“Who’s who” in Island, Grönland und auf den Färöern? Personensuche auf Timarit.is

www.timarit.isDie Suche nach einer Kurzbiographie zu einer bestimmten Person, die in der Forschungsliteratur oder in einer Primärquelle auftaucht, führt üblicherweise zu einem Griff zu einer der bekannten Personalenzyklopädien oder ganz modern und schnell zu einer Suche in Wikipedia. Sobald aber eine Persönlichkeit aus Island, Grönland oder den Färöern in den Fokus kommt, gerät die Suche sehr schnell an Grenzen. Einen Ausweg kann hier eine Personensuche in der digitalen Bibliothek www.timarit.is bieten. Tímarit.is ist eigentlich keine Personalenzyklopädie, sondern eine Bibliothek für digitalisierte Zeitschriften und Periodika. Das macht diese Seite natürlich für weit mehr wissenschaftliche Fragestellungen interessant als nur für eine Personensuche.

Tímarit.is ist ein gemeinsames Digitalisierungsprojekt der färöischen, grönländischen und isländischen Nationalbibliotheken. Am weitesten ist bisher der Zeitschriftenbestand der isländischen Staats- und Universitätsbibliothek digitalisiert und allgemein zugänglich gemacht worden. Einschränkungen existieren aber in Bezug auf die großen färöischen und grönländischen Tageszeitungen, die bisher entweder nicht oder nur teilweise in digitalisierter Form in Tímarit.is bereitgestellt werden. Aktuell sind 831 Titel aufgenommen, wobei der Großteil isländischen Ursprungs ist und weit in das 19. Jahrhundert zurückreicht.

Mit der eingebauten sehr handlichen Suchfunktion lassen sich auf der Seite Tímarit.is schnell Artikel, die das eingegebene Suchwort enthalten, aufrufen. Die Suche in der Datenbank kann dabei auf bestimmte Publikationen und Zeiträume eingegrenzt werden. Andererseits werden bei einer allgemeinen Suche die Funde in der Trefferliste nach Häufung in bestimmten Drucken und Dekaden angezeigt. Hervorzuheben ist, dass die Artikel seitenweise kostenlos eingesehen oder als PDF-Datei gespeichert werden können. Es können auch ganze Ausgaben und Jahrgänge durchgeblättert werden.

Das gemeinsame Digitalisierungsprojekt Islands, Grönlands und der Färöer macht Millionen von Seiten ihrer bisher außerhalb des Verbreitungsgebiets kaum erhältlichen und archivierten Periodika einem großen Leserkreis zugänglich.

Quelle: http://nordichistoryblog.hypotheses.org/1731

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Webressourcen aus Nordeuropa – Fundstücke November 2013

In unserer Sammlung von Fundstücken aus der digitalen Welt Nordeuropas für November steht das Thema Crowdsourcing durch öffentliche Institutionen wie Bibliotheken, Museen und Archive im Mittelpunkt.

Diese Form der Quellensammlung ist in Deutschland nicht unumstritten, wie sich beispielsweise an Achim Landwehrs Blog nachvollziehen lässt. In  Skandinavien wenden viele oft auch öffentlich geförderte Projekte diese Form der Quellensammlung an und stellen die Ergebnisse in Datenbanken bereit.

In Schweden initiierte das schwedische Zentralamt für Denkmalpflege mit dem bereits im Nordic History Blog vorgestellten Portal Platsr per Regierungsauftrag einen Sammelplatz für persönliche Geschichten. Innerhalb des Portals kann nach einzelnen Themenfeldern gesucht werden, zum Beispiel nach Erinnerungen zum Zweiten Weltkrieg. Gleichzeitig wird dieses Portal auch von anderen Museen und Archiven wie Stockholm Unstraight genutzt, die ihrerseits persönliche Erinnerungen sammeln wollen.

 Daneben gibt es Museen mit eigenen Crowdsourcing-Projekten, wie die Seite Lumpenminnen des Armeemuseums in Stockholm, das über das Internet die Erinnerungen schwedischer Männer an ihre Wehrpflicht (“Lumpen”) sammelt, um diese in eine geplante Ausstellung 2014 zu integrieren. Die Resonanz scheint groß zu sein, da bis November 2013 über 2000 Berichte erfasst wurden. Doch im Gegensatz zu anderen Projekten kann der Besucher der Seite nur ausgewählte Zitate der Berichte lesen.

Jenseits öffentlicher Institutionen existieren zusätzlich auch private Seiten, auf denen Erinnerungen archiviert werden. Wie im Falle von Historieskatten finden auch solche Blogs immer wieder Beachtung in öffentlichen Medien.

Auch in Dänemark gibt es zahlreiche Beispiele für Crowdsourcing-Projekte öffentlicher Institutionen, die zum Ziel haben, die Erinnerungen von Zeitzeugen sichtbar werden zu lassen. So betreiben sowohl das Stadtarchiv Kopenhagen als auch das Lokalarchiv Gentofte regional begrenzte Portale für “… fortællinger om deres egen by”.

Das Nationalmuseum hingegen nutzt Crowdsourcing, um seine digitalisierte Münzsammlung zu vervollständigen oder um gemeinsam mit Schülern in gesonderten Projekten Wikipedia-Einträge zu erarbeiten.

Als größte und älteste Crowdsourcing-Inititative begreift sich die Dansk Demografisk Database, die mit ihren Datenbanken seit über 20 Jahren eine umfangreiche Sammlung digitaler Quellen unter einer großen Beteiligung freiwilliger Helfer in den beteiligten Museen und Archiven zugänglich macht.

Die Königliche Bibliothek plant den Aufbau einer Datenbank privater Briefe, die in einem eigenen Forum betrieben werden soll und die sich neben eigenen Quellen der Methode des Crowdsourcings bedienen wird.

 Das Digitalarkivet in Norwegen bietet mit der Datenbank Digitalpensjonatet eine Art “Webhotel”, in dem digitalisierte Archivalien privater Personen eingestellt werden können. Erinnerungen von Zeitzeugen können auf der durch den Norsk Kulturråd ins Leben gerufenen Seite Digitalt fortalt recherchiert werden (siehe dazu auch den Beitrag im Nordic History Blog). Ähnlich wie in Dänemark sammelt auch in Norwegen beispielsweise das Stadtarchiv Bergen in in einem Portal Erinnerungen, Fotos und Dokumente zu dem Stadtteil Årstad.

Quelle: http://nordichistoryblog.hypotheses.org/1989

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„Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“: Oberpfälzer Archivpflegertagung 2013 in Amberg

Zur jährlich stattfindenden Oberpfälzer Archivpflegertagung lud die Leiterin des Staatsarchivs Amberg, Frau Dr. Rita Sagstetter, am 24. Oktober 2013 die Archivpflegerinnen und Archivpfleger der Oberpfalz nach Amberg ein. Im Mittelpunkt der diesjährigen Tagung standen Rechtsfragen, die sich bei Archivgutnutzung ergeben, wie es Frau Dr. Sagstetter in ihrem Einladungsschreiben formulierte. Nach der Begrüßung und der Einführung in diese oft undurchsichtig erscheinende und komplexe Thematik durch Fr. Dr. Sagstetter sollten zwei Vorträge das Tagungsthema „Alles was Recht ist! Rechtsfragen bei der Benützung von Archivgut“ näher beleuchten und praxisbezogene Hinweise liefern.

Für die bayerischen Archive stellen „Recht und Rechtsfragen“ in Bezug auf die Archivbenützung respektive die Benützung von Archivgut einen umfangreichen Komplex dar, der sich aus dem Bayerischen Archivgesetz ergibt. Denn die „Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten“1. Folglich resultiert aus der Zielsetzung, das Archivgut dem Benutzer zugänglich zu machen, ein gewisser Zielkonflikt zwischen Allgemeinheit und Persönlichkeit, wie es Frau Dr. Sagstetter formulierte. Die Lösung dieser vermeintlichen Kontroverse obliegt dem jeweiligen Archiv, der zuständige Archivar muss sozusagen als eine Art Mediator fungieren, um den Benutzern einen offenen Zugang zu allgemeinen Archivgut unter Wahrung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und der Persönlichkeitsrechte zu ermöglichen.

