»Ordnungen der Gewalt heute«: Bericht vom 24. Workshop des AK »Gewaltordnungen«

Am Freitag, 22. November 2013, fand unter dem Titel »Taking stock: Ordnungen der Gewalt heute« der 24. Workshop des interdisziplinären Arbeitskreises »Gewaltordnungen« in der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW) in Berlin statt. Zwölf Jahre nach Gründung des Arbeitskreises durch Julia Eckert (Sozialanthropologie, Universität Bern) und Klaus Schlichte (Politikwissenschaft, Universität Bremen) stand die Frage nach der gegenwärtigen Bedeutung des Konzepts »Gewaltordnungen« im Zentrum. Dieser wurde in einer Reihe empirischer und theoretischer Beiträge nachgegangen.

Den Auftakt bildete ein Vortrag von Lars Ostermeier (Kriminologie, TU Berlin) und Robert Pelzer (Kriminologie, Universität Hamburg) über Polizeieinsätze am 1. Mai in Berlin-Kreuzberg. Grundlage der Überlegungen war eine Studie über den Einsatz im Jahr 2009, die die beiden Vortragenden im Auftrag des Berliner Senats durchgeführt hatten. Anhand von Akten und Interviews rekonstruierten sie die Akteursstruktur und typische Interaktionen und stellte diese in den Kontext früher und folgender Einsätze. Sie arbeiteten heraus, dass sich die Dynamik dieses Ereignisses nicht allein aus der Opposition von Polizeikräften und DemonstrantInnen erklärt; vielmehr seien inzwischen “Dritte” zu einem konstitutiven Bestandteil der sozialen Dynamik der Maidemonstrationen geworden. Entscheidend hierfür war die Einrichtung des gleichzeitig stattfindenden Maifestes, die darauf zielte, den Raum für gewaltsame Interaktionen einzuschränken, indem man mit einer Volksfestatmosphäre Familien, Touristen und Schaulustige anzieht. Ostermeier und Pelzer machen außerdem deutlich, wie wichtig nicht nur polizeiliche Strategien (Einkesselung und Containment vs. “beweissichere Festnahme”) sondern auch die personelle Zusammensetzung der Einsatzkräfte (Bundespolizei vs. Berliner Polizei) für die Dynamik der Ereignisse sind. Die Im Zentrum der Problematisierung von Ostermeier und Pelzer stand das Spannungsfeld von Legalität und Legitimität, von dem dieses polizeiliche Handlungsfeld gekennzeichnet ist: Denn das operative Ziel dieser Einsätze oszilliert zwischen der Durchsetzung des verfassungsrechtlich verbrieften Demonstrationsrechts einerseits und der Verteidigung staatlicher Ordnung oszilliert andererseits. Hinzu kommt, dass in den Interaktionen zwischen Polizisten und Demonstranten die Eigenlogik von Gewaltdynamiken dominiert und zumindest situativ der Rechtsrahmen fürbpolizeiliches Handeln in den Hintergrund tritt.

LITERATUR:
Ostermeier, Lars. & Pelzer, Rorbert. (2011). Die Kontrolle von Polizeigewalt und das Problem der Legitimität des polizeilichen Gewalteinsatzes am Beispiel des 1. Mai 2009 in Berlin Kreuzberg. In: Kriminologisches Journal  43, H. 3. 186-205

Im nachfolgenden Vortrag stellte Daniel Bultmann (Soziologie, Humboldt-Universität zu Berlin)  seine jüngst abgeschlossene Promotion zu Machttechniken in bewaffneten Gruppen in Kambodscha vor. Am Anfang der Arbeit stand die Frage, wie sich die große Variabilität in den Techniken zur Erzeugung von Disziplin und Gehorsam erklären lassen. Der Vortrag zeigte, wie das Bourdieu’sche Konzept des Habitus für eine Rekonstruktion von Gewaltordnungen nutzbar gemacht werden kann. Grundlage der Arbeit ist eine einjährige Feldforschung im Land, während der Bultmann 86 Interviews führte, die er anschließend habitushermeneutisch analysierte. Anhand dieses Materials identifizierte er verschiedene Habitus innerhalb verschiedener militärischer Ränge, die – so das zentrale Argument des Vortrags – entscheidend für die Herausbildung verschiedener Machttechniken waren. Ein Beispiel hierfür ist der intellektuelle Anführer, der nach abgeschlossener universitärer Ausbildung aufgrund der politischen Umstände in die bewaffnete Gruppe kam, selbst nur im Ausnahmefall zur Waffe greift und gegenüber seinen Untergebenen paternalistische Überlegenheit kultiviert. Ein anderes ist der “strongman”, dem seine Fähigkeiten als Kämpfer zum sozialen und militärischen Aufstieg verholfen hat. Bedeutsam sind diese Unterschiede nicht nur während des Krieges, sondern auch danach. Denn der Habitus und das damit verbundenen Kapital entscheiden über die Chancen in der Nachkriegsgesellschaft.

Silke Oldenburg (Ethnologie, Universität Bayreuth) berichtete über noch laufende medienethnologische Forschungen in Ruanda. Ausgangspunkt für die Forschung ist die Beobachtung, dass die Medienlandschaft in der postgenozidären ruandischen Gesellschaft von großen Spannungen geprägt ist: Das Land versteht sich als eine aufstrebende afrikanische Informations- und Kommunikationstechnologie-Gesellschaft (“ITC-Society”) und will sich als “Singapur Afrikas” profilieren. Gleichzeitig jedoch unterliegt die Arbeit von Medien strengster staatlicher Kontrolle und insbesondere politischer Journalismus ist nur unter großen persönlichen Risiken möglich (entsprechend liegt das Land im Ranking der Organisation Reporter ohne Grenzen auf Rang 161 von 179 Staaten). Motiviert sind diese Einschränkungen journalistischen Arbeitens nicht zuletzt durch die Erfahrung des Genozids von 1994, bei dem die mediale Mobilisierung von Tätern eine zentrale Rolle spielte. Im Zentrum von Oldenburgs Interesse steht diese Spannung zwischen liberaler medialer Öffnung nach Außen und repressiver Pressepolitik im Inneren sowie das Zusammenspiel von Politiken, Techniken und Selbsttechniken, die dem Funktionieren dieses Systems zugrunde liegen.

