Ank./CfP: Bloggen in Geschichtswissenschaft und Archivwesen (Workshop, Wien, 10.11.2014) | #wbgavie

Montag, 10. November 2014 (ganztägig)
Universität Wien

Veranstalter: Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Wien

Organisation: Maria Rottler (Regensburg), Thomas Stockinger (Wien)

Weblogs gewinnen in Geschichtswissenschaft und Archivwesen((1)) inzwischen auch im deutschsprachigen Raum zunehmend an Bedeutung.((2)) Sie erlauben es, schnell und kostenlos zu publizieren und schaffen so in niederschwelliger Weise Öffentlichkeit. Dabei können sie ganz unterschiedliche Funktionen erfüllen: (aktuelle) Information, Diskussion und Austausch, Vernetzung und Zusammenarbeit über räumliche Entfernungen und institutionelle Grenzen hinweg, Werbung für gesellschaftliche Anliegen der Forschung (z. B. Mobilisieren für Petitionen), Vermittlung von Erkenntnissen an ein außerwissenschaftliches Publikum, aber auch die vollwertige Publikation wissenschaftlicher Resultate (beispielsweise in Form von Miszellen).

Der Workshop soll einerseits dem Austausch von Bloggerinnen und Bloggern aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft und des Archivwesens dienen, vor allem aber interessierte Historikerinnen und Historiker, Archivarinnen und Archivare sowie fortgeschrittene Studierende an die Möglichkeiten und Chancen des Bloggens heranführen.

Den einführenden Vortrag wird Wolfgang Schmale halten. Für Beiträge konnten wir bereits etliche Bloggerinnen und Blogger aus Wien, aber auch aus Deutschland gewinnen, die ihre Erfahrungen mit ganz unterschiedlichen Blogs einbringen werden.

Thematisiert werden sollen auch zentrale Fragen des Status von Blogs und verwandten Medien im Rahmen der aktuellen Entwicklung der Wissenschaftskommunikation (etwa: Zitierfähigkeit, Langzeitarchivierung, Qualitätssicherung, Open Peer Review) sowie rechtliche Aspekte des Bloggens((3)) .

Geplant sind außerdem praktische Einführungen in WordPress (mit Übungen am Schulungsblog) und weitere Werkzeuge des Web 2.0, unter anderem in Twitter((4)) und RSS-Feeds sowie in die Möglichkeiten des kollaborativen Bibliographierens mit Zotero; beschäftigen werden wir uns darüber hinaus mit Podcasts.

wbgavie

Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung wird aber erforderlich sein; Details zum Programm und zu den einzelnen Beiträgen folgen ab September in einem eigenen Blog und in verschiedenen Social-Media-Kanälen.

Hashtag auf Twitter ist #wbgavie.

Die Veranstaltung auf Facebook (mit Details und weiterführenden Links):
https://www.facebook.com/events/309451165898715

 

Wer sich noch mit einem Kurzbeitrag einbringen möchte, ist herzlich eingeladen, sich bis zum 10. September per Mail bei uns (maria.rottler@gmail.com, thomas.stockinger@univie.ac.at) zu melden. Denkbar sind neben Kurzpräsentationen im Rahmen des Workshops auch Projektvorstellungen im Blog. Poster oder Flyer zu wissenschaftlichen Blogs können gerne vor Ort gezeigt oder verteilt werden.

 

Über eine Weiterleitung der Vorankündigung würden wir uns natürlich freuen.

Maria Rottler, Thomas Stockinger
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/7788


  1. Am 3. und 4. April 2014 fand in Stuttgart die Tagung “Offene Archive 2.1. Social media im deutschsprachigen Raum und im europäischen Kontext” statt. Zwei der Tagungsberichte wurden kürzlich im Blog “Archive 2.0” veröffentlicht: Thekla Kluttig, Das Leben von Menschen bereichern. Bericht über die Tagung “Offene Archive 2.1 – Social media im deutschen Sprachraum und im internationalen Kontext”, in: Archivar 67 (2014) H. 3, 298–301, online: http://archive20.hypotheses.org/1947; Christoph Sonnlechner, Tagung “Offene Archive 2.1. Social Media im deutschen Sprachraum und im internationalen Kontext”, in: Scrinium 68 (2014), 194–196, online:  http://archive20.hypotheses.org/1967.
  2. Michael Schmalenstroer konnte vor Kurzem verkünden, dass er nun 200 (deutschsprachige) Geschichtsblogs in seinen Blogaggregator “Planet History” aufgenommen habe. Michael Schmalenstroer, 200!, in: Weblog Schmalenstroer.net, 28. 7. 2014, http://schmalenstroer.net/blog/2014/07/200/. Deutschsprachige geisteswissenschaftliche Blogs im Katalog von Open Edition: http://www.openedition.org/8768?pubtype=carnet. Zum geschichtswissenschaftlichen Bloggen: Peter Haber – Eva Pfanzelter (Hg.), historyblogosphere. Bloggen in den Geschichtswissenschaften, München 2013, http://dx.doi.org/10.1524/9783486755732.
  3. In Artikelserien in Archivalia und im Redaktionsblog von de.hypotheses.org beschäftigt sich Klaus Graf mit Rechtsfragen des Bloggens.
  4. Eine Einführung in Twitter für HistorikerInnen bietet: Mareike König, Twitter in der Wissenschaft: Ein Leitfaden für Historiker/innen, in: Weblog Digital Humanities am DHIP, 21. 8. 2012, http://dhdhi.hypotheses.org/1072.