Die Benützung von Archivgut muss folglich an Regularien geknüpft sein, die eine daten- und persönlichkeitsschutzrechtliche Basis darstellen. Herr Dr. Till Strobel vom Staatsarchiv Amberg stellte in seinem Vortrag das „Archivbenützungsrecht“ vor und erläuterte dessen oft nicht unproblematische Anwendung im Archivalltag. Vor allem in Bezug auf das Schriftgut des 20. Jahrhunderts ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben eine schwierige Aufgabe und muss stets geprüft werden. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte nach Art. 1, 2 und 5 garantieren den Menschen aber eine Transparenz hinsichtlich der staatlichen Institutionen und ihrer Entscheidungen. Dr. Strobel verwies hier als Beispiel auf die Entwicklung der Benutzeranträge des Staatsarchivs Amberg. So sind heute im Gegensatz zu früher die Angaben zu Beruf und Sprachkenntnissen freiwillig, da sie keine notwendige Information darstellen und die Persönlichkeit der Benutzer betreffen.

Grundsätzlich stellt das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) vom 1. Januar 1990 die rechtliche Grundlage des Archivbenützungsrechts dar. Durch das sogenannte Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 des Bundesverfassungsgerichts war eine juristische Präzisierung hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nötig geworden, sodass neben dem genannten Archivgesetz auch eine Benützungsordnung für die staatlichen Archive Bayerns (ArchBO) am 16. Januar 1990 erlassen wurde. Diese regelt neben der eigentlichen Benützung auch die Benützungsgebühren in den staatlichen Archiven.
Der Referent verwies außerdem auf den Art. 10 Abs. 1 BayArchivG, der bestimmt, dass das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut nach Antrag zur Verfügung steht. Einschränkend wirkt hierbei Art. 10 Abs. 2 BayArchivG, da ein berechtigtes Interesse an der Benützung vorliegen muss und zugleich nicht gegen Schutzfristen verstoßen werden darf. „Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt“2. Unter Abs. 2 Nr. 3 werden die Auflagen zur Benützung aufgeführt, die auch eine Verweigerung des gesamten Archivguts miteinschließen, wenn beispielsweise eine Staats- oder Persönlichkeitsrechtsgefährdung durch die Benützung entstünde. Für eine auf das Grundgesetz gestützte Benützung ist eine Regelung der Sperrfristen unablässig, ein mögliches Regelungsdefizit muss vermieden werden. Dr. Strobel verwies hier auf die Justizakten oder Personalakten, wo stets ein Geburtsdatum vermerkt ist. Der Bezug auf eine natürliche Person ist häufig gegeben, das Archivgut bedarf deshalb einer konsequenten Überprüfung hinsichtlich personenbezogener Einzelangaben. Bei Archivgut wie Steuer-, Patienten-, Prozess-, oder Personalakten ergibt sich eine Kongruenz zwischen dem Namen und dem Inhalt. So stellen alte Schülerlisten, die neben dem Geburtsdatum und der Anschrift Beurteilungen sowie Noten beinhalten, einen personenbezogenen Akt dar, der aufgrund des BayDSGs den bekannten Sperrfristen unterliegt, erklärte Dr. Strobel. Bei einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt wäre der Personalakt mit einer Sperrfrist belegt, die Akten bezüglich der „reinen“ Tätigkeit wären offen zugänglich, sofern sie nicht gegen andere Auflagen verstoßen. „Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden; das gleiche gilt für die Entschädigungsakten des Landesentschädigungsamts und die Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsbehörde Bayern“3. Das Bundesarchivgesetz schreibt zusätzlich eine Sperrfrist von 30 Jahren für die Wahrung des Steuer-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, für das Sozialgeheimnisses sogar 60 Jahre vor, die nach dem Ende des jeweiligen Aktes beginnt. Es regelt ferner auch die Benützung des Archivguts von Zoll, Deutsche Bahn, Deutsche Post sowie Bundespolizei und garantiert den im Umweltinformationsgesetz (UIG) festgesetzten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Akten, welche Informationen zu Umwelt, Lebensmittel, Wasser oder Luft beinhalten. Eine Beschränkung stellt wiederholt der Datenschutz dar, falls sich personenbezogene Daten im Archivgut befinden.

Im Praxisalltag, so erläuterte Dr. Strobel, sind alle Anfragen einzeln zu prüfen, da häufig parallele Schutzfristen einzuhalten sind und Akten häufig uneinheitlich erwachsen sind. Daher ist es meist unumgänglich den personenbezogenen Teil der Aktes zu sperren und den „unbelasteten“ Teil dem Benutzer vorzulegen – vorausgesetzt es ist nicht ausreichend, wenn der Archivar persönlich Auskunft über den „unbelasteten“ Teil des Aktes erteilt. Eine weitere Möglichkeit stellt der Antrag auf Schutzfristenverkürzung (Art. 10 Abs. 4 BayArchivG) dar, die strikt geregelt ist und eine Verkürzung bei personenbezogenem Archivgut nur zulässt, „wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden“4. Für die kommunalen Archive gelten die gleichen Voraussetzungen, sodass der Erlass einer allgemein gültigen Archivordnung sehr empfehlenswert ist, um eine einheitliche Benützung des Archivguts zu gewährleisten. Für Unterlagen, die unter einem gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder personenbezogene Daten beinhalten, gelten nach Art. 13 Abs. 2 BayArchivG die bereits aufgezeigten Sperrfristen und Beschränkungen.

Ein besonderes Archivgut stellen, vor allem in den kommunalen Archiven, die Personenstandsunterlagen dar, die nach Angabe an das Archiv als Archivgut gelten und deshalb dem BayArchivG unterliegen. Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19. Februar 2007, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, erfolgte die Einführung eines elektronischen Personenstandsregisters anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Die Fortführungsfristen der Personenstandregister betragen für die Geburtenregister 110 Jahre, für die Sterberegister 30 Jahre und für die Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre.5 In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Ablauf der Fristen die Register an die zuständigen Archive übergehen und als Archivgut benutzbar werden. Das PStG regelt die Benützung der Personenstands- und Personenstandszweitbücher streng, weshalb bei Anfragen empfohlen wird, als Archivar eine persönliche Auskunft zu erteilen oder Auszüge in Kopie vorzulegen, um eine Einhaltung der Schutzfristen zu garantieren.

Im Anschluss an den Vortrag von Dr. Strobel erklärte Frau Dr. Sagstetter, dass die Personenstandsunterlagen vor dem Übergang ans Archiv als Registraturgut gelten und somit dem Personenstandgesetz unterliegen. Im Archiv werden sie aber zu Archivgut und können unter Einhaltung der Schutzfristen nach dem BayArchivG eingesehen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass auch „Findmittel“ personenbezogene Informationen enthalten können und dementsprechend gesperrt oder eingeschränkt dem Benutzer vorgelegt werden müssen.

Der zweite Vortrag der Tagung „Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Archiv“ stellt ein Thema in den Vordergrund, das in der Archivkunde6 ohne Zweifel eine Rolle spielt, in den kommunalen Archiven wahrscheinlich aber wenig Beachtung findet, obwohl es diese ebenfalls betrifft – womöglich sogar stärker als Staatliche Archive. Dr. Susanne Wolf von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zielte mit ihrem Vortrag darauf ab, die Wichtigkeit und Omnipräsenz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte gerade in der kommunalen Archivlandschaft Bayerns herauszustellen, um zukünftig in der Praxis für dieses Thema sensibilisiert zu sein.

Die gesetzliche Grundlage des Urheberrechts stellt das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (UrhG)“ vom 9. September 1965 dar, zuletzt geändert am 1. Oktober 2013.7 Die letzte Änderung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft und umfasst laut Frau Dr. Wolf den sogenannten „3. Korb“. Er beinhaltet eine für die Archivarbeit wichtige Regelung: die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht oder nur schwer ermittelbar ist – diese Werke werden auch als „Verwaiste Werke“ bezeichnet.

