Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 18.8.1914, Lokalteil Nach Kriegsausbruch fanden in Goch fast täglich Wallfahrten in das nur ca. 15 km entfernte Kevelaer statt, um für einen guten Ausgang des Krieges zu beten. Eine … Weiterlesen →
Neuer Band zur Erinnerungsgeschichte Norwegens
Zur Erinnerungsgeschichte Norwegens in transnationaler Perspektive veranstaltete mein Lehrstuhl an der Freien Universität Berlin zwei Workshops – 2011 in Berlin und 2013 in Oslo. Nun steht die Veröffentlichung ausgesuchter Beiträge namhafter Autoren aus Norwegen, Deutschland und der Niederland im Klartext Verlag unmittelbar bevor. Der Titel des Bandes lautet From Patriotic Memory to a Universalistic Narrative? Shifts in Norwegian Memory Culture after 1945 in Comparative Perspective und kann z.B. hier vorbestellt werden. Herausgeber sind u.a. Arnd Bauerkämper, Professor für neuere europäische Geschichte an der FU […]
Offener Brief an den Archivgesetz-Sachverständigen Prof. Dr. Eric Steinhauer
der Landtag hat die Chance verschenkt, bei der Anhörung zur Evaluierung des NRW-Archivgesetzes am 28. August 2014
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Tagesordnungen/WP16/800/E16-829.jsp
Stimmen aus dem Umfeld der gegen den Verkauf von Archivgut gerichteten Petition
https://www.openpetition.de/petition/online/kein-verkauf-von-kommunalem-archivgut-in-nrw (derzeit 1771 Unterstützer)
oder auch nur Vertreter der mitbetroffenen Universitätsarchive als Sachverständige einzuladen. Der Sprecher unserer Arbeitsgemeinschaft der NRW-Universitätsarchive, Herr Freitäger, hat bei seiner Unterschrift unter die Petition zu Protokoll gegeben, dass seine Eingabe an das federführende Ministerium noch nicht einmal einer Antwort gewürdigt wurde.
Ich darf Sie bitten, dringend dafür zu plädieren, die im deutschen Archivrecht singuläre Vorschrift, wonach kommunales und Archivgut der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften (also vor allem der Universitäten) veräußert werden darf, ersatzlos zu streichen.
Ich darf zur Begründung auf die Begründung der Petition und meine eigene Stellungnahme von 2009 verweisen:
http://archiv.twoday.net/stories/6070626/
Ergänzend dazu:
Der von den Archivaren festzustellende bleibende Wert von Unterlagen entfällt nicht dadurch, dass eine Kommune in Zeiten klammer Kassen Archivgut verkaufen möchte. Ich darf Sie an die Causa Stralsund erinnern. Glücklicherweise konnte dort die Entscheidung, eine historische Gymnasialbibliothek zu veräußern, rückgängig gemacht werden.
Auch die Kommunalarchivare selbst sind – anders als ein Teil der kommunalen Spitzenverbände – gegen die Veräußerungsmöglichkeit. Nach herrschender archivrechtlicher Ansicht impliziert die gesetzliche Bewertungskompetenz der Archivare eine Weisungsfreiheit, siehe etwa mit Bezug auf Manegold
http://archiv.twoday.net/stories/2699909/
Die amtliche Begründung sagt zu § 2 Abs. 6 Archivgesetz NRW
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10028.pdf
“Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Entscheidungsbefugnis
über die Archivgutbildung allein unter fachlichen Gesichtspunkten zu treffen ist und daher ausschließlich beim zuständigen Archiv liegt.” Nicht beim Archivträger! Es besteht also klar ein Wertungswiderspruch zwischen der Entscheidung des Gesetzgebers, die Bewertungskompetenz – weisungsfrei – in die Hände des Fachpersonals zu geben, und dem Freibrief für den Archivträger, Sammlungsgut zu veräußern.
