Duellieren als Rache für Ehebruch und als Rettung der männlichen Ehre

Der Roman Effi Briest von Theodor Fontane und die Novelle Lieutenant Gustl von Arthur Schnitzler erschienen an der Wende zum 20. Jahrhundert. Beide thematisieren unter anderem den Ehrenkodex des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Während Baron von Innstetten – der Ehegatte der Protagonistin in Theodor Fontanes Roman – nach Bekanntwerden der Liebschaft seiner Ehefrau mit einem Offizier nicht zögert und den Liebhaber im  Duell tötet, hadert der junge Leutnant in Arthur Schnitzlers Novelle mit dem Suizidgedanken, da er vom ihn beleidigenden Bäckermeister am Duell gehindert wurde und so dem militärischen Ehrenkodex nicht entsprechen konnte.

Interessant in Hinblick auf das Duellieren ist die gesetzliche Lage. Wie mich eine Kollegin aufmerksam machte, greift Evelyne Polz-Heinzl im Nachwort der bei Reclam erschienenen Ausgabe des Lieutenant Gustl diese Frage auf. Mit Verweis auf das von William M. Johnston 1974 erschienene Buch Österreichische Kultur- und Geistesgeschichte hält sie fest, dass 1911 Duelle mit Ausnahme einiger triftiger Gründe verboten wurden. Zu diesen triftigen Gründen zählte der Ehebruch:

In den Jahren nach dem Erscheinen des Lieutenant Gustl sollte die Institution des Duells aber zusehends verfallen, und zwar genau aufgrund der Interferenzen mit justitiablen Tatbeständen. Hatte man Gesetzesverstöße duellierender Offiziere bislang nicht geahndet, hatte Kaiser Franz Joseph noch jeden Offizier, der einen Zivilisten getötet hatte, begnadigt, so verzeichneteten die ab 1902 gegründeten Ligen gegen das Duell stetige Erfolge. Ab 1911 waren Offiziere laut kaiserlichem Dekret nicht mehr verpflichtet, eine Duellaufforderung anzunehmen; mit einigen Ausnahmen, wozu etwa die Rache für Ehebruch gehörte, wurden Duelle verboten.

Arthur Schnitzler: Lieutenant Gustl, hg. von Konstanze Fliedl, 2011, Nachwort von Evelyne Polz-Heinzl, S. 94-95.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/03/18/duellieren-als-rache-fur-ehebruch-und-als-rettung-der-mannlichen-ehre/

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Stichwort: Zivilehe

Dass der Konflikt um die Einführung der obligatorischen Zivilehe in Österreich ein langer und ideologisch behafteter war und schlussendlich durch die Übernahme des nationalsozialistischen Eherechts im Jahr 1938 “gelöst” oder besser beendet wurde, veranschaulicht Ulrike Harmat in ihrem Buch “Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938″.

Der Standard berichtet heute über den “Versuch einer zivilen Eheschließung” im Libanon, der eine “heftige Debatte” auslöste:

Alles begann mit Englisch-Stunden: Nidal Darwisch, Rezeptionist in einem Fitness-Studio wollte seine Fremdsprachenkenntnisse verbessern. Seine Lehrerin, Kholoud Sukkarieh, sollte auch bald seine große Liebe werden. Vor drei Monaten gaben sich die beiden schließlich das Ja-Wort. All das wäre eine ganz normale Liebesgeschichte, würden der Schiit Nidal Darwisch und die Sunnitin Kholoud Sukkarieh nicht im Libanon leben.
Die Regierung in Beirut erkannte die Hochzeit nicht an, da sie nicht von einem offiziellen Vertreter einer der 18 im Libanon anerkannten Religionsgruppen registriert wurde. Der Fall löste eine heftige Debatte über zivile Eheschließungen im Libanon und wie sie die Balance des konfessionellen Proporzsystems ins Wanken bringen können, aus.

Stefan Binder: Libanon: Eine Hochzeit als Staatsaffäre, DerStandard.at, 06.02.2013.

