“Daß auch in Preußen Akten manchmal verschwinden konnten” – Der preußische Kronprinzenprozess von 1740 bei Jürgen Kloosterhuis

Zum Dilemma der Aktenkunde gehört, dass es auf der einen Seite Lehrbücher gibt, auf der anderen eine Aufsatzliteratur, aber kaum vertiefende Spezialstudien im Format einer Monographie. Eine herausragende Ausnahme ist Jürgen Kloosterhuis’ Studie zum preußischen Kronprinzenprozess von 1740 und dem Todesurteil gegen Hans Hermann von Katte, den Fluchthelfer Friedrichs II. – herausragend schon deshalb, weil das historische Urteil hier direkt der aktenkundlichen Betrachtung der Quellen entspringt, wobei diese ihrerseits umfassend historisch eingebettet ist.

Die Geschichte um den gescheiterten Fluchtversuch Friedrichs des Großen, der sich als Kronprinz mit der Hilfe einiger Kameraden der Hand seines übermächtigen Vaters entziehen wollte, ist wohl bekannt. Historische Forschungen, populäre Darstellungen und künstlerische Adaptionen dieser Tragödie arbeiten sich bevorzugt an der Hinrichtung von Friedrichs Vertrauten, des Premierlieutenants beim Kürassierregiment Gens d’armes, Hans Hermann von Katte, ab. Den hatte das Kriegsgericht zu Festungshaft verurteilt, aber König Friedrich Wilhelm I. verschärfte das Urteil zur Hinrichtung, die vor den Augen des Kronprinzen vollstreckt wurde.

Die Brillanz von Kloosterhuis’ Studie liegt auch darin, dass der Aktenbefund, einmal sorgfältig präpariert und in den Kontext der preußischen Militärgeschichte gestellt, für sich spricht und die am weitesten hergeholten Interpretationen des Todesurteils, die bis in die Psychoanalyse ausgreifen, von selbst zerplatzen lässt. Kloosterhuis schärft das Auge für den Aufwand, den solide Archivarbeit wirklich erfordert. Das ist umso nötiger, wenn eine äußerlich solide wirkende Edition in bequemer Griffweite ist, die sich aber, wie in diesem Fall Hinrichs (1936), bei der Nachprüfung an den Archivalien als unzuverlässig erweist.

Der Angelpunkt der Untersuchung ist eine Feststellung, die der ungeschulte Leser banal finden mag: Das Todesurteil wechselt in der Mitte vom unpersönlichen in den Ich-Stil. Es fängt an mit

“Seine Königliche Majestät in Preußen, Unser allergnädigster Herr [...]“,

fährt fort mit

“Was aber den Lieutenant Katten [...] anbelanget, so seind Seine Königlich Majestät [...]“

und endet mit einem tröstlich gemeinten

“Wenn das Kriegesrecht dem Katten die Sentenz publiciret, so soll ihm gesagt werden, daß Seiner Königlichen Majestät es leid thäte [...]“,

dazwischen heißt es aber

“Dieser Katte ist nicht nur in Meinem Dienst Officier bei der Armée, sondern auch bei die Guarde Gens d’armes, und da bei der ganzen Armée alle Meine Officiers Mir getreu und hold sein müßen [...]“

(Kloosterhuis 2011: 97).

August Friedrich Eichel, der verantwortliche Kabinettssekretär, hatte ein Befehlsschreiben des Landesherrn an das in Köpenick tagende Kriegsgericht im “objektiven” Stil entworfen. In Anlehnung an die zeitgenössischen Bezeichnungen spricht die Aktenkunde von einem Dekretschreiben, genauer: von einem Kabinettsdekret(-schreiben), da im Kabinett des Königs entstanden.

Der auffällige und eklatant gegen die Kanzleiregeln verstoßende Stilbruch eines Sprungs in den Ich-Stil lässt sich nur so erklären, dass der König seinem Sekretär einen Zusatz als wörtlich zu übernehmenden Einschub in die Feder diktiert hat, der für sich genommen eine Kabinettsordre im Ich-Stil darstellen würde (Kloosterhuis 2011: 17).

Diese Art der Zuweisung von Aktenstücken an verschiedenen “Baupläne”, Stilformen genannt, also die Klassifizierung der Stücke, stellt den “systematischen” Zweig der Aktenkunde dar, der Einsteiger wegen der Fülle der Begriffsungetüme aus der Kanzleipraxis vergangener Tage leicht abschreckt. In der Tat kann Klassifizierungs-Bingo auch zum Selbstzweck degenerieren.