Anschließend stellte Michael Riekenberg (Geschichte, Universität Leipzig) die gewalttheoretischen Überlegungen des in der deutschen Gewaltforschung bisher kaum rezipierten französischen Autors Georges Bataille (1897-1962) vor. Letzteren beschäftigte zum einen die Frage, wie angesichts der Sprachlosigkeit, die Gewalt erzeugt, ein Schreiben über die Gewalt überhaupt möglich ist. Zum anderen widmete er sich aber auch explizit dem Verhältnis von Gewalt und Ordnung. In Batailles Denken verbindet sich Gewalt notwendiger Weise mit einem Überschreiten von Ordnung, denn sie stellt ein Moment der Ekstase dar. Bataille, der stark von den anthropologischen Arbeiten seiner Zeit beeinflußt war, überträgt Elemente der Gabentheorie Marcel Mauss’ auf gewaltsame Interaktionen und konzipiert letztere als Formen der Reziprozität, in denen sich der Mensch “verschwendet”. Hintergrund dieser Konzeption sind Batailles anthropologische Überlegungen, in deren Zentrum der Mensch als sterbliches und deshalb letztlich fundamental einsames Wesen steht. Diese Einsamkeit, so Bataille, könne nur situativ, in Momenten der Ekstase überwunden werden. Gewalt stellt – neben Sexualität – einen solch ekstatischen Moment dar. Im Gegensatz zu den vor allem im politischen Denken dominanten Ansätzen konzipiert Bataille Gewalt also nicht als ein Mittel, das bestimmten Zwecken dient – beispielsweise der Herstellung, Aufrechterhaltung oder Veränderung einer sozialen Ordnung – , sondern als ein charakteristisches Moment menschlicher Existenz.

LITERATUR:
Riekenberg, Michael (Hg.). 2012. Zur Gewaltsoziologie von Georges Bataille, Leipzig: Leipziger Universitätsverlag.

Im Zentrum der Abschlussdiskussion standen Herausforderungen und Perspektiven sozialwissenschaftlicher Forschung zu Gewaltordnungen. Ausgangspunkt hierfür waren zwei Texte: zum einen der inzwischen Kanonische Aufsatz “Soziologie der Gewalt” von Trutz von Trotha (1997); zum anderen Auszüge aus dem im nächsten Frühjahr erscheinenden Band Gewalttheorien zur Einführung von Teresa Koloma Beck und Klaus Schlichte. Letztere eröffneten die Diskussion mit einer Vorstellung des Konzepts des Buches. Im Zentrum der anschließenden Diskussion stand zum einen die Frage nach der Bedeutung einer anthropologischen Fundierung von Gewalttheorie und empirischer Gewaltforschung. Ausgangspunkt hierfür war die Kontroverse um die insbesondere für die jüngere Gewaltsoziologie einflußreichen Überlegungen des Soziologen Heinrich Popitz, der “Verletzungsoffenheit” und “Verletzungsmächtigkeit” des Menschen als anthropologische Grundlangen von Gewalt konzipiert hatte. In diesem Kontext wurde in der Diskussion darüber hinaus die Frage nach der Bedeutung des Körpers in der Gewalttheorie wie auch in empirischen Forschungen zu Gewalt aufgeworfen und diskutiert, inwiefern Erkenntnisse aus sozialwissenschaftlichen Teilgebieten, die sich schon länger mit dem Körper beschäftigen (insbesondere feministische Sozialtheorien, disability, queer oder racism studies) für die Gewaltforschung nutzbar gemacht werden könnten. Schließlich ging es auch um die Frage, in welcher Weise die politischen und ethischen Positionen der Forschenden selbst in der Forschung zu Gewaltphänomenen vorkommen (sollten).

LITERATUR:
Koloma Beck, Teresa, and Klaus Schlichte. 2014. Gewalttheorien zur Einführung. Hamburg: Junius. (erscheint im April)
Popitz, Heinrich. 1992. Phänomene der Macht. Autorität. Herrschaft, Gewalt, Technik. Tübingen: Mohr.
Trotha, Trutz von. 1997. “Soziologie der Gewalt.” In Soziologie der Gewalt, hrg. v. Trutz von Trotha. Opladen: Westdeutscher Verlag (= Sonderheft 37 der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie). 9-56.

Quelle: http://gewalt.hypotheses.org/202

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Eine “Revolution des Blicks”: das Deutsch-Französische Album über den Ersten Weltkrieg ist online

Das Deutsche Historische Institut Paris und die Mission 100. Jahrestag 1914-1918 (Mission du centenaire) bieten ab November 2013 gemeinsam ein „deutsch-französisches Album über den Krieg“ an. Alle 14 Tage wird es Dokumente zum ersten Weltkrieg zu entdecken geben, die von einem deutschen und einem französischen Historiker in ihrem jeweiligen Kontext in den beiden Sprachen erläutert werden. Das Album möchte den individuellen Erlebnissen und Erinnerungen der einstigen Feinde 100 Jahre nach diesem Konflikt ein gemeinsamer Blick auf den Ersten Weltkrieg hinzufügen.

Die vorgestellten Dokumente wie Plakate, Fotos, Grafiken, Karikaturen und Postkarten sind in der Mehrzahl bisher nicht veröffentlicht. Sie rekonstruieren die damalige spezifische visuelle Kultur und machen damit die bildliche Revolution deutlich, die der Erste Weltkrieg für beide Länder bedeutete. Vom Foto, das Präsident Poincaré im Juli 1914 in St. Petersburg zeigt, über die Bilder der ersten Kämpfe, von den typischen französischen Soldatenhelmen über die grafische Ästhetik der Kriegspropaganda eröffnet sich dem Betrachter, begleitet durch die Erläuterungen der Spezialisten, ein neuer Blick auf den Krieg.

Die Dokumente stammen aus der Zusammenarbeit mit sechs deutschen und französischen Partnerinstitutionen: Das Deutsche Historische Museum in Berlin, die Bibliothek für Zeitgeschichte in Stuttgart, die Staatsbibliothek zu Berlin, die französische Nationalbibliothek (Bibliothèque nationale de France, BNF), die nationale Universitätsbibliothek in Strassburg (Bibliothèque nationale universitaire de Strasbourg, BNU) und die Bibliothek zur internationalen zeitgenössischen Dokumentation (Bibliothèque de documentation internationale contemporaine, BDIC).

> Website und weitere Informationen

Quelle: http://dhdhi.hypotheses.org/2067

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„Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“: Oberpfälzer Archivpflegertagung 2013 in Amberg

Zur jährlich stattfindenden Oberpfälzer Archivpflegertagung lud die Leiterin des Staatsarchivs Amberg, Frau Dr. Rita Sagstetter, am 24. Oktober 2013 die Archivpflegerinnen und Archivpfleger der Oberpfalz nach Amberg ein. Im Mittelpunkt der diesjährigen Tagung standen Rechtsfragen, die sich bei Archivgutnutzung ergeben, wie es Frau Dr. Sagstetter in ihrem Einladungsschreiben formulierte. Nach der Begrüßung und der Einführung in diese oft undurchsichtig erscheinende und komplexe Thematik durch Fr. Dr. Sagstetter sollten zwei Vorträge das Tagungsthema „Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“ näher beleuchten und praxisbezogene Hinweise liefern.

