Journal-Panorama zu Gewalt gegen Frauen

Das von Mathilde Schwabeneder gestaltete gestrige (26.11.) Journal-Panorama befasste sich mit Gewalt gegen Frauen in Italien:

Gefährliches Land für Frauen: Gewaltwelle in Italien

2012 starb in Italien alle drei Tage eine Frau durch die Hand eines Mannes, der ihr nahe stand. Ehemänner, Liebhaber oder Verflossene wurden zu Mördern. Und auch 2013 sind allein bis Oktober schon mehr als 120 Frauen oft auf bestialische Art ermordet worden. Ganz Italien diskutiert daher über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und ihre mögliche Bekämpfung. Überall ist die Rede vom Femminicidio – vom Mord an den Frauen.

Fernsehen, Radio und Zeitungen sind voll von spektakulären Fällen. Frauenverbände wollen mit Sensibilisierungskampagnen aufrütteln und gegensteuern. Aber der Weg ist noch weit – und das Land der Latin Lovers ist ob der blutigen Realität schwer verunsichert.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/11/27/journal-panorama-zu-gewalt-gegen-frauen/

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Zeitschriftenartikel zu Ehestreitigkeiten um 1783 erschienen

Der Kodifizierung neuen Rechts im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert widmet sich das aktuelle Heft der Zeitschrift Geschichte und Region/Storia e regione. Wie die Herausgeberinnen im Editorial vermerken, ist der “Fokus der Fragen [...] darauf gerichtet, in welcher Relation das neue zum alten Recht stand, welche politischen und gesellschaftlichen Veränderungen es intendierte und sowohl in der Administrierung als auch in der Nutzung mit sich brachte, für wen es von Vorteile bzw. von Nachteil war, welche Hürden und Grenzen sich in der Umsetzung – wiederum mit welchen Folgen auftun konnten.”

Insgesamt sechs Beiträge befassen sich mit diesem Fragenkomplex, darunter auch der von Andrea Griesebner und mir gestaltete Artikel über Ehestreitigkeiten vor dem Wiener Erzbischöflichen Konsistorium und dem Magistrat der Stadt Wien.

Aus dem Editorial:

Neues RechtIn den 1780er Jahren traten mit dem Ehepatent von 1783, dem Erbfolgepatent und schließlich dem ersten Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1786 (später Josephinisches Gesetzbuch) die ersten Ergebnisse des österreichischen Kodifizierungsprozesses des “bürgerlichen Rechts” in Kraft. Das Ehepatent regelte die Zuständigkeiten zwischen weltlicher und kirchlicher Macht hinsichtlich der Ehegerichtsbarkeit völlig neu. Was diese neuen Kompetenzen für die betroffenen Eheleute bedeuteten, analysieren Andrea Griesebner und Georg Tschannett anhand eines Vergleichs von Ehescheidungsprozessen, die bis 1783 vor dem Wiener Erzbischöflichen Konsistorium und nach Inkrafttreten des Ehepatents vor dem Wiener Magistrat ausgehandelt wurden. Das Ehepatent stellte zwar nicht das Dogma der Unauflösbarkeit des Ehebandes in Frage und ermöglichte daher für katholische Eheleute nach wie vor nur eine Scheidung von Tisch und Bett. Doch hatten die Ideen der Aufklärung insofern Eingang in den Gesetzestext gefunden, als eine Scheidung zunächst nur noch möglich war, wenn sich die Eheleute einverständlich darauf einigten und das Urteil über einen ausreichenden Scheidungsgrund daher nicht dem Eherichter zukam. Diese Praxis ging allerdings an der Lebenswirklichkeit zerstrittener Ehepaare vorbei und stärkte die Position desjenigen Ehepartners, der sich gegen eine Scheidung stellte – in den meisten Fällen handelte es sich dabei um den Ehemann.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/04/18/zeitschriftenartikel-zur-ehestreitigkeiten-um-1783-erschienen/

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Journal-Panorama über Scharia-Gerichte in Großbritannien

