Das Marmorboot im Sommerpalast

Mitte des 18. Jahrhunderts ließ der Qianlong 乾隆-Kaiser den nordwestlich des damaligen Beijing gelegenen Garten, dessen Anfänge ins 13. Jahrhundert zurückreichen, deutlich vergrößern.  Im Unterschied zum “Alten Sommerpalast” (Yuanmingyuan 圓明園, d.i. “Garten der Vollkommenen Klarheit”[1] wurde die Gartenanlage nach der im Oktober 1860 erfolgten Zerstörung (durch ein britisch-französisches Expeditionskorps) im Jahrzehnt zwischen 1885 und 1895 – dann unter dem auch noch heute gebräuchlichen Namen Yiheyuan 頤和園 (d.i. “Garten der Harmonischen Einheit”) – und dann neuerlich (nach den Ereignissen rund um den “Boxeraufstand” (1900) ab 1902 wieder aufgebaut und ist im Westen unter der Bezeichnung “Neuer Sommerpalast” bekannt[2].

Marmorboot, Yiheyuan (Neuer Sommerpalast), Beijing - Foto: Georg Lehner

Marmorboot, Yiheyuan (Neuer Sommerpalast), Beijing – Foto: Georg Lehner

Am Ufer des im Yiheyuan gelegenen Kunming-Sees 昆明湖 liegt das so genannte Marmorboot oder Marmorschiff (shifang 石舫). Das fang (“Landboot”, “unvertäutes Boot”) ist – neben Brücke, durchbrochener Ziermauer, Wandelgang, Laube, Pavillon, Gartenhäuschen und Saal – eines der architektonischen Elemente in der Gestaltung traditioneller chinesischer Gärten.[3]

Das ursprünglich im 18. Jahrhundert errichtete Marmorboot – eigentlich Qingyanfang 清晏舫 (i.e. “Klares und friedvolles Boot”) besteht aus einem steinernen Sockel und Aufbauten aus Holz. Im Zuge der neuerlichen Instandsetzung des Gartens im Jahrzehnt zwischen 1885 und 1895 wurden diese wiederhergestellt.

In seiner Studie zur ausländischen – vor allem britischen Präsenz – in China meinte Robert Bickers dazu:

“It did not help at all that instead of extra officers or new and modern ships, the navy found itself paying for the construction of an exquisite marble pleasure boat, uselessly resplendent in Kunming Lake in the Summer Palace complex northwest of Peking. It was at least safe there from torpedoes.”[4]

 

  1. Vgl. Vgl. Zhang Shuang: Das Yuan Ming Yuan Ensemble. Der kaiserliche Park der „Vollkommenen Klarheit“ in Beijing. Zeitschichtkarten als Instrument der Gartendenkmalpflege, Diss., TU Berlin, 2004. Volltext: http://opus.kobv.de/tuberlin/volltexte/2004/468/pdf/zhang_shuang.pdf; MIT – Visualizing Cultures: The Garden of Perfect Brightness 1 – The Yuanmingyuan as Imperial Paradise  1700-1860) sowie “Yuanming Yuan, the Garden of Perfect Brightness”, China Heritage Quarterly, Nr. 8, Dezember 2006
  2. Seit 1998 steht die 297 Hektar große Anlage auf der Welterbe-Liste der UNESCO (Nr. 880). Vgl. dazu “Summer Palace, an Imperial Garden in Beijing” bzw. Chinas-Weltkulturerbe.de: “Kaiserlicher Garten (Sommerpal[a]st Yiheyuan”
  3. Vgl. dazu Patricia Buckley Ebrey (U. Washington): A Visual Sourcebook of Chinese Civilization: Gardens -> Design: Buildings
  4. Robert Bickers: The Scramble for China. Foreign Devils in the Qing Empire, 1832-1914 (London: Allen Lane, 2011) 299, vgl. ebd., Bildteil nach S. 336, Nr. 16: “Beautiful uselessness: the marble boat, Summer Palace, Peking, c. 1919-20″

Quelle: http://wenhua.hypotheses.org/463

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Vernetzungstagung für Nachwuchswissenschaftler_innen: Kirchengeschichte 2.1 – Themen, Projekte, Perspektiven

Eine “Vernetzungstagung für Nachwuchswissenschaftler_innen aus allen Bereichen der Kirchengeschichte” findet vom 5. bis zum 6. Juli 2013 in München statt: “Kirchengeschichte 2.1 – Themen, Projekte, Perspektiven”. Veranstaltet wird sie von der „Nachwuchsgruppe Kirchengeschichte“ der Arbeitsgemeinschaft der Kirchenhistorikerinnen und Kirchenhistoriker im deutschen Sprachraum (NG-AGKG). Anmelden kann man sich bis zum 7. Juni 2013. Das Programm ist nun online: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=21931 Programm Innovative Forschungsansätze, kritische Fragen, aktuelle Themen junger Forscher_innen, zukunftsweisende Perspektiven der Kirchengeschichte im 21. Jahrhundert – all dies vereinigt die Tagung der „Nachwuchsgruppe Kirchengeschichte“ der [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/4442

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Sekt oder SALFTERS? Neue Befunde zum Fürsten Joseph als Teilhaber im Mineral- und Heilwassergeschäft

Das Örtchen Roisdorf, linksrheinisch zwischen Köln und Bonn gelegen, ist über die Region hinaus für hochwertiges Mineralwasser bekannt. Seit der Römerzeit wird aus dem dortigen Sauerbrunnen “geschöpft”, heute freilich mithilfe industrieller Abfüllanlagen und internationaler Vermarktung. Der Herrlichkeit Alfter zugehörig, befand sich die Roisdorfer Mineralquelle über Generationen im Besitz der Altgrafen zu Salm-Reifferscheidt-Dyck. Hier bezog man das auch bei hohen Gästen so geschätzte Tafelwasser zur Versorgung der eigenen Schlösser und Residenzen, das ab dem 18. Jahrhundert, gemäß dem Beispiel anderer fürstlicher Regiebetriebe dieser Branche, auch gewerblich abgefüllt und vertrieben wurde. SALFTERS, für “Salm-Alfterscher Sauerbrunn”, wurde in Abgrenzung zu manch konkurrierender Marke (wie Tönissteiner, Godesberger oder Selters) rasch zum Begriff. Joseph zu Salm-Reifferscheidt-Dyck, der sich über die Stürme der französischen Zeit erfolgreich um die Besitzwahrung dieser traditionellen Familiendomäne bemühte, überließ die nach 1800 schwierige Bewirtschaftung wechselnden Brunnenpächtern. Die Auswertung einschlägiger Korrespondenzen mit ihnen und seinen Rentmeistern erhellt nunmehr sein anhaltendes reges Interesse an den Betriebsabläufen, seine Offenheit für unterschiedlichste Geschäftsmodelle und Vermarktungsstrategien bis hin zum großangelegten Kurbetrieb, jedoch ebenso seine fehlende Bereitschaft, selbst als risikobereiter Unternehmer und Investor aufzutreten. Er blieb in dieser Hinsicht eher ein “stilles Wasser”… .

