Rezensionsüberblick Dezember 2012

Beginnend mit dem Dezember ’12 möchten wir in diesem Blog regelmäßig einen monatlichen Überblick von online-Rezensionen mit mediävistischem Bezug bringen – unseres Wissens nach ein Service, den es in dieser Form noch nicht gibt. Inspirierend für einen epochal fokussierten Rezensionsüberblick war hierbei das Frühneuzeit-Blog der RWTH Aachen. Vorerst beschränken wir uns auf die fünf unten genannten Portale, freuen uns aber über Ergänzungen gerade zu Rezensionsportalen jenseits der mediävistischen Geschichtswissenschaft. Wir beziehen hier aus Aktualitätsgründen nur tatsächliche online-Rezensionen ein.

Wir wünschen interessante und v.a. zeitsparende Lektüre!

Per Klick auf den Namen können Sie zum Überblick für das jeweilige Portal springen

H-Soz-u-Kult
Sehepunkte
Francia-Recensio
The Medieval Review
Reviews in History


H-Soz-u-Kult:

Regina Schäfer: Rezension zu: Bachmann, Bodo: Die Butzbacher Stadtrechnungen im Spätmittelalter. 1371–1419. Marburg 2011. 2 Bde, in: H-Soz-u-Kult, 19.12.2012.

Julian Führer: Rezension zu: Rathmann-Lutz, Anja: “Images” Ludwigs des Heiligen im Kontext dynastischer Konflikte des 14. und 15. Jahrhunderts. Berlin 2010, in: H-Soz-u-Kult, 12.12.2012.

Daniel Ristau: Rezension zu: Johnson, Christopher H.; Sabean, David Warren; Teuscher, Simon; Trivellato, Francesca (Hrsg.): Transregional and Transnational Families in Europe and Beyond. Experiences Since the Middle Ages. New York 2011, in: H-Soz-u-Kult, 12.12.2012.

Bettina Pfotenhauer: Rezension zu: Karsten, Arne: Geschichte Venedigs. München 2012, in: H-Soz-u-Kult, 10.12.2012.

Achim Hack: Rezension zu: Schneider, Reinhard: Vom Dolmetschen im Mittelalter. Sprachliche Vermittlung in weltlichen und kirchlichen Zusammenhängen. Köln 2012, in: H-Soz-u-Kult, 05.12.2012.

Michael Grünbart: Rezension zu: Ševčenko, Ihor (Hrsg.): Chronographiae quae Theophanis Continuati nomine fertur Liber quo Vita Basilii Imperatoris amplectitur. Berlin u.a. 2011, in: H-Soz-u-Kult, 05.12.2012.

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Sehepunkte:

Mishtooni C. A. Bose / Patrick J. Hornbeck (Hgg.): Wycliffite Controversies, Turnhout: Brepols Publishers NV 2011. Rezensiert von Tamás Karáth

Janet Burton / Karen Stöber (eds.): The Regular Canons in the Medieval British Isles, Turnhout: Brepols Publishers NV 2011. Rezensiert von Helmut Flachenecker

Gilbert Dahan: Nicolas de Lyre. Franciscain du XIVe siècle, exégète et théologien, Turnhout: Brepols Publishers NV 2011. Rezensiert von William Duba

Christine Juliane Henzler: Die Frauen Karls VII. und Ludwigs XI. Rolle und Position der Königinnen und Mätressen am französischen Hof (1422-1483), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2012. Rezensiert von Heribert Müller

Jacques Madignier: Les chanoines du chapitre cathédral d’Autun du XIe à la fin du XIVe siècle, Langres: Éditions Dominique Guéniot 2011. Rezensiert von Amandine Le Roux

Katharina Ulrike Mersch: Soziale Dimensionen visueller Kommunikation in hoch- und spätmittelalterlichen Frauenkommunitäten. Stifte, Chorfrauenstifte und Klöster im Vergleich, Göttingen: V&R unipress 2012. Rezensiert von Julia Bruch

Daniel Carlo Pangerl: Die Metropolitanverfassung des karolingischen Frankenreichs, Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2011. Rezensiert von Steffen Patzold

Donald S. Prudlo (ed.): The Origin, Development, and Refinement of Medieval Religious Mendicancies, Leiden Boston / Tokyo: Brill Academic Publishers 2011. Rezensiert von Thomas Frank

Söhnke Thalmann: Ablaßüberlieferung und Ablaßpraxis im spätmittelalterlichen Bistum Hildesheim, Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2010. Rezensiert von Stefan Petersen

Steven Vanderputten (ed.): Understanding Monastic Practices of Oral Communication. (Western Europe, Tenth-Thirteenth Centuries), Turnhout: Brepols Publishers NV 2011. Rezensiert von Heike Johanna Mierau

Olga Weijers: Études sur la Faculté des arts dans les universités médiévales, Turnhout: Brepols Publishers NV 2011. Rezensiert von Martine Clouzot

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Francia-Recensio:

D. Barthélemy, Nouvelle histoire des Capétiens (Julian Führer)

A. Bihrer, Begegnungen zwischen dem ostfränkisch-deutschen Reich und England (850–1100) (Levi Roach)

R. Blumenfeld-Kosinski, K. Petkov, Philippe de Mézières and His Age (Jacques Paviot)

J. F. Böhmer, Regesta Imperii IV. Ältere Staufer. 2. Abt. Die Regesten des Kaiserreiches unter Friedrich I. 1152 (1122)–1190. 4. Lfg. 1181–1190. (Olivier Guyotjeannin)

H. L. L. Busard (†), Nicole Oresme, Questiones super geometriam Euclidis (Jürgen Miethke)

M. Caesar, Le pouvoir en ville (Eberhard Isenmann)

M. Cohen, J. Firnhaber-Baker, Difference and Identity in Francia and Medieval France (Markus Spaeth)

N. Coulet, Rites, histoires et mythes de Provence (Klaus Oschema)

L. Donkin, H. Vorholt, Imagining Jerusalem in the Medieval West (Élisabeth Ruchaud)

S. Duennebeil, D. Luger, Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, Heft 27: Die Urkunden und Briefe des Österreichischen Staatsarchives in Wien, Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv (Claudia Rotthoff-Kraus)

C. A. Fleck, The Clement Bible at the Medieval Courts of Naples and Avignon (Stefan Weiß)

F. Foronda, Avant le contrat social (Gisela Naegle)

F. Foronda, A.I. Carrasco Manchado, Du contrat d’alliance au contrat politique (Gisela Naegle)

F. Foronda, A.I. Carrasco Manchado, El contrato político en la Corona de Castilla (Gisela Naegle)

M. Gabriele, An Empire of Memory (Phillipe Cordez)

A. Germa, B. Lellouch, E. Patlagean, Les Juifs dans l’histoire (Amélie Sagasser)

H.-W. Goetz, Gott und die Welt (Klaus Krönert)

S. Hamel, La justice dans une ville du Nord du Royaume de France au Moyen Âge (Eberhard Isenmann)

K. Herbers, I. Fleisch, Erinnerung – Niederschrift – Nutzung (Beate Schilling)

G. Hirsaugiensis, Willehelmi Abbatis Constitutiones Hirsaugienses (Jean-Loup Lemaitre)

E. Holtz, Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet (Claudia Rotthoff-Kraus)

L. Jégou, L’évêque, juge de paix (Ludwig Falkenstein)

J. Kemper, G. Vogeler, Digitale Urkundenpräsentationen (Olivier Guyotjeannin)

A. Laiou (†), C. Morrisson, Le monde byzantin (Jacques Paviot)

O. Mattéoni, Un prince face à Louis XI (Heribert Müller)

C. Mihailovic, Mémoires d’un janissaire (Jacques Paviot)

W. of Ockham, Dialogus (Jacques Verger)

K. Pennington, M. Harris Eichbauer, Law as Profession and Practice in Medieval Europe (Jörg Müller)

R. Schönberger, A. Quero-Sánchez, B. Berges, L. Jiang, Repertorium edierter Texte des Mittelalters aus dem Bereich der Philosophie und angrenzender Gebiete (Dominique Poirel)

K. Schreiner, Rituale, Zeichen, Bilder (Andreas Büttner)

G. Seabourne, Imprisoning Medieval Women (Julie Claustre)

W. Tschacher, Königtum als lokale Praxis (Joseph P. Huffman)

W. E. Wagner, Die liturgische Gegenwart des abwesenden Königs (Yitzak Hen)

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The Medieval Review:

TMR 12.12.02, Teeuwen and O’Sullivan, eds., Carolingian Scholarship and Martianus Capella (Michael Herren)

TMR 12.12.06, Maxwell, ed., Representing History (Beth Williamson)

TMR 12.12.04, Loutchitsky, Homo Legens (Carol Symes)

TMR 12.12.05, Strauch, Mittelalterliches Nordisches Recht bis 1500 (Anders Winroth)

TMR 12.12.09, Canning, Ideas of Power in the Late Middle Ages (Geoffrey Koziol)

TMR 12.12.10, Folger, Writing as Poaching (John Slater)

TMR 12.12.01, Pastoureau, The Bear (Michael A. Ryan)

TMR 12.12.11, Filosa and Papio, eds. Boccaccio in America (Janet Smarr)

TMR 12.12.08, Machacek, Milton and Homer (David Oliver Davies)

TMR 12.12.03, Sullivan, Fisher and Papaioannou, eds., Byzantine Religious Culture (George Demacopoulos)

TMR 12.12.07, Kalinke, The Arthur of the North (Sif Rikhardsdottir)

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Reviews in History:

Dr Alex Brown, review of Town and Countryside in the Age of the Black Death: Essays in Honour of John Hatcher, (review no. 1353).

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Quelle: http://mittelalter.hypotheses.org/46

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7 Gründe, die mich vom Schreiben abhalten

Heute möchte ich einige Gründe nennen, die mich vom Schreiben des Blogs zeitweise abhalten. Es gibt aber auch so viel Ablenkung! Wie geht es Ihnen damit? Was kann Sie vom Arbeiten abhalten?

Die Inspiration für die Zeichnungen habe ich von Gitte Härters Blog Himbeerwerft. Übrigens gibt sie auf schreibnudel.de lesens- und beherzigenswerte Tipps fürs Schreiben.

Und jetzt viel Spaß mit den Bildern:

 


 

 

 

 

 

 

Quelle: http://games.hypotheses.org/782

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Annäherungen an den Kulturbegriff im Chinesischen

Im modernen Chinesisch steht für den Begriff “Kultur” meist wenhua 文化  – daher also auch die Adresse dieses Blogs.

Während sich der Begriff wenhua erst im frühen 20. Jahrhundert durchzusetzen begann [1], stand der Begriff wen 文 seit dem Altertum für die Sphäre des Kulturellen und hier vor allem – ab der Späten Han-Zeit (1.-3. Jh. n. Chr.) für den Bereich der Literatur. [2] Ursprünglich hatte das Schriftzeichen, das geritzte und verschlungene Linien zeigt, die Bedeutung “kreuz und quer”, zu der sich später auch “gemustert”, “verziert” beziehungsweise “verfeinert” gesellten.