Als „Geschützte Werke“ werden nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen anerkannt, die einer gewissen Formgebung entsprechen und eine Individualität aufweisen müssen. Man spricht hierbei von einer „Leistungshöhe“, welche ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk besitzen muss. Als Beispiele für geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die diese Anforderungen erfüllen, gelten Sprachwerke, Schriftwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke oder Lichtbilder sowie Zeichnungen, Pläne und Karten, also Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Ausnahmen bilden amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtl. Erlasse usw. nach § 5 UrhG. Findbücher sind dagegen keine amtlichen Werke und sind damit frei verwertbar, nach § 43 UrhG. Ferner ist festzustellen, dass der Urheber der Schöpfer des Werkes ist – im Sinne des Schöpferprinzips. Eine juristische Person kann dagegen keine Urheberechte geltend machen. Die wichtigste Aussage zum Urheberrecht findet sich unter § 11: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“8 Aus diesem Passus resultieren auch die beiden Unterabschnitte „Urheberpersönlichkeitsrecht“ und „Verwertungsrechte“, die auch für die Archivpraxis von Bedeutung sind. Das Urheberpersönlichkeitsrecht garantiert dem Urheber einen „ideellen Schutz“, da es ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt, wie Frau Dr. Wolf betonte. Die Verwertungsrechte beinhalten das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) einschließlich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Für das Urheberrecht außerordentlich wichtig sind die Regelungen die Rechtsnachfolge betreffend, die unter § 28 UrhG subsumiert werden. Ferner werden die Einräumung und die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die angemessene Vergütung (§ 31 – § 44 UrhG) detailliert geregelt. Die Differenzierung zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht garantiert eine Beschränkung der Nutzung auf eine oder mehrere Personen. Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mit dem Erwerb eines Werkes nicht automatisch die Übertragung der Urheberechte erfolgt. Der Eigentum oder Besitz eines Werkes erlaubt folgerichtig nicht unbedingt die uneingeschränkte Nutzung des Werkes in Form einer Vervielfältigung oder einer Verbreitung. Frau Dr. Wolf erinnerte daran, bei der Übernahme beispielsweise eines Nachlasses sich auch die Urheberrechte schriftlich übertragen zu lassen. Die Dauer des Urheberrechts gilt 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers und wird als zeitliche Schranke gesehen (§ 64 UrhG). Dennoch sind nach § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig, wenn sie beispielsweise zum wissenschaftlichen Gebrauch, zur Veranschaulichung für Schule und Hochschule oder als Schutzdigitalisierung dienen.

Vor der Benützung im Archiv muss geprüft werden, ob ein Werk bereits veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) – z.B. in einer Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – oder erschienen (§ 6 Abs. 2 UrhG) ist – in einem Buch der Öffentlichkeit angeboten. Ist dies der Fall, ist eine Vorlage im Lesesaal möglich. Liegt eine ungeklärte Rechtslage vor, d.h. das Werk ist weder veröffentlicht noch erschienen, kann eine Vorlage verweigert oder unter Einschränkung, in Form eines Zitier- und Kopierverbots, gewährt werden. Zieht der Benützer eine Veröffentlichung in Erwägung, sollte er durch einen Antrag auf die möglichen Urheberechte an dem Werk aufmerksam gemacht werden und bekommt gleichzeitig die Verantwortung für die Wahrung der Recht übertragen. Für die Praxis erscheint dieses ein Vorgehen als unerlässlich.

Ein für den kommunalen Archivalltag exemplarisches Archivgut stellen Lichtbilder sowie Lichtbildwerke dar. Die Schutzfristen für erstere werden unter § 72 UrhG geregelt, sie erlöschen 50 Jahre nach dem Erscheinen oder der Herstellung des Lichtbilds. Satellitenfotos oder gewerblich hergestellte Aufnahmen zählen beispielsweise zum Archivgut „Lichtbilder“. Im Gegensatz hierzu gilt bei Lichtbildwerken, die nach § 2 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen und somit als geschütztes Werk eingestuft werden, eine Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen.9 Bei der Verwertung oder der Vervielfältigung eines Lichtbildwerks ist folglich auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Als eine weitere Kategorie stellte Frau Dr. Wolf die „gemeinfreien Fotografien“ nach § 2 Abs. 2 UrhG und § 129 UrhG vor. Alle Fotos oder Lichtbilder, die nach dem 31. Dezember 1940 veröffentlicht worden sind und bei denen gleichzeitig der Urheber auch nach diesem Datum verstorben ist, gelten als geschützt, die Frist läuft hier am 1. Januar 2016 ab. Paradoxerweise gilt der Schutz für Lichtbildwerke von 70 Jahren für Werke in den Jahren 2012 – 2015 eigentlich nicht mehr, jedoch schützt der oben genannte Passus diese Werke immer noch. Als letztes und aber wahrscheinlich aufgrund der Aktualität interessantestes Archivgut präsentierte die Expertin die anfangs bereits erwähnten „Verwaisten Werke“. Als „Verwaiste Werke“ werden Werke und sonstige Schutzgegenstände u.a. in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften, sowie Filmwerke, Bildträger und Tonträger bezeichnet, die aus öffentlich zugänglichen Sammlungen (in Bibliotheken, Archiven oder Museen) stammen und deren Urheber oder Rechtsinhaber trotz intensiver Recherche nicht mehr festgestellt werden kann. Die §§ 61 – 61c UrhG gelten ab dem 1. Januar 2014 und setzen u.a. fest, dass eine Nutzung durch die Allgemeinheit nicht möglich ist, sondern nur privilegierte Nutzer, wie beispielsweise Archivare oder Bibliothekare, der „besitzenden“ Institutionen eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung vornehmen dürfen, vorausgesetzt eine Veröffentlichung des jeweiligen Inhalts hat bereits stattgefunden.10

Neben dem Urheberrecht garantiert das Persönlichkeitsrecht dem Urheber ein Recht am eigenen Bild, auch als „Bildnisrecht“ bezeichnet.11 Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG, auch KUG)“ vom 9. Januar 1907 dar. Ursprünglich wegen der widerrechtlichen Aufnahme von Fotos des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck erlassen, sind heute im Wesentlichen noch die §§ 22, 23 und 24 KunstUrhG wichtig. So besitzt jeder Mensch das Recht über die Veröffentlichung eines Bildnisses seiner Person zu entscheiden, den sogenannten Einwilligungsvorbehalt.12 Ausnahmen werden unter § 23 KunstUrhG geregelt. Es dürfen ohne der nach § 22 erforderlichen Einwilligung „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“, „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ sowie „Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“ verbreitet und zur Schau gestellt werden.13 Die im Anschluss an den Vortrag gestellten Fragen zeigten, dass dieser Bereich enormen Diskussionsbedarf bietet, da häufig eine ungeklärte Urheberschaft vorliegt und die verwaisten Werke eine komplizierte Handhabe verlangen. Frau Dr. Sagstetter verwies in ihrem Schlusswort vor allem auf die Umsetzung der Vorschriften und die Einhaltung der Schutzfristen in der Praxis, die sich zwar aufgrund neuer Medien oft als komplexe Aufgabe darstellen, dennoch strikt verfolgt werden und gerade deshalb oberste Priorität genießen. Es bleibt abzuwarten, wie sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung von Archivgut die rechtlichen Grundlagen im Bereich Archivbenützungsrecht sowie Urheber- und Persönlichkeitsrecht verändern (müssen).

1 Art. 2 Abs. 3 BayArchivG.
2 Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayArchivG.
3 Art. 10 Abs. 3 Nr. 4 BayArchivG.
4 Art. 10 Abs. 4 Nr. 2 BayArchivG.
5 § 5 Abs. 5 Personenstandgesetz (PStG).
6 Auszug Literaturliste Dr. Susanne Wolf: Klaas, Nadine: Die Grundlagen des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 211-352. und Polley, Rainer: Archiv- und urheberrechtliche Aspekte der Anfertigung von Reproduktionen und der Digitalisierung, in: Archive in Bayern 6, 2010, S. 361-392.
7 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/, 25.10.13, Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
8 § 11 UrhG.
9 § 64 UrhG.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 59, S. 3728-3729.
12 § 22 KunstUrhG.
13 § 23 KunstUrhG.

Quelle: http://histbav.hypotheses.org/568

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Webressourcen aus Nordeuropa – Fundstücke Oktober 2013

Unter der Rubrik „Webressourcen aus Nordeuropa – Fundstücke“ wird das Sondersammelgebiet Skandinavien an der UB Kiel (SSG) zukünftig regelmäßig eine Sammlung aktueller Informationen zu neuen Datenbanken, Entwicklungen in der digitalen Geschichtswissenschaft an Bibliotheken, Museen oder auch Forschungsinstitutionen, Digitalisierungsprojekte und vieles mehr veröffentlichen. Dieses Angebot wird ergänzt durch den aktuellen Kongress-und Terminkalender für Nordeuropa, der in der “Virtuellen Fachbibliothek Nordeuropa und Ostseeraum” vorgehalten wird.