Florian Schönfuß

Quelle: http://rhad.hypotheses.org/98

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Publikationen des Alemannischen Instituts #OpenAccess

Auf der Homepage des Alemannischen Instituts Freiburg i. Br. e.V. stehen einige Publikationen als PDF zur Verfügung, unter anderem: Gutmann, Andre (2011/2013): Unter dem Wappen der Fidel. Die Herren von Wieladingen und die Herren vom Stein zwischen Ministerialität und adliger Herrschaft, unter Mitarbeit von Christopher Schmidberger (Forschungen zur Oberrheinischen Landesgeschichte, Bd. LV), Freiburg/ München 2011 (inkl. Errata 2013). Volltext (PDF / 4 MB) Bircher, Patrick (2008): Architektur, Kunst und Kunsthandwerk des 17. und 18. Jahrhunderts im vorderösterreichischen Herrschaftsgebiet am Hochrhein, in: Alemannisches Jahrbuch 2005/2006, S. 163-224. Volltext [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/4379

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“Bologna-Reform – Positive Entwicklungen stützen, Fehler korrigieren und Verbesserungen durchsetzen”

Soeben hat die SPD-Bundestagsfraktion einen Antrag zur Bologna-Reform vorgelegt. Sehr erfreulich ist, dass die Fraktion dort gleich als ersten Punkt das wohl kritischste Problem benennt: “Bei der Umsetzung sind Probleme auch dadurch entstanden, dass die Hochschulen in Deutschland chronisch unterfinanziert sind. Für den durch den Bologna-Prozess entstandenen Mehrbedarf sind keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt worden und haben damit teilweise zu unvertretbaren Studienbedingungen geführt.” Wahrscheinlich wird nun der Hochschulpakt gegen diese Kritik in Stellung gebracht; das ist aber nicht korrekt, denn der Hochschulpakt ist vor allem dazu gedacht, Lehrkapazitätemn aufzubauen. Der im Rahmen des Bologna-Prozesses dramatisch gewachsene administrative Aufwand, d.h. genauer: die hierfür notwendigen Stellen sind im Wesentlichen aus der Grundausstattung der Universität heraus finanziert worden. Diese Grundausstattung ist deutschlandweit in just dem fraglichen Zeitraum nicht nur stagnierend, sondern real eher rückläufig. Strenggenommen ist das nicht nur eine Frage des Bologna-Prozesses, wenn man diesen nur als Phase der Implementierung neuer Studiengänge begreift; es handelt sich um Daueraufgaben, die immer häufiger aus Projektmitteln und befristeten Zuweisungen finanziert werden müssen.

Dass die SPD-Fraktion am Ende der Ausführungen den Bund zur vieldiskutierten Grundgesetzänderung auffordert, um den Ländern mit Bundesmitteln in der Hochschulausstattung zu helfen, ist allerdings irritierend, denn jenseits dieser sehr berechtigten Frage (Darf der Bund …?) bleibt festzuhalten, dass auch SPD-geführte Bundesländer in der Hochschulfinanzierung nicht gerade rühmlich dastehen; auch hier stagniert die Grundausstattung bei dramatisch wachsenden Studierendenzahlen, Prüfungszahlen, Zusatzaufgaben und Verwaltungsaufwand. Hier gibt es noch Einiges zu tun.

Quelle: http://geschichtsadmin.hypotheses.org/101

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Buchbesprechung: HETTINGER, Hermann von Beckerath

HETTINGER, Ulrich: Hermann von Beckerath. Ein preußischer Patriot und rheinischer Liberaler (Krefelder Studien 14), Krefeld 2010.

Wie auf den Seiten dieses Blogs schon mehrfach festgestellt wurde, sind viele Mitglieder des Reichsministeriums von 1848/49 keineswegs gut erforschte Persönlichkeiten. Und auch in den Fällen, wo Publikationen in größerer Zahl vorhanden sind, überwiegen jene älteren Datums, die zwar oftmals wegen der darin abgedruckten Dokumente von großem Wert sind, in Darstellungsweise und Urteil aber kaum den aktuellen Ansprüchen und Standards genügen. Hermann von Beckerath, Reichsfinanzminister von August 1848 bis Mai 1849, bildet eine der wenigen Ausnahmen, indem zu ihm seit kurzem eine neue politische Biographie vorliegt. Es handelt sich um eine überarbeitete Fassung einer 2001 an der Universität zu Köln angenommenen Dissertation.


In seiner Darstellung des bisherigen Forschungsstands weist der Verfasser Ulrich Hettinger zum einen darauf hin, dass sich das biographische Wissen bisher auf zwei Darstellungen stützte, die kurz nach Beckeraths Tod im Jahr 1870 von Personen aus seinem nahen Umfeld veröffentlicht wurden1 und deutlich verklärende Züge aufweisen; die gelegentlichen kleineren Artikel und Notizen späterer Jahrzehnte fügten sachlich kaum etwas hinzu. Zum anderen geht er auf die vorliegende Forschung zu jener politischen Strömung ein, der Beckerath zuzurechnen ist, nämlich dem rheinischen Liberalismus. Zu dieser Bewegung und Gruppierung wie auch zu den wichtigsten Mitstreitern Beckeraths – Ludolf Camphausen, Gustav Mevissen oder David Hansemann – sind erheblich mehr neuere Arbeiten vorhanden als zu Beckerath selbst. Hettinger bemängelt allerdings, dass in beträchtlichen Teilen dieser Literatur zu verkürzten oder einseitigen Würdigungen des rheinischen Liberalismus gelangt worden sei, weil er an den Maßstäben seines meist deutlich radikaleren südwestdeutschen Gegenstücks gemessen wurde. Speziell das abschätzige Urteil von Lothar Gall, der in dieser Strömung nur eine „opportunistische Richtung“2 des deutschen Liberalismus erkennen konnte, die sich vom Gros der Bewegung unvorteilhaft abhob, macht der Verfasser als Anstoss für seine Untersuchung namhaft. Für seinen eigenen Ansatz beruft er sich gegen solche Verkürzungen, die vor allem die „regionalspezifischen sozioökonomischen Erfahrungen der rheinischen Liberalen“ ignorieren, namentlich auf Elisabeth Fehrenbach3 und will nach deren Vorbild „das Denken und Handeln Hermann von Beckeraths im Lichte der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Sonderentwicklung seiner Heimatregion beschreiben“ (S. 12).

Der Hauptteil der Darstellung ist nach üblichem biographischem Format im Wesentlichen chronologisch aufgebaut und gliedert sich nach Lebensphasen und Tätigkeitsbereichen Beckeraths. Die ersten beiden Kapitel „Jugendzeit“ sowie „Sozialer Aufstieg und bürgerliche Lebenswelt in Krefeld“ (S. 13–40, 41–68) sind der Zeit von der Geburt Beckeraths 1801 bis etwa 1840 gewidmet, für welche relativ wenige zeitnahe Zeugnisse vorliegen. Der spätere Bankier und Reichsfinanzminister entstammte einer mennonitischen Handwerkerfamilie in der alten Seidenweberstadt Krefeld. Im Preußischen Landtag sollte er später den berühmt gewordenen Ausspruch tun: „Meine Wiege stand am Webstuhl meines Vaters“ – was vielleicht beengtere Verhältnisse suggerierte, als er tatsächlich erlebt hatte, denn der Vater war Webermeister gewesen, der sechs bis acht Gesellen beschäftigte (S. 17–19); das ändert jedoch nichts daran, dass Beckerath ein klassischer Selfmade-Mann war, der eine früh beendete Schulbildung durch lebenslanges autodidaktisches Studieren kompensierte, vom Lehrling im ersten Krefelder Bankhaus Molenaar rasch zum Geschäftsführer, Teilhaber und schließlich (noch vor seinem vierzigsten Lebensjahr) Gründer seiner eigenen Bank avancierte und seine ersten politischen Ämter mit Dispens wegen noch nicht erreichten Mindestalters antrat. Diesen Lebensweg und die dabei gemachten Erfahrungen setzt Hettinger in Verbindung mit einigen Überzeugungen, die Beckerath später in seiner politischen Wirksamkeit vertrat. Dazu zählt etwa sein fester Glaube an die Verknüpfung von „Bildung und Wohlstand“ (S. 37), der wiederum stark auf seine Einstellungen zum allgemeinen Wahlrecht – das er stets ablehnte – oder zur sozialen Problematik wirkte. Dieser war er sich durchaus bewusst und anerkannte auch, dass keineswegs alle von Armut Betroffenen (gerade in den Krisenjahren ab 1845) diese selbst verschuldet hatten; er wurde auch in seiner Heimatstadt zur Bekämpfung der Not aktiv, gelangte dabei jedoch nicht über konventionelle Mittel der punktuellen karitativen Unterstützung hinaus. Dies lag einerseits an seiner festen Überzeugung, nur durch fortgesetzte industrielle Entwicklung und Hebung des allgemeinen Wohlstands sei der „Pauperismus“ wirksam zu bekämpfen – heute spräche man von der „Trickle down“-These; andererseits hemmten handfeste Sozialängste Beckerath ebenso wie die meisten großbürgerlichen Liberalen, wenn es darum ging, den ärmeren Bevölkerungsschichten politische Handlungsmöglichkeiten oder Mitspracherechte einzuräumen.