Für die bayerischen Archive stellen „Recht und Rechtsfragen“ in Bezug auf die Archivbenützung respektive die Benützung von Archivgut einen umfangreichen Komplex dar, der sich aus dem Bayerischen Archivgesetz ergibt. Denn die „Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten“1. Folglich resultiert aus der Zielsetzung, das Archivgut dem Benutzer zugänglich zu machen, ein gewisser Zielkonflikt zwischen Allgemeinheit und Persönlichkeit, wie es Frau Dr. Sagstetter formulierte. Die Lösung dieser vermeintlichen Kontroverse obliegt dem jeweiligen Archiv, der zuständige Archivar muss sozusagen als eine Art Mediator fungieren, um den Benutzern einen offenen Zugang zu allgemeinen Archivgut unter Wahrung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und der Persönlichkeitsrechte zu ermöglichen.

Die Benützung von Archivgut muss folglich an Regularien geknüpft sein, die eine daten- und persönlichkeitsschutzrechtliche Basis darstellen. Herr Dr. Till Strobel vom Staatsarchiv Amberg stellte in seinem Vortrag das „Archivbenützungsrecht“ vor und erläuterte dessen oft nicht unproblematische Anwendung im Archivalltag. Vor allem in Bezug auf das Schriftgut des 20. Jahrhunderts ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben eine schwierige Aufgabe und muss stets geprüft werden. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte nach Art. 1, 2 und 5 garantieren den Menschen aber eine Transparenz hinsichtlich der staatlichen Institutionen und ihrer Entscheidungen. Dr. Strobel verwies hier als Beispiel auf die Entwicklung der Benutzeranträge des Staatsarchivs Amberg. So sind heute im Gegensatz zu früher die Angaben zu Beruf und Sprachkenntnissen freiwillig, da sie keine notwendige Information darstellen und die Persönlichkeit der Benutzer betreffen.

Grundsätzlich stellt das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) vom 1. Januar 1990 die rechtliche Grundlage des Archivbenützungsrechts dar. Durch das sogenannte Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 des Bundesverfassungsgerichts war eine juristische Präzisierung hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nötig geworden, sodass neben dem genannten Archivgesetz auch eine Benützungsordnung für die staatlichen Archive Bayerns (ArchBO) am 16. Januar 1990 erlassen wurde. Diese regelt neben der eigentlichen Benützung auch die Benützungsgebühren in den staatlichen Archiven.
Der Referent verwies außerdem auf den Art. 10 Abs. 1 BayArchivG, der bestimmt, dass das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut nach Antrag zur Verfügung steht. Einschränkend wirkt hierbei Art. 10 Abs. 2 BayArchivG, da ein berechtigtes Interesse an der Benützung vorliegen muss und zugleich nicht gegen Schutzfristen verstoßen werden darf. „Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt“2. Unter Abs. 2 Nr. 3 werden die Auflagen zur Benützung aufgeführt, die auch eine Verweigerung des gesamten Archivguts miteinschließen, wenn beispielsweise eine Staats- oder Persönlichkeitsrechtsgefährdung durch die Benützung entstünde. Für eine auf das Grundgesetz gestützte Benützung ist eine Regelung der Sperrfristen unablässig, ein mögliches Regelungsdefizit muss vermieden werden. Dr. Strobel verwies hier auf die Justizakten oder Personalakten, wo stets ein Geburtsdatum vermerkt ist. Der Bezug auf eine natürliche Person ist häufig gegeben, das Archivgut bedarf deshalb einer konsequenten Überprüfung hinsichtlich personenbezogener Einzelangaben. Bei Archivgut wie Steuer-, Patienten-, Prozess-, oder Personalakten ergibt sich eine Kongruenz zwischen dem Namen und dem Inhalt. So stellen alte Schülerlisten, die neben dem Geburtsdatum und der Anschrift Beurteilungen sowie Noten beinhalten, einen personenbezogenen Akt dar, der aufgrund des BayDSGs den bekannten Sperrfristen unterliegt, erklärte Dr. Strobel. Bei einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt wäre der Personalakt mit einer Sperrfrist belegt, die Akten bezüglich der „reinen“ Tätigkeit wären offen zugänglich, sofern sie nicht gegen andere Auflagen verstoßen. „Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden; das gleiche gilt für die Entschädigungsakten des Landesentschädigungsamts und die Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsbehörde Bayern“3. Das Bundesarchivgesetz schreibt zusätzlich eine Sperrfrist von 30 Jahren für die Wahrung des Steuer-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, für das Sozialgeheimnisses sogar 60 Jahre vor, die nach dem Ende des jeweiligen Aktes beginnt. Es regelt ferner auch die Benützung des Archivguts von Zoll, Deutsche Bahn, Deutsche Post sowie Bundespolizei und garantiert den im Umweltinformationsgesetz (UIG) festgesetzten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Akten, welche Informationen zu Umwelt, Lebensmittel, Wasser oder Luft beinhalten. Eine Beschränkung stellt wiederholt der Datenschutz dar, falls sich personenbezogene Daten im Archivgut befinden.

Im Praxisalltag, so erläuterte Dr. Strobel, sind alle Anfragen einzeln zu prüfen, da häufig parallele Schutzfristen einzuhalten sind und Akten häufig uneinheitlich erwachsen sind. Daher ist es meist unumgänglich den personenbezogenen Teil der Aktes zu sperren und den „unbelasteten“ Teil dem Benutzer vorzulegen – vorausgesetzt es ist nicht ausreichend, wenn der Archivar persönlich Auskunft über den „unbelasteten“ Teil des Aktes erteilt. Eine weitere Möglichkeit stellt der Antrag auf Schutzfristenverkürzung (Art. 10 Abs. 4 BayArchivG) dar, die strikt geregelt ist und eine Verkürzung bei personenbezogenem Archivgut nur zulässt, „wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden“4. Für die kommunalen Archive gelten die gleichen Voraussetzungen, sodass der Erlass einer allgemein gültigen Archivordnung sehr empfehlenswert ist, um eine einheitliche Benützung des Archivguts zu gewährleisten. Für Unterlagen, die unter einem gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder personenbezogene Daten beinhalten, gelten nach Art. 13 Abs. 2 BayArchivG die bereits aufgezeigten Sperrfristen und Beschränkungen.

Ein besonderes Archivgut stellen, vor allem in den kommunalen Archiven, die Personenstandsunterlagen dar, die nach Angabe an das Archiv als Archivgut gelten und deshalb dem BayArchivG unterliegen. Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19. Februar 2007, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, erfolgte die Einführung eines elektronischen Personenstandsregisters anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Die Fortführungsfristen der Personenstandregister betragen für die Geburtenregister 110 Jahre, für die Sterberegister 30 Jahre und für die Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre.5 In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Ablauf der Fristen die Register an die zuständigen Archive übergehen und als Archivgut benutzbar werden. Das PStG regelt die Benützung der Personenstands- und Personenstandszweitbücher streng, weshalb bei Anfragen empfohlen wird, als Archivar eine persönliche Auskunft zu erteilen oder Auszüge in Kopie vorzulegen, um eine Einhaltung der Schutzfristen zu garantieren.