Quelle: http://redaktionsblog.hypotheses.org/2481

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Asymmetrische Relationen auf Facebook & Co?

Wenn alle Facebook-Kontakte automatisch  “Freunde” werden, was bedeutet dies für deren Verhältnis? Das anglo-amerikanische Konzept von “Friends” unterscheidet nicht zwischen Freunden und Bekannten. So ist jeder sogleich Dein “Freund”, dies spiegelt sich im System Facebook strukturell wider. Ob Freund, Follower, Kontakt – das Label mag sich ändern, hinter jedem der Begriffe verbirgt sich, dass zwei Nutzer/innen eines Sozialen Onlinenetzwerkes sich sichtbar miteinander vernetzen. In der pädagogischen Praxis ist man u.U. mit der Situation konfrontiert, dass Kinder und Jugendliche nicht nur innerhalb ihrer Peergruppen miteinander […]

Quelle: http://medienbildung.hypotheses.org/7313

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Haftungspflichten für WLAN-Betreiber sollen gelockert werden

http://www.rp-online.de/politik/deutschland/-1.4444623 Die Koalition will Wirte und Hoteliers von der Haftung freistellen, damit deutlich mehr WLAN-Netze für die Bürger verfügbar werden. Im internationalen Vergleich schneidet Deutschland schlecht ab. Via Internet-Law [11.08.2014], http://www.internet-law.de/2014/08/klarstellung-der-haftungsregelungen-fuer-wlan-betreiber.html

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2014/08/5302/

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DiRT. Digital Research Tools

http://dirtdirectory.org The DiRT Directory is a registry of digital research tools for scholarly use. DiRT makes it easy for digital humanists and others conducting digital research to find and compare resources ranging from content management systems to music OCR, statistical analysis packages to mindmapping software. Via arthistoricum.net [01.08.2014], http://blog.arthistoricum.net/beitrag/2014/08/01/tools-fuer-die-digital-humanities

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2014/08/5300/

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FES: Der Gemeindearbeiter. Zeitschrift für die Interessen der Handwerker, Arbeiter und Bediensteten in den Gemeinde-, Kreis- u. Provinzbetrieben

http://www.fes.de/hfz/arbeiterbewegung/Members/schochr/der-gemeindearbeiter Die zwischen 1913 und 1923 erschienene Zeitschrift des Zentralverbandes der Gemeindearbeiter und Straßenbahner Deutschlands wurde vom Historischen Forschungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung mit Förderung der DFG digitalisiert und online bereitgestellt.

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2014/08/5297/

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Neuer Band zur Erinnerungsgeschichte Norwegens

Zur Erinnerungsgeschichte Norwegens in transnationaler Perspektive veranstaltete mein Lehrstuhl an der Freien Universität Berlin zwei Workshops – 2011 in Berlin und 2013 in Oslo. Nun steht die Veröffentlichung ausgesuchter Beiträge namhafter Autoren aus Norwegen, Deutschland und der Niederland im Klartext Verlag unmittelbar bevor. Der Titel des Bandes lautet From Patriotic Memory to a Universalistic Narrative? Shifts in Norwegian Memory Culture after 1945 in Comparative Perspective und kann z.B. hier vorbestellt werden. Herausgeber sind u.a. Arnd Bauerkämper, Professor für neuere europäische Geschichte an der FU […]

Quelle: http://umstrittenesgedaechtnis.hypotheses.org/156

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Rechtsfragen: Darf ich fremde Texte verwenden?