Unser erster Beitrag beschäftigt sich mit den Veröffentlichungsstrategien skandinavischer Museen und Archive für Bilder im Netz, in diesem Fall vor allem mit dänischen Beispielen. Auffällig bei den beispielhaft ausgewählten Seiten ist die Vielfalt der Portale, die genutzt werden, um Bilder und auch andere Quellen zu veröffentlichen – wodurch gleichzeitig deutlich wird, wie breit gestreut sich die Suche nach Quellen mittlerweile gestalten muss.

Dänemark

Ein gutes Beispiel für Vielfalt der Veröffentlichungswege ist das dänische Nationalmuseet. Genannt sei hier der Blog Det Digitale Nationalmuseum, wo die Open-Source-Projekte des Museums, die bereits realisiert oder auch noch in Planung sind, vorgestellt und diskutiert werden.

Im Bereich der Runologie erstellen wissenschaftliche Mitarbeiter des Museums zusammen mit Wikipedia ein Lexikon mit Artikeln und Fotos der dänischen Runensteine. Eine größere Sammlung veröffentlicht das Nationalmuseum auf Wikimedia Commons. Auch auf Flickr hat das Nationalmuseet einen Fotostream mit Bildern aus den eigenen Sammlungen hinterlegt und plant sein digitalisiertes Material weiterhin bzw. zukünftig auf folgenden Kanälen zu veröffentlichen: Social Media (Twitter, Google+, Flickr, Pinterest, Instagram, Youtube), Wikimedia, Europeana (Europäisches Kulturerbeportal), Dansk kulturarv (Dänisches Kulturerbeportal mit Bildern, Videos und Hörbeispielen ) sowie in den Kulturerbeprojekten Historisk Atlas und TING.

Zu den weiteren für die nächste Zukunft geplanten Projekten zählt das Portal Det Digitale Frihedsmuseum, das die digitalisierte Archivsammlung mit 200.000 Dokumenten, 60.000 Fotografien, 2.000 Tonbändern sowie 200 Filmclips aus der Besatzungszeit der Öffentlichkeit zugänglich machen soll.

Neben den Museen planen 600 dänischen Lokalarchive 2014 ihre digitalisierten Archivbestände in dem Portal Arkibas zugänglich zu machen. Darunter befinden sich etwa 50 Millionen Bilder, daneben aber auch Filme und andere Archivalien. Bereits beim für 2014 anvisierten Onlinegang möchten die Lokalarchive “Dänemarks größtes Fotoalbum” präsentieren.

Schweden

In Schweden veröffentlichen die Museen ihre Fotosammlungen ebenfalls auf unterschiedlichen Plattformen. Das Nordiska Museet veröffentlicht auf Wikimedia Commons, während andere Museen wie das Stadtmuseum Göteborg das Datenbanksystem Carlotta bevorzugen. Eine Reihe von schwedischen Museen und Archiven bestücken das Metasuchsystem Kringla, das umfangreiches Informationsmaterial bündelt, darunter auch zahlreiche Bilder beispielsweise aus dem Världskulturmuseet, Tekniska museet, Vasamuseet, Historiska museet und Riksantikvarieämbetet. Derzeit 23 Museen nutzen eine gemeinsame Plattform, das Digitalt Museum. Eine Kooperation von drei Museen, u.a. die Stockholmer Livrustkammer, stellt eine größere Bildsammlung mit insgesamt 40.000 Bildern zum Download bereit. Abschließend sei noch das Jönköpings läns museum erwähnt, auf dessen Internetseite sofort ersichtlich ist, auf wievielen unterschiedlichen Plattformen ein Museum seine Inhalte präsentieren kann.

Norwegen und Finnland

Das Portal “Digitalt Museum”, auf dem Museen ihre Exponate und Bildsammlungen präsentieren, gibt es für Norwegen und Schweden. Dabei wird die norwegische Plattform mit derzeit 135 beteiligten Museen stärker bedient als die schwedische (23 Museen). Ein schönes Beispiel für die Beteiligung einzelner Museen an diesem Portal ist die Fotosammlung aus dem Bereich der Seemannsmission des Norsk Maritimt Museum, die gerade im Digitalt Museum eingestellt worden ist.

In Finnland bündeln zahlreiche Archive, Museen und auch drei große  Bibliotheken ihre Bestände, darunter über 230.000 Bilder, in dem Portal Finna.

Quelle: http://nordichistoryblog.hypotheses.org/1814

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Edition der Faulhaber-Tagebücher beginnt

Michael (von) Faulhaber (1869-1952) war eine der Schlüsselfiguren des bayerischen und deutschen Katholizismus in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Zunächst Theologieprofessor wurde er 1910 Bischof von Speyer und 1917 Erzbischof von München und Freising, letzteres bis zu seinem Tod. Seit 1921 war er Kardinal. Sein Wirken fällt damit in die Zeit von Monarchie, Erstem Weltkrieg, Revolution und Räterepublik, Weimarer Republik, Nationalsozialismus, Zweitem Weltkrieg und den ersten Nachkriegsjahren bis in die frühe Bundesrepublik Deutschland. Faulhaber polarisierte schon Zeitgenossen und bis heute ist er Ziel heftiger, oft auch unsachlicher Kritik.

Daher dürfte die heute, am 15. Oktober 2013, angekündigte Edition seiner Tagebücher von großem wissenschaftlichen Wert sein und zahlreiche neue Erkenntnisse zu Faulhabers Biographie und zur bayerischen (Kirchen-)geschichte erwarten lassen. Faulhaber führte seit 1911 Tagebücher (Besucherbücher), ergänzt durch Gesprächsnotizen.

Diese Unterlagen standen der Forschung bisher nur eingeschränkt zur Verfügung, da sie Faulhabers letzter Privatsekretär, Johannes Waxenberger, nach dem Tod des Erzbischofs an sich genommen hatte. Erst 2010 gelangten die Tagebücher und weitere Unterlagen an das Erzbischöfliche Archiv in München. Doch noch ein zweiter Grund behinderte bisher die Auswertung der Tagebücher – sie sind fast durchgängig in Gabelsberger-Kurzschrift geschrieben. Gabelsbergers Kurzschrift war zwar um 1900 eines der am weitesten verbreiteten Kurzschriftsysteme; mit der Einführung der deutschen Einheitskurzschrift 1924 verlor sie jedoch an Bedeutung und ist heute kaum mehr bekannt.

Die Edition der Tagebücher erfolgt in Zusammenarbeit des Instituts für Zeitgeschichte in München und des Lehrstuhls Kirchengeschichte, Prof. Hubert Wolf, Münster, als DFG-Projekt, das auf auf zwölf Jahre angelegt ist. Erfreulich ist die Ankündigung, dass die Edition auch online erfolgen soll.

Links:

- Pressemitteilung des Erzbistums München und Freising vom 15. Oktober 2013

- Statement von Archivleiter Dr. Peter Pfister mit Hintergrundinformationen zur Überlieferungsgeschichte und zur Quelle

- Gemeinsame Pressemitteilung des Instituts für Zeitgeschichte und des Seminars für Mittlere und Neuere Kirchengeschichte, Münster

 

 

 

Quelle: http://histbav.hypotheses.org/413

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Joseph Claude Anne Le Gras de Bercagny, 1


AN Paris, BB11 67, Autorisations à des Français d’entrer ou de rester au service des puissances étrangères: Demandes d’autorisations pour entrer ou rester au service des puissances étrangères (décret du 26.8.1811), Royaume de Westphalie, liasse Colinet-Acloque

„Joseph, Claude, Anne, Le Gras de Bercagny, né à Tours, département d’Indre et Loire, le 23 mai 1763.

Éléve de l’école Royale militaire, en 1770. officier au Régiment de Béarn, infanterie, depuis 1778, jusques en 1789.

Controleur général des services militaires, à l’armée d’Italie, en l’an 7.

Secrétaire général de la Préfecture de la Dyle, au mois de frimaire, an 8.

est entré au service de S.M. le Roi de Westphalie avec l’autorisation de S.E. le Ministre de la Police générale, le 20 juillet 1808, en qualité de secrétaire du Cabinet du Roi ; puis Directeur général de la haute Police du Royaume, Préfet de Police, actuellement Préfet du Palais de S.M. et surintendant de ses spectacles ; nommé le 11 de ce mois Préfet du département de l’Elbe ;

n’a de biens en France qu’à St. Domingue et à l’isle de la Réunion.