Im Anschluss an den Vortrag von Dr. Strobel erklärte Frau Dr. Sagstetter, dass die Personenstandsunterlagen vor dem Übergang ans Archiv als Registraturgut gelten und somit dem Personenstandgesetz unterliegen. Im Archiv werden sie aber zu Archivgut und können unter Einhaltung der Schutzfristen nach dem BayArchivG eingesehen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass auch „Findmittel“ personenbezogene Informationen enthalten können und dementsprechend gesperrt oder eingeschränkt dem Benutzer vorgelegt werden müssen.

Der zweite Vortrag der Tagung „Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Archiv“ stellt ein Thema in den Vordergrund, das in der Archivkunde6 ohne Zweifel eine Rolle spielt, in den kommunalen Archiven wahrscheinlich aber wenig Beachtung findet, obwohl es diese ebenfalls betrifft – womöglich sogar stärker als Staatliche Archive. Dr. Susanne Wolf von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zielte mit ihrem Vortrag darauf ab, die Wichtigkeit und Omnipräsenz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte gerade in der kommunalen Archivlandschaft Bayerns herauszustellen, um zukünftig in der Praxis für dieses Thema sensibilisiert zu sein.

Die gesetzliche Grundlage des Urheberrechts stellt das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (UrhG)“ vom 9. September 1965 dar, zuletzt geändert am 1. Oktober 2013.7 Die letzte Änderung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft und umfasst laut Frau Dr. Wolf den sogenannten „3. Korb“. Er beinhaltet eine für die Archivarbeit wichtige Regelung: die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht oder nur schwer ermittelbar ist – diese Werke werden auch als „Verwaiste Werke“ bezeichnet.

Als „Geschützte Werke“ werden nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen anerkannt, die einer gewissen Formgebung entsprechen und eine Individualität aufweisen müssen. Man spricht hierbei von einer „Leistungshöhe“, welche ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk besitzen muss. Als Beispiele für geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die diese Anforderungen erfüllen, gelten Sprachwerke, Schriftwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke oder Lichtbilder sowie Zeichnungen, Pläne und Karten, also Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Ausnahmen bilden amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtl. Erlasse usw. nach § 5 UrhG. Findbücher sind dagegen keine amtlichen Werke und sind damit frei verwertbar, nach § 43 UrhG. Ferner ist festzustellen, dass der Urheber der Schöpfer des Werkes ist – im Sinne des Schöpferprinzips. Eine juristische Person kann dagegen keine Urheberechte geltend machen. Die wichtigste Aussage zum Urheberrecht findet sich unter § 11: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“8 Aus diesem Passus resultieren auch die beiden Unterabschnitte „Urheberpersönlichkeitsrecht“ und „Verwertungsrechte“, die auch für die Archivpraxis von Bedeutung sind. Das Urheberpersönlichkeitsrecht garantiert dem Urheber einen „ideellen Schutz“, da es ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt, wie Frau Dr. Wolf betonte. Die Verwertungsrechte beinhalten das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) einschließlich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Für das Urheberrecht außerordentlich wichtig sind die Regelungen die Rechtsnachfolge betreffend, die unter § 28 UrhG subsumiert werden. Ferner werden die Einräumung und die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die angemessene Vergütung (§ 31 – § 44 UrhG) detailliert geregelt. Die Differenzierung zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht garantiert eine Beschränkung der Nutzung auf eine oder mehrere Personen. Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mit dem Erwerb eines Werkes nicht automatisch die Übertragung der Urheberechte erfolgt. Der Eigentum oder Besitz eines Werkes erlaubt folgerichtig nicht unbedingt die uneingeschränkte Nutzung des Werkes in Form einer Vervielfältigung oder einer Verbreitung. Frau Dr. Wolf erinnerte daran, bei der Übernahme beispielsweise eines Nachlasses sich auch die Urheberrechte schriftlich übertragen zu lassen. Die Dauer des Urheberrechts gilt 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers und wird als zeitliche Schranke gesehen (§ 64 UrhG). Dennoch sind nach § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig, wenn sie beispielsweise zum wissenschaftlichen Gebrauch, zur Veranschaulichung für Schule und Hochschule oder als Schutzdigitalisierung dienen.

Vor der Benützung im Archiv muss geprüft werden, ob ein Werk bereits veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) – z.B. in einer Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – oder erschienen (§ 6 Abs. 2 UrhG) ist – in einem Buch der Öffentlichkeit angeboten. Ist dies der Fall, ist eine Vorlage im Lesesaal möglich. Liegt eine ungeklärte Rechtslage vor, d.h. das Werk ist weder veröffentlicht noch erschienen, kann eine Vorlage verweigert oder unter Einschränkung, in Form eines Zitier- und Kopierverbots, gewährt werden. Zieht der Benützer eine Veröffentlichung in Erwägung, sollte er durch einen Antrag auf die möglichen Urheberechte an dem Werk aufmerksam gemacht werden und bekommt gleichzeitig die Verantwortung für die Wahrung der Recht übertragen. Für die Praxis erscheint dieses ein Vorgehen als unerlässlich.

Ein für den kommunalen Archivalltag exemplarisches Archivgut stellen Lichtbilder sowie Lichtbildwerke dar. Die Schutzfristen für erstere werden unter § 72 UrhG geregelt, sie erlöschen 50 Jahre nach dem Erscheinen oder der Herstellung des Lichtbilds. Satellitenfotos oder gewerblich hergestellte Aufnahmen zählen beispielsweise zum Archivgut „Lichtbilder“. Im Gegensatz hierzu gilt bei Lichtbildwerken, die nach § 2 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen und somit als geschütztes Werk eingestuft werden, eine Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen.9 Bei der Verwertung oder der Vervielfältigung eines Lichtbildwerks ist folglich auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Als eine weitere Kategorie stellte Frau Dr. Wolf die „gemeinfreien Fotografien“ nach § 2 Abs. 2 UrhG und § 129 UrhG vor. Alle Fotos oder Lichtbilder, die nach dem 31. Dezember 1940 veröffentlicht worden sind und bei denen gleichzeitig der Urheber auch nach diesem Datum verstorben ist, gelten als geschützt, die Frist läuft hier am 1. Januar 2016 ab. Paradoxerweise gilt der Schutz für Lichtbildwerke von 70 Jahren für Werke in den Jahren 2012 – 2015 eigentlich nicht mehr, jedoch schützt der oben genannte Passus diese Werke immer noch. Als letztes und aber wahrscheinlich aufgrund der Aktualität interessantestes Archivgut präsentierte die Expertin die anfangs bereits erwähnten „Verwaisten Werke“. Als „Verwaiste Werke“ werden Werke und sonstige Schutzgegenstände u.a. in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften, sowie Filmwerke, Bildträger und Tonträger bezeichnet, die aus öffentlich zugänglichen Sammlungen (in Bibliotheken, Archiven oder Museen) stammen und deren Urheber oder Rechtsinhaber trotz intensiver Recherche nicht mehr festgestellt werden kann. Die §§ 61 – 61c UrhG gelten ab dem 1. Januar 2014 und setzen u.a. fest, dass eine Nutzung durch die Allgemeinheit nicht möglich ist, sondern nur privilegierte Nutzer, wie beispielsweise Archivare oder Bibliothekare, der „besitzenden“ Institutionen eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung vornehmen dürfen, vorausgesetzt eine Veröffentlichung des jeweiligen Inhalts hat bereits stattgefunden.10

