Seit dem “Bloggergate” von Anfang 2011, bei dem es um gekaufte Links ging, ist die Diskussion über moralische und juristische Implikationen der kommerziellen Betätigung in Blogs nicht abgerissen. Vor wenigen Tagen erörterte in der Legal Tribune Online ein Rechtsanwalt die Frage anhand von YouTube-Videos: “YouTube-Videos und deren Akteure werden von Unternehmen oft für PR- und Werbezwecke genutzt. Das Bewusstsein für die gebotene Trennung von Werbung und Inhalt ist dabei oft nur unzureichend ausgeprägt.” Wissenschaftsblogger werden – anders als etwa Mode- oder Lifestyle-Blogger – in der Regel wenig kommerz-affin sein und auch nicht davon ausgehen können, nennenswerte Einkünfte generieren zu können. Aber bereits die Teilnahme an einer fremdfinanzierten Bloggerreise wirft die Frage auf, wie man mit einer solchen Einladung umgehen soll.
Schleichwerbung ist verboten
Für jeden Blog gilt § 58 des Rundfunkstaatsvertrags (PDF), in dem es heißt:
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
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