Certifié véritable.

Le Gras de Bercagny”.


Zur Quelle:

Ein französisch-kaiserliches Dekret vom 26. August 1811 machte es für die französischen Auswanderer, die im Ausland Anstellung gefunden hatten, notwendig, beim französischen Justizminister um die Erlaubnis zu bitten, weiterhin im Ausland dienen zu dürfen. Die westfälischen Staatsdiener französischer Herkunft wurden verpflichtet, einen kaiserlichen Patentbrief für die Anstellung im Königreich Westphalen unter Beibehaltung ihrer französischen Staatsbürgerschaft zu beantragen oder sich für die Naturalisation als westphälische Staatsbürger zu entscheiden. Patent- beziehungsweise Naturalisationsbriefe, die diese Erlaubnis gewährten, wurden ihnen daraufhin in den meisten Fällen erteilt. Die Mehrzahl beantragte Patentbriefe.

Die vorliegende biographische Notiz gehört zum Antrag auf einen Patentbrief von Joseph Claude Anne Le Gras de Bercagny, der als Generaldirektor der Hohen Polizei im Königreich Westfalen von September 1808 bis Oktober 1809 tätig war. Die politische Polizei im Königreich Westfalen zeichnete sich damit aus, dass die politische Überwachung vornehmlich nach innen gerichtet war, gegen die eigene Bevölkerung. „Diese gegen ‚Volksaufwiegler’ im Innern gerichteten Sicherheitsmaßnahmen zeigen den Wandel an von der traditionellen, gegen den äußeren, auszukundschaftenden Feind gerichteten ‚hohen geheimen Polizei’ hin zur ‚modernen’, im 19. Jahrhundert sich ausprägenden politischen Polizei” (Siemann, „Deutschlands Ruhe, Sicherheit und Ordnung”, S. 49). Diese Ausrichtung nach innen, die andere Polizeien erst später erfuhren, war bereits 1808 bei der Errichtung einer spezifischen Generaldirektion der Hohen Polizei im Königreich Westfalen grundsätzlich. Wenn auch für die politische Polizei keine vergleichbaren Vorläufer in der deutschen Staatenwelt genannt werden können, so war nach 1813 Geheimpolizei zu einem geläufigen staatssichernden Instrument gegen staatsgefährdende Untertanen geworden. Diese stark kritisierte Übernahme des französischen Konzepts durch die Obrigkeiten deutscher Territorien nach 1813 geschah auf breiter Basis. Die westfälische Hohe Polizei nahm in mehrfacher Hinsicht Einfluß auf die Entwicklung in den deutschen Landen: Zum einen spielte sie bei den erwähnten Anfängen der politischen Polizei eine wichtige Rolle, zum anderen entwickelte sich infolge ihrer Erscheinung eine kritische Öffentlichkeit gegenüber der Institution Geheimpolizei. Durch die öffentliche Debatte um Polizei und politische Polizei, die sie auslöste und die lange nach 1813 fortgesetzt wurde, initiierte sie unbeabsichtigt eine Entlarvungs- und kritische Rezensionskultur gegenüber politischer Polizei.

Die polizeilichen Strukturen im Königreich Westfalen begannen sich erst im Herbst 1808 zu verändern, nachdem es am 4.–5.9.1808 in Braunschweig zu einem ernstzunehmenden Aufruhr nach einem Streit im Theater zwischen in Zivil gekleideten Gendarmen und Braunschweiger Bürgern. Durch ihn soll Napoleon dazu veranlaßt worden sein, am 14.9.1808 neben der Anordnung der strengen Bestrafung der „Anstifter dieser Emeute”, die französischen Gendarmen in Westfalen für „unnütz” zu erklären und nach Frankreich zurückzurufen, um sie durch ortsansässige bzw. deutschsprachige Gendarmen ersetzen zu lassen (Napoleon, zitiert nach, Goecke, Das Königreich Westphalen, S. 74).
Ein von der Polizei abgefangener Brief des Freiherrn Karl vom Stein an den Fürsten Wilhelm zu Sayn-Wittgenstein vom 15.8.1808, der auf eine antinapoleonische Stimmung in Westfalen schließen ließ,
hat außerdem nach Meinung einiger Historiker das königliche Dekret vom 18.9.1808 verursacht (Vgl. u.a. Thimme, Die inneren Zustände des Kurfürstentums Hannover, Bd. 2, S. 168, 170; vgl. Ders., Neue Mittheilungen zur Geschichte der hohen oder geheimen Polizei, S. 86). Nach diesem Dekret wurde eine Generaldirektion der Hohen Polizei unter der Zuständigkeit des Justiz- und Innenministeriums errichtet. Generaldirektor wurde Joseph Claude Anne Legras de Bercagny, der von Kassel aus die allgemeine Ruhe und Ordnung im Königreich Westfalen überwachen sollte. Mit dieser Maßnahme wurde der gesamte Polizeiapparat der bisherigen direkten Aufsicht des Justiz- und Innenministers Joseph Jérôme Siméon teilweise entzogen. Der Generaldirektor sollte künftig mit allen Ministern korrespondieren und obgleich er dem Justiz- und Innenminister unterstand, konnte er bald seine Eigenständigkeit behaupten. Wahrscheinlich um Bercagnys Geschäftsführung im Ressort der politischen Polizei sich ungehindert entfalten zu lassen, spaltete man am 1.1.1809 das Justizministerium vom Ressort des Innern und erreichte so, daß der als Justizminister weiterbeschäftigte Siméon bedeutende Teile seiner amtlichen Befugnisse hinsichtlich der Polizeigeschäfte einbüßte. Die Präfekten, die bis zum 18.9.1808 für die Hohe Polizei zuständig gewesen waren, wurden nicht mehr allein mit dieser Aufgabe betraut. Ihre direkte Verbindung mit dem Justizminister endete. Präfekten und Gendarmerie unterstanden nunmehr dem Generaldirektor. Am 6.12.1808 setzte man darüberhinaus besondere Polizeikommissare für die Gemeinden mit über 5000 Einwohnern ein. Hinzu kam die Bestellung von Generalkommissaren für die acht Departements im Dezember 1808 (Ernennung am 11.11.1808), die unter der Führung des Generaldirektors der Hohen Polizei standen. Schließlich wurden durch ein Dekret vom 5.1.1809 die Aufgaben der einstmaligen Polizeipräfektur mit denen der Generaldirektion der hohen Polizei vereinigt.
Tatsächlich soll erst mit dem Amtsantritt Bercagnys der Aufbau eines Stabs von Agenten und Spitzeln im Königreich angesetzt haben. Bercagnys Definition der Hohen Polizei lautete: Es sei „hauptsächlich diejenige Polizei zu verstehen, welche zum Zweck habe, den Verbrechen gegen den Staat oder die geheiligte Person des Königs vorzubeugen und den verräterischen Umtrieben solcher Personen nachzuspüren, welche die Leichtgläubigkeit des Volkes zur Erregung von Unruhen missbrauchten” (Bercagny, zitiert nach: Thimme, Die inneren Zustände des Kurfürstentums Hannover, Bd. 2, S. 170).
Mit den Aufständen des Jahres 1809 geriet die Generaldirektion unter Legitimationszwang, so dass die Überwachung verschärft wurde. Die Praktiken der Ära Bercagnys sollten schon bald zu einem für die Entwicklung der westfälischen Polizei folgenreichen Skandal führen. Der Generalsekretär der Hohen Polizei, Schalch, hatte sich Zugang zum Kabinett des Finanzministers verschafft und wurde vom Ministier selbst beim Durchstöbern seiner Papiere überführt. In der Folge forderte Bülow Genugtuung vom König. Sämtliche Minister, Siméon an ihrer Spitze, schlossen sich an. Bercagny mußte seinen kompromittierten
Generalsekretär fallenlassen, der nach kurzer Haftzeit im Kastell zu Kassel des Landes verwiesen wurde − später arbeitete er jedoch wieder für die westfälische Polizei. Die Affäre führte jedoch dazu, daß der König Bercagnys Machtmonopol einschränken musste. Er enthob ihn seines Amtes als Generaldirektor und betraute ihn mit der wiederaufgelebten Polizeipräfektur der Stadt Kassel. In allen Departements fiel am 14.10.1809 die Hohe Polizei wieder den Präfekten zu und somit erlangte Siméon wieder mehr Einfluß auf die Gestaltung der Hohen Polizei.