Nachkassationen sind umstritten, wie die auch archivrechtlich argumentierende Transferarbeit von Hanke 2006 zeigt:
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/44242/transf_hanke.pdf
Nachkassationen regelt das NRW-Archivgesetz in dem auch für kommunale und die weiteren öffentlichen Archive geltenden § 5 Abs. 2. Hierzu die amtliche Begründung:
“Satz 4 eröffnet dem Landesarchiv ausnahmsweise in besonders begründeten Einzelfällen (z.B., wenn zum Zeitpunkt der Übernahme keine vollständige Bewertung möglich war) die Möglichkeit, nicht mehr archivwürdige Unterlagen zu vernichten. Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit liegt auch in diesen Fällen ausschließlich beim Landesarchiv.”
Um eine solche Nachkassation handelt es sich bei der Freigabe von Sammlungsgut nicht. Wenn die Archivare Sammlungsgut zum bleibenden Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses erklärt haben und aus fachlichen Gründen eine Nachkassation, die zwingend auf die Vernichtung hinausläuft, nicht in Betracht kommt, kann trotzdem der Archivträger sich – faktisch beliebig – über die Fachkompetenz hinwegsetzen und den Archivar oder die Archivarin anweisen, das Archivgut etwa einem Auktionshaus auszuhändigen. Einen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme für die betroffenen Archivare oder andere Betroffene (z.B. Schenkungsgeber) bietet das Verwaltungsrecht nicht an.
Dieter Strauch hat in der kürzlich erschienenen Zweitauflage seines Standardwerks “Das Archivalieneigentum” im Kapitel “Kommunale Archive als GmbH?” (2014, S. 207ff.) die Veräußerungsproblematik erörtert. Seine Ausführungen sind zwar prima facie für die Veräußerungsgegner eher positiv, gehen aber an den faktischen Machtverhältnissen vorbei und können auch juristisch in Frage gestellt werden, da sich eine feste Auslegung nicht etabliert hat.
Nach Ansicht von Strauch (S. 216) verletzt die Veräußerung von Archivgut dann geltendes Recht und kann von der allgemeinen Rechtsaufsicht beanstandet werden, wenn es zu den in § 18, II Verf NRW genannten Geschichts- und Kulturdenkmalen gehört. Dann wäre der Kaufvertrag und die Übereignung der Archivalien nach § 134 BGB nichtig. Ein Gericht könnte die Auslegung der Begriffe Geschichts- und Kulturdenkmale voll überprüfen. Aber das würde voraussetzen, dass eine Klagebefugnis besteht. Nach herrschender Meinung kann sich nur die betroffene Kommune gegen die Kommunalaufsicht wehren. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Land bei der Kommunalaufsicht hinsichtlich der Veräußerung von Archivgut sonderlich streng vorgeht. Beanstandet es nicht, kann kein Gericht eingreifen.
Weder Schenkungsgeber noch betroffene Forscher, denen die Arbeitsgrundlage durch eine Veräußerung entzogen wird, steht eine Klagebefugnis nach derzeit überwiegender Meinung zu. Das hat auch das VG Sigmaringen signalisiert, als ich als betroffener Wissenschaftler eine Klage gegen die Veräußerung des Wolfegger Hausbuchs einreichte, die ich wieder zurückziehen musste, da die Veräußerung bereits erfolgt war.
Strauch verkennt, dass das Land NRW skandalöserweise nicht bereit ist, privates und öffentliches Archivgut denkmalschutzrechtlich zu schützen. Das Denkmalschutzgesetz des Landes klammert das Archivgut aus!
Es ist außerordentlich fraglich, ob ein Verwaltungsgericht so mutig sein wird, denkmalschutzrechtlich nicht eintragbares Archivgut trotzdem als nach der NRW-Landesverfassung als “Denkmal” geschützt anzusehen. Zur allgemeinen juristischen Problematik verweise ich auf meinen Aufsatz in LIBREAS 2013:
http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/02graf.htm
Strauch argumentiert, dass die Entscheidung über die Veräußerung von Archivgut nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört, sondern vom Rat beschlossen werden muss (S. 217), was die Chance eröffnet, dass der Casus in der Presse oder Öffentlichkeit diskutiert wird. Im Fall Stralsund hat aber der in einer Ausschusssitzung getroffene Beschluss weder bei Presse noch bei der Öffentlichkeit zu Nachfragen geführt. Ob die Kommunalaufsicht tätig wird, kann sie selbst – faktisch nach Gutdünken – entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf ein Einschreiten besteht erneut nicht.