Das dritte und vierte Kapitel („Unternehmerische Tätigkeit und regionalwirtschaftliche Ziele“, S. 69–97; „Kommunales Wirken“, S. 99–128) betreffen die Tätigkeitsgebiete Beckeraths außerhalb der „großen“ Politik. Auch hier werden allerdings viele Züge und Zielsetzungen herausgearbeitet, die seine gesamte Aktivität durchziehen. Beckerath setzte seine Hoffnung ganz in die zielgerichtete Förderung der Industrie; er drang immer wieder auf Maßnahmen sowohl von privater wie von staatlicher Seite zur Verbesserung des Kreditwesens und der Investitionsbedingungen und engagierte sich für den Ausbau der Verkehrswege, insbesondere der Eisenbahnen. Der Autor dieser Zeilen erreichte Krefeld jüngst zwecks eines Besuchs im Stadtarchiv über eben jene Strecke von Köln über Neuß (einst Cöln-Crefelder Eisenbahn), auf deren Errichtung Beckerath schon in den 1840er Jahren wiederholt, wenn auch vorerst erfolglos, gedrungen hatte (S. 93–97).

Wie Beckeraths Zukunftsvorstellungen in der Anwendung auf Preußen und Deutschland aussahen, wird im fünften Kapitel (“Ökonomisches Modernisierungskonzept und politische Reformforderungen”, S. 129–156) dargelegt. Die Modernisierungsvision, die ihm vor Augen stand, verschränkte den ökonomischen Aufbau auf das Engste mit den verfassungs- und nationalpolitischen Zielen der Durchsetzung des Konstitutionalismus sowie der deutschen Einheit. In Handelsfragen war Beckerath stets ein überzeugter Anhänger der Schutz- und Differentialzollpolitik; in ihr und im deutschen Zollverein sah er zugleich ein wichtiges Instrument der nationalen Einigung. Der Einfluss der Schriften Friedrich Lists auf diese Vorstellungen wird von Hettinger deutlich herausgestellt; er lässt sich bis zum Nachweis List’scher Schlüsselbegriffe in den Denkschriften und Reden Beckeraths verfolgen (S. 134). Die Umsetzung der von Friedrich Wilhelm III. nach den Napoleonischen Kriegen gegebenen Verfassungsversprechen und somit die gesicherte Partizipation des Bürgertums an der Gesetzgebung über ein periodisch tagendes preußisches Parlament figurierten als nötige Voraussetzungen dieser Ziele – schon deshalb, weil die von hochkonservativen Adels- und Beamtenkreisen dominierte Regierung und ihre Bürokratie Beckerath und seinen Mitstreitern als gänzlich unfähig zur Bewältigung auch nur der dringendsten Aufgaben, geschweige denn zur Verfolgung großer Zukunftsvisionen erschienen. Am monarchischen Prinzip hingegen und an der Dynastie der Hohenzollern, für die er sichtlich eine tiefe Loyalität empfand, scheint Beckerath nie gezweifelt zu haben. Zudem glaubte er unverbrüchlich an die Berufung Preußens, der natürliche Ausgangspunkt und Träger der Vereinigung Deutschlands zu sein.

Die drei letzten Hauptkapitel sind der aktivsten Zeit des Protagonisten in der preußischen Politik gewidmet: Seiner Rolle auf den Rheinischen Provinziallandtagen von 1843 und 1845 sowie auf dem Vereinigten Landtag von 1847 (S. 157–266). Die Gruppe der rheinischen Liberalen, zu deren wichtigeren Exponenten Beckerath zählte, wird hier in ihrem Zusammenkommen, in den innovativen Methoden ihrer politischen Mobilisierung und ihres Mediengebrauchs, in ihrer parlamentarischen Taktik, ihren meist eher publizistischen als faktischen Erfolgen, aber auch in ihren internen Zerwürfnissen und den Grenzen ihrer Kohärenz und Effektivität plastisch geschildert. Neuartig – und für die preußischen Regierungskreise zutiefst beunruhigend – war etwa der gekonnte Gebrauch, den die liberalen Politiker von Petitionen machten; sie verstanden es, im Vorfeld der Landtage konzertierte Wellen von Eingaben zustande zu bringen. Diese stellten nicht nur ihren Rückhalt in der bürgerlichen Öffentlichkeit eindrucksvoll unter Beweis, sondern erlaubten ihnen auch trotz der restriktiven Geschäftsordnung, die Themen der Diskussion in den Versammlungen unter Umgehung der königlichen Propositionen zu bestimmen.

Die Beschlüsse, die auf diesem Wege erreicht wurden, stellten nicht selten kalkulierte Überschreitungen der sehr beschränkten Kompetenzen der Landtage dar. Dennoch ist die Strategie der rheinischen Liberalen im Kern stets eine der Verständigung mit der Krone geblieben. Ihre Bitten und Aufforderungen verbanden sich stets mit demonstrativen Loyalitätsbekundungen, und einen anderen Weg zu politischen Veränderungen scheinen sie nie ernsthaft in Betracht gezogen zu haben – nicht zuletzt aus Furcht vor Revolution und Chaos bei Verlassen dieser Bahn. Beckerath war stets ein besonders entschiedener Verfechter dieser Strategie, der selbst dann, als Mitstreiter angesichts des ausbleibenden Entgegenkommens der Regierung für Obstruktion oder Rückzug plädierten, fast immer bestrebt war, den offenen Bruch zu vermeiden. Beispielsweise zählte er 1847 zu jener Minderheit der liberalen Abgeordneten, die sich an der Wahl des Vereinigten Ständischen Ausschusses beteiligten, obwohl Friedrich Wilhelm IV. auf ihre Forderungen, die Periodizität und die Kompetenzen des Landtags gegenüber diesem Ausschuss sicherzustellen, nicht eingegangen war. Diese Entscheidung war auch vor den eigenen Wählern nicht leicht zu rechtfertigen (S. 254–255).

Auch in anderen Punkten erwies sich die liberale Gruppe als brüchig. Während die meisten ihrer Mitglieder wie Beckerath schutzzöllnerisch dachten, verfocht etwa Camphausen entschieden eine Politik des Freihandels; und auch kleinliche regionale Sonderinteressen, etwa bei der Konkurrenz zwischen verschiedenen Bankplätzen oder Eisenbahnprojekten, hatten öfters eine entzweiende Wirkung auf die überwiegend aus Unternehmern bestehende Gruppierung. Beckerath, der die rechtliche und staatliche Einheit Preußens als Voraussetzung seiner Zukunftsvisionen ansah und daher jeden provinziellen Partikularismus ablehnte, isolierte sich dadurch mitunter von anderen Oppositionspolitikern, die gern gerade auf die Sonderrechte ihrer Provinzen pochten. Einig waren sich die Liberalen allerdings, außer in der grundsätzlichen Stoßrichtung ihrer konstitutionellen Forderungen, vor allem im Hinblick auf den Wunsch nach staatsbürgerlicher Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Ein besonderes Anliegen des Mennoniten Beckerath war die Gleichberechtigung der religiösen Minderheiten; mehrere seiner am meisten beachteten Landtagsreden galten der Emanzipation der Juden, die freilich wie fast alle anderen Forderungen angesichts des hartnäckigen Widerstands der Regierung weit weniger vorankam, als er gewünscht hätte.