Die Bestrebungen, die Scharia – das islamische Recht – in Großbritannien anzuwenden, schilderte gestern das von Marion Bacher gestaltete Ö1 Journal-Panorama. Insbesondere im ersten Teil des Beitrags geht es um islamische Scheidungen vor Schariagerichten. Der Beitrag beschreibt den Kampf dagegen, dass familienrechtliche Angelegenheiten in privaten Schiedsgerichten abgehandelt werden dürfen, und fragt nach den geschlechtsspezifischen Implikationen einer “Paralleljustiz” und den Gefahren für eine säkular Demokratie. Das Journal-Panorama kann auf 7 Tage Ö1 nachgehört werden.

Allahs Richter: Scharia-Gerichte in Großbritannien
Gestaltung: Marion Bacher

Das islamische Recht, die Scharia, ist schon längst in Europa angekommen. Besonders deutlich wird das in Großbritannien, das aufgrund seiner kolonialen Vergangenheit besonders viele Migranten aus muslimischen Ländern aufgenommen hat.
Bereits 1982 öffnete der erste Schariarat in London seine Pforten. Seither bestimmen er und dutzende weitere islamische Schiedsgerichte über finanzielle und familienrechtliche Angelegenheiten tausender britischer Muslime. Gegnerinnen und Gegner sehen darin eine Paralleljustiz, die Frauen diskriminiert.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/04/17/journal-panorama-uber-scharia-gerichte-in-grosbritannien/

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Duellieren als Rache für Ehebruch und als Rettung der männlichen Ehre

Der Roman Effi Briest von Theodor Fontane und die Novelle Lieutenant Gustl von Arthur Schnitzler erschienen an der Wende zum 20. Jahrhundert. Beide thematisieren unter anderem den Ehrenkodex des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Während Baron von Innstetten – der Ehegatte der Protagonistin in Theodor Fontanes Roman – nach Bekanntwerden der Liebschaft seiner Ehefrau mit einem Offizier nicht zögert und den Liebhaber im  Duell tötet, hadert der junge Leutnant in Arthur Schnitzlers Novelle mit dem Suizidgedanken, da er vom ihn beleidigenden Bäckermeister am Duell gehindert wurde und so dem militärischen Ehrenkodex nicht entsprechen konnte.

Interessant in Hinblick auf das Duellieren ist die gesetzliche Lage. Wie mich eine Kollegin aufmerksam machte, greift Evelyne Polz-Heinzl im Nachwort der bei Reclam erschienenen Ausgabe des Lieutenant Gustl diese Frage auf. Mit Verweis auf das von William M. Johnston 1974 erschienene Buch Österreichische Kultur- und Geistesgeschichte hält sie fest, dass 1911 Duelle mit Ausnahme einiger triftiger Gründe verboten wurden. Zu diesen triftigen Gründen zählte der Ehebruch:

In den Jahren nach dem Erscheinen des Lieutenant Gustl sollte die Institution des Duells aber zusehends verfallen, und zwar genau aufgrund der Interferenzen mit justitiablen Tatbeständen. Hatte man Gesetzesverstöße duellierender Offiziere bislang nicht geahndet, hatte Kaiser Franz Joseph noch jeden Offizier, der einen Zivilisten getötet hatte, begnadigt, so verzeichneteten die ab 1902 gegründeten Ligen gegen das Duell stetige Erfolge. Ab 1911 waren Offiziere laut kaiserlichem Dekret nicht mehr verpflichtet, eine Duellaufforderung anzunehmen; mit einigen Ausnahmen, wozu etwa die Rache für Ehebruch gehörte, wurden Duelle verboten.

Arthur Schnitzler: Lieutenant Gustl, hg. von Konstanze Fliedl, 2011, Nachwort von Evelyne Polz-Heinzl, S. 94-95.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/03/18/duellieren-als-rache-fur-ehebruch-und-als-rettung-der-mannlichen-ehre/

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Stichwort: Zivilehe

Dass der Konflikt um die Einführung der obligatorischen Zivilehe in Österreich ein langer und ideologisch behafteter war und schlussendlich durch die Übernahme des nationalsozialistischen Eherechts im Jahr 1938 “gelöst” oder besser beendet wurde, veranschaulicht Ulrike Harmat in ihrem Buch “Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938″.

