gleichschritt fortbewegen konnten.

Doch auch dieses System wurde als unmenschlich angesehen und zum Ende des 19. Jahrhunderts in den USA fast vollständig abgeschafft. Eine neue Art des Gefängniswesens brachte der „Stufenstrafvollzug“ oder auch „Englisches Progressivprogramm“ genannt. Dieser sah drei Stufen für den Häftling vor. Als erstes neun Monate Einzelhaft mit harter Arbeit, aber auch Unterricht und Zuspruch. Bei guter Führung kam der Häftling in die Gemeinschaftshaft, auch dort musste er weiterhin Arbeit verrichten. Zudem konnte er durch ein „Mark-System“ sich weitere Marken verdienen oder sie wurden ihm bei schlechtem Benehmen entzogen, das heißt dass er auch wieder in die unterste Stufe degradiert werden konnte. Die dritte Stufe sah eine frühzeitige Entlassung vor. In Deutschland wurde der Stufenstrafvollzug aufgrund der Machtübernahme Hitlers nicht mehr eingeführt.7

Heutzutage wird in den meisten westlichen Ländern der „Individualvollzug“ durchgeführt, der im Gegensatz zum Stufenmodell noch variabler ist und auf jeden einzelnen Gefangenen genau abgezielt werden kann, zumindest in der Theorie.

Was aus der sogenannten früheren Zeit der Strafvollzugsgeschichte geblieben ist, ist die Tatsache, dass das Gefängnis auch heute noch als Hinrichtungsort dient.

Insgesamt erkennt man die sich ständig veränderte Funktion des Gefängnisses. Zunächst als Ort der Verwahrung vor der Verhandlung oder Hinrichtung entwickelte sie sich zum zentralen Strafinstrument. Dies geschah oftmals aus gesellschaftlichen und ökonomischen Gründen. Erst relativ spät setzte die Entwicklung hin zum Resozialisierungsvollzug ein. Auch heute noch wird die Institution Strafvollzug modernisiert und entwickelt. In Deutschland wurde 2007 in Hessen das erste Gefängnis (teil-)privatisiert8. Was in den Vereinigten Staaten völlig normal scheint, ist in Deutschland umstritten. Natürlich wirft diese Entwicklung der Privatisierung von Gefängnissen viele Fragen auf. Allen voran jedoch die Frage danach inwieweit dadurch der Grundgedanke der Besserung und Wiedereingliederung für die Produktivität und Effizienz der Gefängnisanstalten aufgehoben werden soll?

Exkurs: Eine Welt ohne Gefängnisse?

Aktuell gibt es auch einige Befürworter der Abschaffung der Gefängnisse.  In der Sozialkriminologie nennt man diesen theoretischen Ansatz Abolitionismus (lat. für Abschaffung). Damit ist der absolute Verzicht auf Gefängnisse und totale Institutionen gemeint. Des Weiteren wird auch die Abschaffung des Strafrechts gefordert. Zu ihren bedeutendsten Vertretern gehören u.a der deutsche Kriminologe Sebastian Scheerer sowie der niederländische Soziologe Louk Hulsman.

Als totale Institution definiert Erving Goffman eine Anstalt in der alle Lebensäußerungen eines Menschen von außen geregelt und zu kontrolliert werden. Als Beispiel nennt er dabei Klöster oder eben Gefängnisse.

Der Mensch wird in der Institution für eine bestimmte Zeit isoliert und muss somit mit seiner früheren sozialen Rolle brechen.

Eine Totale Institution weist nach Goffman folgende Merkmale auf9:

  • Eine Totale Institutionen umfasst das ganze Leben des sozialen Akteurs. Das bedeutet, dass das Leben aller Mitglieder ausschließlich an einem Ort stattfindet und ist einer einzigen zentralen Autorität unterworfen ist.
  • Alle Mitglieder der Institution führen ihre alltägliche Arbeit mit anderen Schicksalsgefährten aus.
  • Alle Tätigkeiten und sonstigen Lebensäußerungen sind exakt geplant und vorgeschrieben.
  • Die verschiedenen Tätigkeiten und Lebensäußerungen werden beobachtet und überwacht dienen dazu offizielle Ziele der Institution zu erreichen.