Mit dem Beginn der Revolution von 1848 schließt der Hauptteil von Hettingers Darstellung; die Tätigkeit Beckeraths sowohl in als auch nach der Revolutionszeit wird nur in einem knappen „Ausblick“ gewürdigt (S. 267–282). Gerade aus der Sicht unseres Projekts ist dies natürlich zu bedauern4. Die Skizze, die Hettinger bietet, deckt sich allerdings mit dem Bild, das auch die Protokolle und Akten der Zentralgewalt sowie die weitere einschlägige Literatur liefern. Beckerath hatte die Revolution von Anfang an als „Katastrophe“ angesehen (S. 269). Die Bildung der Provisorischen Zentralgewalt und die Wahl eines österreichischen Erzherzogs zum Reichsverweser waren ihm alles andere als recht (S. 272); zu seinem Regierungseintritt kam es letztlich vor allem deshalb, weil Camphausen sich zu einem solchen nicht bewegen ließ. Im Rahmen der ohnehin alles andere als radikalen Ministerien Leiningen und Schmerling war Beckerath eine der konservativeren Figuren, und vor allem vertrat er – weit mehr als der preußische General Peucker im Kriegsministerium – die Interessen Preußens. Schon im August 1848 stellte er sich mehrfach gegen die Mehrheit seiner Kollegen, so in der Frage des Huldigungserlasses oder in jener der Verkündung der Reichsgesetze in den Einzelstaaten5. Auch am Ende seines Ministeramtes scherte er aus, denn die ohnehin begrenzte Bereitschaft seiner Kollegen zu Maßnahmen zur Durchsetzung der Reichsverfassung trotz der Ablehnung durch Preußen ging ihm zu weit; den Beschluss der Nationalversammlung zur Ausschreibung von Reichstagswahlen vom 4. Mai 1849 nahm er zum Anlass, als Abgeordneter und Minister zurückzutreten (S. 276), einige Tage bevor dies der Rest des Ministeriums Gagern tat. Seine eigentlichen Kompetenzen als Finanzminister hatte er hingegen durchaus mit Elan wahrgenommen, nicht zuletzt weil die von den Einzelstaaten einzutreibenden Gelder vor allem für den Aufbau der deutschen Kriegsflotte dienen sollten – ein nationales Vorhaben, für das auch Beckerath große Sympathien hegte. Vom preußischen Unionsprojekt (dem sogenannten „Dreikönigsbündnis“) zeigte er sich nach seinem Regierungsaustritt hoch erfreut6 und unterstützte es bis zum endgültigen Scheitern 1850, obwohl die darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Pläne weit hinter den liberalen Forderungen zurückblieben; auch die oktroyierte preußische Verfassung und deren revidierte Fassung von 1850 erschienen ihm in Summe eher als wichtige Fortschritte auf dem von ihm gewünschten Weg denn als Enttäuschungen (S. 277–278).

Das Verdienst des konzisen und gut lesbaren Buches von Hettinger liegt vor allem darin, sowohl zum Verständnis der persönlichen Vorstellungswelt und Handlungsweisen Beckeraths als auch zur Deutung des rheinischen Liberalismus insgesamt nicht monokausal auf einen einzigen Faktor zu rekurrieren, sondern verschiedene Elemente und Ebenen zusammenzuführen und ihre wechselseitige Verschränkung verständlich zu machen. Es wird deutlich, dass im Denken Beckeraths sowohl die konkreten ökonomischen Interessen seiner sozialen Gruppe und seiner Region als auch verschiedene Kategorien ideeller Beweggründe ineinandergriffen: ererbter preußischer Patriotismus und dynastische Loyalität, der (mehr über Lektüre und bürgerliche Geselligkeit denn auf schulischem Wege rezipierte) Idealismus und Humanismus seiner Jugendzeit, ein intensives Gefühl nationaler Zugehörigkeit, ein tief verwurzeltes Arbeits- und Pflichtethos (Beckerath scheint seine öffentliche Tätigkeit kaum jemals als angenehm empfunden zu haben). Nicht zuletzt war auch sein religiöses Empfinden für ihn in hohem Maße handlungsleitend. Dabei handelte es sich allerdings um eine universalistisch-überkonfessionelle Verehrung für den ethischen „Geist des Christentums“ (S. 252), die mit kirchlich gebundenem Offenbarungsglauben wenig zu tun hatte.

Durch dieses differenzierte Bild werden auch manche scheinbaren Widersprüche plausibel aufgelöst. Beckerath konnte zugleich die Emanzipation der Juden fordern und von Preußen als „christlichem Staat“ sprechen, weil er damit etwas völlig anderes meinte als die konservativen Erfinder dieser Denkfigur. Er hätte sich selbst als erster dazu bekannt, dass seine konstitutionellen Vorstellungen darauf hinausliefen, den politischen Einfluss der sozialen Formation, der er selbst angehörte, zu stärken; im Gegensatz zu den Konservativen hätte er hierin allerdings keinen selbstsüchtigen Griff nach der Macht gesehen, da ihm die Beteiligung des industriellen Bürgertums am Staatswesen geradezu als Voraussetzung dafür erschien, dass der Staat für das Wohl aller Bevölkerungsschichten sorgen könne. Manches an ihm freilich wird durch nähere Betrachtung um nichts besser verständlich; insbesondere gilt dies für das offenbar unerschütterliche Vertrauen, das er trotz vielfach wiederkehrender Enttäuschungen und selbst schroffer persönlicher Zurückweisungen in die Herrscher aus dem Haus Hohenzollern setzte, erst in Friedrich Wilhelm IV., dann in Wilhelm I. In seinem Nachlass findet sich eine eigene Mappe, die nur der Dokumentation seiner persönlichen Kontakte mit den Mitgliedern des Königshauses gewidmet ist7.

Auch was den rheinischen Liberalismus im Ganzen angeht, erweist sich die differenzierende Sichtweise Hettingers als hilfreich zur Überwindung verkürzender Einschätzungen. Die inhaltliche Mäßigung und der taktische Pragmatismus, welche diese Strömung im Vergleich zu den Liberalen anderer deutscher Regionen kennzeichneten, entsprechen zum einen den besonderen ökonomischen Bedingungen einer Provinz, die sich auf einem deutlich höheren Stand der industriellen Entwicklung befand als fast alle anderen Teile Deutschlands, und dem damit verbundenen Umstand, dass es sich beim politischen Personal der Gruppe überwiegend um Unternehmer handelte – im Gegensatz zu den akademischen oder beamteten Juristen, die andernorts die meisten oppositionellen Politiker stellten. Nicht nur materielle Interessen, sondern auch Ausbildung und Lebenserfahrung bedingten bei ihnen eine andere Herangehensweise. Beckerath war wie die meisten seiner Mitstreiter kein Theoretiker; er hat seine Zukunftsvision nie als kohärentes System in allen Teilen ausformuliert und wäre vermutlich nie auf die Idee gekommen, einen eigenen Entwurf einer deutschen Verfassung aus dem Ärmel zu schütteln, wie dies etwa Robert von Mohl im Frühjahr 1848 innerhalb kürzester Zeit fertigbrachte. Zum anderen muß, wie Hettinger mit Recht hervorhebt, die Behutsamkeit der rheinischen Liberalen und ihr besonderes Festhalten am Verständigungsprinzip auch mit den politischen und rechtlichen Zuständen des verfassungslosen Preußen in Verbindung gebracht werden. Sie konnten sich manches nicht erlauben, was die auf einem vergleichsweise weit festeren konstitutionellen und parlamentarischen Rechtsboden stehenden Oppositionellen etwa in den südwestdeutschen Staaten erprobten. Ohne die Interessengebundenheit der rheinisch-liberalen Politik zu leugnen, werden durch diese Überlegungen so reduktionistische Urteile wie die von Hettinger eingangs zitierten Formulierungen von Gall in wichtigen Punkten nuanciert.

 

  1. KOPSTADT, Hugo: Hermann von Beckerath. Ein Lebensbild, Braunschweig 1875; ONCKEN, Wilhelm: Aus dem Leben und den Papieren Hermann’s von Beckerath, Köln 1873.
  2. GALL, Lothar: Liberalismus und „bürgerliche Gesellschaft“. Zu Charakter und Entwicklung der liberalen Bewegung in Deutschland. In: Historische Zeitschrift 220 (1975) 324–356, hier 349.
  3. FEHRENBACH, Elisabeth: Rheinischer Liberalismus und gesellschaftliche Verfassung. In: SCHIEDER, Wolfgang (Hrsg.): Liberalismus in der Gesellschaft des deutschen Vormärz (Geschichte und Gesellschaft Sonderheft 9), Göttingen 1983, 272–294.
  4. In einer Anmerkung (S. 348) verweist Hettinger darauf, dass diese Periode den Schwerpunkt der älteren Darstellungen (vgl. Anm. 1) bildet. Angesichts der von ihm selbst zur Genüge herausgestellten Schwächen jener Arbeiten ist das nur bedingt überzeugend. Die Beschränkung erfolgte wohl eher aus pragmatischen Gründen, die der beschränkte Rahmen einer Dissertation nahelegte, und ist in dieser Hinsicht legitim; eine Aufarbeitung von Beckeraths Aktivität 1848/49 auf ähnlichem Niveau, wie es Hettinger für die Zeit davor bietet, bleibt aber ein Desiderat, das die älteren Arbeiten keineswegs erfüllen.
  5. BArch DB 52/1 fol. 10–14, Protokoll der 3. Sitzung des Gesamtreichsministeriums, 1848 August 24.
  6. Vgl. insbesondere seine Korrespondenz mit Bassermann und Mathy aus dem Mai und Juni 1849: Stadtarchiv Krefeld, Bestand 40/2, Nr. 5, fol. 18–21, und Nr. 6, fol. 52–67.
  7. Stadtarchiv Krefeld, Bestand 40/2, Nr. 7.