Neben dem Urheberrecht garantiert das Persönlichkeitsrecht dem Urheber ein Recht am eigenen Bild, auch als „Bildnisrecht“ bezeichnet.11 Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG, auch KUG)“ vom 9. Januar 1907 dar. Ursprünglich wegen der widerrechtlichen Aufnahme von Fotos des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck erlassen, sind heute im Wesentlichen noch die §§ 22, 23 und 24 KunstUrhG wichtig. So besitzt jeder Mensch das Recht über die Veröffentlichung eines Bildnisses seiner Person zu entscheiden, den sogenannten Einwilligungsvorbehalt.12 Ausnahmen werden unter § 23 KunstUrhG geregelt. Es dürfen ohne der nach § 22 erforderlichen Einwilligung „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“, „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ sowie „Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“ verbreitet und zur Schau gestellt werden.13 Die im Anschluss an den Vortrag gestellten Fragen zeigten, dass dieser Bereich enormen Diskussionsbedarf bietet, da häufig eine ungeklärte Urheberschaft vorliegt und die verwaisten Werke eine komplizierte Handhabe verlangen. Frau Dr. Sagstetter verwies in ihrem Schlusswort vor allem auf die Umsetzung der Vorschriften und die Einhaltung der Schutzfristen in der Praxis, die sich zwar aufgrund neuer Medien oft als komplexe Aufgabe darstellen, dennoch strikt verfolgt werden und gerade deshalb oberste Priorität genießen. Es bleibt abzuwarten, wie sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung von Archivgut die rechtlichen Grundlagen im Bereich Archivbenützungsrecht sowie Urheber- und Persönlichkeitsrecht verändern (müssen).

1 Art. 2 Abs. 3 BayArchivG.
2 Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayArchivG.
3 Art. 10 Abs. 3 Nr. 4 BayArchivG.
4 Art. 10 Abs. 4 Nr. 2 BayArchivG.
5 § 5 Abs. 5 Personenstandgesetz (PStG).
6 Auszug Literaturliste Dr. Susanne Wolf: Klaas, Nadine: Die Grundlagen des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 211-352. und Polley, Rainer: Archiv- und urheberrechtliche Aspekte der Anfertigung von Reproduktionen und der Digitalisierung, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 361-392.
7 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/, 25.10.13, Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
8 § 11 UrhG.
9 § 64 UrhG.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 59, S. 3728-3729.
12 § 22 KunstUrhG.
13 § 23 KunstUrhG.

Quelle: http://histbav.hypotheses.org/568

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Das DHIP und Open Access – ein Überblick zur Open Access Woche #oaweek13

oaweek120x240Vom 21. bis 27. Oktober 2013 findet weltweit die Open Access Woche statt. Mit Veranstaltungen, Vorträgen, Aktionen in den sozialen Medien, Blogbeiträgen und Publikationen etc. wird dabei der Open-Access-Gedanke verbreitet. Das DHIP unterstützt mit seinen digitalen Angeboten auf verschiedene Weise die Open-Access-Bewegung:

Digitalisierung

Seit 2007 digitalisiert das Institut in Zusammenarbeit mit der BSB München auf der Plattform perspectivia.net die folgenden Publikationen, die im Open Access zugänglich sind:

- Die Zeitschrift Francia

- die Buchreihen Beihefte der Francia, Pariser Historische Studien.

Derzeit in Arbeit ist die Digitalisierung der Buchreihen Instrumenta und Studien zur Gallia Pontificia, die Mitte 2014 ebenfalls online frei zugänglich sein werden.

Aktuelle Open Access Publikationen

Das DHIP publiziert die OA-Zeitschriften Francia-Recensio und  Trivium sowie die OA-Buchreihen discussion auf perspectivia.net und Ateliers in Zusammenarbeit mit dem Oldenbourg-Verlag. Eine OA-Einzelveröffentlichung im Rahmen der Reihe Scholar Guide ist die Publikation “Faire de l’histoire en Allemagne“.

Die deutschsprachige Blogplattform für die Geisteswissenschaften de.hypotheses.org wird gemeinsam mit der Max-Weber-Stiftung sowie dem französischen Partner OpenEdition betrieben. Alle Blogs sind Open Access zugänglich, so beispielsweise die Blogs Germano-Fil und Franco-Fil zur Vermittlung von Informationskompetenz in einem deutsch-französischen Rahmen.

Das DHIP veröffentlicht außerdem auf seiner Website Podcasts und Videos von Veranstaltungen, die im Hause statt gefunden haben. Die Neuzugänge bei den Podcasts können über RSS-Feeds abonniert werden.

Datenbanken: Erschließungsprojekte im Open Access

Vor kurzem wurde der Archiv-Nachlass von Emmanuel Herzog von Croÿ (1718-1784) inventarisiert und digitalisiert. Inventar und Digitalisate sind im Netz frei zugänglich. Die Digitalisate wurden als “public domain” rechtefrei zur Verfügung gestellt[1].

Kurz vor Abschluss steht auch das Projekt einer Elektronischen Datenbank der Korrespondenz der Constance de Salm (1767-1845). Das Inventar wird frei im Netz zugänglich sein, den Zugriff auf die Digitalisate regelt das Archiv in Toulon[2].

Bereits seit längerem zugänglich sind die OA-Publikationen:

 Veranstaltungen

Das DHIP organisiert seit 2010 die Veranstaltungsreihe Digital Humanities am DHIP, in deren Rahmen auch dieses Blog hier entstanden ist. Open Access ist dabei immer ein zentrales Thema, zuletzt beispielsweise im Manifest des wissenschaftlichen Nachwuchs in den Digital Humanities.