Der Standard berichtet heute über den “Versuch einer zivilen Eheschließung” im Libanon, der eine “heftige Debatte” auslöste:

Alles begann mit Englisch-Stunden: Nidal Darwisch, Rezeptionist in einem Fitness-Studio wollte seine Fremdsprachenkenntnisse verbessern. Seine Lehrerin, Kholoud Sukkarieh, sollte auch bald seine große Liebe werden. Vor drei Monaten gaben sich die beiden schließlich das Ja-Wort. All das wäre eine ganz normale Liebesgeschichte, würden der Schiit Nidal Darwisch und die Sunnitin Kholoud Sukkarieh nicht im Libanon leben.
Die Regierung in Beirut erkannte die Hochzeit nicht an, da sie nicht von einem offiziellen Vertreter einer der 18 im Libanon anerkannten Religionsgruppen registriert wurde. Der Fall löste eine heftige Debatte über zivile Eheschließungen im Libanon und wie sie die Balance des konfessionellen Proporzsystems ins Wanken bringen können, aus.

Stefan Binder: Libanon: Eine Hochzeit als Staatsaffäre, DerStandard.at, 06.02.2013.

Ulrike Harmat: Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938, Frankfurt am Main 1999.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/02/06/stichwort-zivilehe/

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Karin Neuwirth über die Familienrechtsnovelle

DieStandard interviewiete die Juristin und stellvertretende Vorsitzende des Instituts für Legal Gender Studies in Linz Karin Neuwirth über die Familienrechtsnovelle.

Informationen zum Familienrechtspaket und zu den Reaktionen dazu finden sich hier:
Einigung bei Familienrechtspaket | 10. Oktober 2012
Zum Familienrechtspaket
| 11. Oktober 2012


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/01/24/karin-neuwirth-uber-die-familienrechtsnovelle/

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Karambolage über die Grenze zwischen zwei Staaten und das Ehefähigkeitszeugnis

Margarete Grandner und Ulrike Harmat haben sich in einem 2005 erschienen Artikel mit dem Wiederverehelichungsverbot für von Tisch und Bett geschiedene Katholiken und Katholikinnen beschäftigt. Anhand der 1893 geschlossenen SchauspielerInnen-Ehe Girardi-Odilon beschreiben die beiden Autorinnen Strategien der „Rechtsumgehung“ dieses Wiederverheiratungsverbots. Die Grenze zwischen Österreich und Ungarn führte in diesem Fall zu „grotesken rechtlichen Verwicklungen“.

Die Grenze zwischen Deutschland und Frankreich nahm die Arte Reihe Karambolage in ihrer am Sonntag ausgestrahlten Sendung zum Anlass, um die „behördlichen Verrenkungen“ aufzuzeigen, die eine Französin und ein Deutscher im Zuge ihrer geplanten Eheschließung vollführen müssen.

Artikel
Margarete Grandner/Ulrike Harmat: Begrenzt verliebt. Gesetzliche Ehehindernisse und die Grenze zwischen Österreich und Ungarn; in: Ingrid Bauer/Christa Hämmerle/Gabriella Hauch (Hg.): Liebe und Widerstand. Ambivalenzen historischer Geschlechterbeziehungen (L’Homme Schriften 10: Reihe zur Feministischen Geschichtswissenschaft) Wien/Köln/Weimar 2005, 287–304.

Der Karambolagebeitrag kann noch bis Sonntag, 27. Jänner 2013 auf ARTE+7 nachgesehen werden.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/01/24/karambolage-uber-die-grenze-zwischen-zwei-staaten-und-das-ehefahigkeitszeugnis/

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“Wo zwei zusammen kommen in rechter Ehe“

Die Historikerin Margareth Lanzinger spricht diese Woche in “Betrifft: Geschichte“ über Heiratsverträge der Neuzeit.