Ein Blick ins Wörterbuch zeigt die vielfältigen Bedeutungen, die das Schriftzeichen wen 文haben kann: “verschlungene Linien (eines Ornamentes), Striche, Linien, Adern, einfaches zusammengesetztes bildhaftes Schriftzeichen, Geschriebenes, Schrift, Schriftstück, Inschrift, Wortlaut, Text, geschriebene Sprache, Schriftsprache, Schrifttum, Literatur, literarischer Schmuck, Stil, Wissenschaft, Bildung, Kultur, kultiviert, verfeinert, gebildet, zivilisiert [...].” [3]

Einzelne Blüteperioden der Kultur Chinas fielen mitunter – wie etwa zur Zeit der “Nördlichen und Südlichen Dynastien” (3.-6. Jh.) oder während  der Song-Dynastie (960-1279) in eine Zeit, in der China entweder politisch zerrissen war oder unter dem Eindruck nomadischer Invasoren stand. Wie es Erwin Rousselle (1890-1949) formuliert hatte, zeige die Geschichte Chinas “daß ihr ungeheuer reicher dramatischer Ablauf sehr oft Zeitalter durchmessen hat, in denen die beiden Kurven von Kultur und militärischer Macht, von ‘Wen und Wu’, sich durchaus nicht deckten.” [4]

Kam Louie und Louise Edwards machten sich dieses Gegensatzpaar von wen und wu 武 (“zivil” und “militärisch”) für ihren Versuch einer Konzeptualisierung chinesischer Männlichkeit(en) zunutze. Während yin 陰 und yang 陽 gemeinhin als Gegensatz zwischen Weiblichem und Männlichem interpretiert werden, manifestieren sich in wen und wu die unterschiedlichen Ausprägungen chinesischer Männlichkeit(en), die im Idealfall jedoch harmonieren sollten. [5]

Halle der Militärischen Tapferkeit

Wuyingdian 武英殿 (Halle der Militärischen Tapferkeit), Kaiserpalast, Beijing – Foto: Georg Lehner

Als Beispiel für die Harmonie zwischen wen und wu mag der Umstand gesehen werden, dass die Wuyingdian 武英殿 (“Halle der Militärischen Tapferkeit”)  auf dem Gelände des Kaiserpalastes in Beijing ab dem 17. Jahrhundert als Druckerei genutzt wurde. Diese im Südwestteil der so genannten “Verbotenen Stadt” gelegene Halle korrespondierte von ihrer Lage her zudem mit der Wenhuadian 文華殿 (“Halle der Literarischen Blüte”) im Südostteil, womit das wen-wu-Paradigma auch in der kaiserlichen Residenz seinen Niederschlag gefunden hatte [6] .

Halle der Literarischen Blüte

Wenhuadian 文華殿 (Halle der Literarischen Blüte), Kaiserpalast, Beijing – Foto: Georg Lehner

 

[1] Zur Entstehung des modernen chinesischen Kulturbegriffs vgl. Fang Weigui: Selbstreflexion in der Zeit des Erwachens und des Widerstands. Moderne chinesische Literatur 1919-1949 (Lun Wen. Studien zur Geistesgeschichte und Literatur in China 7; Wiesbaden 2006) 25-39 (1.2 Die Etablierung des neuen Kultur- und Zivilisationsbegriffs)

[2] Karl-Heinz Pohl: “Annäherungen an einen Literaturbegriff in China.” In: Simone Winko, Fotis Jannidis, Gerhard Lauer (Hg.): Grenzen der Literatur. Zu Begriff und Phänomen des Literarischen (Berlin/New York 2009) 589.

[3] Werner Rüdenberg/Hans O. H. Stange (Hg.): Chinesisch-Deutsches Wörterbuch. 3., erw., völlig neubearb. Aufl. (Hamburg/Berlin 1963) 691 (Nr. 8441).

[4] Erwin Rousselle: “Vom Eigenwert der chinesischen Kultur.“ Sinica 8 (1933) 1-8, hier ebd., 1.

[5] Kam Louie, Louise Edwards: “Chinese Masculinity: Theorising ‘Wen’ and ‘Wu’” In: East Asian History 8 (Dec. 1994) 135-148, vor allem 139-142.

[6] Zur Lage der beiden Hallen vgl. “Major Structures of the Forbidden City”, National Geographic/Supplement to National Geographic Magazine, May 2008 (Special Issue: China. Inside the Dragon) beziehungsweise den Plan auf der Website des Palastmuseums Beijing.

Quelle: http://wenhua.hypotheses.org/50

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Amerika, Du hast es besser? Zur Lage der Postdoktoranden in den USA

Postdoc Definition
Postdoktoranden sind wie Geister. So jedenfalls fasst Orfeu Buxton, Mitbegründer der National Postdoctoral Association, die Lage griffig zusammen. Rund 60.000 dieser Geister gibt es aktuell in den USA. Aus der gespenstischen Nicht-Sichtbarkeit der “tomorrow’s professors” entstand 2003 die landesweite Postdoctoral Association NPA.

Die Geschichte der Vereinigung lässt sich in einem lesenswerten Nature-Artikel von Karen Kaplan nachlesen. Neben Buxton kommt darin Alyson Reed, die erste Direktorin zu Wort. Außerhalb von Universitäten, so Reed, wüssten nur wenige, was Postdoktorand_innen eigentlich machen. Und auch auf dem Campus selbst ist die akademische Geselligkeit keine Selbstverständlichkeit. Auch für US-amerikanische Postdocs, selbst wenn sie einen wenig ihren Geisterstatus verlassen, gelten die Unsicherheiten des modernen akademischen Lebens. Max Webers “wilder Hasard” der wissenschaftlichen Laufbahn scheint auch hier selbstverständlich zu sein: Temporäre Absicherung, unklare Zukunftsperspektiven und schlechte Bezahlung gab und gibt es auch im US-amerikanischen System zuhauf.

Spannend ist vor diesem Hintergrund die grass roots-Gründung der NPA, die heute 2.700 Mitglieder hat. In Kaplans Artikel beginnt sie mit sieben Personen und einer Unterstützung der American Association for the Advancement of Science (AAAS). Zu den Herausforderungen der Vereinigung gehört neben den Finanzierungsfragen auch das permanente agenda setting in der Washingtoner Politikszene und an den Universitäten. Die Frage “Was ist ein Postdoc?” spielt dabei naturgemäß eine elementare Rolle, so dass 2007 eine entsprechende Definition geschaffen wurde, die sich heute auf der Homepage der NPA findet:

A postdoctoral scholar (“postdoc”) is an individual holding a doctoral degree who is engaged in a temporary period of mentored research and/or scholarly training for the purpose of acquiring the professional skills needed to pursue a career path of his or her choosing.

Zur Charakteristik von Postdoktoranden-Positionen gehört, dass sie temporäre Karriereschritte auf dem Weg zu einer permanenten Anstellung beinhalten, die meistens durch erfahrene Wissenschaftler_innen unterstützt werden. Dabei soll der hauptsächliche Ertrag die eigene wissenschaftliche Forschung und deren Publikation in der Förderzeit sein, auch wenn man an größeren Forschungsprojekten beteiligt ist. Postdocs sind für die NPA kein Beiwerk, sondern essenziell für die wissenschaftliche Stellung ihrer Mentoren und Heimatinstitutionen. Die Zeit als Postdoktorand_in sollte fünf Jahre nicht überschreiten.

Von der National Postdoctoral Association – die aktuell den Direktionsposten neu besetzt – lässt sich sicherlich auch für Europa und Deutschland einiges lernen. Mir fällt auf Anhieb keine Interessenvertretung ein, die Gleiches für die deutschsprachigen Kultur- und Geisteswissenschaften leisten würde. Das ist ob des spukhaften Charakters gerade hochmobiler Postdoktorand_innen zwar erklärbar, aber zugleich höchst unerfreulich. Immerhin wird die spezielle Situation im Templiner Manifest reflektiert. Dort heißt es kurz und richtig unter Punkt zwei:

Postdocs verlässliche Perspektiven geben

Promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (Postdocs) müssen verlässliche berufliche Perspektiven haben: durch einen Tenure Track, der den dauerhaften Verbleib in Hochschule und Forschung ermöglicht – unabhängig davon, ob eine Berufung auf eine Professur erfolgt oder nicht. Voraussetzung dafür ist eine systematische Personalplanung und –entwicklung durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die Hochschullehrerlaufbahn muss über unterschiedliche Karrierewege erreichbar sein, die Habilitation ist dabei immer nur eine Möglichkeit.

Quelle: http://gab.hypotheses.org/494

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Im neuen Jahr wird alles schöner: Weihnachtspause und Ausblick auf die neuen Designs 2013


Das Team von hypotheses geht vom 21.12.2012 bis zum 3.01.2013 in die Winterpause. In dieser Zeit können zwar Neuanträge auf ein Blog über unsere Website gestellt werden, diese werden aber erst im neuen Jahr bearbeitet und aufgesetzt.

Apropos neues Jahr: Wir werden zu Beginn 2013 dann drei neue Designthemen für die Blogs bei hypotheses aktivieren, darüber wurde an dieser Stelle auch schon kurz berichtet. Die neuen Themen bieten erweiterte Funktionalitäten, garantieren die Kompatibilität zu den Entwicklungen bei WordPress und haben ein modernes Layout. Zur Auswahl stehen:

  • MagazineP Basic (Nachfolger Magazine Basic)
  • Evolve Hypotheses
  • Twenty Eleven (Nachfolger Twenty Ten)

Mit MagazineP Basic kann man eine Slideshow mit ausgewählten Artikeln im oberen Bereich des Blogs einrichten. Es gibt außerdem einen erweiterten unteren Bereich, die Extended Footer Bar. Sehr schön ist die Möglichkeit, sich eine eigene Haupt- und Unternavigation zu erstellen, die auch Links auf andere Webpages enthalten können. Dieses Thema ist ideal für diejenigen, die ihre Inhalte in getrennte Bereiche organisieren möchten. Das Thema ist im Redaktionsblog bereits aktiv: hier der Screenshot.

Evolve Hypotheses ist ein sehr vielseitig einsetzbares Designthema, bei dem man ein Blog- oder ein Magazinlayout auswählen kann. Das Design bietet viele Möglichkeiten der Personalisierung, z.B. über die Auswahl der Schrifttypen, Schriftfarben etc. Die Icons der sozialen Medien  können im oberen Bereich des Blogs angezeigt werden. Das Thema eignet sich für Bloggende, die gerne ein möglichst individuelles Design einstellen möchten. Zur Vorschau kann man sich hier auf dem Bloghaus umsehen, wo das neue Thema bereits aktiv ist.

Twenty Eleven, der Nachfolger von Twenty Ten, bietet ein klassisches Blog-Design. Die Texte der Artikel werden vollständig auf der Startseite angezeigt. Man kann allerdings in dieser neuen Version verschiedene Formate für die Artikel auswählen. Das Format “Galerie” ermöglicht es beispielsweise, nur einen Ausschnitt der Artikel anzuzeigen (den Teaser).

Alle Themen werden wir im neuen Jahr ausführlich vorstellen und eine Dokumentation zur Verfügung stellen, die den Umstieg erklärt. Die bisherigen Themen bleiben zunächst aktiv, werden allerdings langfristig nicht mehr zur Verfügung stehen, da sie mit den Entwicklungen auf WordPress nicht mehr kompatibel sein werden. Für den Umstieg stehen wir allen mit Rat und Tat zur Seite.

Titelabbildung: bby_Tür von bby_, CC-BY-NC.

