von Katie Baldschun Kläger K streitet vor dem Sozialgericht um Leistungen der Grundsicherung f...
Trotz der Ungeduld: Jonglieren im Wind
Sie ist meine stetige Begleitering seit ich denken kann. Schon am Morgen, wenn ich darauf warte, das...
Quelle: https://wub.hypotheses.org/1019
Was sich Historiker*innen von Archiven wünschen: eine Umfrage
„Geschichtswissenschaft und Archive im digitalen Zeitalter: Chancen, Risiken und Nebenwirkunge...
Ein Hochbunker als Ausstellungsort: Die Sammlung Boros
Private Sammler zeigen in Berlin ihre Werke der Öffentlichkeit – Teil 2 Christian und ...
Studierende als Kunden, Universitäten als Dienstleister – Zum Wandel des Wissenschaftssystems in Grossbritannien
Die britischen Universitäten befinden sich in einem rasanten Wandel – und daran hat der b...
Quelle: https://gab.hypotheses.org/7020
Mary Hooker: Hinter den Kulissen Pekings (1910)
Im Mai 1900 breiteten sich in China die gewalttätigen Ausschreitungen der Yìhétu&...
Die Sieben Politischen Mythen des “Alan Wake” (Fallstudie 1)
von Eugen Pfister Mai 2010, eine Handvoll Spiele-JournalistInnen wird mitten in der Nacht in eine...
Quelle: https://hgp.hypotheses.org/500
Schwäbisch Gmünd in Josef Wincklers Roman „Doctor Eisenbart“ (1929)
1929 erschien die Erstausgabe des mit einem umständlichen barockisierenden Titel versehenen Rom...
Ur-in-stinkt: Grenzen und Chancen der Schriftsprache
Als ich vor kurzem in Berlin am U-Bahnhof der Menschenrechte (Berlin Westhafen) auf einen Zug warte...
Quelle: https://wub.hypotheses.org/248
Ein Recht auf Fürsorge? Konflikte zwischen Bürgern und Staat in den 1950er Jahren
von Helge Jonas Pösche
Im Jahr 1957 klagte eine Frau vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen die Streichung ihrer Fürsorgeunterstützung durch das Sozialamt. Die Verwaltung begründete die Maßnahme mit der Weigerung der Frau, die 1954 als DDR-Flüchtling nach West-Berlin gekommen war, zur Arbeitssuche ins wirtschaftlich prosperierende Westdeutschland überzusiedeln. Dieses „unwirtschaftliche“ Verhalten zeuge von „Arbeitsscheu“. Überdies bestreite die Klägerin auch nach der Streichung der Fürsorgeunterstützung noch ihren Lebensunterhalt – dem Anschein nach mit Hilfe ihres Vermieters, worin ein „eheähnliches Verhältnis“ vermutet wurde. Der Rechtsanwalt der Klägerin verwies dagegen auf einen
„Anspruch auf Mindestunterstützung, der jedem zustehe […]. Dieser Rechtsanspruch könne auch nicht dadurch hinfällig werden, daß durch mitleidige Dritte oder durch öffentliche Hilfsquellen Unterstützung in der Zwischenzeit gewährt worden sei. Es widerspreche dem Rechtsempfinden eines Rechtsstaates, Hilfsbedürftigkeit in einem solchen Fall zu verneinen.
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