 Bibliothek und Vermittlung

Die Bibliothek des DHIP unterstützt Open Access, in dem sie die Open Access-Plattform OpenEdition, die mit einem Freemium-Modell teilfinanziert ist, abonniert[4]. Die Bibliothek stellt außerdem auf ihrer Website neben den unter Lizenz stehende Abonnements bevorzugt OA-Produkte vor. Im Seminar “Acceder à la documentation et aux ressources scientifiques sur l’Allemagne” wird der Schwerpunkt ebenfalls auf die Vermittlung von Open-Access-Produkten gelegt.

In Blogbeiträgen und Übersetzungen wird außerdem für ein Transfer der Open-Access-Angebote zwischen Deutschland und Frankreich gesorgt. Beispiele sind der Mittwochstipp auf Franco-Fil[5]. und die Suggestion du jeudi auf Facebook bzw. auf Germano-Fil[6].Hinzu kommt ein Engagement in den sozialen Medien, neben den bereits erwähnten Blogs findet das bei Facebook, Twitter und Academia.edu statt.

Zuletzt wurde die Petition “I love Open Access” übersetzt und für deren Verbreitung im deutschsprachigen Raum gesorgt. Die Petition ist weiterhin online – die aktuelle Woche ist ein guter Anlass, um die Petition zu zeichnen!

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  1. Siehe dazu: Archivnachlass von Emmanuel Herzog von Croÿ (1718-1784) inventarisiert und digitalisiert, http://dhdhi.hypotheses.org/1879.
  2. Zum Projekt siehe: Elektronische Datenbank der Korrespondenz der Constance de Salm (1767-1845) in der Testphase, http://dhdhi.hypotheses.org/1575.
  3. Siehe dazu auch: Adressbuch der Deutschen in Paris von 1854, http://19jhdhip.hypotheses.org/20.
  4. Siehe dazu: Emotion und Open Access: die Diskussion in den französischen Geisteswissenschaften, http://dhdhi.hypotheses.org/1630.
  5. Siehe z.B. den Mittwochstipp 15: Open Access Week: Die Veranstaltungen vom 21.-25.10.2013 in Paris, http://francofil.hypotheses.org/1361.
  6. Siehe z.B. Les revues littéraires et scientifiques des Lumières – la collection des revues de la bibliothèque numérique de l’Université de Bielefeld, http://germano-fil.hypotheses.org/1820.

Quelle: http://dhdhi.hypotheses.org/2040

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Die Publikationsreihen des DHIP bei academia.edu

phs_academiaDas akademische soziale Netzwerk academia.edu erfreut sich unter Geisteswissenschaftlern steigender Beliebtheit. Das Netzwerk hilft dabei, die eigenen Forschungsergebnisse zu verbreiten und sich mit Fachkollegen zu vernetzen: Reger Austausch und Diskussionen, wie man sie beispielsweise als Nachlese einer Tagungsteilnahme kennt, können auch via academia.edu entstehen.

Für eine bessere Sichtbarkeit sind nun die folgenden DHIP-Reihen bei academia.edu mit eigenen Reihenprofilen vertreten: Ateliers des DHIP, Beihefte der Francia, discussions, Deutsch-französische Geschichte, Instrumenta, Pariser Historische Studien und Studien und Dokumente zur Gallia Pontificia. Auch die perspectivia.net-Reihe Scholar Guide, zu der das DHIP die erste Ausgabe lieferte, hat ein eigenes Profil bei academia.edu.

Das DHIP möchte mit dieser Präsenz auf academia.edu Forschende insbesondere auf die Zweitveröffentlichungen von DHIP-Publikationen nach dem Open-Access-Prinzip auf der Publikationsplattform perspectivia.net aufmerksam machen sowie auf seine genuin elektronischen Publikationen auf dieser Plattform. Ferner sollen nach und nach Rezensionen zu diesen Publikationen hinzugefügt und Titel in Planung angekündigt werden.

Die Reihenprofile sollen die Gemeinschaft der DHIP-Autoren virtuell enger zusammenrücken lassen und die Besonderheit jeder einzelnen Reihe hervorheben, auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die diese Publikationen bisher noch nicht mit dem Deutschen Historischen Institut Paris in Verbindung gebracht haben.

academia.edu – wie und wozu?

Eine praktische Anleitung und eine sehr gute Beschreibung der wichtigsten Funktionen von academia.edu hat Maria Rottler im Gemeinschaftsblog Ordensgeschichte  gepostet[1]. Wer Französisch kann, für den ist ebenso der Beitrag von Christophe Benech im Blog ArchéOrient-Le Blog zu empfehlen[2]. Hier sei nur kurz auf die wichtigsten Ziele und Prinzipien des Netzwerks hingewiesen.

Steigerung der Sichtbarkeit und Vernetzung

Das akademische soziale Netzwerk academia.edu bietet in erster Linie Forschenden die Möglichkeit, eigene Profile mit ihren Publikationslisten und Vorträgen anzulegen. Academia.edu steigert so die Webpräsenz der Forschenden − die Sichtbarkeit eines Academia.edu-Profils ist oft weit höher als diejenigen mancher Institutshomepages − und erlaubt eine Aktualisierung nach Bedarf. Bei institutionellen Wechseln sichert academia.edu eine konstante Präsenz mit vollständigen Angaben zu den eigenen Publikationen und Vorträgen.

Für Nachwuchswissenschaftler und Doktoranden, die noch keine oder wenige Publikationen vorzuweisen haben, eignet sich academia.edu, um andere Wissenschaftler auf ein entstehendes Forschungsprojekt hinzuweisen. Jedes Forscherprofil kann ausführen, welche Interessenschwerpunkte vorliegen. Alle bereits gemeldeten academia.edu-Mitglieder mit den gleichen Interessenschwerpunkten erhalten in ihren „Newsfeeds/Timeline” eine Meldung über neue Beiträge aus dem Themenkreis. Ebenso wird mit den eigenen Einträgen verfahren (Publikationen, Vorträge usw.): Diese können mit „Research Interests” versehen werden, und erscheinen so in den Newsfeeds anderer Forscher.

Für Hochschullehrer stellt academia.edu eine Möglichkeit dar, auf Nachwuchswissenschaftler mit (ähnlichen) Forschungsinteressen aufmerksam zu werden.

Ferner können einzelne Forscherprofile, deren wissenschaftliche Arbeit besonders relevant erscheint, abonniert werden. Die Aktivierung der Follow-Funktion hat im Vergleich zu anderen sozialen Netzwerken wie Facebook den Vorteil, dass die Interessenbekundung eindeutig wissenschaftlich motiviert ist. Derjenige dem man folgt, ist in keiner Weise verpflichtet, dies zu erwidern – tut es jedoch häufig.