Quelle: http://bloghaus.hypotheses.org/566

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Die ost- und nordosteuropäischen Archive zwischen Digitalisierung, Web 2.0 und sozialen Medien

Balticconnections.net The Aftermath of Prague Spring and Charter 77 in Latvia Die Transformationsprozesse Ende der 1980er Jahre in Osteuropa führten nicht nur zu einer Öffnung der Grenzen, sondern begünstigten den allmählichen Zugang zu den Archiven in den ost- und nordosteuropäischen Staaten. Gleichsam wurde die Welt mit einem neuen Phänomen bereichert: dem World Wide Web. Heute bieten Web 2.0 und die sozialen Medien den Kultureinrichtungen ein neues Spektrum der Öffentlichkeitsarbeit und ermöglichen es ihnen, mit dem Nutzer zu kommunizieren. Darüber hinaus nutzen viele Kultureinrichtungen die Möglichkeit, ihre Bestände digital zu präsentieren und stoßen immer mehr Projekte an. Die ersten großen Projekte basierten vor allem auf der Digitalisierung, z. B. von Personenstandsunterlagen und Kirchenbüchern, die somit auch die Möglichkeit bieten, diese Kulturgüter zu bewahren und zu schützen. Weiter folgende Internetprojekte basierten darauf, diese digitalisierten Bestände dem Nutzer online zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bietet diese neue Form der Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Web 2.0 und den sozialen Medien, in unserem Fall den Archiven, den Institutionen die Chance, sich mit all ihrem Repertoire national sowie international zu präsentieren. Im folgenden Beitrag soll ein Einblick in die digitale Arbeit der ost- und nordosteuropäischen Archive gegeben werden. Insbesondere schufen die baltischen Staaten Portale zur Präsentation ihrer Digitalisate. Das Estnische Historische Archiv (EHA / Ajalooarhiiv) bewahrt umfassende Unterlagen der ehemaligen staatlichen Verwaltungsorgane des estnischen Gebiets sowie die Akten der Gerichts- und Polizeibehörden, der Ritterschaften und der Selbstverwaltungen der Städte und Gemeinden auf. Außerdem befinden sich in der Verwahrung die Unterlagen von Kirchen und Schulinstitutionen, Gutsbestände und Nachlässe, Archivalien verschiedener Vereine und Unternehmen. Auch befinden sich dort wertvolle Urkunden, Siegel, Originalbriefe der Herrscher, Pergamente, Kupferstiche und Fotos sowie Estlands größte Sammlung der historischen Karten. Das EHA enthält insgesamt 20 000 Regalmeter Archivgut bzw. rund 2 Millionen Archiveinheiten. Interessant in diesem Zusammenhang sind die Projekte SAAGA http://www.ra.ee/dgs/explorer.php und AIS http://ais.ra.ee/. Das Projekt SAAGA besteht seit 2004 und ist eine Kollektion von digitalisierten Archivbeständen des Estnischen Nationalarchivs und des Stadtarchivs Tallinns. Das Projekt umfasst gegenwärtig mehr als 9 Millionen Bilder. Das Projekt AIS ist eine elektronische Datenbank des Estnischen Nationalarchivs und des Stadtarchivs Tallinn, welche die Möglichkeit bietet, in den Beständen online zu suchen, um so eine etwaige Benutzung im hiesigen Lesesaal vorzubereiten. Weitere Projekte sind FIS (Filmiarhiivi Infosüsteem) http://www.filmi.arhiiv.ee/fis/, FOTIS (Fotode Infosüsteem) http://www.ra.ee/fotis/, Rahvusarhiivi kaaride infosüsteem http://www.ra.ee/kaardid/. Auch die Nutzung von Social Media ist beim Ajalooarhiv allgegenwärtig. Besonders durch die Nutzung von Facebook gibt das Archiv Einblick in seine Arbeit und seine Bestände, welche es regelmäßig präsentiert https://www.facebook.com/ajalooarhiiv. Auch die lettischen Nationalarchive (Latvijas Nacionālais arhīvs) http://www.arhivi.lv/index.php?&2 bieten ein umfangreiches Angebot digitalisierter Bestände im Web. Ein für jeden Familienforscher wichtiges Projekt ist das digitale Archiv „Rakuraksti“ http://www.lvva-raduraksti.lv/en.html, in welchem man umfangreiche Bestände von Kirchenbüchern und Personenstandsunterlagen sowie Listen über Seelenrevisionen und Volkszählungen vorfindet. Das Projekt „Baltic connections“ http://www.balticconnections.net/index.cfm?article=Archival+guide bietet wiederum eine Datenbank zur Geschichte der Ostseeprovinzen in der Zeit von 1450 bis 1800. Kooperationspartner hierbei sind neben dem Estnischen Nationalarchiv, auch die Nationalarchive aus Dänemark, Finnland, Lettland, Litauen, Niederlande, Schweden sowie das Staatsarchiv in Danzig und das Staatsarchiv in Niedersachsen. Des Weiteren bietet das lettische Staatsarchiv einen großen Fundus an Beständen sowie virtuellen Präsentationen, wie z. B. die Ausstellungen „The First Mass Deportation of Latvian Citizens, June 14, 1941“ http://www.itl.rtu.lv/LVA/dep1941/index.php?id= oder „The Aftermath of Prague Spring and Charter 77 in Latvia / the Baltics“ http://www.itl.rtu.lv/LVA/Praga68/index.php. Auch erscheint vierteljährlich die Zeitschrift „Latvijas Arhīvi”, welche das lettische Nationalarchiv publiziert http://www.arhivi.lv/index.php?&293, um insbesondere wissenschaftliche Artikel über die Probleme der Archivwissenschaft zu veröffentlichen. Das Historische Staatsarchiv Lettlands http://www.arhivi.lv/index.php?&16 verwaltet zudem in seinen Beständen eine umfangreiche Urkundensammlung zur Geschichte Lettlands von 1220 bis zum Jahre 1945. Hierbei verfügt das Archiv insgesamt über 6311 Bestände mit 6 349 095 Archiveinheiten. Die litauischen Staatsarchive (Lietuvos Vyriausiojo Archyvaro Tarnyba) in Vilnius präsentieren sich über ihre Homepage http://www.archyvai.lt/lt/lvat.html. Das Litauische Historische Staatsarchiv http://www.archyvai.lt/en/archives/historicalarchives.html verfügt in seinen Beständen über umfassende Personenstandsunterlagen, wie z. B. Volkszählungen, Hausbücher oder Hypothekenbücher sowie Kirchenregister bis 1940 und Personenstandsregister bis 2008, aber auch über Dokumente verschiedener Adelsfamilien von Vilnius und Kowno. Bisher sind wenige Bestände der litauischen Archive online einsehbar. Dennoch entwickeln sich auch in Litauen zahlreiche Digitalisierungsprojekte, die nun dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. eine Übersicht der Bestände der katholischen Kirchenbüchern, welche bereits einsehbar sind unter http://www.epaveldas.lt/vbspi/changeResultsPage.do?pageNo=1. Das Litauische Zentrale Staatsarchiv zählt zu seinen Beständen u. a. staatliche Dokumente, Aufzeichnungen von Unternehmen, Religionsgemeinschaften, öffentliche Organisationen, nicht-staatlichen Institutionen und Einzelpersonen aus dem Jahr 1918 bis 1990. Des Weiteren verfügen sie über eine umfangreiche Fotosammlung seit 1850, eine Videosammlung seit 1919 und Tonaufnahmen seit 1950 sowie zahlreiche Videobänder seit 1988 bis zum heutigen Tage. Insgesamt umfassen die Unterlagen rund 31000 lfd. Meter. Ebenso arbeitet dieses Staatsarchiv an dem Projekt MIDAS“ mit, welches „Filmarchives online – Finding Moving Images in European Collection“ http://www.filmarchives-online.eu/welcome-to-2018filmarchives-online2019/view?set_language=en beinhaltet und von 18 Partnern, unter der Leitung des Deutschen Filminstituts – DIF, unterstützt wird. Die beteiligten Institutionen verfassen ihre Beiträge selbstständig, bestimmen ausgewählte Bestände ihrer Archivdatenbanken, die dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden soll. Das Ziel dieser Kooperation soll die Schaffung einer zentralen Datenbank sein, mit deren Hilfe es möglich wird, nach Filmen in europäischen Archiven zu recherchieren. Die Zusammenarbeit der polnischen Staatsarchive ist sehr umfassend auf dem Gebiet der Digitalisierung. Über verschiedene Datenbanken findet der Nutzer Zugang zu den Beständen der jeweiligen Archiv, die bereits sehr umfangreich online einsehbar sind. Unter dem Projekt SEZAM http://baza.archiwa.gov.pl/sezam/sezam.php?l=en findet der Nutzer Informationen über die nationalen Archivbestände von den Staatsarchiven (ohne die Bestände von Lublin und Posen) sowie seiner Institutionen, wie z. B. die Polnische Akademie der Wissenschaften in Warschau und seine Niederlassung in Posen, das Archiv der Wissenschaften der polnischen Akademie der Wissenschaften und der polnischen Akademie der Künste und Wissenschaften in Krakau, das Archiv der Mikołaj-Kopernik-Universität in Thorn, die Kardinal-Stefan-Wyszynski-Universität in Warschau, die Bibliothek der Universität in Warschau u.a. Das Projekt PRADZIAD http://baza.archiwa.gov.pl/sezam/pradziad.php?l=en, welches im 2011 abgeschlossen wurde, enthält Daten über Pfarr- und Personenstandsregistern in allen staatlichen Archiven sowie aus den Beständen der Pommerschen Bibliothek in Stettin (Książnica Pomorska im. Stanisława Staszica), die Erzdiözesanarchive in Lodsch, Posen, Stettin, Plock und Leslau, von den Niederlassungen der Diözesanarchive in Drohiczyn, Plock und Leslau sowie von den in Warschau erhalten gebliebenen jüdischen und römisch-katholischen Pfarrregistern. PRADZIAD enthält zudem weder Listen von Namen noch Angaben zu bestimmten Personen. Eine weitere Datenbank in Zusammenarbeit der Staatsarchive in Lublin, Posen, Warschau sowie der Niederlassung des Staatsarchivs Posen in Gnesen findet man unter www.szukajwarchiwach.pl, auf der der Nutzer auf gescannte Inhalte sämtlicher Archivbestände zugreifen kann. Darüber hinaus nutzen die Staatsarchive verschiedene Möglichkeiten der Präsentation ihrer Institutionen im Internet. Während das Staatsarchiv Warschau die „klassische“ Homepage unter http://www.warszawa.ap.gov.pl/ bevorzugt, nutzen andere Staatsarchive, wie z. B. das Staatsarchiv Lublin und Posen, darüber hinaus die Möglichkeiten des Social Media unter https://www.facebook.com/APwLublinie bzw. https://www.facebook.com/APPoznan. Auch hier macht Facebook einen Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit aus, um immer wieder Informationen und interessante Funde für den Nutzer bereit zu stellen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die nord- und osteuropäischen Staaten an umfassenden Digitalisierungsprojekten arbeiten. Die Nutzung von Web 2.0 sowie sozialen Netzwerken, als eine neue Form der Öffentlichkeitsarbeit und Interaktivität mit den Nutzern betrachtend, wird bisher von den Archiven nur zögernd aufgenommen. Hierbei dominiert eher die „klassische“ Variante der Homepage. Wie eingangs bereits angesprochen, arbeiteten die ost- und nordosteuropäischen Archive vorrangig an verschiedenen Digitalisierungsprojekten, die insbesondere die „Onlinestellung“ umfassender Personenstandsunterlagen und Kirchenbücher beinhalteten.   Autor: Doreen Kelimes M.A. (Stadtarchiv Speyer)  

Quelle: http://archive20.hypotheses.org/492

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Jeremy Black und der Dreißigjährige Krieg

Das Konzept der Militärischen Revolution ist längst in die Jahre gekommen. Zudem hat es eine thematische Überdehnung erfahren, die es vom ursprünglichen Ansatz weit weg geführt hat. Jeremy Black hat an dieser Entwicklung in den vergangenen Jahren kräftig mitgewirkt. In seinem zuletzt erschienenen Buch versucht er nun auch, das Konzept auf eine neue Ebene zu transformieren; vgl. dazu meine Rezension in: sehepunkte 12 (2012), Nr. 12 [15.12.2012], URL: http://www.sehepunkte.de/2012/12/20612.html.

Abseits von dieser Thematik bestechen die Publikationen von Black durch ihren breiten, weltweiten Horizont. Er vergleicht eben nicht nur englische mit der deutschen und russischen Geschichte, nimmt nicht nur osmanische Beispiele hinzu, sondern springt einfach weiter auf den indischen Subkontinent sowie nach Zentral- und Ostasien und vergißt dabei nicht, daß es auch eine afrikanische Geschichte gibt, die zu seiner Thematik etwas beizutragen hat. Natürlich fordert ein solcher welthistorischer Parforce-Ritt immer den Kritikaster heraus, der im Detail Unebenheiten und Unausgewogenes zu monieren findet. Aber das ist nicht der Punkt.