Kloosterhuis aber zeigt trefflich, wozu die “Systematik” gut ist: zum Erkennen von Stilbrüchen und formalen Widersprüchen, die in einer hinreichend reglementierten Kanzlei einen Grund haben mussten. Dieser Grund ist Teil des Aussagewerts einer historischen Quelle.

Nun möchte man nach Aktenlage wissen, was sich der König bei seinem Stibruch gedacht haben mag. So analysiert Kloosterhuis detailliert (aber lesbar – eine Kunst!) die Überlieferungslage im Geheimen Staatsarchiv der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, dessen Direktor er ist. Was dem unvoreingenommenen Betrachter einfach als die Prozessakten erscheinen mag, erweist sich als “Pertinenzgemenge” (Kloosterhaus 2011: 18), in dem die eigentlichen Untersuchungsakten des Kabinetts mit den Handakten verschiedener beteiligter Beamter vermischt wurden.

Die gleiche Methodik hat übrigens Kretzschmar (2011) sehr instruktiv auf die ebenfalls zusammengestoppelte Überlieferung zu einem echten politischen Schauprozess des 18. Jhs., dem gegen Joseph Süß Oppenheimer, angewandt.

Nun fehlt in den Kabinettsakten zum Kronprinzenprozess ein Band (Nr. VIII), was bereits 1826 im Archiv festgestellt, aber von der Forschung (einschließlich der forschenden Archivare) übersehen wurde. Die Laufzeit dieses Bandes ist auf Oktober/November 1730 einzugrenzen. Just in diesem Band hätte man nach Unterlagen zur Entscheidungsfindung des Königs suchen können. Wie er abhanden gekommen ist, ob ihn vielleicht sogar Friedrich der Große hat verschwinden lassen, muss unklar bleiben (Kloosterhuis 2011: 28).

Im Folgenden füllt Kloosterhuis die “Küstriner Akten-Lücke” durch Kontextualisierung der rätselhaften Entscheidung im Zusammenhang der militärischen Kultur in Preußen und der diplomatischen Verwicklungen am Hof Friedrich Wilhelms. Der König habe gar nicht anders handeln können, als das Urteil zu verschärfen, so die Schlussfolgerung.

Dabei kommt noch die Abschrift eines früheren Entwurfs des Urteils ins Spiel, der ohne Stilbruch durchgängig als Kabinettsdekret verfasst worden war. Die Abschrift tauchte vor Jahrzehnten im Autografenhandel auf und verschwand wieder, das Geheime Staatsarchiv konnte sich aber eine Fotokopie sichern. Hier fehlt der vom König diktierte Einschub, der auf den Bruch des Fahneneids und damit des Treueverhältnisses zwischen Katte und dem König als Regimentschef der Gens d’armes abhebt. Das verweist auf der Suche nach den Entscheidungsgründen in das Militärstrafrecht und auf die Todesstrafe für Deserteure (Kloosterhuis 2008: 75 f.).

“So und nicht anders lagen die Fakten, so sprachen die Akten, das waren die Konsequenzen.”

Für einen Archivar und Aktenkundler ist Kloosterhuis’ (2011: 93) Schlusssatz eigentlich zu schön, um daran nur ein Jota zu verändern.

Will man es aber ganz genau nehmen, so müsste man das mittlere Satzglied aber doch ins Präsens setzen: So sprechen die Akten heute. Wie die vollständige Aktenlage zum König sprach, wissen wir ja nicht, wie Kloosterhuis gezeigt hat. Der methodologische und didaktische Wert dieser Studie liegt (nicht nur für Preußen-Historiker) in der meisterhaften Demonstration des aktenkundlichen Umgangs mit Aktenlücken.

Literatur

Hinrichs, Carl 1936. Der Kronprinzenprozeß. Friedrich und Katte. Hamburg.

Kloosterhuis, Jürgen 2011. Katte. Ordre und Kriegsartikel. Aktenanalytische und militärhistorische Aspekte einer “facheusen” Geschichte. 2. Aufl. Berlin. (Vorschau)

Kretzschmar, Robert 2011. Der Kriminalprozess gegen Jud Süß Oppenheimer in archivwissenschaftlicher und aktenkundlicher Sicht, in: Lorenz, Sönke/Molitor, Stephan Hg. 2011. Text und Kontext. Historische Hilfswissenschaften in ihrer Vielfalt. Tübinger Bausteine zur Landesgeschichte 18. Ostfildern. S. 489–523.

Quelle: http://aktenkunde.hypotheses.org/256

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