Selbst wenn man Strauch folgt, spricht alles dafür, dass eine rechtswidrig von der Verwaltung statt vom Rat vorgenommene Veräußerung folgenlos bleibt.
Strauch referiert eine Rechtsansicht, dass die Veräußerung von Archivgut anerkennungsbedürftig sei, da ein staatliches Mitwirkungsrecht gegeben sei, also ein Kondominium vorliege (S. 217). In diesem Fall dürfte die Aufsichtsbehörde auch Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen.
Nun könnte man fordern, dass
- bei Archivgutveräußerungen ein förmliches Genehmigungsverfahren installiert werden müsse
- wenigstens für die Universitätsarchive bzw. die weiteren öffentlichen Archive nach § 11 ArchivG NRW die Unveräußerlichkeit auch bei Sammlungsgut festgeschrieben wird
Aber am besten streicht man die Möglichkeit der Gemeinden, ungestraft Teile des kulturellen Gedächtnisses verscherbeln zu dürfen, ganz! Sie verstößt gegen den in der Landesverfassung angeordneten Schutz der Denkmale der Geschichte und Kultur, zu denen immer auch das nach archivfachlichen Grundsätzen bewertete archivische Sammlungsgut zählt.
Lieber Herr Steinhauer, hören Sie bitte auf die Stimme der Archivarinnen und Archivare, die sich in der Ablehnung einig sind, und auf die vielen Unterzeichner der Petition und machen Sie unser Anliegen auch zu Ihrem.
Herzlichen Gruß
Ihr Klaus Graf
Soziologischer Monatsrückblick Juli 2014
Langsam, aber sicher nähern wir uns dem Redaktionsschluss am 31.08.2014! Nach einer langen Zeit des aufmerksamen Lesens, intensiven Nachdenkens und Bewerten während der beiden Reviewphasen durch unsere Redaktion und den Wissenschaftlichen Beirat werden wir Mitte August über die endgültigen Beiträge … Continue reading
Birgitta Atlas – Saint Birgitta’s Monasteries
Die Birgitten gehören zu den unbekannteren Orden der Katholischen Kirche. Vielleicht liegt es daran, dass er nicht dem beliebten Schema, es ist, wie es scheint, entspricht. Vielmehr fragt man sich bei den Birgitten unwillkürlich, was wäre denn, wenn es nicht ist, wie es scheinen soll? Gemeint ist die Gender-Frage der Kirche. Wie bei Kanonissen oder manchem eher regional verbreiteten Orden (Ordre de Font-Evraud) gibt es Konvente beiderlei Geschlechts. Doch im Gegensatz zu den typischen Doppelklöstern der Benediktiner und anderer Gemeinschaften des Hochmittelalters, die später getrennt wurden oder deren zumeist weiblicher Teil irgendwann einging (vgl. Göttweig, die Petersfrauen in Salzburg etc.), zeichnet sich die Gruppe durch die zumindest nominelle Herrschaft der Äbtissin über den Gesamtkonvent aus. Auch strukturell kommt diesen weiblich regierten Gemeinschaften eine größere Stabilität zu, was auch für die offiziell als Erlöserorden bezeichneten Birgitten gilt, die der Augustinerregel folgen.