Vielmehr hat es einen ganz speziellen Verfremdungseffekt, den Dreißigjährigen Krieg nicht nur entsprechend reduziert (S. 59-71), sondern auch in ganz ungewohnten Vergleichskategorien vorzufinden. Ich gestehe, daß es mich durchaus irritiert, wenn binnen weniger Zeilen der Sprung von den Mandschu in China zum Dreißigjährigen Krieg und Englischen Bürgerkrieg vollzogen wird, um die allgemein bedeutsame Rolle der Kavallerie herauszustreichen (S. 53). Und mir ist im ersten Augenblick auch nicht wohl dabei, wenn dem Phänomen der schwindenden Rekrutenzahlen im Dreißigjährigen Krieg die zeitgleiche Tendenz der islamischen Reiche gegenübergestellt wird, „slave troops“ ins Feld zu führen (S. 67).

Aber genau damit ist ja schon etwas gewonnen: Wer jahraus, jahrein Wallenstein über die Schulter blickt, wie er seine Riesenarmeen zusammenstellt, und Gustav Adolf seine schwedischen Brigaden befehligen sieht, kann auch mal einen schrägen Blick auf Wohlvertrautes vertragen. Zumindest sollte man sich die Offenheit bewahren, solche ungewohnten Sichtweisen zuzulassen. Die Herangehensweise von Jeremy Black hilft dabei sehr. –

Quelle: http://dkblog.hypotheses.org/55

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Höhere Ordnung für die Tags in der Cloud

Rechts neben diesem Text unter der Twitter-Box sehen Sie die Tag-Cloud oder Tag-Wolke meines Blogs. Je größer ein Begriff dargestellt ist, desto häufiger wurde er verwendet. Die Häufigkeit über die Schriftgröße auszudrücken, ist eine Möglichkeit der Darstellung. Eine zweite Möglichkeit gruppiert die Tags nach ihrer semantischen Ähnlichkeit, d.h. dass Tags, die in der Wolke nahe beieinander stehen, kommen im selben Wortfeld vor.

Qin Gao wollte zeigen, wie die Tagging-Konsistenz von der Art der Darstellung von Tags beeinflusst wird. Hierzu wurden die Tags:

  • vergrößert dargestellt,
  • nach ihrer semantischen Ähnlichkeit gruppiert.

Wie bereits beschrieben, verwenden Anwender bereits benutzte Tags gern wieder, auch deshalb, um sich an ihre eigenen Tagging-Regeln, soweit sie sich daran erinnern, halten zu können (Wash & Rader, 2007). Außerdem steht fest, dass die Anzeige bereits verwendeter Tags als visuelle Hilfe die Tag-Auswahl des Anwenders beeinflusst (Binkowski, 2006).

Gao nahm an, dass

  1. die Visualisierung der Häufigkeit über unterschiedliche Schriftgrößen die Tagging-Konsistenz der Nutzer verbessert und
  2. dass die Visualisierung der semantischen Ähnlichkeit – hierzu werden zusammengehörige Tags gruppiert dargestellt – die Tagging-Konsistenz der Nutzer verbessert.

Zunächst sollte jeder Proband 60 Flickr-Fotos taggen (20 Stimuli und 40 Füllbilder). Anfangs war die Tag-Cloud leer und entwickelte sich mit jedem eingegebenen Tag.

Nach der ersten Tagging-Session füllten die Teilnehmer einen Fragebogen aus, bevor sie in einer zweiten Tagging-Session (Anzahl der Bilder wie zuvor) auf die zuvor entstandenen Tag-Wolken zurückgreifen konnten. Dann folgte zum Abschluss noch ein Interview.

Ergebnisse:

Bei der Häufigkeitsvisualisierung zeigte sich, dass die Größe der Tags in einer Tag-Wolke keinen Einfluss auf die Tag-Konsistenz hatte. Allerdings wurden dadurch die physischen Anforderungen signifikant verringert. Das kann mit dem Fitts‘schen Gesetz (Fitts, 1954) begründet werden, was im Resultat bedeutet, dass der Anwender weniger Zeit benötigt, wenn das Ziel, auf das er klicken soll, größer und / oder näher ist, weil die Schwierigkeit von Handbewegungen zum Zeigen und Auswählen größerer Ziele niedrig im Vergleich zu kleinen Zielen ist. Das steht in Übereinstimmung mit früheren Studien zu diesem Themenaspekt (Halvey / Keane, 2007), die zeigten, dass Tags, die mit einer großen Schrift dargestellt werden, schneller und leichter wiedererkannt werden.

Trotz des geringeren physischen Aufwandes führte die Darstellung der Tags in einer größeren Schriftgröße für häufig benutzte Tags zu einem höheren mentalen Aufwand, weil die visuelle Attraktivität von populären Tags andere nützliche Informationen verdecken kann, die weniger populär sind (Zeldman, 2005). D.h. auch klein dargestellte Tags können wichtig sein und es ist zusätzlicher mentaler Aufwand nötig, das zu erkennen.

Werden Tags zusätzlich semantisch gruppiert, erscheinen größer und kleiner dargestellte zusammengehörige Begriffe örtlich gruppiert. Die zusätzliche Visualisierung der semantischen Ähnlichkeit verbessert die Konsistenz von Tags signifikant, ohne die Arbeitsbelastung des Nutzers zu erhöhen. Ein möglicher Grund dafür ist, dass Nutzer dazu tendieren, ein Ziel mit mehreren Tags aus verschiedenen Perspektiven zu beschreiben, wobei diese Tags häufig von unterschiedlicher Popularität sind.

Anwender verwenden bereits benutzte Tags gerne wieder, um eine gewisse Konsistenz beim Taggen zu erzielen, scheitern aber in der Praxis häufig wegen der hohen Anzahl an Tags und Regeln daran. Deshalb ist es sinnvoll, die schwierige Aufgabe, sich an bereits verwendete Tags wieder zu erinnern, dadurch zu erleichtern, dass relevante Tags in Clustern dargestellt werden. Das ermöglicht dem Nutzer (logische) Rückschlüsse der Verbindungen der Tags untereinander.

Außerdem können Nutzer besonders hierfür ihr Ortsgedächtnis einsetzen, was zwei Teilnehmer ausdrücklich berichteten.

So, jetzt habe ich gelernt, dass mich die Tag-Wolke meines Blogs zwar physisch, nicht aber im Hinblick auf eine zu erreichende Konsistenz der Tags unterstützt. Da muss es mich nicht wundern, dass ich mit der Konsistenz der Kategorien und Schlagwörter, die ich vergeben kann, zu kämpfen habe und eigentlich nie richtig zufrieden bin. Vielleicht ist das ja eine zukünftige Perspektive für das Hypotheses-Team, eine semantisch geordnete Tag-Cloud zur Verfügung zu stellen :-)
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Weitere Artikel zu diesem Thema:

 

Literatur:

Qin Gao: An Empirical Study of Tagging for Personal Information Organization: Performance, Workload, Memory, and Consistency. In: International  Journal of Human-Computer Interaction, 27/7-9, 2011, S. 821-863

Quelle: http://games.hypotheses.org/861

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Zum Nachhören: “Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in den Geschichtswissenschaften”

Logo Historikertag 2012
Das Leben für Postdoktorand_innen ist hart, aber voller Möglichkeiten. Auf dem Historikertag 2012 diskutierten Hartmut Berghoff, Guido Lammers, Ulrike Lindner, Christiane Reinecke, Arndt Weinrich und Carl Antonius Lemke Duque über Lust und Leid des wissenschaftlichen Nachwuchses. Nachdem die Max Weber Stiftung bereits live von der Veranstaltung gebloggt hat, präsentieren wir nun den Audiomitschnitt der Veranstaltung. Er steht auf unserer Publikationsplattform perspectivia zum Download bereit (MP3, 165 MB). Die durchschnittliche Tonqualität verdankt sich den akustischen Seminarraumbedingungen einer deutschen Universität…

Internationale Wissenschaft – nationale Laufbahnstrukturen? Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in den Geschichtswissenschaften. Podiumsdiskussion auf dem 49. Historikertag, Mainz, 26. September 2012

Mit Hartmut Berghoff (DHI Washington, Moderation), Guido Lammers (Deutsche Forschungsgemeinschaft), Ulrike Lindner (Universität Bielefeld), Christiane Reinecke (Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg), Arndt Weinrich (DHI Paris), Carl Antonius Lemke Duque (Leibniz-Institut für Europäische Geschichte/Johannes Gutenberg-Universität Mainz)

 

Quelle: http://gab.hypotheses.org/474

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Wie sollen Rentenzahlungen zur Beschäftigung in Ghettos erfolgen? Eine Stellungnahme von Stephan Lehnstaedt

Dr. Stephan Lehnstaedt, DHI Warschau
Am 10. Dezember 2012 fand im Sozialausschuss des Bundestages eine vielbeachtete Anhörung statt. Verhandelt wurden Anträge der Bundestagsfraktion von SPD, Bündnis90/Die Grünen und der Linken. Hiermit sollen Rentenzahlungen für die Arbeit in den Ghettos während des Zweiten Weltkrieges gesichert werden. Dr. Stephan Lehnstaedt, Historiker am Deutschen Historischen Institut Warschau, war als Sachverständiger zur Anhörung geladen. Wir dokumentieren hier seine schriftliche Stellungnahme, die sich in der Ausschussdrucksache 17(11)1022neu ab S. 37 findet. 

Stellungnahme von Dr. Stephan Lehnstaedt, Deutsches Historisches Institut Warschau, zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des 17. Deutschen Bundestags am 10. Dezember 2012.

Inhalt:

1. Arbeitsbedingungen in nationalsozialistischen Ghettos

2. Die Umsetzung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) durch Rentenversicherer und Justiz

3. Ghettoarbeit und Ghettorenten aus Sicht der Überlebenden

4. Das ZRBG und die Bundesministerien

Zusammenfassung

  • Die Juden, die während des Zweiten Weltkriegs in den deutschen Ghettos gearbeitet haben, haben dies in der weit überwiegenden Mehrzahl aus eigenem Willensentschluss und gegen Entlohnung getan, allerdings unter allgemeinen äußeren Bedingungen von Zwang, Verfolgung und Holocaust. In vielen Fällen wurden sogar Rentenbeiträge abgeführt.
  • Rentenversicherer und Sozialgerichtsbarkeit haben diese historischen Gegebenheiten bis 2009 weitgehend ignoriert. Mit dieser Einstellung gegenüber fachwissenschaftlichen Erkenntnissen konstruierten sie auf laienhafter Basis ein verzerrtes Bild der historischen Wirklichkeit. Im so entstandenen Schema hatten die Erfahrungen von zehntausenden Antragstellern keinen Platz, die Kläger wurden dadurch systematisch benachteiligt. Eine zusätzliche Ungleichbehandlung entstand dadurch, dass Überlebende aus Israel bei der DRV Rheinland weniger Erfolg hatten als die aus den USA bei der DRV Nord.
  • Bundesregierung und Ministerialverwaltung haben diese Praxis auch gegen starke nationale wie internationale Kritik verteidigt, weil sie keine Schieflage eingestehen wollten und vor allem nicht bereit waren, die höheren Kosten einer nicht systematisch benachteiligenden ZRBG-Auslegung zu tragen.
  • Paradoxerweise argumentieren alle in die Umsetzung des ZRBG involvierten Seiten mit dem Willen des Bundestags: Ministerium und Rentenversicherer verteidigten damit die harte Auslegung, Opfervertreter und die parlamentarische Opposition ihre Forderungen nach kulanteren Regelungen. Nach sieben Jahren Ghettorenten gab 2009 das Bundessozialgericht eine eindeutige Interpretation vor, die eine klare Abkehr von der bisherigen Anwendung des ZRBG darstellte – und legte damit u.a. aufgrund neuerer historischer Erkenntnisse einmal mehr fest, was der Bundestag 2002 gewollt haben könnte. Die restriktive Praxis von Rentenversicherern und Sozialgerichten wurde dabei eindeutig verworfen und als falsch gekennzeichnet.
  • Nach § 44 SGB X ist eine Korrektur dieser rechtswidrigen Praxis zum Nachteil der jüdischen Ghettoarbeiter aber nur für die zurückliegenden vier Jahre möglich. Deshalb werden den Überlebenden, denen bis 2002 jegliche Renten für Ghettoarbeit verwehrt wurden, seit 2009 die vollständigen Renten verwehrt. Die Antragsteller hatten erwartet, im Rahmen des ZRBG für tatsächlich geleistete Arbeit eine Rente zu erhalten wie andere Beschäftigte auch, und nicht bloß eine Entschädigung oder Wiedergutmachung, deren einziger Grund darin bestand, dass sie Opfer gewesen waren. Doch die erhoffte Gleichstellung von jüdischen und deutschen Arbeitern blieb aus.