Ulrike Harmat: Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938, Frankfurt am Main 1999.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/02/06/stichwort-zivilehe/

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Karin Neuwirth über die Familienrechtsnovelle

DieStandard interviewiete die Juristin und stellvertretende Vorsitzende des Instituts für Legal Gender Studies in Linz Karin Neuwirth über die Familienrechtsnovelle.

Informationen zum Familienrechtspaket und zu den Reaktionen dazu finden sich hier:
Einigung bei Familienrechtspaket | 10. Oktober 2012
Zum Familienrechtspaket
| 11. Oktober 2012


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/01/24/karin-neuwirth-uber-die-familienrechtsnovelle/

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Karambolage über die Grenze zwischen zwei Staaten und das Ehefähigkeitszeugnis

Margarete Grandner und Ulrike Harmat haben sich in einem 2005 erschienen Artikel mit dem Wiederverehelichungsverbot für von Tisch und Bett geschiedene Katholiken und Katholikinnen beschäftigt. Anhand der 1893 geschlossenen SchauspielerInnen-Ehe Girardi-Odilon beschreiben die beiden Autorinnen Strategien der „Rechtsumgehung“ dieses Wiederverheiratungsverbots. Die Grenze zwischen Österreich und Ungarn führte in diesem Fall zu „grotesken rechtlichen Verwicklungen“.

Die Grenze zwischen Deutschland und Frankreich nahm die Arte Reihe Karambolage in ihrer am Sonntag ausgestrahlten Sendung zum Anlass, um die „behördlichen Verrenkungen“ aufzuzeigen, die eine Französin und ein Deutscher im Zuge ihrer geplanten Eheschließung vollführen müssen.

Artikel
Margarete Grandner/Ulrike Harmat: Begrenzt verliebt. Gesetzliche Ehehindernisse und die Grenze zwischen Österreich und Ungarn; in: Ingrid Bauer/Christa Hämmerle/Gabriella Hauch (Hg.): Liebe und Widerstand. Ambivalenzen historischer Geschlechterbeziehungen (L’Homme Schriften 10: Reihe zur Feministischen Geschichtswissenschaft) Wien/Köln/Weimar 2005, 287–304.

Der Karambolagebeitrag kann noch bis Sonntag, 27. Jänner 2013 auf ARTE+7 nachgesehen werden.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/01/24/karambolage-uber-die-grenze-zwischen-zwei-staaten-und-das-ehefahigkeitszeugnis/

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Scheidungsgrund: Ehebruch

Das ABGB von 1811 erkennt den Ehebruch als einen gesetzmäßigen Grund für eine Scheidung von Tisch und Bett an. Der oder die Beklagte musste jedoch von einem Gericht des Ehebruchs schuldig erklärt worden sein. Dass in solchen Gerichtsprozessen die Ausgangssitutation der Klägerin bzw. des Klägers keine einfache war, beschreibt Chrysostomus Fauller in seiner 1827 veröffentlichten vierbändigen Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften  für die Polizeiverwaltung im Kaisertum Österreich:

Der Ehebruch kann, den Fall als eine verheirathete Person mit der Unzucht Gewerbe treibt, ausgenommen, nie von Amtswegen, sondern allein auf Verlangen des beleidigten Theiles in Untersuchung gezogen, und bestrafet werden. Selbst dieser ist zu einer solchen Forderung ferner nicht berechtiget, wenn er die ihm bekannt gewordene Beleidigung ausdrücklich verziehen, oder stillschweigend dadurch nachgesehen, daß er von der Zeit an, da ihm solche bekannt geworden, durch sechs Wochen darüber nicht Klage geführet hat. Auch die bereits erkannte Strafe erlischt, sobald der beleidigte Theil sich erkläret, mit dem Schuldigen wieder leben zu wollen. Doch hebt eine solche Erklärung die schon erkannte Strafe in Ansehung der Mitschuldigen nicht auf. (§. 248. 2. Thl. St. Ges. B.)