Gegründet von der Heiligen Birgitta von Schweden verbreitete sich die Gemeinschaft über große Teile Europas, so dass es folgerichtig war, die Urheberin, zugleich bedeutende und früh gedruckte theologische Autorin, 1999 zu einer Patronin Europas zu erklären
Dem entsprechend versteht sich der schon 2013 erschienene Birgitta Atlas (Birgitta Atlas. Saint Birgitta’s Monasteries. Die Klöster der Heiligen Birgitta, hg. v. Ulla Sander-Olsen, Tore Nyberg und Per Sloth Carlsen, [Uden] 2013) als transeuropäisches Projekt der Societas Birgitta-Europa mit Sitz in Vadstena (Schweden). Und es handelt sich zumindest vom Format her tatsächlich um einen Atlas. Nach Überblicken, darunter einer Einführung von Tore Nyberg, bekannt durch seine Quellensammlung „Dokumente und Untersuchungen zur inneren Geschichte der drei Birgittenklöster Bayerns 1420-1570“, 2 Bde. (Quellen und Erörterungen zur bayerischen Geschichte NF 26/1-2), München 1972-1974, folgen nach den Regionen gegliederte Einzelbeiträge zu allen Klöstern: Skandinavien, Italien, Königreich Polen, England/Portugal, Heiliges Römisches Reich mit den heutigen Niederlanden und französisch Flandern. Ein Appendix behandelt den Orden in der Hispanica, besonders Mexiko. Der Orden verbreitete sich nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich breit. Lediglich für das 16. und das 18. Jahrhundert sind keine Neugründungen vermerkt. Die letzte vorreformatorische Gründung, an Stelle eines älteren Klosters, entstand in Altomünster bei Dachau, dessen weiblicher Konvent bis heute blüht, womit er wie der in Uden (Nordbrabant, nominell erst 1713 entstanden) die verschiedenen staatlichen Aufhebungswellen überlebt hat.
Inhaltlich bieten die Beiträge im englisch-deutschen Paralleltext jeweils Grundübersichten zur Klostergeschichte und ausgewählte Literaturhinweise, die zu einer vertieften Auseinandersetzung einladen sollen. Damit kann der Birgitta Atlas nicht als typisches Klosterbuch mit stark schematisierten Artikeln bezeichnet werden. Dennoch erzählen die Beiträge regelmäßig zahlreiche Aspekte wie Bibliotheksbesitz, Konventsstärke und Zusammensetzung, Autorinnen und Autoren, archivalische Überlieferung etc. Außerdem ist das Werk reich illustriert. Neben Abbildungen aus Manuskripten und Archivalien finden sich besonders architektonische Materialien: Pläne, historische und aktuelle Ansichten, die in nuce eine Kunstgeschichte des Ordens schreiben. Dies ist nicht nur schön zu betrachten, sondern berücksichtigt zugleich die zumindest früher stark kunsthistorische Ausrichtung der Ordensgeschichte.
Zu erwerben ist das ohne ISBN-Nummer erschienene Werk zum Beispiel in Altomünster (http://www.altomünster.de/Kirche,Kultur-Verein/SocietasBirgitta-Europa.aspx).
Söldner im stand-by-Modus?
Viele Reichsfürsten wurden Anfang 1631 unruhig; Krieg lag in der Luft. Auch der Kurfürst von Brandenburg, eigentlich notorisch zahlungsunfähig, dachte an Werbungen. So berichteten die „Ordentlichen wochentlichen Post-Zeitungen“ darüber, daß Kurbrandenburg Kriegsknechte sucht, „vnnd wirdt jedem zwen Thaler auff die Hand / vnd ein Thaler Wartgeld gegeben“ – so hieße es aus Meißen vom 30. Februar 1631. Ins Auge springt hier der Begriff des Wartegelds. Gemeint war damit eine Gage, mit der sich ein Kriegsherr der Dienste eines Söldners versicherte, ohne daß im Moment schon ein konkreter Einsatz oder eine bestimmte Verwendung ins Auge gefaßt wurde (vgl. die nach wie vor mustergültige Studie von Fritz Redlich, hier Bd. 1, S. 56 f. u. 315 ff. „salary paid for preparedness“). Es wurde nur kurzfristig bezahlt, da es als eine Art Überbrückung bis zur festen Anstellung oder bis zum tatsächlichen Einsatz galt. Aber paßt dies auf den vorliegenden Fall?