1. Arbeitsbedingungen in nationalsozialistischen Ghettos

Arbeit heißt Leben! Diese Gleichung galt während des Zweiten Weltkriegs für die allermeisten jüdischen Insassen nationalsozialistischer Ghettos, denn die nicht Arbeitenden waren fast nie in der Lage, sich selbst mit dem Überlebensnotwendigen zu versorgen. Aus der Perspektive der deutschen Besatzer waren diejenigen, die keiner Beschäftigung nachgingen, schlicht unnütze Esser und daher nicht nur einem Arbeitszwang ausgesetzt, sondern fielen auch als erste den Deportationen in die Vernichtungslager zum Opfer. Arbeit nahm daher einen, wenn nicht sogar den zentralen Platz im Leben der Juden in den Ghettos ein und bestimmte zu einem großen Teil die Ökonomie dieser Einrichtungen.

Diese Kausalitäten in der ersten Phase des Holocaust schienen lange Zeit so offensichtlich, dass sie keiner näheren Untersuchung wert waren, weshalb sich neuere Studien beispielsweise nur der Ausbeutung der Juden in Lagern widmeten.[1] Ansonsten dominierte in Deutschland die Auseinandersetzung mit den nichtjüdischen Zwangsarbeitern, die zu Millionen in der Industrie des Reiches eingesetzt worden waren, während die deutsche Geschichtswissenschaft überhaupt erst in den letzten Jahren begann, sich mit Ghettos zu beschäftigen,[2] wobei wesentliche Impulse von den – wenigen – Sozialrichtern ausgingen, die für ihre Entscheidungen in ZRBG-Verfahren Gutachten in Auftrag gaben.

Dabei stellte sich schnell heraus, dass die Wissensgrundlage keineswegs besonders umfassend und die konkreten Fragen zur Ghettoarbeit oft nur schwer zu beantworten waren. Neben vereinzelten synthetisierenden Überblicksdarstellungen lagen lediglich für die besetzten polnischen Gebiete gewisse Erkenntnisse vor, die vor allem Forscher des Warschauer Jüdischen Historischen Instituts (Żydowski Instytut Historyczny) in den 1950er und 1960er Jahren vorgelegt hatten.[3] Neuere Untersuchungen waren weit weniger hilfreich, weil sich beispielsweise die in den letzten Jahren überaus ertragreiche Forschung zu den nationalsozialistischen Tätern nicht oder nur sehr peripher mit den Bedingungen in den Ghettos beschäftigt hatte.

Angesichts dessen begann eine intensive Auseinandersetzung mit der vorhandenen Literatur, zudem fuhren manche Gutachter sogar in osteuropäische Archive; Ende 2009 waren so in der zentralen Datenbank der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de) rund 200 Expertisen gespeichert. Darin konnte beispielsweise ganz grundlegend die Frage geklärt werden, was denn überhaupt ein Ghetto ist; die Rentenversicherer waren zunächst nur von rund 400 Ghettos in Osteuropa ausgegangen, aber die zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittenen Editionen zweier Ghetto-Enzyklopädien des US Holocaust Memorial Museums und der israelischen Gedenkstätte Yad Vashem[4]  verwiesen diese Zahl schnell ins Reich der Mythen: Tatsächlich existierten rund 1150 Orte, für die man von einem Ghetto sprechen kann.

Zwar ist dieser Begriff keineswegs eindeutig besetzt, er hatte teilweise zeitgleich mehrere Bedeutungen und war außerdem im Laufe der Jahrhunderte einem semantischen Wandel ausgesetzt.[5] Während des Zweiten Weltkriegs definierte sich der Begriff zunächst über den Sprachgebrauch, der ein Gebiet als Ghetto, „Wohngebiet der Juden“, „Jüdisches Wohnviertel“ oder, z.B. auf Polnisch, als „dzielnica żydowska“ beschrieb. Darüber hinaus kennzeichnet Martin Dean, Herausgeber der Enzyklopädie des US Holocaust Memorial Museums, ein Ghetto als (1) einen separierten, explizit begrenzten Wohnbezirk, in dem Juden leben mussten und der ihnen in einem Vorgang der „Ghettoisierung“ zugewiesen worden war; (2) Nichtjuden durften dort nicht wohnen, während (3) den Juden das Verlassen unter Strafe untersagt war.[6]

Diese historische Definition war auch unter Juristen kaum umstritten. Ebenfalls akzeptiert war schnell, dass es längst nicht nur geschlossene, also mit einer Mauer oder einem Zaun umfasste Ghettos gab, sondern auch solche, in denen diese Elemente fehlten und demzufolge ein „offenes Ghetto“ gegeben war. Wesentlich komplexer war die Frage, was denn unter einem „eigenen Willensentschluss“ zu verstehen sei, den das ZRBG als rentenrechtliche Regelung unabdingbar erforderte – um damit eine Abgrenzung zur Zwangsarbeit zu schaffen, für die in den zurückliegenden Jahren die Stiftung „Erinnerung – Verantwortung – Zukunft“ Zahlungen geleistet hatte. Direkt mit diesem Problem verbunden war das „Entgelt“, welches die ehemaligen Ghettoarbeiter erhalten haben mussten, um sich nun für eine Rente zu qualifizieren.

Für beide Gesichtspunkte hatte die Geschichtswissenschaft vor den Gutachten für die Sozialgerichtsbarkeit keine gesicherten Erkenntnisse. In den wenigen Untersuchungen, in denen auf das Leben in Ghettos eingegangen wurde, war meist recht pauschal von „Zwang“ die Rede, der, von den allgemeinen Umständen der Inhaftierung ausgehend, genauso für die Arbeit gegolten habe.[7] Doch eine derartig undifferenzierte Sichtweise war für die durchaus artifizielle Betrachtung im Rahmen des ZRBG wenig nützlich. Tatsächlich herrschte in den Ghettos keineswegs immer nur unbezahlte Zwangsarbeit vor. Ganz im Gegenteil konnten die Gutachten vielfältige Arbeitsformen beschreiben, die Arbeitsbataillone, willkürliche Verhaftungen und Verschleppung in Arbeitslager – aber auch freiwillige Meldungen hierfür –, „shops“ der Judenräte und der Besatzer und sogar fortgesetzte Beschäftigungsverhältnisse beinahe wie vor dem Krieg umfassten. Und diese Varianten ergaben sich in unterschiedlich großen Ghettos mit je eigenen Rahmenbedingungen in verschiedenen besetzten Gebieten Osteuropas. Im Grunde war jedes Ghetto ein Sonderfall, der einzeln beschrieben werden musste und seine eigenen Spezifika aufwies. Dessen ungeachtet gab es zahllose wiederkehrende Phänomene, die sich besonders in der regionalen Unterteilung der deutschen Herrschaft spiegelten.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass es aus Sicht der deutschen Besatzer durchaus rational war, die Juden zu bezahlen: Indem die Arbeitsämter etwa im Generalgouvernement (also dem nicht ins Reich eingegliederten Teil Polens, in dem etwa 2 Millionen Juden in insgesamt 342 Ghettos lebten) auf freiwillige Beschäftigungsverhältnisse setzten, maximierten sie den Nutzen für die deutsche Kriegswirtschaft, einfach weil Menschen, die aus eigenem Willensentschluss arbeiten, motivierter als Zwangsarbeiter sind. Der Leiter der Arbeitsverwaltung im Generalgouvernement, Dr. Max Frauendorfer, erklärte, dass es nur mit der Lohnzahlung möglich sei, „die Arbeitsfähigkeit der Juden zu erhalten, den nötigen Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen und Krankheiten und Seuchen zu vermeiden“[8] Von Mitte 1940 an bis Mitte 1942 waren 80 bis 90 Prozent der arbeitenden Juden weitgehend aus eigenem Willensentschluss und gegen Entlohnung in Form von Bargeld oder Nahrungsmitteln tätig. Das galt insbesondere für Frauen und Kinder, die weder der Lagerarbeit noch dem Dienst in den Arbeitsbataillonen unterlagen.[9] Die Arbeitsverhältnisse der Ghettoinsassen waren im Gebiet Ostoberschlesien tendenziell besser, im Warthegau und auch in den besetzten Teilen der Sowjetunion – mit der Ausnahme Litauens – schlechter.[10]

Für eine Generalisierung der Ghettoarbeit im Sinne des ZRBG lässt sich dennoch feststellen, dass der „eigene Willensentschluss“ in den allermeisten Fällen gegeben war: Arbeit zu haben stellte ein Privileg dar. Das galt nicht für die Arbeitslager, in denen die Bedingungen hart und die Todesraten hoch waren, aber doch für die Ghettos; selbst die Arbeitsbataillone, in denen niedere und schwere, aber entlohnte Hilfstätigkeiten ausgeübt wurden, konnten oft auf Freiwillige zurückgreifen. Von echter „Freiwilligkeit“ kann selbstverständlich nicht die Rede sein, vielmehr waren die Juden wegen der deutschen Hunger- und Beraubungspolitik gezwungen, jegliche Möglichkeit, etwas Essen zu erhalten, wahrzunehmen. Und da die Beschäftigungen in den Ghettos und selbst in den Lagern und Arbeitsbataillonen beinahe immer eine Gegenleistung in Form von Nahrungsmitteln beinhalteten – was die Gutachten klar zeigen –, waren sie begehrt, denn für Geld konnten Juden in den Ghettos nichts kaufen. Die Juden hatten also ein Interesse daran, eine Arbeit zu suchen. Und da es fast immer viel weniger Arbeitsplätze als Bewerber gab, war eine Stelle ein wertvolles Privileg. Die „Entlohnung“ mochte nicht angemessen sein sondern eher eine Ausbeutung dar, sie mochte oft über die Judenräte und nicht direkt von den Arbeitgebern ausgegeben worden sein, aber sie machte doch den Unterschied zwischen Überleben und Verhungern aus. Ihr Wert war insofern kaum hoch genug zu veranschlagen, und entsprechend begehrt war Arbeit, die später zudem über den längeren Verbleib im Ghetto oder die schnellere Deportation in die Vernichtungslager entschied. Hinzuweisen ist auch darauf, dass zumindest im besetzten Polen (also im Generalgouvernement, Warthegau und Ostoberschlesien) für die jüdischen Arbeiter regulär und regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge für die jüdischen Arbeiter an die damaligen Rentenkassen gezahlt wurden – selbst für die Arbeit in Zwangsarbeitslagern.
2. Die Umsetzung des ZRBG durch Rentenversicherer und Justiz

Die eben geschilderten historischen Bedingungen waren so weder 1997, zum Zeitpunkt des grundlegenden Urteils des Bundessozialgerichts am Beispiel des Ghettos Litzmannstadt, noch 2002, bei der Verabschiedung des ZRBG im Bundestag, im wissenschaftlichen Diskurs präsent. Dies gilt in weit größerem Maße für die nichtfachliche Öffentlichkeit, zu der auch die Ministerialverwaltungen, die Deutsche Rentenversicherung und die Sozialgerichtsbarkeit gezählt werden muss. Als das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 1997 und 2002 für den Deutschen Bundestag das ZRBG vorbereitete und dazu auch Rücksprache mit den Rentenversicherern hielt, wurden keine Historiker in das Verfahren eingebunden. Wie eine Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in die Akten des BMAS zeigt, entstanden deshalb groteske Fehlannahmen über den zu erwartenden Umfang des ZRBG, die in dieser Form auch dem Bundestag als Entscheidungsgrundlage unterbreitet wurden: Die Schätzung über die zu erwartende Zahl der Antragsteller lag um den Faktor 100 zu niedrig: statt schlussendlich 70.000 Antragstellern rechnete das BMAS gegenüber dem Haushaltsausschuss des Bundestags Ende 2001 mit nur 700 Antragstellern, obwohl in internen Papieren auch Zahlen von bis zu 6.000 Antragstellern kursierten.[11]

Da der Zwangscharakter der Ghettos so offensichtlich erschien, waren Bundes- und Landesministerien sowie die Rentenversicherer höchst überrascht von den rund 70.000 Anträgen, die nach der Verabschiedung des Gesetzes gestellt wurden. Doch anstatt nun bei Wissenschaftlern Erkundigungen über die Arbeitsbedingungen in Ghettos einzuziehen, entwickelte die Deutsche Rentenversicherung ohne fachliche Beratung eigene pseudohistorische Kriterien, nach denen die Anträge zu bearbeiten waren, und gab dafür im September 2002 Anweisungen zur Bearbeitung von ZRBG-Fällen heraus. Auf 36 DIN-A5 Seiten sowie einem längeren Anhang, der einzelne Ghettos auflistete, wurde dort eine eigene Interpretation zu Arbeit in Ghettos vorgelegt, die auch eine Übersicht zu den Verhältnissen in den deutsch besetzten Gebieten Osteuropas enthielt. Im Januar 2006 erfuhr der Text eine Überarbeitung und Erweiterung.[12] Er diente als Grundlage für sämtliche Verwaltungsentscheidungen bis zu den Urteilen des Bundessozialgerichts von Juni 2009.