Nach einer angeblichen Verschwörung, die im Mai 1811 als erfunden aufgedeckt wurde, verloren einige Geheimagenten Bercagnys ihre Stellungen. Ihm wurde infolgedessen die Polizeipräfektur entzogen, deren Aufgaben der König dem neuen Chef der Hohen Polizei seit April 1811, Jean François Marie de Bongars, übertrug. Bercagny wurde zunächst Kammerherr und Intendant der Schauspiele, was am Hof als Zeichen der Ungnade Jérômes gewertet wurde. Im November 1811 ernannte ihn der König zum Palastpräfekten und Oberintendanten der Schauspiele. 1812 wurde Bercagny schließlich als Präfekt in Magdeburg eingesetzt.


Weiterführend:

Rudolf Goecke, Das Königreich Westphalen. Sieben Jahre französischer Fremdherrschaft
im Herzen Deutschlands 1807–1813. Nach den Quellen dargestellt von R. Goecke. Vollendet und hg. von Theodor Ilgen, Düsseldorf 1888.

Wolfram Siemann, „Deutschlands Ruhe, Sicherheit und Ordnung”. Die Anfänge der politischen Polizei 1806–1866, Tübingen 1985 (Studien und Texte zur Sozialgeschichte der Literatur, 14).

Friedrich Thimme, Die inneren Zustände des Kurfürstentums Hannover unter der französisch-westfälischen Herrschaft 1806–1813, von der philosophischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen mit dem ersten Preise der Beneke-Stiftung gekrönte Schrift, 2 Bde., Hannover, Leipzig 1893–1895.

Friedrich Thimme, Neue Mittheilungen zur Geschichte der hohen oder geheimen Polizei des Königreichs
Westfalen, in: Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 3 (1898), S. 81–147.

Nicola Peter Todorov, L’administration du royaume de Westphalie de 1807 à 1813. Le département de l’Elbe, Saarbrücken 2011.

Abb. Schnupftabakdose, bezeichnet „In vino veritas”, Manufaktur Stobwasser, 1. Drittel des 19. Jh. Im Hintergrund an der Wand ein Gemälde mit einem Portät Napoleons.

 

Quelle: http://naps.hypotheses.org/293

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Digitalisierungsstrategien für das kulturelle Erbe in Norwegen | Teil 2: Das nationale Archivwesen als zentraler Akteur

Im ersten Teil dieses mehrteiligen Beitrags hatte ich Grundsätzliches in Sachen Digitalisierung in Norwegen erörtert. Nun soll es in den nächsten Beiträgen um die zentralen Akteure gehen und dabei zunächst um Archive.

Prinzipiell ist zunächst festzuhalten, dass die Archivlandschaft in Norwegen wie auch in den anderen nordischen Ländern bei weitem nicht so kleinteilig ist wie es in Deutschland aus historischen Gründen der Fall ist. Norwegen ist wie seine nordischen Nachbarn ein zentralistisches Land, was zentralen Institutionen wie dem Arkivverket [in etwa: Amt für Archivwesen], der Dachorganisation für die norwegischen staatlichen Archive, eine starke Stellung als Akteur in der öffentlichen Erinnerungskultur verleiht.

Mit der Seite Digitalarkivet wurde in Norwegen eine zentrale Anlaufstelle für archivalische Quellen im Netz geschaffen, auf der digitalisierte Sammlungen gratis den Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Diese Webpräsenz wurde bereits 1998 ins Leben gerufen, die Gesamtverantwortung des auf mehrere Standorte verteilten Projekts liegt beim Staatsarchiv in Bergen. Seit 2011 wartet die Seite nach einer gründlichen Renovierung mit ausgebauten Suchmöglichkeiten und einer stärkeren Integration von durchsuchbaren Digitalisaten auf. Typische Quellen der ersten Schübe an Digitalisierungen waren Volkszählungen, Matrikel, Kirchenbücher, Listen mit Namen von Auswanderern, Gerichtsbücher und Ähnliches. Ein Grund dürfte mit darin liegen, dass es sich bei diesen Quellen um von Ahnenforschern stark nachgefragtes, daher häufig genutztes und Verschleiß / möglichen Beschädigungen stärker ausgesetztes Material handelt. Den Ahnenforschern soll so der Weg ins Archiv erspart werden oder zumindest der erste Einstieg in die Forschung mithilfe von online verfügbaren Quellen erleichtert werden.

Das Riksarkiv ist übrigens in Zeiten des Web 2.0 auf verschiedenen Internet-Kanälen präsent, um seine Digitalisierungs-Aktivitäten vorzustellen, etwa mit einem tumblr-Blog namens Dokumentene forteller [Die Dokumente erzählen – auf Norwegisch], auf dem neu digitalisierte Materialien vorgestellt werden oder mit einem eigenen YouTube-Kanal (beides auf Norwegisch, auf dem Blog sind kurze englische Hinweise zu den dort präsentierten Dokumenten). In mehreren Videos wird darauf verwiesen, dass Archive durchaus mehr als reine Papierdokumente bewahren, wie etwa in diesem kurzen Video über die im Riksarkiv bewahrte Tasche des norwegischen Nationalsozialisten-Führers Vidkun Quisling:

Wie sehr die traditionellen Grenzen zwischen den etablierten Akteuren und den “Amateuren” verwischen oder es auch bewusst angestrebt wird, Quellen durch Crowdsourcing-Initiativen einzubinden, zeigt die Idee des Digitalpensjonat (engl. The Digital Inn). Hier steht es allen Nutzern und Institutionen außerhalb des Archivwesens frei, Quellendigitalisate sozusagen als digitale Dauerleihgabe auf einer eigenen Unterseite hochzuladen und der Öffentlichkeit so zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist, dass die hochzuladenden Quellen archivalischen Charakters sein sollten, was nicht näher expliziert, aber wohl als Quellen von hinreichendem öffentlichen und Forschungsinteresse verstanden werden kann. Zudem sollen die hochgeladenen Versionen (Scans, Abschriften, Tabellen) so quellengetreu wie möglich sein. Eine redaktionelle Kontrolle findet allerdings nicht statt. Neben Quellendigitalisaten gibt es auf dem Digitalarkivet unter “Bokhylla” [Buchregal] auch eine umfangreiche Sammlung digitalisierter historischer Primärliteratur, wie gedruckte staatliche Statistiken,  behördliche Veröffentlichungen, Kirchenbücher, Steuermatrikel und Telefonbücher. Diese sind leider nur mit laufenden Nummer als fortlaufende Liste verzeichnet und nicht mit einer Suchfunktion versehen.

Die Prioritäten des norwegischen Archivwesens richten sich in letzter Zeit stärker auf Jubiläen, wie das nächste große Jubiläum, die 200-Jahrfeier der Verabschiedung der Verfassung von Eidsvoll (siehe das Bild in Teil 1 des Beitrags) 1814. Daneben steht die Sammlung von “digital born material”, wie dem Material, das im Nachgang der Breivik-Attentate vom 22. Juli 2011 gesammelt wurde.

Interessant sind vor dem Hintergrund des erwähnten Digitalpensionats auch Bestrebungen wie etwa des Stadtarchivs Bergen, Digitalisierungsdienste für kommunale Behörden oder Betriebe, aber auch für private Firmen und Privatpersonen zu übernehmen. Mit einem kleinen Video versucht man, den Digitalisierungsprozess anschaulich zu machen.

Quelle: http://nordichistoryblog.hypotheses.org/1364

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Mit digitalen Quellen Geld verdienen – ein schwedisches Beispiel

Das gängige Muster beim Thema Quellen-Digitalisierung dürfte wohl so aussehen: Staatliche oder andere Institutionen stecken eine Menge Geld in entsprechende Projekte, damit anschließend die digitalisierten Quellen in der Regel ohne direkt damit verbundene Gebühren von den Nutzern verwendet werden können. Es geht aber auch mal andersherum: In Schweden verdient die Firma Arkiv Digital AB Geld mit dem Digitalisieren von Quellen. Wie das geht? Mit dem in Nordeuropa äußerst großen Interesse an Ahnenforschung, das weitaus breitere Kreise als in Deutschland zu Hobbyhistorikern in eigener Sache macht.