Fauller, Chrysostomus: Gesetze, Verordnungen und Vorschriften für die Polizei=Verwaltung im Kaiserthume Oesterreich. Erschienen in den Jahren 1740 bis Ende 1825, und in alphabetisch=chronologischer Ordnung zusammengestellt, mit vorzüglicher Rücksicht auf Nieder=Oesterreich, Bd. 1, Wien 1827,S. 316.

Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/01/18/scheidungsgrund-ehebruch/

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Präsentation erster Ergebnisse des Forschungsprojekts

Im Rahmen von “Geschichte am Mittwoch – Geschichte im Dialog” des Instituts für Geschichte der Universität Wien und des Jour fixe des Insituts für die Erforschung der Frühen Neuzeit stellen wir am Mittwoch, 16. Jänner 2013 um 18:30 Uhr erste Forschungsergebnisse vor und geben einen Einblick in Form und Inhalt der kirchlichen und weltlichen Gerichtsquellen.

Vortrag:
Andrea Griesebner, Georg Tschannett und Susanne Hehenberger: Ehen vor Gericht. Konfliktfelder und Handlungsoptionen vom 16. bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts
Mittwoch, 16. Jänner 2013, 18.30 – 20.00 Uhr
Universität Wien – Institut für Geschichte, HS 45


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2013/01/11/prasentation-erster-ergebnisse-des-forschungsprojekts/

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Workshop I

Letzten Samstag – etwas mehr als ein Jahr nach dem Startschuss des Forschungsprojekts – veranstalteten wir unseren ersten projektinternen Workshop. Im Fokus der Präsentationen und Auseinandersetzungen standen unter anderem die im ersten Jahr durchgeführten Quellenerhebungen und damit im Zusammenhang stehende Möglichkeiten und Herausforderungen der Quellenüberlieferung. Als gemeinsame Diskussionspunkte dienten uns zum einen die Frage der Vergleichbarkeit innerhalb des langen Untersuchungszeitraums und zum anderen die Frage nach dem Umgang mit den unterschiedlichen Gerichtsprozessen, Verfahrenstypen und Protokollierungen.

Gemeinsam mit unseren internationalen ProjektpartnerInnen sowie Margareth Lanzinger vom Historischen Seminar der Leibniz Universität Hannover führten wir anregende Diskussionen und erörterten alte und neue Wege, die das Projekt in Hinblick auf seine Forschungsperspektive und Forschungsfragen einschlagen kann.

Unser Dank gilt allen Beteiligten: den Vortragenden, den ProjektpartnerInnen, Margareth Lanzinger sowie dem IWM, in dessen Räumlichkeiten wir den Workshop abhalten durften.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2012/10/22/workshop-i/

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Zum Familienrechtspaket

Reaktionen auf das Familienrechtspaket haben derStandard.at und diePresse.com zusammengefasst. Das Ö1-Morgenjournal fasste unterschiedliche Stimmen zu den Änderungen des Familienrechts zusammen. Im Mittelpunkt stand ein Interview mit Doris Täubel-Weinreich, der Vorsitzenden der Fachgruppe Familierecht der österreichischen Richtervereinigung.


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2012/10/11/zum-familienrechtspaket/

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Einigung bei Familienrechtspaket

Im Zentrum der Reformen des Familienrechts steht die gemeinsame Obsorge als Regelfall bei uneinvernehmlichen Scheidungen und bei Kindern unverheirateter Eltern. Mehr dazu auf oe1.orf.at:

Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) haben gemeinsam das Familienrechtspaket geschnürt. Damit ist der Weg für die gemeinsame Obsorge von Eltern jetzt frei – auch im Fall der Scheidung und im Fall von Kindern, deren Eltern unverheiratet sind. [weiter ...]


Quelle: http://ehenvorgericht.wordpress.com/2012/10/10/einigung-bei-familienrechtspaket/

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