Die beiden Arbeitsanweisungen von 2002 und 2006 weisen in Bezug auf die Rezeption des historischen Forschungsstands keine Fortschritte auf. Andererseits beruhen die teilweise sehr weit reichenden Interpretationen der Rentenversicherung auf insgesamt nur acht fachwissenschaftlichen Büchern, davon vier Nachschlage- bzw. Überblickswerke. Zwar sind diese allesamt als Standardwerke zu bezeichnen, doch das älteste von ihnen ist von 1990, die zwei neuesten von 1999. Bedenkt man den Druckzyklus historischer Werke, so ist die Grundlage für die Entscheidungen der Rentenversicherung der Forschungsstand von Anfang 1998. Gleichwohl gilt selbst dies nur mit Einschränkungen, Referenz für das Reichskommissariat Ukraine sind lediglich drei Überblicksdarstellungen von 1990, 1991 bzw. 1993.

Die Auswertung der von der Rentenversicherung herangezogenen Werke geschah offensichtlich nicht durch einen Historiker, der auch eine fachliche Einordnung und Beurteilung hätte vornehmen können. So blieben zahlreiche einschlägige Studien unberücksichtigt, die gerade zu den speziellen Fragen von Ghettoisierung oder Arbeit weit detaillierter Auskunft geben als die vier Nachschlage- bzw. Überblickswerke, die die Rentenversicherung verwendet. So erklären sich zahllose Irrtümer, unzulässige Analogien und Pauschalisierungen bzw. Fehlinterpretationen. Die mangelhafte Auseinandersetzung mit den damaligen Gegebenheiten setzt sich in einem unkritischen Umgang mit den Sekundärquellen fort. Das Bild, das die Rentenversicherung in ihren Arbeitsanweisungen von der nationalsozialistischen Judenpolitik in Osteuropa zeichnet, entspricht nicht dem aktuellen historischen Forschungsstand, und entsprach ihm auch nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Anweisungen. Die Grundlage für das Verwaltungshandeln war eine laienhafte, ohne fachhistorische Anleitung durchgeführte Auswertung von lediglich acht unsystematisch zusammengestellten Werken.

Grundlage für die individuelle Entscheidungsfindung waren Fragebögen, die die Überlebenden auszufüllen hatten. Zwar ist dies aus Gründen der Operationalisierung bei vielen tausend Anfragen verständlich, doch die fachliche Kritik durch erfahrene Psychologen zeigt, dass die Gestaltung der Fragebögen kaum geeignet war, valide Daten zu erhalten,[13] schon alleine, weil sich Erinnerungen kaum in die starren Schemata von Vordrucken pressen lassen. Verwirrend war beispielsweise die Frage zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses, bei dem die Optionen „freiwillig“, „durch Vermittlung“ und „durch Zuweisung“ gegeben sind: Viele Überlebende kreuzten alle drei Punkte an, weil sie sich an den Judenrat mit der Bitte um eine Arbeit gewandt hatten, dieser ihnen einen Arbeitgeber vermittelte, wo schließlich eine konkrete Aufgabe zugewiesen wurde. Dieser vollkommen übliche und historisch auch kaum anders denkbare Vorgang führte indes regelmäßig zur Ablehnung des Antrags.

Relevant für die Bearbeitung der einzelnen Anträge waren ferner Dokumente aus den früheren Entschädigungsverfahren der Überlebenden (nach dem Bundesentschädigungsgesetz – BEG). Sie wurden in der weit überwiegenden Mehrzahl gegen die Antragsteller ausgelegt, weil sie angeblich im Widerspruch zu den Angaben im ZRBG-Verfahren rund 50 Jahre später stünden. Doch die Annahme, Angaben im Entschädigungsverfahren seien für ZRBG-relevante Sachverhalte wegen des kürzeren Abstandes zu den strittigen Zeiten größerer Beweiswert beizumessen als Angaben im ZRBG-Verfahren selbst, kann historisch-quellenkritischen, aber auch schlicht logischen Maßstäben nicht standhalten: In den BEG-Verfahren wurden andere Sachverhalte ermittelt, vor allem Schäden an Freiheit und Gesundheit, wobei man sich auf ein Minimum an relevanten Angaben beschränkte. Das verdeutlicht die Tatsache, dass in den BEG-Akten dem eigentlichen Verfolgungsschicksal in der Regel nur wenige Zeilen gewidmet sind.

Die Vorstellungen, die hinter der Argumentation der deutschen Rentenversicherer standen, beschränken sich auf ein weitgehend eindimensionales, von ihnen selbst geschaffenes Bild einer Ghettowelt. Sie konstruierten ihre eigene Geschichte der Ghettos, die durch andauernde Wiederholung perpetuiert wurde – und lehnten dementsprechend über 90 Prozent aller Anträge ab. Wie erfolgreich die Versicherer mit ihrem Vorgehen waren, zeigt die Überprüfung ihres Handelns durch die Sozialgerichtsbarkeit. Auch hier bestand bis Mitte 2009 kaum Aussicht auf eine erfolgreiche Klage gegen die Verwaltungsbescheide.

Blickt man auf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, das als zweite Instanz für Kläger aus Israel zuständig war, wird deutlich, dass die Kläger in etwas mehr als 17 Prozent aller dort eingegangenen ZRBG-Fälle zumindest einen Teilerfolg erzielen konnten (zum Vergleich: die Erfolgsquote in Rentensachen außerhalb des ZRBG liegt etwa bei 27 Prozent).[14] Den Überlebenden gelang es nicht, ihre Ansprüche glaubhaft zu machen, weil an der Plausibilität ihrer Angaben gezweifelt wurde. Über 60 Jahre nach dem Ende ihrer Verfolgung konnten sie auch keine Dokumente mehr präsentieren, die ihr Vorbringen stützen könnten – denn es war schlechterdings unmöglich, irgendwelche Schriftstücke durch Ghetto, Lager und Vernichtung, durch DP-Camp und Auswanderung hindurch aufzubewahren. Die Überlebenden hatten keine andere Möglichkeit, als ihren ZRBG-Antrag ausschließlich durch eine nachträgliche Aussage zu untermauern. Selbstverständlich müssen sie bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und sie tragen auch die Beweislast. Letztere schließt indes nicht die Amtsermittlungspflicht von Behörden und Gerichten aus. Wie in allen Fällen nach dem Sozialgerichtsgesetz muss die Verwaltung die relevanten Tatsachen von sich aus ermitteln, wobei sie nicht an das Vorbringen oder an Beweisanträge der Antragsteller gebunden ist. Angesichts dieser Grundsätze sticht ins Auge, dass insbesondere zwei Ermittlungsansätze kaum genutzt wurden: die persönliche Anhörung der Kläger und der Sachverständigenbeweis.

Trotz der enormen Bedeutung von Aussagen für die Urteile waren die im Ausland lebenden, durchweg betagten Antragsteller dadurch benachteiligt, dass in den Verfahren in der Regel keine Anhörung stattfand, weil dazu – wenn überhaupt – eine Anreise der hoch betagten Holocaustüberlebenden zum Gerichtsstandort erwartet wurde, die dazu nur selten bereit oder in der Lage waren. So wurden nur schriftlich niedergelegte Einlassungen herangezogen bzw. die Rechtsanwälte befragt. In mehr als einem Urteil war sogar davon die Rede, dass eine Anhörung des Klägers nichts zum konkreten Fall beitragen würde, da die Fakten ja bekannt seien.[15]

Ein ähnliches Problem ergab sich bei der Hinzuziehung von Sachverständigen. Die Verfahren haben durchweg historische Tatsachen zum Gegenstand, aber es wurde auf die Einholung historischer Sachverständigengutachten in der Regel verzichtet. Damit schrieben sich die Gerichte selbst die für die Bewertung historischer Tatsachen erforderliche Sachkunde zu. Das Bundessozialgericht hat demgegenüber in mehreren zum ZRBG ergangenen Entscheidungen[16] betont, ein Gericht müsse bei der Beurteilung historischer Tatsachen nicht nur darlegen, woher es die von ihm selbst behauptete besondere historisch-wissenschaftliche Sachkunde erlangt hat, sondern auch, wie weit diese nach Inhalt und Umfang reicht. Es genüge nicht, mitzuteilen, welche Unterlagen hinzugezogen worden sind, wenn nicht dargestellt werde, über welche speziellen Kenntnisse das Gericht verfügt, die es ihm seiner Ansicht nach erlauben, den historisch-wissenschaftlichen Wert der beigezogenen Unterlagen, ihre fachwissenschaftliche Stichhaltigkeit, die fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweils berücksichtigten Quellen sowie die Bewertung durch die verschiedenen Autoren zu beurteilen: „Auch die Lektüre umfangreicher historischer, zum Teil sogar wissenschaftlicher Veröffentlichungen, macht aus dem Leser im Regelfall keinen Sachverständigen der historischen Wissenschaft“.[17]

Das Urteil blieb indes folgenlos und wurde von den allermeisten Sozial- und Landessozialgerichten ignoriert, Historiker nur in Ausnahmefällen als Gutachter hinzugezogen – und die Vorstellungen der Richter über die Ghettoarbeit blieben entsprechend weit von der historischen Realität entfernt.[18] Dass in einem nationalsozialistischen Ghetto tatsächlich ein eigener Willensentschluss zur Arbeit und sogar eine Arbeitsentlohnung stattfanden, erschien angesichts der sonst bekannten Tatsachen über die Judenvernichtung eher unwahrscheinlich; das allgemeine Wissen über Ghettos ist fast ausschließlich mit Zwang assoziiert. Nur selten ist in den Urteilen eine Loslösung von diesem in der Bundesrepublik tradierten Bild zu beobachten. Es war für die meisten Richter kaum vorstellbar, dass im Ghetto überhaupt etwas aus freiem Willen geschah.

Für die ZRBG-Praxis bedeutete all das, dass ausschließlich Versicherungen und Justiz die Bedeutung bestimmter Begrifflichkeiten festlegten; davon abweichende Varianten führen beinahe automatisch zu einer Ablehnung des Klagebegehrens. Der Diskurs über die Ghettoarbeit, wie er von Verwaltung und Sozialgerichtsbarkeit geführt wurde, schuf eine eigene Wirklichkeit, die mit dem historischen Geschehen nichts gemein hatte. Die tatsächlichen Erfahrungen der Überlebenden hatten darin keinen Platz.