Quelle: http://achtundvierzig.hypotheses.org/217

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Bericht zum Vortrag von Marie Bouhaïk-Gironès zum spätmittelalterlichen Theater

Am Montag den 15.04.2013 füllte sich um 18 Uhr der Raum 104 des Fürstenberghauses mit Studenten, Mitarbeitern und Professoren, um Marie Bouhaïk-Gironès‘ Gastvortrag mit dem Titel „Pour une histoire sociale du théâtre à la fin du Moyen Age. Acteurs et pratiques“ zu hören. Stellvertretend für das versammelte Plenum begrüßte der Veranstalter der Vortragsreihe „La jeune génération des médievistes français invitée á Münster“, Jun.-Prof. Dr. Torsten Hiltmann, die Mediävistin aus Frankreich. Nach einem kurzen Verweis auf den akademischen Werdegang und die aktuelle Beschäftigung des Gastes als Forscherin am Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS), worin sich ihre besondere Qualität widerspiegle, wurde das Wort der Referentin gegeben.

Zu Beginn ihres Vortrags stellte Frau Bouhaïk-Gironès in knappen Worten ihr Forschungsprojekt vor, das den kontextuellen Rahmen ihres Vortragsthemas bildete. Innerhalb dieses Projektes, das auf eine vorausgehende fünfzehnjährige Auseinandersetzung mit dem Thema rekurriere, soll das mittelalterliche Theater als Schaffensprozess und berufliche Tätigkeit in den Blick genommen werden, wobei der Fokus gleichermaßen auf den Akteuren und den Praktiken liegt. Das mittelalterliche Theater sei, wenngleich nicht im ‚modernen Verständnis‘, durchaus als professionelle Tätigkeit zu begreifen – eine professionelle Tätigkeit im Sinne eines „savoir faire“ beruflicher Organisation. Dies umfasse gleichermaßen die Bildung, die Reglementierung, den Status und die Normen einerseits sowie den kreativen Schaffensprozess der Textproduktion und Inszenierung andererseits. Bouhaïk-Gironès’ erweiterter Zugang richtet sich damit gegen ein literarisch-reduktionistisches Verständnis von mittelalterlichem Theater – ein Verständnis, das dieses mit einem literarischen Genre gleichsetze. Trotz regen Forschungsinteresses am mittelalterlichen Theater bilde dieser Zugang ein Novum in der Theaterforschung. Der evolutionistische und ereignisgeschichtliche Ansatz in der Betrachtung der Geschichte des Theaters, wie er bisher vorgeherrscht habe, sei zu dichotomisch und verstelle den Blick auf das Untersuchungsobjekt als ein dem Wandel unterliegendes Kontinuum.

Um diese These zu verdeutlichen nahm sie konkreten Bezug auf die Frage nach dem Prozess der Professionalisierung der Akteure, dessen Beginn traditionell im Italien des 16. Jahrhunderts zu datieren sei. Folge man diesem bisherigen national- und ereignisgeschichtlichen Betrachtungsschema, belegten zwei kürzlich gefundene Quellen, dass man den Beginn der Professionalisierung ins Frankreich des 15. Jahrhunderts legen müsse, was die Referentin allerdings nicht intendiere. Bei den Quellen, die der Gast dem Plenum in transkribierter Form als Handouts und als projizierte Photographie des Originals zur vor Augen führte, handelt es sich um zwei notarielle Verträge aus den Jahren 1486 und 1500, in denen sich Schauspieler verpflichteten, in einem festgelegten Zeitraum ausschließlich gemeinsam Aufführungen zu gestalten und sowohl deren etwaige Gewinne wie deren Risiken zu vergemeinschaften. Mit diesen Quellen verband Frau Bouhaïk-Gironès nicht das Ziel, eine frühere Professionalisierung als bisher angenommen nachzuweisen, sondern das dyadische Verständnis von vormodernen Amateurschauspielern und modernen Profischauspielern zu hinterfragen und zu überwinden.

Dies werfe zweifellos die Frage auf, was unter Professionalität zu verstehen sei. Als Basis für die Beantwortung dieser Frage, bedient sich Frau Bouhaïk-Gironès eines achtteiligen Kriterienkatalogs der „sociologie de l’art“ (Kunstsoziologie). Innerhalb dieser Kriterien sind insbesondere Eigen- und Fremdzuschreibungen eines Künstlerstatus der Schauspieler sowie die offizielle Institutionalisierung des Theaterbetriebes hervorgehobene Komponenten. Dieser Kriterienkatalog könne die Matrix bilden, um die ‚vormoderne‘ Schauspielerprofessionalität einzuordnen und Wandel wie Verschiebungen innerhalb des Kontinuums Theater aufzuzeigen.

In der sich anschließenden Diskussion wurde zum einen nach der Theaterpraxis in verschiedenen Kontexten (Herrschereinzug, Passionsspiel etc.) gefragt. So wurden z.B. die Bühnenkonstruktionen im öffentlichen Raum thematisiert, die sich – wie die Referentin erklärte – zu Reisezwecken durch ihre Mobilität auszeichneten. Ferner stellte Frau Elise Wintz die Frage nach der Präsenz von Tieren in Inszenierungen und ob es sich um Attrappen oder Lebewesen handelte. Eine Antwort hierauf falle schwer, da es diesbezüglich zu wenige Quellenbelege gebe. Zum anderen war das Prestige oder die etwaige Stigmatisierung der Theaterbetreibenden in der betrachteten Zeit von Interesse. Frau Bouhaïk-Gironès führte aus, dass es sowohl eine tendenzielle Wertschätzung der Öffentlichkeit gegenüber den Schauspielern als auch eine Konkurrenzsituation innerhalb der Gemeinsaft der Theatertreibenden bestand. Auch die Haltung der Kirche gegenüber dem Theater wurde in der Diskussion thematisiert, wobei der Gast vor allem auf die mechanische Wiederholung der Ächtung von Seiten der Religion verwies, die jedoch keinen Bezug zur Lebenswirklichkeit mehr gehabt habe. Auch der Inhalt und die Repräsentativität der vorgestellten Quellen wurde näher diskutiert, die – laut Frau Bouhaïk-Gironès – hoch einzuschätzen sei. Herr Prof. Dr. Martin Kintzinger, interessierte sich ferner für den schwer zu beantwortenden Aspekt, ob die Existenz diese Quellen bezeuge, dass es sich bei dem Zusammenschluss um ein Novum des mittelalterlichen Theaters handle, oder ob diese nur als Beleg erster ‚Krisen‘ einer gängigen Praxis dienen können.

Alles in allem demonstrierte das Plenum reges Interesse an den Forschungen von Frau Bouhaïk-Gironès und an der Thematik im Allgemeinen.

Quelle: http://jeunegen.hypotheses.org/775

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CfP: Arbeitskreis Süddeutsche Frauenstifte (neue Deadline: 23.5.!)

Frauenstifte, Kanonissenstifte, Damenstifte – die besondere religiös-kirchliche, aber nicht-monastische und dabei meist ständisch exklusive Lebensform von Frauen in Mittelalter und Früher Neuzeit findet seit langem die Aufmerksamkeit der historischen Forschung. Vor allem für die institutionengeschichtlichen Grundlagen vieler dieser Stifte erlauben inzwischen zahlreiche Bände der „Germania Sacra“ einen guten Einblick. Die begleitenden „Studien zur Germania Sacra“ gehen darüber hinaus auch spezielleren Fragen nach; neuere Beiträge nehmen insbesondere auch sozial- und kulturgeschichtliche Perspektiven ein und schlagen die Brücke zur Gender-Forschung oder zur neuerdings intensivierten Erforschung des [...]