Sage und schreibe 43 Millionen (!) Farbbilder in hoher Auflösung bietet Arkiv Digital auf seiner Seite (die auch auf Englisch verfügbar ist) an und die am stärksten vertretenen Quellengattungen weisen auch gleich auf den primär angesprochenen Nutzerkreis hin: Kirchenbücher, Protokolle von Ratsversammlungen, Testamente, Gerichtsakten, militärische Akten und weitere. Es geht also primär darum, interessierten Ahnenforschern Zugang zu umfangreichen, für diese Art  von Nachforschungen einschlägige Akten zu verschaffen, die man eben vom heimischen Bildschirm aus nutzen kann. Ein kleines Vorstellungsvideo (leider nur auf Schwedisch) erklärt die Grundidee und die Zusammensetzung der Sammlungen:

Für die Suche in dem jetzt schon umfangreichen und weiter anwachsenden Material wird eine eigene Software (für alle gängigen Betriebssysteme) angeboten, wahlweise kann man auch eine iPad-App nutzen. Software bzw. App sind kostenlos, Voraussetzung für den tatsächlichen Zugriff auf die Quellen ist ein Abonnement, wobei die Preise von 75,– SEK [~ 9,– €] für eine Woche und 1995,– SEK [~ 231,– €] für zwei Jahre reichen. Mitglieder von Ahnenforschervereinen erhalten Rabatte.

Man kann sich natürlich fragen, ob man solche Summen hinblättern will, wobei die Preise ja durchaus in einem “erträglichen Rahmen” liegen. Die Firma hat eine eigene Seite auf ihrer Homepage (diese auch auf Englisch), auf der sie den Mehrwert ziemlich einleuchtend darstellt und ganz nebenbei eine kurze Geschichte der Bewahrung der Quellen durch Mikroverfilmung liefert. Nicht nur, dass man Reisekosten zu weiter entfernten Archiven spart, die Quellen werden durch Arkiv Digital sämtlich neu in Farbe abfotografiert. Sattsam bekannt wird hier vielen die mühselige Lektüre von alten, abgenutzten Mikrofilmen sein (deren interessante Entstehungsgeschichte mit den amerikanischen Mormonen zusammenhängt!). Diese Filme wurden zwar vor nicht allzu langer Zeit digitalisiert, wurden dadurch aber nicht besser lesbar. Insofern sind die neuen Farbbilder in hoher Auflösung sicherlich für viele Nutzer viel wert, da die Möglichkeit, weit in die Bilder hinein zu zoomen, bei schwer lesbaren Stellen einen erheblichen Vorteil bietet.  Sicherlich hat man mit diesem kostenpflichtigen Angebot die Mehrzahl der Ahnenforscher als Zielgruppe im Blick, die tendenziell eher zur älteren Generation zählen und die bereit sind, für solche Leistungen die entsprechende Summe zu bezahlen. Daneben ist natürlich auch ein weiterer Schritt zur Langzeitarchivierung dieser Quellen getan, die durch häufige und unvorsichtige Nutzung verschleißen und somit dank der Digitalisierung geschont werden.

Die Seite auch auf Englisch anzubieten, ist schlüssig, da aufgrund der massenhaften Auswanderung aus Schweden nach Nordamerika in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts viele schwedischstämmige Amerikaner an der Erforschung ihrer schwedischen Herkunft interessiert sind. Die Software wird daher auch in einer englischen Variante angeboten. Eine Demo-Version in beiden Sprachen zu Anschauungszwecken ist  als Download verfügbar.

Quelle: http://nordichistoryblog.hypotheses.org/1680

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„habe im gebrochenen Deutsch gefragt, was da angeschlagen sei”


RNB St. Petersburg, F 993 Arch. Westf., K. 17, Nr. 10 494–10 686, hier Nr. 10 507: Abschrift einer Deklaration von J. H. G. Oppermann, protokolliert von Hoffmann, Polizeikommissar in Braunschweig, 2. 4. 1813.

„[…] den Tags Befehl d. 29.sten März a.c. in welchen bekannt gemacht worden, daß mehrere Russen [lateinische Schrift] getödtet und zu Gefangnen gemacht worden, und welches an die Ecken der Gaßen angeschlagen worden war, in der Gegend des August Thors abgerissen habe […] Gärtner Oppermann […] dabei gegenwärtig […]

Johann Heinrich Gebhardt Oppermann [deklarierte gemerkt zu haben, wie] mehrere Leute an der Ecken gestanden, und den Tags Befehl gelesen hätten, er sei ebenfalls hinzu getreten, um denselben zu lesen. Ein Französischer Cuirassier habe ebenfalls unter diesen Leuten gestanden, habe im gebrochenen deutsch gefragt, was da angeschlagen sei. Es sei denselben hierauf gesagt, daß 200 Mann Russen getödtet und 17 zu Gefangenen gemacht worden, der Franzose habe hierauf erwiedert.

‚Spricht man die 200 Mann Russen todt, 17 Cosacken Gefangen, aber man sagt nicht wie viel Franzosen todt und gefangen genommen worden. Ich bin in Moscau gewesen, und weiß die Russen zu schätzen, und noch hinzugesagt S. V. Scheiss, und habe in 2 malen von der Ecken den Tags Befehl abgerißen. […]

Oppermann-Hoffmann”. 

 

Zur Quelle:

 

Diese Quelle ist in zwei Hinsichten interessant: Zum einen zeigt es, wie Übersetzungsprozesse spontan und unkompliziert zustande kamen. Beispielsweise konnte ein Nachbar oder Fremder als Interpret dienen. Im Protokoll vom Polizeikommissar Hoffmann wird deutlich, dass er auf der Suche nach einem französischen cuirassier, der mithilfe der umstehende Bevölkerung den Inhalt des zweisprachigen Anschlags erfuhr. Er sprach zwar nur gebrochen Deutsch, aber seine Zweisprachigkeit genügte, um die versammelten deutschsprachigen Menschen auf der Straße vor dem Anschlag anzusprechen und mit ihrer Hilfe den Inhalt des Anschlags zu erschließen. Aus einem anderen Dokument der gleichen Polizeiakte (Polizeibericht vom Generalpolizeikommissar der Hohen Polizei François Thibault de Guntz an seinen Vorgesetzten Bongars) erfährt man, dass der Tagesbefehl vom 29. März zweisprachig war. Daraus ergibt sich, dass der Cuirassier weder das Deutsche noch das Französische selbst nachlesen konnte, weil er des Lesens nicht mächtig war. Dies bedeutet, dass ein zweisprachiger Analphabet französischer Herkunft über Dritte, nämlich einsprachige deutsche Schriftsässige, durch Vorlesen auf Deutsch trotz geringer deutscher Sprachkenntnisse Zugang zum Inhalt des Anschlags erhielt – und dies, obwohl der gleiche Text eigentlich auch in seiner Muttersprache zur Verfügung stand. Da der französische cuirassier  nicht lesen konnte, hatte er sich in der Hoffnung zu ihnen gesellt, er werde unter den Leuten, die sich um den Anschlag versammelt hatten, bestimmt jemanden finden, der ihm entweder den französischen oder den deutschen Text vorlesen würde.

Zum anderen habe der Cuirassier den Anschlag abgerissen, so der Gärtner Johann Heinrich Gebhardt Oppermann und empört zum Besten gegeben, dass er der napoleonischen Kriegspropaganda kein Glauben mehr spende, nachdem er den Rußlandfeldzug miterlebt habe. Der französische cuirassier äußerte mit dieser Aktion und seinem Wutausbruch seine Desillusion über die Kriegszüge Napoleons und die Informationspolitik der französisch-kaiserlichen und westphälischen Macht, die mehr eine propagandistische Desinformationspolitik war.

 

Weiterführend:

Roger Chartier (Hg.), Pratiques de la lecture, Marseille 1985.

Erich Pelzer, Die „Bulletins de la Grande Armée” als Werkzeuge napoleonischer Propaganda, Selbstdarstellung und Legendenbildung, in: Rüdiger Schmidt, Hans-Ulrich Thamer (Hg.), Die Konstruktion von Tradition. Inszenierung und Propaganda napoleonischer Herrschaft (1799–1815), Münster 2010, S. 209–234.

