Das Persönlichkeitsrecht schützt als Grundrecht das Individuum vor Eingriffen in seinen Freiheitsbereich und sichert seinen Anspruch auf Achtung. Das ist gut so. Aber wer bei heiklen Äußerungen über Lebende oder Angehörige von Verstorbenen sich fragt, was denn erlaubt sei, sieht sich einem juristischen Minenfeld gegenüber.1 Selbstverständlich muss sich dieser Beitrag auf elementare Aussagen beschränken. Ergänzend sei auf den ausgezeichneten und gut verständlichen Online-Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Schwenke „Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger“ verwiesen (2007/2013).
Wer bestimmte „risikogeneigte“ Themen wie die NS-Zeit oder die DDR-Staatssicherheit wissenschaftlich bearbeitet, weiß in der Regel um brisante Aspekte. Aber eine Abmahnung kann einen auch bei üblicherweise als harmlos eingeschätzten Äußerungen ereilen: Wenn man sich wundert, wieso eine Trierer Wissenschaftlerin in einem besprochenen Buch häufig zitiert wird, oder wenn man eine FAZ-Redakteurin als „Freundin“ einer Wissenschaftsministerin bezeichnet. Im Internet ist man schneller beleidigt, und man sollte sich daher als Wissenschaftsblogger immer um eine möglichst sachliche Darstellung bemühen. Je wissenschaftlich-seriöser Aussagen sind, um so geringer ist das Risiko, dass es Ärger gibt bzw.
[...]