Weitere Kritiker sind natürlich Michel Foucault mit seinem Werk „Überwachen und Strafen: Die Geburt des Gefängnisses.“ Hierbei wird in Gefängnissen durch Wärter (am effektivsten durch die Organisation wie im Panoptikum10) Wissen produziert , welches als Machtinstrumentarium gegen den Gefangenen angewendet werden kann. Das Panoptikum in dem der Wärter jeden Gefangenen immer und von überall überwachen und beobachten kann, kann laut Foucault auch auf weitere, aktuellere Gesellschaftsformen angewendet werden. Genau diese subtilen Machtmechanismen sind eine Bedrohung für andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die Disziplinargesellschaft11.

Auch der französische Soziologe  Loïc Wacquant steht dem Gefängniswesen kritisch gegenüber. Laut Wacquant werden (vornehmlich in US-Gefängnissen) keine Kriminellen eingeschlossen, um zu verwahren und Gerechtigkeit zu erlangen, sondern aus vollkommen anderen Gründen:

„Wir müssen daher die Funktionen des Gefängnisses in den Blick nehmen, die mit Bestrafen und Kontrolle von Kriminalität nichts zu tun haben. Das Gefängnis dient nicht dazu, Verbrechen zu bekämpfen, sondern dazu, die Armen zu regulieren, soziale Unruhen einzudämmen und diejenigen zu verwahren, die durch die neue gesellschaftliche Arbeitsteilung, den technologischen Wandel und die Neuzusammensetzung der Arbeiterklasse überflüssig gemacht worden sind. Darüber hinaus hat das Gefängnis den Nutzen, die Souveränität und Autorität des Staates zur Schau zu stellen“12.

 

 

Weitere interessante Literatur unter:

http://www.falk-bretschneider.eu/biblio/biblio-index.htm

 

Empfohlene Zitierweise: Goździelewska, Agnieszka (2012): Einblicke in die Strafvollzugsgeschichte. In: JBSHistoryBlog.de. URL: http://jbshistoryblog.de [Zugriff: DD:MM:YYYY]

 


Bibliographie:

  1. Rössner, Dieter: Geschichte des Strafvollzugs, Vorlesung Strafvollzug – Sommersemester 2008 am Institut für Kriminalwissenschaften der Philipps-Universität Marburg, S. 1. http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/roessner/roessner_vermat/roessner_archiv/ss08-0110400064vl/strafv_mat02 (Abrufdatum: 12.07.2012)
  2. Weitere Informationen unter: http://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/ajv/dienstleistungen/JVASennhof/Geschichtliches/Seiten/EntwicklungimStrafvollzug.aspx (Abrufdatum: 11.07.2012).
  3. Rössner, Dieter: Geschichte des Strafvollzugs, Vorlesung Strafvollzug – Sommersemester 2008 am Institut für Kriminalwissenschaften der Philipps-Universität Marburg, S. 2. http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/roessner/roessner_vermat/roessner_archiv/ss08-0110400064vl/strafv_mat02 (Abrufdatum: 12.07.2012).
  4. Laubenthal, Klaus: Strafvollzug, Springer-Verlag Berlin 2011, S. 55.
  5. Anm.: Dem Separate System wurde immer angekreidet, dass es zu einfach wäre in Einzelhaft zu schweigen. In Gruppen sei dies logischerweise schwieriger.
  6. Laubenthal, Klaus: Strafvollzug, Springer-Verlag Berlin 2011, S. 55.
  7. Laubenthal, Klaus: Strafvollzug, Springer-Verlag Berlin 2011, S. 56f.
  8. Reißman, Oliver: Die ziehen die Schrauben ganz schön an, Artikel vom 31.01.2007, Spiegel-Online unter: http://www.spiegel.de/wirtschaft/private-gefaengnisse-die-ziehen-die-schrauben-ganz-schoen-an-a-463009.html (Abrufdatum: 11.07.2012).
  9. Erving Goffman: Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1973, S. 15f.
  10. Siehe dazu:  Bentham, Jeremy: Panopticon; Or, The Inspection-House: London 1791.
  11. Foucault, Michel: Überwachen und Strafen, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1994, S. 39 ff.
  12. Zitiert aus Heigl, Richard: Geschichte des Gefängnisses: Eine Bibliographie und eine aktuelle Diskussion, vom 31.10.2009 http://kritischegeschichte.wordpress.com/2009/10/31/geschichte-des-gefangnisses-eine-bibliographie/ (Abrufdatum: 12.07.2012).

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Quelle: http://jbshistoryblog.de/2012/07/einblicke-in-die-strafvollzugsgeschichte/

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