3. Ghettoarbeit und Ghettorenten aus Sicht der Überlebenden

Für die meist hoch betagten Antragsteller waren die ZRBG-Verfahren nur schwer zu begreifen. Sie hatten den Holocaust mit knapper Not überlebt und die Schrecken des Nationalsozialismus am eigenen Leib erfahren. Angesichts der mehrjährigen Verfolgung im Zweiten Weltkrieg, die eine permanente Ausnahmesituation voller Zwang darstellte, war auch in der subjektiven Wahrnehmung beinahe alle Arbeit „Zwangsarbeit“, zumal sie – gemessen an normalen Maßstäben – völlig unzureichend entlohnt wurde. Insbesondere in Nachkriegsaussagen wird der Terminus „Zwangsarbeit“ daher universell zur Benennung von Tätigkeiten während der nationalsozialistischen Verfolgung genutzt. Weder in der Perspektive der damaligen Ghettoinsassen noch der der heutigen Überlebenden, wie sie uns in überlieferten Nachkriegsaussagen zur Verfügung steht, spielte es eine Rolle, dass „Arbeitspflicht“ und „Arbeitszwang“ verschiedene Bedeutungen und Bedingungen implizierten, die aber beispielsweise nichts mit „Zwangsarbeit“ etwa in Lagern zu tun hatten. Hinzu kommt, dass nicht einmal die nationalsozialistischen Behörden und die Judenräte ihre unterschiedlichen Begriffe für die Arbeitsformen konsequent verwendeten, sondern sie häufig vermischten, was auch dem zeitlichen Wandel der Konnotationen geschuldet war.

Wenn also in den erwähnten BEG-Akten häufig von „Zwangsarbeit“ berichtet wird, steht dies nicht im Widerspruch zur später postulierten „Arbeit aus eigenem Willensentschluss“: Der seinerzeit gängige Begriff von Zwangsarbeit, wie er von Überlebenden der Shoah verwendet wird, zielte zuvorderst auf die allgemeine Zwangssituation des Ghettos ab. Einer Aussage in den Entschädigungsakten, in der der Terminus „Zwangsarbeit“ oder die Formulierung „zur Arbeit gezwungen“ vorkommt, ist nicht der Vorzug gegenüber anderen Aussagen oder Informationen zu geben, weil sie „zeitnäher“ getätigt worden ist. Bei dieser Argumentation wird von falschen Voraussetzungen ausgegangen, nämlich von der Existenz einer klaren, dem Alltagsverständnis zugänglichen begrifflichen Unterscheidung von erzwungenen und „freien“ Arbeitsverhältnissen. Der Münchener Historiker Jürgen Zarusky hat es als kafkaesk bezeichnet, dass die Anträge häufig daran scheiterten, dass die Überlebenden vor „vier oder fünf Jahrzehnten keine Antwort auf Fragen gegeben haben, die ihnen nicht gestellt wurden, und Begriffe nicht benutzt haben, die es noch nicht gab“.[19]

Dass die Glaubwürdigkeit der Kläger in den Urteilen oftmals anhand der Aktenlage abgetan wurde, war für die Überlebenden demütigend, zumal sich Vertreter der Bundesrepublik für ihr ganzes Schicksal nur selten interessiert haben.[20] Für sie schien gerade das ZRBG ein innovatives Gesetz zu sein, weil es ihnen endlich einen Anspruch zubilligte, der auf einer „normalen“, tatsächlich erbrachten Leistung beruhte: Sie erhielten eine Arbeitsrente wie andere Arbeiter auch, nicht bloß eine Entschädigung oder Wiedergutmachung, deren einziger Grund darin bestand, dass sie Opfer gewesen waren und – im Unterschied zu vielen Angehörigen – überlebt hatten. Die Zahlungen im Rahmen des BEG waren natürlich notwendig, denn viele Holocaustüberlebende sind nicht wohlhabend, weil sie während eines entscheidenden Abschnitts ihres Erwerbslebens unter deutscher Verfolgung litten und häufig seelische und körperliche Schäden davontrugen; sie sind daher auf das Geld angewiesen. Aber das ZRBG ist eben keine moralische Wiedergutmachung – und es ist sowieso fraglich, ob, und wenn ja, in wieweit der Horror des Holocaust „entschädigt“ oder „wieder gut gemacht“ werden kann – sondern schlicht eine Gleichbehandlung. Noach Flug, der 2011 verstorbene Präsident des Internationalen Auschwitz Komitees und Vorsitzender der Organisation der Holocaust-Überlebenden in Israel, hat das ZRBG einmal als die Aufhebung der Nürnberger Gesetze bezeichnet,[21] denn damit würden Juden nicht mehr nur wegen ihrer Opfereigenschaft Geld aus Deutschland bekommen; die Ghettorenten stellten also – zumindest in der Theorie – eine Gleichstellung von jüdischen und deutschen Arbeitern dar.

4. Das ZRBG und die Bundesministerien

Mit dem ZRBG hat der Bundestag 2002 ein Gesetz beschlossen, das den ehemaligen Ghettoarbeitern die Möglichkeit einer Rente einräumte. Bei der Anwendung und Auslegung des Gesetzes wurden die Antragsteller von Rentenversicherern und Sozialgerichten indes systematisch benachteiligt, da historische Gegebenheiten ignoriert und die Perspektive der Überlebenden falsch interpretiert wurden. Die Aufsichtsbehörden in den Landes- und Bundesministerien waren über den Umfang der Ablehnungen genau informiert. Zweifel auch des BMAS, ob denn eine sachgemäße Behandlung der Einzelfälle gewährleistet sei, wiesen die Rentenversicherer allerdings zurück. Das Ministerium war andererseits aber auch nicht an einer Klarstellung des Gesetzes interessiert – die Auslegung durch die Rentenversicherer würden die Gerichte überprüfen, und dabei sei von einer Bestätigung auszugehen.[22]

Änderungswünsche wies die Bundesregierung zurück. Den Überlebenden weiter entgegen zu kommen, würde „Fiktionsregelungen“ schaffen und „der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben zuweisen, die keinerlei Bezug mehr zur Versichertengemeinschaft haben“.[23] Tatsächlich war die Bundesregierung im August 2006 sogar der Ansicht, die hohe Ablehnungsquote resultiere aus der Unkenntnis der Antragsteller in Bezug auf die komplexe rechtliche Materie – und machte die Überlebenden damit indirekt für die geringen Bewilligungsquoten selbst verantwortlich.[24]

Versicherer und Verwaltung beriefen sich bei dieser Haltung stets auf eine Überprüfung, der die Rentenversicherung Rheinland unterzogen worden war und deren Abschlussbericht Anfang 2005 dem Bundestagsausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherheit vorgelegen hatte. Ausgehend von einer Dienstaufsichtsbeschwerde der Berliner Rechtsanwältin und Opfervertreterin Simona Reppenhagen hatte das Arbeits- und Sozialministerium Nordrhein-Westfalen knapp hundert Einzelfälle überprüft – allerdings unter Rückgriff ausschließlich auf Material der Rentenversicherer – und deren Auslegung bestätigt.[25] Damit attestierte sich die Verwaltung selbst ein tadelloses Verhalten im Rahmen der Gesetzesnormen und –intentionen.

Allerdings hatte die Bundesregierung Anfang 2006 gegenüber Israel eine Zusage gegeben, bei den Ghettorenten die Leistungen für die Holocaust-Überlebenden zu verbessern. Immer dringlichere Nachfragen, dieses Versprechen einzuhalten, brachten nach eineinhalb Jahren Wartezeit eine gewisse Bewegung in die verfahrene Situation. Im Sommer 2007 kamen Arbeits- und Finanzministerium zusammen, um über eine Anerkennungsleistung zu verhandeln. Sehr deutlich war ihnen die beinahe schizophrene Situation bewusst, nach der die Rente, die nach Argumentation der Bundesregierung vollkommen im Sinne des Gesetzgebers umgesetzt würde, eine zusätzliche Zahlung erforderte, diesmal allerdings als Wiedergutmachung. Fraglich war, was denn eigentlich anerkannt werden sollte: Die Haftzeit war durch das Bundesentschädigungsgesetz längst berücksichtigt; für Zwangsarbeit gab es die Stiftung „Erinnerung – Verantwortung – Zukunft“, und für sonstige Arbeit aus eigenem Willensentschluss gab es Renten. Eine Regelungslücke konnte eigentlich nicht existieren.

Trotzdem war das Bundesarbeitsministerium selbst 2008 weder willens noch in der Lage, von der offiziellen Linie der Bundesregierung abzuweichen. So äußerte man zwar für die „Absicht, den Menschen zu helfen, [...] volles Verständnis“, aber der Gesetzgeber sei bereits 2002 „an die Grenzen dessen gegangen, was in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist. Die Bundesregierung hat deshalb mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass eine Novellierung des ZRBG nicht vorgesehen ist und eine Lösung außerhalb des ZRBG gesucht werde“.[26] Doch Anfang 2009 konnte sich nicht einmal das BMAS dem weiter wachsenden öffentlichen und außenpolitischen Druck noch länger entziehen. Zunächst intern plädierte das zuständige Referat dafür, eine Arbeitsgruppe mit Angehörigen von Ministerium und Versicherungen sowie israelischen Fachleuten und Vertretern der Conference on Jewish Material Claims against Germany (Claims Conference, JCC) einzurichten – offiziell mit der Absicht, eine einheitlichere Umsetzung des ZRBG zu erreichen. Dabei müsse einerseits der Eindruck vermieden werden, der Bund wolle den selbstverwalteten Versicherern Kompetenzen entziehen, andererseits aber „die nachdrückliche politische Erwartung des BMAS an die Träger deutlich werden, nicht nur – wie schon bisher – zu gemeinsamen Auslegungsrichtlinien zu kommen, sondern auch in Anwendung der Richtlinien zu möglichst einheitlichen Anerkennungsquoten, die sich an den bei der Anwendung des ZRBG ‚großzügigeren’ RV-Trägern orientieren.“[27] Deutlicher konnten Ministerialbeamte kaum formulieren, dass die Ghettorenten-Praxis nicht ihren Erwartungen entsprach.

Widerstand dagegen regte sich einmal mehr von Seiten des Bundesfinanzministeriums, das Präzedenzwirkungen und damit einhergehende finanzielle Belastungen ebenso fürchtete wie eine Revision der stillschweigenden Übereinkunft, die Ghettorenten als Erfolg zu deklarieren, der keiner Nachbesserung bedürfe. Nach sieben Jahren ZRBG und eineinhalb Jahren Anerkennungsrichtlinie, was „eine gewisse Befriedung der unterschiedlichen Gruppen“ bewirkt hätte, sei die Idee daher „unglücklich“; das BMAS solle überprüfen, ob diese Maßnahme „wirklich angezeigt“ sei.[28]

Die Rentenversicherer sahen ebenfalls keine Notwendigkeit für eine Kontrolle ihres Handelns und zeigten sich überrascht, dass das Bundesarbeitsministerium „entgegen sonst herrschender Meinung“ die Ansicht vertrete, ursächlich für die große Ablehnungsquote sei die Verwaltungspraxis und nicht das Gesetz selbst. Gleichzeitig musste die DRV Rheinland aber einräumen, tatsächlich durchaus restriktiver zu entscheiden, als ihre Kollegen in Hamburg. Man selbst orientiere sich an den Vorgaben der Gerichte – wenn restriktive Auslegungen akzeptiert würden, bestehe kein Grund, die eigene Praxis zu ändern; demgegenüber hätten die Kollegen in Hamburg akzeptiert, dass die dortigen Gerichte eine klägerfreundlichere Auslegung vornähmen und würden selbst entsprechend handeln.[29]

Möglich war dies, weil die verschiedenen Senate des Bundessozialgerichts vor 2009 keine einheitliche Interpretation des ZRBG vorgelegt hatten. Der 13. Senat hatte 2004 eine recht enge Auslegung gefordert, die im Wesentlichen das Vorhandensein einer tatsächlichen Versicherungspflicht für die Ghettoarbeiter sowie einen dafür notwendigen Vertragsabschluss verlangte.[30] Eine gegenläufige Auffassung des 4. Senats,[31] der bereits Ende 2006 eine großzügigere Interpretation des ZRBG durchzusetzen versuchte, war nicht auf Akzeptanz gestoßen. Der vom 4. Senat angerufene Große Senat des Bundessozialgerichts, der für die Klärung interner Auslegungsunterschiede zuständig ist, entschied in der Sache aus formellen Gründen nicht. Der Verweis auf die Meinung des 4. Senats diente aber dennoch manchen Richtern als Referenz für eine klägerfreundliche Spruchpraxis.