“Wo zwei zusammen kommen in rechter Ehe”. Heiratsverträge der Neuzeit im europäischen Vergleich. Mit: Margareth Lanzinger, Historisches Seminar, Leibniz-Universität Hannover. Gestaltung: Martin Adel
Als rechtliche Institution und als Ordnungssystem zugleich, hat die Ehe eine zwar wenig beachtete, aber überaus große Rolle bei der Vermögensverteilung und ökonomischen Stellung von Ehepartnern gespielt; nicht nur bei Eheschließungen in fürstlichen oder Adels-Häusern, sondern auch im Bauernstand und bei Gewerbetreibenden. Was beim Erbrecht evident erscheint, wird in der genannten Hinsicht erst so richtig deutlich, wenn man das regional recht unterschiedliche Ehegüterrecht untersucht. Und das wich in Bezug auf die Regelungen von Gütertrennung oder Gütergemeinschaft in den einzelnen Herrschaftsbereichen oder Grundherrschaften deutlich voneinander ab und wurde wohl auch unterschiedlich gehandhabt. Dem kommt – man denke an die hohen Sterblichkeitsraten und die Praxis der häufigen und mehrfachen Wiederverheiratung – eine hohe Bedeutung für das persönliche Pouvoir oder Vermögen (im weitesten Sinn) zu; nicht zuletzt, wenn man bedenkt, dass für einen Gutteil der Bevölkerung, die Ehe an verschiedenste Bedingungen geknüpft war und z.B. von herrschaftlicher Willkür oder auch von strengen Zunftregelungen abhing. Vor diesem Hintergrund gewinnen Untersuchungen über die historische Bedeutung von Mitgift, in die Ehe eingebrachtem bzw. in der Ehe gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen eine wichtige Aussagekraft über soziale Stellung und Möglichkeiten im Wandel der Zeiten.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2012/09/25/wo-zwei-zusammen-kommen-in-rechter-ehe/

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Die mit gutem Willen von beyden Seiten eingegangenen Trennungen sind in Wien sehr gemein.

Der Schriftsteller Johann Rautenstrauch veröffentlichte 1784 unter dem Pseudonym “Arnold” ein dreiteiliges Büchlein, das er mit “Schwachheiten der Wiener. Aus dem Manuskript eines Reisenden” betitelte. Darin finden sich interessante Beschreibungen aus dem (bürgerlichen bzw. adeligen) Wiener Alltag. Rautenstrauch äußerte sich beispielsweise über den “Ehestand”, den “Widerwillen für die Heyrath”, die “Spielsucht” und die “Schminke”. Interessant ist seine Meinung zur Ehetrennung:

Der erzbischöfliche Pallast in Wien hallt täglich und stündlich von den Klagen wieder, welche Eheleute, die Eines des Andern müde sind, vor dem Konsistorium ausstossen, und doch ist die Ehescheidung nicht erlaubt. Die geheiligten Bande der Ehe, da ihre Unauflöslichkeit festgesetzt ist, werden also zerrissen.
Das Gesetz war endlich gezwungen, die eheliche Trennung, die noch weit empörender, als die Ehescheidung selbst ist, zu gestatten. Die mit gutem Willen von beyden Seiten eingegangenen Trennungen sind in Wien sehr gemein. So verlieren die heiligsten Gesetze ihre Kraft und Würde. – Unterdessen muß der Mann seiner Frau, in jedem Fall, ihren Unterhalt verschaffen, sie mag ihn durch üble Wirthschaft zu Grund gerichtet, oder durch unanständige Aufführung beschimpft haben.

Wer sich für die “Schwachheiten der Wiener” interessiert, findet diese auf Phaidra, einem Service der Universität Wien.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2012/08/13/die-mit-gutem-willen-von-beyden-seiten-eingegangenen-trennungen-sind-in-wien-sehr-gemein/

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