Gestaltung der Profile

Profile können individuell gestaltet werden. Vorgeschlagen werden Sektionen wie „Books”, „Papers”, „Talks”, „Conference Presentations”, „ Book Reviews” (Rezensionen zu Publikationen anderer Wissenschaftler) und „Teaching Documents”. Man kann aber auch eigene Sektionen erstellen, z.B. „Blogs”, „Reviewed” (Rezensionen zu eigenen Publikationen) oder inhaltliche Sektionen zu epochalen oder thematischen Schwerpunkten. Für vielseitige Forscher ist das sicherlich ratsam.

Ein Beispiel: Das Profil von Prof. Dr. Hubertus Kohle bei academia.edu mit der Angabe von thematischenSchwerpunkte.

Ein Beispiel: Das Profil von Prof. Dr. Hubertus Kohle bei academia.edu mit der Angabe von thematischen und epochalen Schwerpunkten.

Statistiken

Academia.edu-Profile sind öffentlich und können ohne eigene Anmeldung eingesehen werden. Ebenso ist für alle sichtbar, wie oft auf einen Eintrag bzw. auf eine Datei zugegriffen wurde. Das gilt auch für die Besuche auf dem eigenen Profil. Über die „Analytics” kann man die Herkunftsländer der Besucher des eigenen Profils überblicken, die Einträge, die diese konsultiert haben und, falls sie nicht als academia.edu-Nutzer, sondern infolge einer Suche via Suchmaschinen, zum Profil gekommen sind die Stichworte ihrer Suche. Die Analytics sind ein interessantes Barometer dafür, welche Beiträge die Fachcommunity interessieren.

Weitere Tipps und Tricks

Nicht nur die Oberfläche ist englischsprachig, die academia.edu-Community kommuniziert mehrheitlich auf Englisch: Das spiegelt sich in den Research Interests wieder. Es empfiehlt sich, die eigenen Schlagwörter in englischer Sprache zu vergeben. Aber es spricht nichts dagegen, dies zusätzlich in anderen Sprachen zu tun.

Einträge sollten sehr breitflächig mit Research Interests versehen werden. Hier gelten andere Prinzipien als bibliothekarische. Es kommt auf eine breite Streuung an, um möglichst viele academia.edu-Mitglieder zu erreichen. Es sollten bei der persönlichen Verschlagwortung von Beiträgen auch Randthemen berücksichtigt werden. In der Maske, die ermöglicht „Research Interest” einzutragen, erscheint automatisch eine Dropdown-Liste (automatische Vervollständigung) mit einer Angabe über die Häufigkeit des Schlagworts. Hier sollte man sich bei zwei gleichlautenden Schlagwörtern prinzipiell eher den meistbietenden Mitgliedern anschließen − bzw. beide Schlagwörter vergeben.

DHIP-Autoren, deren Publikationen unter perspectivia im Open-Access angeboten werden, sollten die Aufforderung von academia.edu, auch die PDF-Dateien ihrer Beiträge dort hochzuladen, besser ignorieren. Die Suchmaschinen reagieren eher benachteiligend auf Publikationen, die zweimal im Web vertreten sind. Damit schadet man möglicherweise dem Ranking des Beitrags in den Suchmaschinen. Unbedingt angeben sollte man hingegen den Link zu perspectivia.net bei dem entsprechenden Eintrag.

Call for Paper der Sommeruniversität "Formen und Möglichkeiten mittelalterlicher Kommunikation" am DHIP im Juli 2013

Call for Paper der Sommeruniversität “Formen und Möglichkeiten mittelalterlicher Kommunikation” am DHIP im Juli 2013

Ein als „Question” gesendeter Call for Paper erreicht mehr academia.edu-Mitglieder, da Sie ihn mit Research Interests versehen können, als ein Post, der nur in den News der  Followers erscheinen wird.

Bei Kollegen der eigenen wissenschaftlichen Einrichtung, die bereits auf academia. edu vertreten sind, kann man Hinweise zur weiteren Nutzung des Netzwerks erhalten. Personen im eigenen wissenschaftlichen Umkreis, die nicht unter academia.edu vertreten sind, können über „Invite” eingeladen werden.

Neu ist seit einigen Wochen die  Funktion „Share”. Damit können Sie beispielsweise die Einträge aus den von uns angelegten Reihenprofilen in der Newsfeeds/Timelinebei Ihres academia.edu-Profils bzw. auf Facebook oder Twitter posten.

Appell an DHIP-Autoren

Zum Schluss noch ein kleiner Appell: Besuchen Sie die DHIP-Reihenprofile auf academia.edu, und überprüfen Sie bitte, ob die Research Interests, die zu Ihren Publikationen vergeben wurden, treffend und ausreichend breit sind. Über Meldungen, welche Schlagworte ggf. noch fehlen und hinzugefügt werden sollen, freuen wir uns! Melden Sie uns auch die Rezensionen zu Ihren Publikationen, die noch nicht mitgelistet sind − auch diese können gern nachgetragen werden.

Legen Sie sich ein academia.edu-Profil an und abonnieren Sie die DHIP-Reihenprofile: Sie leisten damit einen Beitrag zur Verbreitung Ihrer eigenen Publikationen. Francia-Retro und Francia-Recensio sowie ein allgemeiner Account perspectivia.net und drei Epochenfeeds perspectivia.net (Mittelalter, Frühe Neuzeit und Neueste Geschichte) sind als Journals auf academia.edu vorhanden. Diese können  Sie  abonnieren, um in Ihrem academia-newsfeeds zu erfahren, wenn neue Inhalte auf perspectivia.net veröffentlicht werden. Andere Publikationsplattformen wie La Vie des idées gehen ebenfalls im weiten Sinne als „Journals” in die academia.edu-Welt mit ein.

  1. Maria Rottler, Share and follow research − Academia.edu, in: Ordensgeschichte, 20.2.2013, http://ordensgeschichte.hypotheses.org/2663.
  2. Christophe Benech, Academia.edu: le réseau social scientifique préféré des SHS, in: ArchéOrient-Le Blog, 12.4.2013, http://archeorient.hypotheses.org/792.