Die Nachricht aus Meißen unterschied zwischen den Talern, die „auf die Hand“ gezahlt wurden, und dem Wartegeld. Das erstgenannte Geld dürfte das Laufgeld sein, das ein Söldner direkt bei der Anwerbung erhielt und das bereits in Zeiten des Dreißigjährigen Kriegs zum Werbegeld wurde (vgl. dazu Peter Burschel, S. 102). Das Laufgeld wurde ursprünglich ausgezahlt, damit der Söldner die Anreise von der Anwerbung hin zum Musterplatz finanzieren konnte. Damit war bereits eine erste Bindung an den auszahlenden Kriegsherrn hergestellt. Warum kam dann noch ein Wartegeld hinzu? Sollte dies den Kriegsknecht bestärken, tatsächlich den Militärdienst bei diesem Kriegsherrn anzutreten? Dann würde der dazu gezahlte Taler an Wartegeld zusammen mit dem Laufgeld eher schon ein Werbegeld ergeben, eine reine Prämie also für den angeworbenen Söldner.
In der vorliegenden Situation hat der Kurfürst von Brandenburg, so muß man die Angaben verstehen, diese Anwerbungen offenbar in oder um Leipzig getan („diser Orten“); er war dort gerade eingetroffen, um am Leipziger Konvent teilzunehmen, und wollte offenbar neben den anstehenden Verhandlungen gleich andere Notwendigkeiten erledigen – eben hier ein paar Söldner anwerben. Immerhin hieß es noch weiter, daß Kurfürst Georg Wilhelm „dise Soldaten zu Leib Compagnia gebrauchen“ wollte. Es handelte sich also nicht um gewöhnliche Kriegsknechte, sondern um qualitativ hochwertige Söldner, die der Kurfürst tatsächlich zu seinem persönlichen Schutz anwerben wollte. Dies erklärt vielleicht auch den Vorgang, daß zu den ersten zwei Taler Handgeld auch noch ein Wartegeld hinzukam: Angesichts allseits anlaufender Werbebemühungen war der Söldnermarkt leergefegt; wollte Kurbrandenburg einige gute Kriegsknechte in Dienst nehmen, mußte man schon gutes Geld zahlen.
Doch wie muß man dann die Nachricht aus Den Haag vom 9. März 1631 verstehen? Hier wurde von massiven Werbungen der Generalstaaten berichtet; die Truppen sollten „in 12.000 Mann gesterckt werden / zu denen man noch 6.000 Wartgelter annemmen sollen“. Die erstgenannten Kriegsknechte sollten also tatsächlich in Dienst genommen werden, die zuletzt genannten sollten sich offensichtlich nur in Bereitschaft halten: Also 6.000 Söldner sollten im stand-by-Modus verharren, waren noch nicht richtig in Dienst genommen, wobei gewissermaßen ein Vorkaufsrecht für den Kriegsherrn bestand, der das Wartegeld gezahlt hatte?
Dies überrascht insofern, als üblicherweise das Wartegeld vor allem zum Einsatz kam, um sich der Dienste solcher Offiziere zu versichern, die den Nucleus eines Heeres darstellten und die im Ernstfall gleich ganze Kompagnien oder Regimenter würden aufbringen können. Da lohnte es sich schon, derartige Spezialisten zu bezahlen, auch wenn ihre Fähigkeiten erst in naher oder späterer Zukunft vonnöten sein würden. Doch einfache Söldner, zudem in so großer Zahl? Insofern ist mir die Verwendung des Begriffs Wartegeld in diesen Fällen nicht wirklich klar – aber vielleicht kenne ich auch nur zu wenig Beispiele, die auch vom Wartegeld für einfache Söldner berichten oder überhaupt das Bedeutungsspektrum dieses Begriffs erweitern.
Quelle: http://dkblog.hypotheses.org/508
Wer einmal fremdschreibt…
… tut das offensichtlich auch ein zweites Mal. Wie schon damals mit der Ausrede, das alles nur für die Mehrung von Ruhm und die Ehre der Blogplattform hypotheses.org zu tun. Dieses Mal fragte mich Sebastian Bartoschek von den Ruhrbaronen, ob ich meinen letzten Artikel zum Voynich Manuskript nicht auch auf dieser populären Blogplattform veröffentlichen und ihn in diesem Zuge vielleicht für ein breiteres Publikum aufhübschen wolle. Das habe ich natürlich gerne getan und dabei versucht, sowohl kürzere Sätze als auch gliedernde Zwischenüberschriften zu nutzen. Den Titel meines letzten Postes habe ich beibehalten, der Text ist allerdings durch eine allgemeine Einleitung zum Voynich Manuskript erweitert worden. Zu finden ist er hier.