Quelle: http://ordensgeschichte.hypotheses.org/4362

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Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände

Der folgende Text erschien zuerst in LIBREAS: Klaus Graf: Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände. In: LIBREAS.Library Ideas, Jg. 9, Heft 1 /Heft 22 (2013)
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208891 (PDF)
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In der Stralsunder Archivsatzung aus dem Jahr 2002 heißt es: “Das Archiv- und Bibliotheksgut ist Kulturgut und unveräußerlich.” Auch das Archivgesetz von Mecklenburg-Vorpommern schreibt die Unveräußerlichkeit des öffentlichen Archivguts fest. Beide Normen haben den Hauptausschuss der Stralsunder Bürgerschaft nicht abgehalten, im Juni 2012 in nicht-öffentlicher Sitzung den um etliche regionale Titel verminderten Bestand der historischen Gymnasialbibliothek im Stadtarchiv Stralsund einem bayerischen Antiquar zu verkaufen. Falk Eisermann wurde auf eine entsprechende Pressemeldung zur Schließung des Stadtarchivs wegen Schimmelbefalls aufmerksam, ich hakte nach, erhielt die Bestätigung der Stadt und mobilisierte die Öffentlichkeit, nicht zuletzt in dem von mir betreuten Gemeinschaftsweblog “Archivalia”. [Fn 01] Nachdem zwei germanistische Fachgutachter, Nigel Palmer und Jürgen Wolf, die im “Handbuch der historischen Buchbestände” gewürdigte Büchersammlung des traditionsreichen Stralsunder Gymnasiums als erhaltenswerte wertvolle Gesamtheit einschätzten und auch das Innenministerium (als Kommunalaufsicht) und das Kultusministerium in dem Verkauf einen Verstoß gegen die Archivsatzung und das Archivgesetz sahen, revidierte die Stadtverwaltung ihre Position und holte die Bücher, soweit diese noch bei dem Antiquar greifbar waren, zurück. Die Leiterin des Stadtarchivs – sie soll die Gymnasialbibliothek als “totes Kapital” bezeichnet haben [Fn 02] – wurde fristlos entlassen. Vor allem durch eine Auktion bei dem Königsteiner Auktionshaus Reiss wurden wertvolle frühneuzeitliche Drucke unwiederbringlich in alle Welt zerstreut, darunter auch Bücher aus der Bibliothek des Stralsunder Poeten Zacharias Orth († 1579). [Fn 03] Nicht verwertbare Bücher, die zu stark beschädigt waren, hatte der Antiquar vernichtet.

“Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel” habe ich 2007 in der “Kunstchronik” publiziert, [Fn 04] und was ich damals schrieb, ist unvermindert aktuell. Mein damaliger erster Punkt “Öffentlicher Druck ist wirkungsvoll!” wurde eindrucksvoll bestätigt. Hervorzuheben ist dabei die große Rolle der Social Media. [Fn 05] Eine Petition bei openpetition.de fand gut 3600 Unterstützer.

Man kann den Ausgang der Affäre, die viele Bibliothekare und Archivare schockiert hat, glimpflich nennen: Die Stadt Stralsund hat eingesehen, dass sie einen gravierenden Fehler begangen hat. Sie hat den Kauf rückabgewickelt und bemüht sich derzeit um die Wiederbeschaffung der bereits verkauften Titel. Doch sollte das nicht zu der Annahme verführen, mit dem Kulturgutschutz stehe es in deutschen Landen zum Besten. Nur Propheten können wissen, ob das Stralsunder Desaster als Abschreckung taugen wird oder ob angesichts klammer Stadt- oder Landeskassen vermehrt Kulturgutverkäufe zu erwarten sind. Ich möchte daher mit Nachdruck darauf hinweisen, dass es keine wirksame Lobby für historische Sammlungen gibt und die rechtlichen Rahmenbedingungen völlig unzureichend sind. Seit 1994 dokumentiere ich Kulturgutverluste, die das Versagen des Kulturgut- und Denkmalschutzes belegen. [Fn 06]

Es ist ein Unding, dass es so gut wie keine gesetzliche Sicherung gegen den Ausverkauf kommunalen Kulturguts gibt. Noch am ehesten kann bei Archivgut der Veräußerung Einhalt geboten werden, schutzlos sind Sammlungen in Bibliotheken und Museen. Die früheren kommunalrechtlichen Genehmigungsvorbehalte, die die Veräußerung von Kulturgütern der staatlichen Kontrolle unterstellte, wurden weitgehend beseitigt. In § 90 der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung erhielt sich eine solche Vorschrift. Absatz 3 lautet: “Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig-Holstein veräußert werden.” Die wertvollen Altbestände der historischen Stadtbibliotheken oder kommunales Museumsgut dürfen ohne Weiteres in den Handel gegeben werden, da sie weder unter Denkmalschutz stehen, noch als nationales Kulturgut eingetragen sind.

2006 wurde durch das Städtische Museum Schwäbisch Gmünd der Verkauf einer als Schenkung in die Institution gelangten Zinnfigurensammlung angekündigt. Obwohl erhebliche Zweifel am Vorgehen des Museums bestanden, [Fn 07] wollte die Kommunalaufsicht das Vorgehen des Museums nicht beanstanden: “Für uns ergeben sich keine Hinweise auf eine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder heimatgeschichtliche Bedeutung und auf eine besondere Beziehung zum Kulturbereich des Landes. Eine Eintragung in das Denkmalbuch als Kulturdenkmal kam also nicht in Frage. Nur in diesem Falle bedarf eine Entfernung von Einzelsachen aus der Sammlung einer Genehmigung. Beim ‚Code of Ethics for Museums’ des Internationalen Museumsrates (IOCM) handelt es sich um eine Selbstbindungsrichtlinie. Ein evtl. Verstoß gegen diese Empfehlungen zieht keine Konsequenzen nach sich.” [Fn 08] Aus meiner Sicht ist der Schutz beweglicher Kulturdenkmale in allen Bundesländern aufgrund viel zu hoher Hürden nur als ganz und gar inakzeptabel zu bezeichnen. Es stünde einem Kulturstaat gut an, anstelle des überflüssigen Schutzes der “kleinen Münze” im Urheberrecht endlich die kleine Münze bei beweglichen Denkmälern anzuerkennen. Während man an der untersten Grenze des Urheberrechtsschutzes (sogenannte “kleine Münze”) großzügig ist und selbst das bescheidene Wegekreuz als Kleindenkmal oder den Hufnagel im Waldboden als Zeugnis für eine einstige Römerstraße und archäologische Quelle schützt, bleiben hochrangige Bibliothek-Ensembles vom Denkmalschutz “verschont”. Der Schutz der kleinen Münze könnte bei Kulturgut beispielsweise bedeuten, dass man Eigentümern verbietet, mittelalterliche oder frühneuzeitliche illuminierte Handschriften aufzubrechen, damit die einzelnen Blätter gewinnbringend verkauft werden können.

In Nordrhein-Westfalen wären die Stralsunder Verkäufe ganz legal gewesen, da man hier bei der Novellierung des Archivgesetzes unsinnigerweise die Ausnahmeregelung für die Kommunen (und Universitäten) bei Sammlungsgut beibehalten hat. Unveräußerlich ist nur das umgewidmete amtliche Registraturgut. Sammlungen oder Nachlässe dürfen also in Nordrhein-Westfalen von den Archiven verkauft werden. [Fn 09] Auf Anfrage im Jahr 2009 wurde mir dazu mitgeteilt: “Aus Sicht der Landesregierung soll es der Wertung der kommunalen Selbstverwaltung uneingeschränkt obliegen, ausnahmsweise bestimmtes Archivgut, das nicht aus Verwaltungshandeln öffentlicher Stellen stammt, veräußern zu können.” [Fn 10]

Die Stralsunder Archivbibliothek zählt zu den vier ganz großen Altbestandsbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern. Aber auch viele andere Archivbibliotheken bergen erhaltenswerte Sammlungen, die nicht selten vernachlässigt werden. Selbst wenn es im jeweiligen Archivgesetz eine Unveräußerlichkeits-Klausel für Archivgut gibt, können verkaufswillige Archivare und Archivträger zwei Ausflüchte anführen:

  1. Bibliotheksgut ist als Sammlungsgut kein “eigentliches” Archivgut und fällt daher nicht unter die gesetzliche Regelung für Archivgut.
  2. Selbstverständlich darf man “Dubletten” und für den Sammlungsauftrag des Archivs wertlose Bücher verkaufen, ohne gegen die Unveräußerlichkeit zu verstoßen.