Quelle: http://dhdhi.hypotheses.org/1889

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Bericht online: 17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive in Deutschland (AGOA)

Zur 17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive in Deutschland (AGOA), die vom 8. bis zum 10. April 2013 stattfand, trafen sich 80 Archivarinnen und Archivare in St. Ottilien. Ein Bericht von Helga Penz (Referat für die Kulturgüter der Orden, Wien) ist nun online: http://kulturgueter.kath-orden.at/termine-service/agoa-2013-st-ottilien   Die im Bericht zusammengefassten Beiträge: Werkstattberichte Susanne Kaup, Barmherzige Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul, München Wolfgang Schaffer, Schwestern vom Guten Hirten, Würzburg Sr. Irmhild Hesse, Schwestern der christlichen Liebe, Paderborn Sr. Waltraud Löckler und Sr. Beate Kleß, Dillinger Franziskanerinnen, Dillingen (Vortrag als [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/4209

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Tagungsbericht EUCist 7: Das monastische Gewand

Am 28. Februar und 1. März 2013 fand an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Benedikt XVI. in Heiligenkreuz bei Wien die siebte Tagung des Europainstituts für Cistercienserforschung statt. Das Thema war in diesem Jahr das monastische Gewand unter besonderer Berücksichtigung des Cistercienserordens. Aus diesem Anlass waren zahlreiche Referenten und Diskutanten aus Österreich, Deutschland, Frankreich und Tschechien zusammengekommen, um über aktuelle Forschungsarbeiten zu referieren und zu diskutieren. Das chronologische Spektrum der Beiträge reichte dabei von den antiken Grundlagen über das Mittelalter bis zu den Entwicklungen der Neuzeit. Methodisch [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/3874

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Tagungsbericht: Neue Forschungen zu sächsischen Klöstern. Ergebnisse und Perspektiven, Pirna, 26.-27.10.2012

Am 26. und 27. Oktober 2012 fand in Pirna (Sachsen) die Tagung – oder vielmehr ein Workshop – „Neue Forschungen zu sächsischen Klöstern. Ergebnisse und Perspektiven“ statt. Organisiert wurde die Veranstaltung, die viele, sehr verschiedene Aspekte der Geschichte von Klöstern abdeckte, vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. (ISGV) Dresden, insbesondere von Enno Bünz (TU Dresden/Universität Leipzig) und einigen seiner Doktoranden, vor allem Sabine Zinsmeyer und Dirk Martin Mütze. Bünz, der durch seine Studien zu Klöstern bekannt ist, hat diese Tagung als Begleitung, [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/3356

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Zwitschern statt Tuscheln – Bericht zum science tweetup #elysee50

Begleitend zur Veranstaltung „Étudier et vivre aujourd’hui dans le pays voisin. Table ronde avec des étudiants français, allemands, européens et du monde entier“, die am 22.01.2013 anlässlich des 50. Jahrestags des Élysée-Vertrags im Maison Heinrich Heine stattfand, hat eine Delegation aus MitarbeiterInnen des DAAD, des DFK und des DHIP ein science tweetup veranstaltet. Die Initiative dazu ging von Mareike König aus, die vor Beginn der Veranstaltung allen Beteiligten eine Einführung ins wissenschaftliche Twittern gegeben hat. Die wissenschaftliche Nutzung unterscheidet sich von anderen Nutzungsarten von Twitter trivialerweise durch die getwitterten Inhalte: fachliche Neuigkeiten, eigene Veröffentlichungen, Lektüretipps und anstehende Veranstaltungen anstatt (oder zumindest zusätzlich zu) „Guten Morgen“-Tweets (siehe dazu den Twitterleitfaden für Historiker/innen von Mareike König).

Vor dem Tweetup gehörte ich zu der Sorte von Twitter-NutzerInnen, die Twitter zwar als Informationsplattform für Wissenschaft, Politik und Kultur gebrauchen, aber selten bis gar nicht selber twittern. Das sollte sich nun ändern: Während auf dem Podium fünf Studierende über Leben und Studieren in Frankreich und Deutschland diskutierten, twitterten wir TeilnehmerInnen des Tweetups im Saal, was gerade auf dem Podium besprochen wurde, und posteten außerdem weitere Gedanken, Links, Bilder oder Videos zum Thema #elysée50. So haben wir uns in Echtzeit und ohne Getuschel (dafür mit Tippen) über das verständigt, was uns jeweils relevant erschien.

Dadurch wurde das ansonsten schnell dröge werdende Format der Podiumsdiskussion spannender und interaktiver, und meine Befürchtung, dass das Tweetup bloß eine digitale Verdopplung der analogen Diskussion werden würde, hat sich nicht bestätigt. Neben den deutsch-französischen Gemeinsamkeiten und Unterschieden, die auch auf dem Podium Thema waren – Struktur des Studiums, Essgewohnheiten, Arbeitsmarktpolitik – wurde auf Twitter unter anderem noch auf Mülltrennung, Mali und Möglichkeiten der deutsch-französischen Hochschule eingegangen. Zwar führt die Begrenzung der Tweetlänge auf 140 Zeichen in Kombination mit dem zeitweise schnellen Rhythmus des Auftauchens von neuen Tweets dazu, dass die kritische Begleitung und Weiterführung der Diskussion auf Twitter assoziativ und zunächst sehr unstrukturiert erschien. Das kann allerdings im Nachhinein mit verschiedenen Werkzeugen bearbeitet werden, zum Beispiel sind die wichtigsten Tweets des Abends hier  in einem storify zusammengestellt. Außerdem wurde für das hashtag #elysee50 ein eigenes Archiv angelegt. Einen Bericht von Mareike König über die Verwendung des hashtags #elysee50 gibt es hier.

Insgesamt spreche ich also eine klare Empfehlung für Tweetups aus: die kurze fachkundige Einführung speziell für wissenschaftliches Twittern und danach die praktische Umsetzung war lehrreich und hat viel Spaß gemacht, zumal eine echte Gruppendynamik entstand und damit auch der soziale Aspekt dieses Mediums betont wurde. Twitter ist gerade für solche Veranstaltungen wie Vorträge und Podiumsdiskussionen ein gutes Mittel, um sich erstens als Publikum nicht zu sehr in die Rolle der passiven Wissens-KonsumentInnen zu begeben und zweitens die Verläufe der analogen und digitalen Diskussion zu sichern. Ich werde auf jeden Fall bei Twitter bleiben, aber ans selber-twittern außerhalb von Tweetups muss ich mich noch gewöhnen.

Quelle: http://dhdhi.hypotheses.org/1531

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Das twittern/posten/teilen die anderen: #HistMonast (4)

Anlässlich des Workshops “Fälschung als Mittel der Politik? Pseudoisidor im Licht der neuen Forschung“, der am 22./23. Februar 2013 in Köln stattfindet, hat Clemens Radl (@rotula) in einem sehr lesenswerten Beitrag auf Archivalia wichtige online verfügbare Quellen und Literatur zusammengestellt: “Pseudoisidor. Wegweiser zu Online-Ressourcen“.   Zur Tagung “Benedikt – gestern und heute. Norm, Tradition, Interaktion”, die im November in Mannheim stattfand, ist nun ein Tagungsbericht, den Daniela Hoffmann verfasst hat, online: Benedikt – gestern und heute. Norm, Tradition, Interaktion. 22.11.2012-23.11.2012, Mannheim, in: H-Soz-u-Kult, 21.01.2013, [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/2313

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