Ich danke Sebastian für die Gelegenheit und hoffe, dass Mareike mir nicht allzu oder allzu lange böse ist.
Zur Präsenz der Karmeliten in Oberösterreich – Fragen zu einer Bildquelle des frühen 16. Jahrhunderts
An der Fassade eines „Bürgerhauses“ in Steyr (Oberösterreich) findet sich ein Christophorus-Wandbild vom Beginn des 16. Jahrhunderts mit der Darstellung eines knienden Stifters im Habit der Karmeliten. Eine fragmentierte Inschrift an derselben Fassade enthält die Worte „domus fratris“. In meinem Blog Camera Picta habe ich mir letztens Gedanken zu diesem Wandbild gemacht und die Frage aufgeworfen, ob sich daraus möglicherweise auf eine (wie auch immer geartete) Präsenz der m. W. hier sonst nicht nachgewiesenen Karmeliten in Steyr schließen lässt. Denkbar erschiene mir auch eine Verbindung zum Karmeliterkloster im nahegelegenen Mauthausen, nachweisbar ist eine solche, soweit ich sehe, jedoch nicht. Zudem bestand der Konvent in Mauthausen nur wenige Jahre (1494-1507/14), sodass fraglich ist, inwieweit er überhaupt jemals so etwas wie öffentliche Wirkung über die Ortsgrenzen hinweg erzielen konnte.
Nach allem, was ich bisher finden konnte, ist die Literaturbasis sowohl zu dem Wandbild in Steyr als auch zu den Mauthausner Karmeliten, gelinde gesagt, dürftig. Falls jemand mehr weiß oder weiterführende Ideen hat, wäre ich für entsprechende Hinweise daher ausgesprochen dankbar.
Webressourcen aus Nordeuropa – Fundstücke Juli 2014
Die nordischen Länder und der 1. Weltkrieg
Forscher von drei dänischen Universitäten und des Nationalmuseums haben den Kampf Dänemarks um die Neutralität des Landes während des 1. Weltkriegs aufgearbeitet und präsentieren ihre Ergebnisse in der Ausstellung “På kanten af krig – Neutralitet mellem krig og velfærd”, die ab 6. August 2014 in dem neu geschaffenen kommunalen kulturhistorischen Museum Mosede Fort Danmark 1914-18 in Greve gezeigt wird.
Das Museum Sønderjylland hingegen dokumentiert die Auswirkungen des 1. Weltkriegs auf die, damals noch zum Deutschen Reich gehörende männliche Bevölkerung Nordschleswigs, die als Soldaten Kriegsdienst leisten mussten. Der Kriegseinsatz der 35.000 Soldaten hat seine Spuren in Form von Gedenkstätten und Soldaten- und Kriegsgefangenengräbern hinterlassen. Hierzu hat das Museum eine App veröffentlicht, der zu 35 dieser Stätten Texte, historische Karten und Fotos liefert und auch eine Datenbank der gefallenen Soldaten beinhaltet. Diese Informationen stellt auch die Datenbank Verdenskrigens Spor i Sønderjylland 1914-1918 bereit.
Das im Juli 2014 veröffentlichte Portal Den store krig 1914 – 1918 hingegen zeichnet den Verlauf des Krieges in Form von Nachrichten. Das Quellenmaterial haben neben diversen Archiven und Museen auch Privatpersonen aus der Region zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, die Geschichte der Soldaten aus Nordschleswig und deren Familien in Bild und Text zu dokumentieren. Ergänzend dazu veröffentlicht das Landesarchiv für Sønderjylland eine Online-Liste über die gefallenden Soldaten aus Nordschleswig 1914-1918. Der gleichen Thematik widmet sich auch die schon etwas ältere Internetseite I farfars fodspor. Dort stellt der Enkel des Nordschleswigers Iver Henningsen dessen Briefe, Fotos und Zeichnungen aus dem 1. Weltkrieg vor und zeichnet die “Reiseroute” seines Ostfronteinsatzes nach. Auf der Seite Første Verdenskrig – de sønderjyske krigsdeltagere finden sich weitere Briefe und Tagebücher von Kriegsteilnehmern aus Nordschleswig.