Ich möchte die Hand nicht ins Feuer legen, dass es nicht nur vereinzelte Archivare gibt, die mit dem Argument “Sind doch nur gedruckte Bücher und keine Handschriften” Teile ihrer Dienstbibliotheken zu Antiquaren bringen und so den historischen Provenienzen in ihrer Sammlung Schaden zufügen. Schon der Vorgänger der geschassten Stralsunder Archivleiterin hatte ja mit dem Verscherbeln von Büchern begonnen. Er hat seine Nachfolgerin auch öffentlich in Schutz genommen.

Während Verkäufe im Museumsbereich in Deutschland noch weitgehend ein Tabu sind, herrscht in den USA eine Kultur der “deaccession”, die unbekümmert in den Markt gibt, was über Generationen bewahrt wurde. Kritiker meinen zwar, dass solche Bestände als Teil eines “Public Trust” zu verstehen seien, der treuhänderisch für die Öffentlichkeit erhalten werden müsse, [Fn 11] aber sie sind in der Minderheit. Es steht zu befürchten, dass eine solche Mentalität auch in Deutschland Boden gewinnen wird.

Warum sind Verkäufe von Beständen aus kulturgutverwahrenden Institutionen von Übel?

Erstens: Archive, Bibliotheken, Museen und andere Sammlungen (wie zum Beispiel die der Denkmalämter) haben eine Archivfunktion. Sie sind als Gedächtnisinstitutionen Teil des kulturellen Gedächtnisses und sollen ihre Kulturgüter dauerhaft bewahren. Gesetzlich festgeschrieben ist das aber leider nur für die Archive.

Zweitens: Die Gedächtnisinstitutionen sichern Geschichtsquellen und machen sie für Wissenschaft und Öffentlichkeit nutzbar. Um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, müssen sich verkaufswillige Institutionen an die Auktionshäuser wenden, die nicht derjenigen Institution den Zuschlag erteilen, in der das veräußerte Kulturgut am besten untergebracht ist, sondern demjenigen Bieter, der die höchste Summe zahlt. Unzählige für die Öffentlichkeit bedeutsame Kulturgüter verschwinden jährlich unzugänglich in Privatsammlungen. Wenn es bei solchen privaten Sammlungen die gleichen Möglichkeiten gäbe, die Stücke einzusehen, wie in öffentlichen Sammlungen, müsste man sich wenig Gedanken machen, aber das ist nun einmal nicht der Fall. Werden historische Sammlungen zerrissen, werden schützenswerte Geschichtsquellen zerstört, die nicht weniger Erkenntnisse über die Geschichte unserer Kultur vermitteln als archäologische Grabungen. Eine Dokumentation vor der Zerstörung, wie sie in der Boden- und Baudenkmalpflege üblich ist (mitunter auf Kosten des Bauherrn), kennt der Kulturgutschutz nicht. Man kann es Juristen überlassen zu überlegen, ob man die Pflicht des Staates, solche Geschichtsquellen für Wissenschaft und Öffentlichkeit zu bewahren, aus dem Kulturstaatsprinzip oder dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ableitet. Entscheidend ist, dass sich an der Praxis des Wegschauens, wenn hochrangige Sammlungen zerstückelt werden, etwas ändert, und dass man den Denkmalschutz bei beweglichen Kulturdenkmalen radikal ausweitet.

Drittens: Großzügige Stifter haben die Gedächtnisinstitutionen in der Regel deshalb mit Schenkungen bedacht, damit ihre Stücke dauerhaft als eine Art Denkmal der Stifter erhalten bleiben. Es verstößt eklatant gegen den Vertrauensschutz, wenn man sich nun von den einstigen Schenkungen trennt und sie zu Geld macht. Potentielle Mäzene, die mit der erwähnten Mentalität in den USA Probleme haben, werden abgeschreckt. Sammler, Familien und private Vereine sollten es sich gut überlegen, ob sie ihre Kulturgüter ohne Auflagen öffentlichen Sammlungen als Schenkung überlassen. Möglicherweise ist es sinnvoller, sie in eine Stiftung einzubringen, die sie als Dauerleihgabe an ein Archiv, eine Bibliothek oder ein Museum gibt. Voraussetzung ist freilich, dass die staatliche Stiftungsaufsicht funktioniert. Bei dem Karlsruher Kulturgüterskandal konnte davon keine Rede sein. Bürgerinnen und Bürger müssen sowohl im Stiftungsrecht als auch im Denkmal- und Kulturschutzrecht die Möglichkeit haben, alle Entscheidungen der Behörden zu kontrollieren. Derzeit ist vor allem an eine gerichtliche Kontrolle zu denken. Es muss also analog zum Naturschutzrecht die Möglichkeit einer Verbandsklage gegeben sein.

Zur bürgerschaftlichen Kontrolle gehört auch eine stärkere Verwaltungstransparenz. Die Stadt Stralsund hat entscheidende Sachverhalte der Öffentlichkeit bewusst vorenthalten, insbesondere den Kaufpreis des im Sommer 2012 verkauften Buchbestandes (angeblich 95.000 Euro). Meine Versuche, dies durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit korrigieren zu lassen, wurden im Eilverfahren abgeschmettert. Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald befand letztinstanzlich, dass mein Weblog “Archivalia” kein redaktionell-journalistisches Angebot sei, da eine redaktionelle Prüfung der Beiträge nicht stattfinde. Dass dabei mein Grundrecht der Pressefreiheit als Rechercheur mit Füßen getreten wird, nimmt das Gericht in Kauf. Bleibt es bei dem jetzigen hohen Ansatz des Streitwerts, haben mich die beiden Verfahren zusammen etwa 800 Euro gekostet.

Wäre es sinnvoll, eine Unveräußerlichkeitsklausel in Bibliotheksgesetze einzubauen? Oder sollte man öffentliche Sammlungen verstärkt in das Verzeichnis nationaler Kulturgüter aufnehmen? Beides kann nicht schaden, bringt aber keine entscheidenden Verbesserungen.

Sinnvoll ist nur ein gesetzlicher Schutz, der alle erhaltenswerten Sammlungstypen umfasst. Ein Bibliotheksgesetz hat keine Auswirkungen auf den Museumsbereich. Dass die Liste des national wertvollen Kulturguts im Land Mecklenburg-Vorpommern leer ist, hat man zu Recht anlässlich der Causa Stralsund angemerkt. Diese Kulturgutliste ist nach wie vor eine virtuelle Kunst- und Wunderkammer der Bundesrepublik, über die man sich nur wundern kann. Entscheidend ist, dass dieser Kulturgutschutz keinerlei Sammlungsschutz bewirkt. Ein Einzelverkauf der Sammlungsgegenstände im Inland könnte nicht verhindert werden.

Es spricht also alles dafür, an der Systemstelle anzusetzen, bei der es um den Erhalt von Sachen und Sachgesamtheiten geht, an deren Bewahrung aus wissenschaftlichen, heimatgeschichtlichen oder künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Also bei dem in den Denkmalgesetzen geregelten Denkmalschutz, der im Prinzip ja auch bewegliche Kulturdenkmale für die Nachwelt sichern soll. Die Entscheidung über den Ausfuhrschutz national wertvollen Kulturguts sollte der Ministerialbürokratie weggenommen und den Denkmalämtern übertragen werden. Jedes national wertvolle Kulturgut muss zugleich auf der Denkmalliste des jeweiligen Landes stehen. Der auf Archäologie und Baudenkmalpflege beschränkte Denkmalschutz muss erweitert werden, wobei eine solche Aufgabenausweitung angesichts des rauen Winds, der der Denkmalpflege zunehmend ins Gesicht weht, derzeit eine reine Illusion darstellt. Die Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen kämpft 2013 mit massiven Mittelkürzungen.