Das Sozialgericht München berief sich z.B. darauf, vor allem aber die Sozialgerichtsbarkeit in Hamburg, wo die Rentenversicherung Nord für Kläger u.a. aus den USA, und damit für die nach Israel zweitgrößte Überlebendengruppe zuständig ist. Die Richter am dortigen Sozialgericht waren es, die 2005 erstmals historische Gutachten bei Frank Golczewski anforderten. Nach eigenen Angaben veränderte sich der Umgang mit den ZRBG-Fällen ab diesem Zeitpunkt.[32] Seriöse Schätzungen der beteiligten Parteien belaufen sich auf 30 bis 40 Prozent für die Kläger erfolgreiche Fälle vor dem Urteil des Bundessozialgerichts im Juni 2009, wobei davon über zwei Drittel durch Anerkenntnis oder Vergleich zustande kamen.[33] Die regionalen Unterschiede beeinträchtigten indes die Gleichbehandlung der Antragsteller. Damit hatten Herkunft, sozialer Status und örtliche Nähe des Verfolgten in hohem Maße Auswirkung auf dessen Erfolgsaussichten.

Diese regionalen Unterschiede machen deutlich, wie pragmatisch letztlich das Vorgehen der Rentenversicherer war, und zeigen ferner, welch entscheidende Rolle die Sozialgerichtsbarkeit einnahm. Ganz offensichtlich waren klägerfreundlichere Deutungen, als sie in Nordrhein-Westfalen vorgenommen wurden, anderswo möglich. Weitere Auseinandersetzungen in dieser durchaus unangenehmen Lage blieben den Ministerien vor allem deshalb erspart, weil das Bundessozialgericht in seiner wegweisenden Entscheidung Mitte 2009 eine eindeutige Kehrtwende der bisherigen Ghettorenten-Auslegung anordnete.

In Berlin setzte unmittelbar darauf das große Rechnen ein. Besonders das Bundesfinanzministerium erwies sich als Widerpart gegen großzügigere Regelungen für die Überlebenden. Man fürchtete steigende Ausgaben und Präzedenzwirkungen, die auch andere Opfergruppen nach Geld verlangen lassen könnten. In einer internen Besprechung zwischen Finanz- und Arbeitsministerium hieß es im Sommer 2009: „Minister Steinbrück habe die Weisung gegeben, strikt auf Begrenzung der finanziellen Auswirkungen zu achten.“[34] Doch schon bei der Konzipierung des ZRBG vor 2002 waren für sämtliche Überlegungen stets Kostenfragen zentral gewesen.[35]

Nach 2002 haben sich die Bundesministerien nicht mit den Auslegungsfragen des ZRBG beschäftigt und verteidigten stets den eingeschlagenen restriktiven Weg, selbst wenn für die außenpolitische Rechtfertigung eine durchaus absurde „Anerkennungsleistung“ notwendig war. Erst als 2008 Opfergruppen und die israelische Regierung immer lauter protestierten und sogar das Arbeitsministerium in Nordrhein-Westfalen der DRV Rheinland Zügel anlegte, fingen in Berlin Planungen an, die ZRBG-Praxis zu reformieren – erneut gegen den Widerstand des Bundesfinanzministeriums. Aber auch in der Frage der Rückwirkung legte das BMAS kein besonderes Engagement an den Tag und wartete die nächste Entscheidung des Bundessozialgerichts ab. So erwies sich die Exekutive vorwiegend als hinhaltender Verteidiger einer Politik, die nicht vom Gedanken einer Gleichbehandlung jüdischer Arbeiter in der Rentenversicherung, sondern von den Finanznöten des Staates bestimmt wurde. Auch im Rahmen der Ghettorenten war die Auseinandersetzung mit den nationalsozialistischen Verbrechen lediglich eine von den Umständen diktierte Pflicht, die viele Probleme und Fehler aus dem 20. Jahrhundert wiederholte.


[1] Wolf Gruner, Der Geschlossene Arbeitseinsatz deutscher Juden. Zur Zwangsarbeit als Element der Verfolgung 1983-1943, Berlin 1996; erweitert u.d.T.: Jewish Forced Labor Under the Nazis. Economic Needs and Racial Aims, 1938-1944, New York 2006.

[2] Vgl. die Forschungsüberblicke bei: Christoph Dieckmann / Babette Quinkert, Einleitung, in: Im Ghetto 1939-1945. Neue Forschungen zu Alltag und Umfeld, hg. v. Christoph Dieckmann / Babette Quinkert, Göttingen 2009, S. 9-29; Dieter Pohl, Ghettos im Holocaust. Zum Stand der historischen Forschung, in: Ghettorenten. Entschädigungspolitik, Rechtsprechung und historische Forschung, hg. v. Jürgen Zarusky, München 2010, S. 39-50.

[3] Vgl. etwa Tatiana Berenstein, Praca przymusowa Żydów w Warszawie w czasie okupacji hitlerowskiej, in: Biuletyn Żydowskiego Instytutu Historycznego 45/46 (1963), S. 42–93; dies., Praca przymusowa ludności żydowskiej w dystrykcie Galicja, in: ebd. 69 (1969), S. 3-46; Adam Rutkowski, Hitlerowskie obozy pracy dla Zydów w dystrykcie radomskim, in: ebd. 17-18 (1956), S. 106-128.

[4]  The Yad Vashem Encyclopedia of the Ghettos During the Holocaust, hg. v. Guy Miron, Jerusalem 2009; The United States Holocaust Memorial Museum Encyclopedia of Camps and Ghettos 1933-1945. Volume II: Ghettos in German-Occupied Eastern Europe, hg. v. Martin Dean, Bloomington 2012.

[5] Dan Michman, Angst vor den „Ostjuden“. Die Entstehung der Ghettos während des Holocaust, Frankfurt 2011. Die folgende Charakterisierung auf S. 164-166.

[6] Dean, USHMM Encyclopedia of Camps and Ghettos, Volume II, Part A, S. XLIII.

[7] Vgl. etwa Gruner, Der Geschlossene Arbeitseinsatz, a.a.O.

[8] Archiwum Państwowe Lublin, Amt des Distrikts Lublin / 906. Protokoll über die Judeneinsatzbesprechung am 6.8.1940, vom 9.8.1940.

[9] Stephan Lehnstaedt, Die deutsche Arbeitsverwaltung im Generalgouvernement und die Juden, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 60 (2012), S. 409-440, hier S. 438f.

[10] Für eine Einordnung vgl. ders., Geschichte und Gesetzesauslegung. Zu Kontinuität und Wandel des bundesdeutschen Wiedergutmachungsdiskurses am Beispiel der Ghettorenten, Osnabrück 2011, S. 29-48.

[11] Bundesarchiv (künftig: BA), B 149 / 194039, unpaginiert (gesehen im BMAS im Dezember 2011). Sprechzettel für die 102. Sitzung des Haushaltsausschusses am 17.4.2002. Noch im Oktober 2003 waren die Rentenversicherer nicht in der Lage, auch nur eine ungefähre Schätzung über die Gesamtzahl der Antragsteller abzugeben: LVA Rheinprovinz, Az. IV Ausl. 445/03 (gesehen im MAIS NRW). LVA Rheinprovinz an Landesversicherungsamt NRW, 22.10.2003.

[12] Vgl. „Gemeinsame Arbeitsanweisungen LVA Rheinprovinz“ vom 6.9.2002 bzw. vom 6.1.2006. Abgedruckt in: Lehnstaedt, Geschichte und Gesetzesauslegung. a.a.O., S. 134-163.

[13] Kristin Platt, Bezweifelte Erinnerung, verweigerte Glaubwürdigkeit. Überlebende des Holocaust in den Ghettorenten-Verfahren, München 2012, S. 124-144.

[14] Schreiben des LSG NRW an den Verfasser, 18.3.2010.

[15] Statt vieler: SG Düsseldorf, S 22 R 327/05, Urteil vom 17.10.2006.

[16] BSG, B 13 R 28/06 R, Urteil vom 26.7.2007; BSG, B 4 R 29/06 R, Urteil vom 14.12.2006.

[17] BSG, B 4 R 29/06 R, Urteil vom 14.12.2006.

[18] Stephan Lehnstaedt, Ghetto-„Bilder“. Historische Aussagen in Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit, in: Ghettorenten. Entschädigungspolitik, Rechtsprechung und historische Forschung, hg. v. Jürgen Zarusky, München 2010, S. 89-100, hier S. 98ff.

[19] Jürgen Zarusky, Hindernislauf für Holocaustüberlebende. Das „Ghettorentengesetz“ und seine Anwendung, in: Die Tribüne 47 (2008), S. 155-161, hier S. 159f.

[20] Vgl. „Geld nur gegen Geschichtsverfälschung? Zwangsarbeiterrichtlinie empört Holocaustüberlebende“, in: Jüdische Zeitung, Februar 2008, S. 2.

[21] Vortrag Noach Flugs auf der Tagung „’Ghettorenten’ und historische Forschung, Institut für Zeitgeschichte München, 9.4.2008. Vgl. auch Noach Flug, Shoah und Entschädigung, in: Zarusky (Hg.), Ghettorenten, a.a.O., S. 79-88.

[22] Exemplarisch: BMAS-Az. 43754/40, 41, 42. VDR an BMAS, 30.1.2003, auf Zeichen IVb1-43/2344 des BMAS.

[23] BMAS-Az. 43754/25. BMAS an MAIS NRW, 24.11.2004.

[24] Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1955, 26.6.2006.

[25] Deutscher Bundestag, GS-Ausschussdrucksache 0825, 28.2.2005.

[26] BMAS-Az. 43754/93-96. BMAS an Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, 21.10.2008.

[27] BMAS-Az. IVb 1 – 43754/103. Internes Schreiben des BMAS an den Minister, 9.4.2009.

[28] BMAS-Az. 43754/103. Bundesfinanzministerium (Minister) an BMAS, 28.4.2009. BMF-Az.: V B 4 – O 1473/08/10001.

[29] DRV Rheinland, Vermerk vom 31.3.2009, ohne Az. (gesehen im MAIS NRW). Handschriftlicher Vermerk: „Vertraulich“.

[30] BSG, B 13 RJ 59/03, Urteil vom 7.10.2004. In diesem Sinne auch BSG, B 13 RJ 370/04, Urteil vom 20.7.2005; B 13 RJ 28/06, Urteil vom 26.7.2007.

[31] BSG, B 4 R 29/06, Urteil vom 14.12.2006.

[32] Schreiben von Annett Wittenberg, Richterin am SG Hamburg, an den Verfasser, 3.3.2010.

[33] Eine unvollständige Liste mit 231 Anerkenntnissen bzw. Vergleichen liegt dem Autor vor.

[34] Gedächtnisprotokoll zur Ressortbesprechung, 16.6.2009, Aktenzeichen des Bundesfinanzministeriums: IV B 4 – O 1473/06/10001:002, sowie Klemm/2009/0412321/Caster.

[35] BA, B 149 / 194038, unpaginiert (gesehen im BMAS im Dezember 2011). Entwurf über ein Ghettorentengesetz), 13.12.2001; ebenda, B 149 / 194032. Internes Schreiben BMAS, 20.12.2001.

Dr. Stephan Lehnstaedt ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Historischen Institut Warschau

Quelle: http://mws.hypotheses.org/1614

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