Mit der visuellen Aufarbeitung der Jahre 1914-18 für die neutralen nordischen Länder beschäftigt sich das Portal European Film Gateway, das ein Baustein der europäischen Datenbank Europeana ist. Digitalisiertes Filmmaterial der Länder Dänemark und Norwegen ist in die Netzausstellung European Film and the First World War – A Virtual Exhibition eingebunden. In der Sammlung Det Danske Filminstitut: First World War Films finden sich weitere Filme dänischer Provenienz, das filmhistorische Material der norwegischen Nationalbibliothek unter Nasjonalbiblioteket: First World War Films.
Das norwegische Reichsarchiv hat im Rahmen der Netzaustellung ”Europæisk krig uundgaaelig” Dokumente zum Thema “Der 1. Weltkrieg aus der Sicht norwegischer Dipomaten” veröffentlicht.
Neben diesem den Sommer bestimmenden Thema “Erster Weltkrieg” hier unsere weiteren Fundstücke aus den einzelnen Ländern:
Dänemark
In einer neuen Datenbank stellt das Museum für Seefahrt (Helsingør) 34000 digitalisierte Bilder (Seeleute, Schiffe, Häfen, u.a.) aus seinem umfangreichen Bildarchiv, das über 200000 Abbildungen umfasst, online.
Die Königliche Bibliothek plant, weitere digitalisierte Teile ihrer 5,2 Bilder umfassenden Flugfotosammlung in der Datenbank Danmark set fra luften – Før Google ins Netz zu stellen. Neben den 250.000 Luftaufnahmen von Fünen und umliegenden Inseln, Bornholm und den Inseln im Kattegatt sollen ab Oktober 2014 200.000 Fotos von den sieben westjütischen Kommunen (Herning, Ringkøbing-Skjern, Holstebro, Skive, Ikast-Brande, Lemvig und Struer) zugänglich sein.
In dem Blog Byerne - Blog om urban historie og kultur des Dänischen Zentrums für Stadtgeschichte
veröffentlichen zukünftig Stadthistoriker, Architekten und Stadtplaner ihre Forschungsergebnisse.
Das Landesarchiv Nordjütland hat die Archivbestände der dänischen Bezirksvögte (herredsfogederne) in Djurs Sønder og Mols und in Hammerum digitalisiert und online gestellt.
Norwegen
Das Provinzarchiv Sogn og Fjordane hat zwei kulturgeschichtlich relevante Fotosammlungen erhalten, die digitalisiert und in die archiveigene Fotodatenbank eingebunden werden sollen: Die mehrere hundert historische Bilder umfassende Sammlung von Bjørg Hovland, die neben Fotos von der eigenen Familie und weiteren Bewohnern der Region Luster auch Motive von Amerikaauswanderern beeinhalten. Die Fotosammlung von Andrea Breien (1866-1954) gibt einen Einblick in das Alltagsleben des Wohnsitzes “Kristianelyst” des Gerichtsvollziehers in Solvorn in den Jahren 1908-1915.
Mit dem wirtschaftsgeschichtlichen Aspekt des 1814-Jubiläums beschäftigt sich die Datenbank Historiske toll- og skibsanløpslister. Dort kann bereits in den Zolllisten für Christiania, Bergen, Trondheim, Risør, Tønsberg und teilweise Kristiansand aus den Jahren 1786, 1788, 1790, 1792 und 1794 recherchiert werden.
8. August 1914
Stadtarchiv Düsseldorf, “Tagebuch Willy Spatz” 1914-1919. 0-1-23-41.0000 Alle Scans zum Tagebucheintrag vom 8. August 1914 Willy Spatz (1861-1931) war Professor an der Kunstakademie Düsseldorf. Samstag, d. 8. August. Wir saßen gestern Abend im Malkasten und besprachen die Ereignisse des Tages, … Weiterlesen →