Soweit Denkmalgesetze wie in Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern Archivgut aus ihrem Geltungsbereich ausnehmen, sollte das rasch geändert werden. Auch bei Archivgut muss es die Möglichkeiten der denkmalschutzrechtlichen Eingriffsverwaltung, zum Beispiel eine vorläufige Unterschutzstellung bei Gefahr im Verzug geben. Es ist nicht hinnehmbar, dass private Archiveigentümer mit ihrem Archivgut Handlungsfreiheit haben, wenn es sich um Kulturgut, also kulturelles Allgemeingut handelt. Wenn sich ein westfälischer Landjunker entschließt, mit seinem Archiv ein Feuerchen auf dem Schlosshof zu machen, wird man ihn womöglich immissionsrechtlich belangen können, aber Denkmalschutz und Kulturgutschutz sind machtlos.

Es sei noch angefügt, dass die reine Existenz wertvoller Sammlungen für das öffentliche Interesse an ihrem Erhalt nicht ausreicht. Sie müssen auch gepflegt und angemessen nutzbar sein. Durch Kooperationen und Beratungsleistungen muss verhindert werden, dass wertvolle Bibliotheken – seien es öffentliche wie die Stralsunder Stadtarchivbibliothek, seien es private Adelsbibliotheken – verschimmeln und zugrunde gehen. Und die Kulturgüter müssen auch der Allgemeinheit (ebenso wie der Wissenschaft) zur Nutzung angeboten werden, wobei im digitalen Zeitalter vor allem an Digitalisierung und freie Nachnutzbarkeit als Open Data zu denken ist. “Kulturgut muss frei sein”. [Fn 12]

Als Fazit muss man leider konstatieren, dass die Rahmenbedingungen für den Kulturgutschutz eher schlecht sind, obwohl wir dringend mehr Schutz bräuchten. Der Staat zieht sich aus der Kultur zurück, man kann auch sagen: Er spart sie kaputt. Auf die Politik ist wenig Hoffnung zu setzen, denn Banausen wie in der Stralsunder Bürgerschaft kann es auch in einer Landesregierung geben. Unvergessen ist das Diktum des baden-württembergischen Justizministers, der 2006 im Karlsruher Kulturgutstreit angesichts der unersetzlichen Handschriften der Badischen Landesbibliothek von “altem Papier, das im Keller liegt”, sprach. [Fn 13] Also Resignation? Nicht unbedingt. Wenn der Kulturgutschutz nicht ganz ausgehöhlt werden soll, ist es erforderlich, dass in diesem Bereich die Bürgergesellschaft mehr Verantwortung übernimmt. Sie muss sich weit mehr als bisher einmischen und über Stiftungsgelder oder Crowdfunding alternative Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. Den Social Media kommt dabei eine Schlüsselrolle zu: Sie können die Öffentlichkeit bei Missständen mobilisieren, zugleich aber auch für den kulturellen Wert der in den Gedächtnisinstitutionen verwahrten Zeugnisse der Geschichte und Kunst werben. Die Bürgergesellschaft muss also weit mehr als bisher aktiv in die “Überlieferungsbildung”, also die Arbeit am kulturellen Gedächtnis und die damit zusammenhängenden Bewertungsprozesse, einbezogen werden.

Fußnoten

[01] Vgl. für einen Überblick zum Sachverhalt neben den vielen Beitragen auf „Archivalia“ (auffindbar via Stichwortsuche nach “Stralsund”: http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund) die zusammenfassenden Beiträge im “Weblog Kulturgut” (http://kulturgut.hypotheses.org/category/bibliotheken/stralsund) sowie explizit Graf, Klaus: Causa Stralsund, in: L.I.S.A. – Das Wissenschaftsportal der Gerda Henkel Stiftung, 13.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4101. [zurück]

[02] Vgl. Müller-Ulrich, Burkhard; Marx, Peter: Stralsund will historischen Bibliotheksbestand zurückkaufen – 6210 Bücher waren abgegeben worden, in: Deutschlandfunk – Kultur heute, 21.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kulturheute/1928683/. [zurück]

[03] Vgl. Graf, Klaus: Causa Stralsund: Kepler-Druck aus der Gymnasialbibliothek Stralsund am 30. Oktober für 44.000 Euro bei Reiss verauktioniert, in: “Archivalia”, 20.11.2012, abgerufen am 24.04.2013,http://archiv.twoday.net/stories/219022356/. [zurück]

[04] Vgl. Graf, Klaus: Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006, in: “Archivalia”, 06.02.2007, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3287721/. [zurück]

[05] Siehe auch den Kommentar von: Schmalenstroer, Michael: Die Stralsunder Gymnasialbibliothek ist gerettet, in: Schmalenstroer.net, 21.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://schmalenstroer.net/blog/2012/11/die-stralsunder-gymnasialbibliothek-ist-gerettet/. [zurück]

[06] Vgl. die Links via https://docs.google.com/document/d/1j2fQxZxJir1mTytZ0EMpTFZGVW6aDbi96Db3cdC2a-U/, abgerufen am 24.04.2013. [zurück]

[07] Vgl.: Graf, Klaus: Museum Schwäbisch Gmünd verscherbelt Museumsgut, in: “Archivalia”, 09.12.2006, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3043380/. [zurück]

[08] Vgl.: Nachtrag zu: Graf, Klaus: Museum Schwäbisch Gmünd verscherbelt Museumsgut, in: “Archivalia”, 09.12.2006, abgerufen am 27.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3043380/. Nachträglich wurde mir der Bericht über die Tagung des Museumsverbands Mecklenburg-Vorpommern am 28./29.4.2013 in Wismar bekannt, auf der darauf hingewiesen wurde, “dass Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich nicht ausreichend geschützt seien. So sei nicht geregelt, unter welchen Umständen Museen Kulturgüter überhaupt abgeben dürfen.” Besserer Schutz für Kulturgüter gefordert, in: ndr.de, 28.4.2013, abgerufen am 30.04.2013 http://www.ndr.de/regional/mecklenburg-vorpommern/kulturgueter101.html. [zurück]

[09] Siehe zur Diskussion die einschlägigen “Archivalia”-Beiträge durch eine Stichwortsuche nach “Sammlungsgut” und “NRW” http://archiv.twoday.net/search?q=sammlungsgut+nrw. [zurück]

[10] Vgl. Graf, Klaus: Archivgesetz NRW: Stadtarchive und Uniarchive sollen Archivgut verscherbeln dürfen, in: “Archivalia”, 30.11.2009, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/6070626/. [zurück]

[11] The Art Law Blog, abgerufen am 24.04.2013, http://theartlawblog.blogspot.de/ passim. [zurück]

[12] Vgl. Graf, Klaus: Kulturgut muss frei sein!, in: “Archivalia”, 24.11.2007, abgerufen am 24.04.2013,http://archiv.twoday.net/stories/4477824/. [zurück]

[13] Vgl. Raffelt, Albert: Der “badische Kulturgüterstreit” – eine erste Zwischenbilanz. In: Sühl-Strohmenger, Wilfried [u.a.]: EUCOR-Bibliotheksinformationen – Informations des bibliothèques, 29(2007), pp. 26-29, abgerufen am 24.04.2013, http://www.ub.uni-freiburg.de/fileadmin/ub/eucor_infos/pdf/eucor-29.pdf. [zurück]

Dr. Klaus Graf ist Historiker und Archivar, als solcher unter anderem als Geschäftsführer am Hochschularchiv der RWTH Aachen sowie als Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte der Universität Freiburg im Breisgau und am Lehr- und Forschungsgebiet Frühe Neuzeit der RWTH Aachen, tätig. Über die historiographische und archivalische Arbeit hinaus beschäftigt sich Klaus Graf intensiv publizistisch mit Themen wie Urheberrecht und Open Access, insbesondere in Zusammenhang mit Kulturgütern. Das von ihm maßgeblich inhaltlich geprägte Weblog Archivalia ist weit über Fachgrenzen hinaus bekannt.

Der Beitrag als PDF: http://edoc.hu-berlin.de/libreas/22/graf-klaus-4/PDF/graf.pdf . Er steht unter CC-BY.

Quelle: http://kulturgut.hypotheses.org/204

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