 

Zitiert/verwendet, in:

Claudie Paye, „Der französischen Sprache mächtig”. Kommunikation im Spannungsfeld von Sprachen und Kulturen im Königreich Westphalen 1807−1813, München 2013, S. 127.

 

Abbildung Banner: C. G. H. Geißler, Französische Soldaten, welche auf dem Marsche zur Armee unter einem Baum biwaquieren, Radierung, um 1807, Stadtgeschichtliches Museum Leipzig, Gei III/5a, CC BY-NC-ND 2.0 DE

Quelle: http://naps.hypotheses.org/388

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Westphälische Deserteurs in Holland (1810): „mesures rigoureuses”


Nationaal Archief Den Haag, Archief Prins Stedehouder, 1810–1813 (2.01.01.08), Nr. 18, Différentes autorités civiles et militaires de l’Empire: Philippe François Maurice de Rivet d’Albignac (ministre de la Guerre ad interim à Kassel) à Charles François Lebrun (à Amsterdam), 26 juillet 1810.


„Jusqu’ici les déserteurs et les réfractaires westphaliens ont trouvé asyle dans les pays qui composaient la Hollande.

S. M. éprouverait de grandes difficultés dans le recrutement de son armée, si des mesures rigoureuses n’étaient prises pour leur arrestation.

J’ai l’honneur de prier V. A. S. de vouloir bien donner les ordres qu’elle jugera convenables, pour que les déserteurs et conscrits réfractaires westphaliens qui se trouvent dans les départemens de la ci-devant Hollande soient arrêtés et remis à la gendarmerie westphalienne aux points des frontières que V. A. S. désignera. J’ai donné les instructions nécessaires à cet égard aux autorités frontières et à la gendarmerie”.

 

Königlich westfälische Truppen, 1812

Abbildung: Richard Knötel, Uniformenkunde, Lose Blätter zur Geschichte der Entwicklung der militärischen Tracht, Berlin 1890. Band I, Tafel 43. (http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kn%C3%B6tel_I,_43.jpg?uselang=de)


Zur Quelle:

Dieser Brief von Philippe François Maurice de Rivet d’Albignac an Charles François Lebrun, einige Tagen nach der Eingliederung des Königreichs Holland in das Kaiserreich, betrifft Deserteure aus Westfalen in Holland. Die Aushebung von Soldaten im Rahmen einer allgemeinen Kriegsdienstpflicht wurde in ganz Europa, auch in Westfalen, zum Symbol für das Napoleonische Regime. In der Theorie galt die Einberufung für zwei Jahre, aber während des Krieges galt sie praktisch, solange Napoleon wollte.

Als Napoleon das Königreich Holland von Louis Bonaparte eingliederte, durch das Dekret von Rambouillet, 8./9. Juli 1810, ordnete er sofort an, dass Charles-François Lebrun die Pflichten von Louis Bonaparte übernehmen sollte. In erster Linie sollte Lebrun den Übergang zur französischen Herrschaft beaufsichtigen. Charles-François Lebrun war gewiss ein geeigneter Mann für diese Position. Er besaß viele Jahre politischer Erfahrung und war einer der einflussreichsten Männer im Staatsapparat. Lebrun war 1799 von Bonaparte neben Jean Jacques Régis Cambacérès zum Dritten Konsul berufen worden. Mit Gründung des Kaiserreichs 1804 wurde Lebrun architrésorier (Erzschatzmeister) des Französischen Empire. Zudem war Lebrun nach der weitgehend problemlosen Eingliederung der einstigen Ligurischen Republik ins Kaiserreich, im Jahre 1805/06, Generalgouverneur mit Sitz in Genua gewesen.

Anstatt eine sofortige umfassende Eingliederung vorzunehmen, entschied sich Napoleon, dafür, die Holländischen Departements bis auf weiteres erst einmal teilweise in das Kaiserreich zu integrieren. Napoleon betonte, dass er die Niederlande nicht als ein Pays conquis ansehe und nicht beabsichtige viele französische Beamte dorthin zu schicken, oder holländische Institutionen rücksichtslos zu ersetzen. Am 16. Oktober 1810 gab der Kaiser das Décret contenant réglement général sur l’organisation des départements de la Hollande heraus. Im Wesentlichen sah das Dekret an der Spitze der Holländischen Departements einen Generalgouverneur vor (Lebrun), assistiert von einer Anzahl Intendanten. Der Generalgouverneur hatte die fast absolute Kontrolle über zivile und militärische Angelegenheiten in den niederländischen Departements.

Das Generalgouvernement musste als Mittler zwischen den niederländischen Departements und der Zentralregierung in Paris fungieren. Die Niederlande waren jetzt in sieben Departements gegliedert, ausgestattet mit den üblichen französischen Ziviladministrations- und Rechtspflegeinstitutionen, unterteilt in Arrondissements und Kantonen. Verwaltungs- und Gerichtssprache wurde nicht das Französische allein, vielmehr wurden die französische und die niederländische Sprache konkurrierend verwandt. Selbstverständlich aber korrespondierten die französischen Beamten nicht nur in Paris, sondern auch in Amsterdam mit ihren Untergebenen in Französisch.

Charles François Lebrun versuchte Dienstpflichtige aus Westfalen festzunehmen. Es gab in Holland 127 Gendarmerie-Brigaden, die über das Land verstreut waren und je aus fünf bis zehn Männern bestanden. Die paramilitärische Gendarmerie wurde bei Bedarf von den Behörden, entweder vom Maire einer Gemeinde, oder von einem höherrangigen Beamten zur Amtshilfe herangezogen. Weder dem Innen-, noch dem Polizei- noch dem Kriegsministerium eindeutig zugeordnet, war die so gut wie unkontrollierte Gendarmerie ein promptes, loyales und gefürchtetes Instrument der sozialen Kontrolle, aber auch der politischen Unterdrückung in Europa.


Weiterführend:

Alan Forrest, Conscripts and Deserters: the Army and Society during the Revolution and Empire, New York (Oxford University Press) 1989. Auch auf Französisch: Déserteurs et insoumis sous la Révolution et l’Empire, Paris (Librairie Académique Perrin) 1988.

Johan Joor, Resistance against Napoleon in the Kingdom of Holland, in: Michael Broers, Peter Hicks und Agustin Guimerá (hrsg.), The Napoleonic Empire and the New European Political Culture, Basingstoke (Palgrave Macmillan) 2012, S. 112−122.

Aurélien Lignereux, Servir Napoléon. Policiers et gendarmes dans les départements annexés (1796−1814), Seyssel, (Éditions Champ Vallon) 2012.

Kevin Linch, Conscription, in: European History Online, [veröffentlicht am 30.01.2012], http://www.ieg-ego.eu/linchk-2012-en (eingesehen am 29.06.2013).

Matthijs Lok, Martijn van der Burg, The Dutch Case: the Kingdom of Holland and the Imperial Departments, in: Michael Broers, Peter Hicks und Agustin Guimerá (hrsg.), The Napoleonic Empire and the New European Political Culture, Basingstoke (Palgrave Macmillan) 2012, S. 100−111.

Bettina Severin-Barboutie, Vom freiwilligen Söldner zum dienstpflichtigen Untertan. Militärische Massenmobilisierung im Königreich Westfalen, in: König Lustik!? Jérôme Bonaparte und der Modellstaat Königreich Westphalen (Ausstellungskatalog Museumslandschaft Hessen, Kassel 2008), München 2008, S. 120–126.

Martijn van der Burg, Napoleons Generalgouvernement Holland, 1810–1813. Die Frage von Assimilation und Integration, in: Helmut Stubbe da Luz (hrsg.), Statthalter Regimes (im Druck).


Zitiert in:

H.T. Colenbrander (hrsg.), Gedenkstukken der Algemeene Geschiedenis van Nederland van 1795 tot 1840 VI, ’s-Gravenhage (Martinus Nijhoff) 1911, Nr. 996. Digitalisiert: [http://www.historici.nl/Onderzoek/Projecten/GedenkstukkenGeschiedenisVanNederland1795-1840/index_html_en]

Abbildung Banner: C. G. H. Geißler, Französische Soldaten, welche auf dem Marsche zur Armee unter einem Baum biwaquieren, Radierung, um 1807, Stadtgeschichtliches Museum Leipzig, Gei III/5a, CC BY-NC-ND 2.0 DE.

Quelle: http://naps.hypotheses.org/336

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