“Ein Jahr Leistungsschutzrecht: Außer Spesen bislang nichts gewesen”, resümiert das Wall Street Journal. Es geht um das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger. In § 87f Urheberrechtsgesetz (UrhG) heißt es: ” Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.” Für die Historikerzunft von erheblichem Belang ist der vom WSJ angesprochene Einschüchterungseffekt des neuen Rechts: Der seit 1995 von Tobias Berg angebotene beliebte Nachrichtendienst für Historiker hat seinen Betrieb zeitweilig einstellen müssen, seit April 2014 gibt es – ohne Begründung – keine Updates mehr. Ich hielt und halte die Einstellung aufgrund des Leistungsschutzrechts für übertrieben, aber das Beispiel zeigt, wie die Todeskämpfe der Print-Journaille im digitalen Zeitalter die Netzkultur beschädigen können.

Nicht-kommerzielle Wissenschaftsblogger haben vom verfehlten Leistungsschutzrechts nichts zu befürchten, aber auch kommerzielle Blogs brauchen, wenn sie sich etwa auf den Anreißtext beschränken, aus meiner Sicht keine Angst zu haben.

Wann darf ich als Blogger oder Bloggerin fremde Texte übernehmen/zitieren?

1. Mit Genehmigung.

2. Wenn das Urheberrechtsgesetz (UrhG) es erlaubt.

3. Nach Risikoabschätzung.

Erstens: Fragen kostet nichts. Wenn man gern einen längeren Text dokumentieren möchte, kann man durchaus beim Rechteinhaber anklopfen und um eine kostenlose Genehmigung bitten. In der Blogosphäre gibt es viele Blogs, die mit einer Creative-Commons-Lizenz die Nachnutzung erlauben. Wieso das Redaktionsblog von hypotheses.org unter CC-BY steht, lässt sich nachlesen. Im Impressum wird erläutert:

Jeder Beitrag darf mit Namensnennung des Autors (bzw. Autorin, Autoren) und Verlinkung der Lizenz http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/ online und im Druck weiterverbreitet werden (auch für kommerzielle Zwecke, auch in veränderter Form). Empfehlung für die Nachnutzung: “Dieser Beitrag von … aus dem Redaktionsblog von de.hypotheses.org steht unter CC-BY und darf unter den Bedingungen dieser freien Lizenz nachgenutzt werden.”

Bei Veränderung diese bitte charakterisieren (z.B. gekürzte Fassung).

CC-BY-NC-lizenzierte Artikel dürften im kommerziellen Kontext nicht genutzt werden, bei CC-BY-ND-lizenzierten (“Keine Bearbeitung”) sind Kürzungen oder andere Änderungen untersagt. Zur Bildnutzung siehe Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?.

Zweitens: Fremde Texte dürfen nur ausnahmsweise legal genutzt werden, nämlich wenn eine der sogenannten Schranken des Urheberrechts vorliegt. Wohl am wichtigsten ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG), wobei schon ein Blick auf die Archivalia-Meldungen verdeutlicht, dass in diesem Bereich vieles umstritten ist.

Damit ein urheberrechtlicher Anspruch erhoben werden kann, muss das Zitat an sich bereits geschützt sein, also Schöpfungshöhe aufweisen. Es genügt nicht, wenn es einem urheberrechtlich geschützten Gesamtwerk entnommen ist. In vielen Fällen weisen kurze Zitate keine hinreichende Individualität auf. Wann Gebrauchstexte Schöpfungshöhe aufweisen, ist umstritten. Aber 2014 entschied das Berliner Kammergericht zu einem Aktenvermerk: “Ein lediglich vierseitiges Gutachten, das sich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt und zu wesentlichen Teilen aus Zitaten dieser Entscheidung besteht, ist urheberrechtlich nicht schutzfähig”.

Was man bei Zitaten nach dem Urheberrecht beachten muss, hat die Rechtsanwältin Nina Diercks 2012 kurz zusammengefasst (von mir leicht abgewandelt):

  • Nennen Sie den Urheber und die Quelle (Fundstelle) – Pflicht zur Quellenangabe
  • Nutzen Sie nur „Stellen eines Werkes“ (Belegfunktion)
  • Bilden Sie den notwendigen Rahmen des selbstständigen Werkes (eigener Text)
  • Machen Sie das Zitat nach außen kenntlich (z.B. durch Anführungszeichen)
  • Das Zitat darf nicht verändert werden.

Wenn man im wissenschaftlichen Kontext einen Zeitungsartikel Abschnitt für Abschnitt detailliert kommentiert und die Positionen erörtert, ermöglicht § 51 UrhG sogar die Übernahme der gesamten Vorlage (wissenschaftliches Großzitat).

Bei der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) hat leider der BGH 2010 entschieden, dass eine unbefristete Archivierung der Meldung nicht möglich ist. Also keine Option für Wissenschaftsblogs.

Im journalistischen Kontext zu wenig beachtet wird § 49 Abs. 2 UrhG: “ Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind”. Diese Vorschrift ist durch das neue Leistungsschutzrecht nicht ausgehebelt worden und ermöglicht die wörtliche Übernahme (kurzer) aktueller Meldungen (nicht: Meinungen) aus allen Interessensbereichen (siehe auch: Wikipedia:Textplagiat und Archivalia) . Aus dem Newsticker der NZ:

Die Entdeckung eines knapp 500 Meter langen Erdwalls rund um eine Grabstätte hat in Griechenland Spekulationen ausgelöst, es könne sich um das Grab von Mitgliedern der Familie des legendären makedonischen Königs Alexander des Großen handeln. Viele griechische Medien berichteten am Dienstag, der Fund sei «sensationell».

Ich möchte es dahingestellt sein lassen, ob nicht auch der folgende ganze Text eine vermische Nachricht tatsächlichen Inhalts darstellt, aber die wörtliche Übernahme des von mir gewählten Auszugs erscheint mir bedenkenfrei. Im Fall einer Abmahnung sollte man jedenfalls § 49 UrhG griffbereit haben.

Drittens: Viele übernehmen dummdreist ganze Texte aus Zeitungen oder anderen Quellen, ohne dass ihnen etwas passiert. Mir gegenüber hat einmal eine für die Rechtewahrnehmung der FAZ zuständige Dame erklärt, man würde nie einen Blogger abmahnen, aber ob darauf wirklich Verlass ist? Ich selbst praktiziere in Archivalia eine eher großzügige Praxis der Textübernahme mit vergleichsweise langen Zitaten und habe auch schon kürzere Artikel komplett dokumentiert. Dass ich damit keine Probleme bekam bedeutet nicht, dass es auch allen anderen so gehen wird. Es kommt immer auf den Einzelfall an, aber auch bei einem vergleichsweise langen “uneingerahmten” Zitat (natürlich mit Quellenangabe) aus einem Zeitungsartikel oder fremden Blogbeitrag  schätze ich das Risiko, abgemahnt zu werden, als gering ein.

Abschließend noch zwei Punkte, die nichts mit dem Urheberrecht zu tun haben.

Klar ist: Die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit gelten auch für Wissenschaftsblogs. Plagiate sind tabu. Im Zweifel sollte man lieber eine Quelle zuviel angeben als eine zuwenig. Zudem lebt die Blogosphäre von der Vernetzung: Wer z.B. eine besonders nützliche Ressource gefunden hat, freut sich über ein Anerkenntnis über ein “via”.

Leider verschwinden immer wieder geschätzte Online-Ressourcen oder werden – im Fall der Tagespresse – kostenpflichtig. Blogbeiträge sollten immer soviel an Kontext referieren, dass sie auch bei Wegfall der Vorlage nützlich bleiben.

Schlagzeile ohne Schöpfungshöhe

Quelle: http://redaktionsblog.hypotheses.org/2496

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mediaevum.net: Akten des „Reichsinstituts für ältere deutsche Geschichtskunde“

http://mittelalter.hypotheses.org/4036 Die Monumenta Germaniae Historica wurden zum 1.4.1935 mit Zustimmung des Vorsitzenden der Zentraldirektion, Paul Fridolin Kehr in ein „Reichsinstitut für altere deutsche Geschichtskunde“ umgewandelt. Vonseiten des NS-Regimes war es als eine Schwesterinstitution zum ebenfalls 1935 begründeten „Reichsinstitut für Geschichte des Neuen Deutschland“ von Walter Frank konzipiert. Der ca. 100 Faszikel umfassende, faktisch unversehrt gebliebene […]

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2014/08/5294/

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Diplom-Option für modularisierte Studiengänge in Mecklenburg-Vorpommern

https://idw-online.de/de/news599251 Das Land Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht seinen Hochschulen, unter bestimmten Bedingungen anstelle eines Bachelor- oder Mastergrades die Abschlussbezeichnung ‚Diplom‘ zu vergeben. Zugleich verlangt Mecklenburg-Vorpommern vom Akkreditierungsrat, dass die von ihm zugelassenen Agenturen Studiengänge mit einer solchen ‚Diplom-Option‘ akkreditieren. Dies ist jedoch nicht möglich

Quelle: http://www.einsichten-online.de/2014/08/5292/

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